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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100005/2022

Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100005/2022vom 17.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

aa.) Die Bf hat daher trotz ihr mehrfach gebotener Gelegenheit für den Streitzeitraum keinen Familienwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien an dem von ihr angegebenen Standort (Stadt1 80, Stadt2) nachgewiesen. Daher konnte ein solcher Familienwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden. bb.) Die Bf hat für den Streitzeitraum auch keinen anderen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien nachgewiesen. Kein einziges der durch die Bf vorgelegten Beweismittel enthält den Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Slowenien während des Streitzeitraums. Es kann daher kein Grund für die Unrichtigkeit des Erstbescheides betreffend EST 2017 vom 16.7.2018 festgestellt werden. Eine Aufhebung des Erstbescheides gem. § 299 BAO ist daher nicht zulässig. II.) Erwägungen des BFG über die Beschwerde betreffend ESt 2019 In Ihrer Steuererklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 14.10.2020 begehrte die Bf keinen Ansatz von Kosten doppelter HHF oder von FHF. Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 18.11.2020 wurde antragskonform entschieden. In ihrer Beschwerde vom 24.11.2020 beantragte die Bf erstmalig den Ansatz von Werbungskosten aus dem Titel der Familienheimfahrten (FHF) und der doppelten Haushaltsführung ( HHF). Sie wohne jeweils an den Wochenenden mit Ihrem pflegebedürftigen Gatten und ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter in Stadt1 bei Stadt2, Slowenien . Sie pflege an den Wochenenden die Schwiegermutter und ihren Gatten. Die Bf sei in Österreich und in Slowenien unbeschränkt steuerpflichtig. Dieser Ort in Slowenien (Stadt1) sei jedoch der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen. Sie arbeitet jedenfalls in Stadt22 BU, Österreich, erzielt daraus jedenfalls ein steuerpflichtiges (ESTR 4858) Jahreseinkommen von 19.500 € - 22.800 € (österreichische ESt-bescheide an die Bf 2017-2019) und bringt vor, an jedem Wochenende nach Hause zu Ihrem Gatten und ihrer Schwiegermutter nach Stadt1, Slowenien zu fahren. Ihr Gatte erziele nach nach den von der Bf vorgelegten Beweismitteln ein Jahreseinkommen von zumindest 5.000 € (slowenische ESt-Bescheide an den Gatten 2017 und 2018). Sie wohnt jedenfalls (2019) in Österreich in Stadt33 bei Stadt22 BU, um ihrer Arbeit in Stadt22 BU nachgehen zu können (Meldebestätigung betreffend Stadt33; Unterlagen betreffend Wohnungskosten- insbesondere Miete und Strom Stadt33). Eine formale Meldung des Wohnsitzes Stadt1 80 bei der Meldebehörde in Slowenien ist im Mai 2020 erst für die Zeit ab 13.4.2020 erfolgt. Dies sei damals für die wöchentliche Heimreise wegen der Covid-19-Bestimmungen notwendig gewesen. Die Bf beantragt für 2019 den Ansatz der Kosten doppelter HHF in Höhe von 4.168,80 € und der Kosten der FHF in Höhe von 3.397,80 € (berichtigte Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 25.11.2020 . 1.)Hiezu wird festgestellt: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitzeitraum 2019 auch nur zum Teil mit Ihrem Gatten und ihrer Schwiegermutter in Stadt1 bei Stadt2/Slowenien gewohnt hat, und dass sie im Streitzeitraum an den Wochenenden von Österreich aus nach Stadt1/Slowenien gefahren ist. Ein Familienwohnsitz der Bf in Stadt1 bei Stadt2, Slowenien ist daher nicht feststellbar. Da kein Familienwohnsitz der Bf feststellbar ist, sind auch keine Kosten doppelter HHF und keine Kosten von FHF feststellbar (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988; vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0236; vgl. VwGH 24.3.2015, 2012/15/0074). Da Fahrten an den Wochenenden zwischen Österreich und Stadt1, SLO nicht feststellbar sind, sind auch aus diesem Grund keine Kosten von FHF feststellbar. Die geltend gemachten Kosten für FHF und doppelte HHF sind daher in Ermangelung eines feststellbaren Familienwohnsitzes nicht abzugsfähig. Die geltend gemachten Kosten für FHF sind auch in Ermangelung feststellbarer Familienheimfahrten nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 16 TZ 200/4). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien an einem anderen Ort gehabt hat. Die Bf hat ihrer Mitwirkungspflicht zu entsprechen. Geschieht dies nicht, kann durch die Abweisung ihres Begehrens kein Recht der Bf verletzt werden. Die Bf hat keinen Nachweis eines Familienwohnsitzes mit ihrem Gatten in Stadt1, Slowenien erbracht. Sie hat die angeblichen FHF von Österreich nach Stadt1 nicht einmal zum Teil nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht. Die belangte Beh konnte daher zu Recht annehmen, dass der Anfall der durch die Bf angesetzten WK nicht nachgewiesen wurde. (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0111). DBA Österreich-Slowenien: a.)Die Bf hat Gehälter in Österreich für nichtselbstständige Arbeit bezogen, die sie in Österreich ausgeübt hat. Die Bf hatte im Streitzeitraum einen Wohnsitz nur in Österreich, nicht in Slowenien. Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Slowenien ist im Streitzeitraum nicht feststellbar. Die Bf war daher im Streitzeitraum nur in Österreich und nicht in Slowenien ansässig (Art 4 Abs 2 DBA Österreich-Slowenien). Die Besteuerung der Gehälter aus unselbstständiger Arbeit durfte daher nur durch Österreich erfolgen (Art 15 Abs 1 DBA Österreich-Slowenien). b.)Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Bf im Streitzeitraum in Slowenien ansässig gewesen sei und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Slowenien gehabt habe (Art 4 Abs 1 und 2 lit A DBA Österreich-Slowenien), hätte Österreich die NSA-Einkünfte, die sie jedenfalls in Ö erzielte, besteuern dürfen (Art 15 Abs 1 DBA Österreich-Slowenien). Slowenien hätte in diesem Fall die in Österreich bezahlte Steuer beim slowenischen Einkommensteuerbescheid anrechnen müssen (Art 24 Abs 2 lit a DBA Österreich-Slowenien) Egal, welcher der beiden Fälle [a.)oder b.)] zutreffend war, die Besteuerung der in Österreich erwirtschafteten NSA-Einkünfte durch Österreich ist jedenfalls DBA-konform [siehe oben a.)und b.)]. Eine Doppelbesteuerung ergibt sich in keinem Fall. 2.) Beweiswürdigung zum von der Bf gesehenen Familienwohnsitz 2019: In Bezug auf dieses Beweisthema verweist die Bf sinngemäß auf die Ergänzungsaufträge und deren Beantwortung in Bezug auf das Jahr 2017 (Vorlageantrag ESt 2019 vom 12.5.21, S. 2, 4. Absatz). Die Ergänzungsaufträge vom 22.11.2019, 27.2.2020, das E-Mail vom 9.7.2020 und die Schriftsätze vom 18.12.2019, 29.4.2020 und vom 11.8.2020 betreffend ESt 2017 sind daher auch im Verfahren betreffend ESt 2019 maßgebend. a.)gemeinsamer Familienwohnsitz 2019? Das FA forderte die Bf mehrfach auf, zu beweisen, dass sie in Slowenien an derselben Adresse wie ihr Gatte wohne (Ergänzungsauftrag des FA vom 22.11.2019 betreffend 2017 und 2018; zweiter Ergänzungsauftrag des FA vom 27.2.2020 betreffend die Jahre 2017 und 2018; E-Mail des Finanzbeamten vom 9.7.2020 an den StB der Bf betreffend die Jahre 2017 und 2018). Der Bf wurde im Verfahren ESt 2019 unwiderlegt vorgehalten, dass sie trotz zweimaligen Ersuchens keine Meldebestätigung über einen slowenischen Wohnsitz vorgelegt habe (BVE 2019 vom 26.4.2021). Die Bf konnte jedoch diesen Beweis (Wohnsitz an derselben Adresse wie ihr Gatte in Slowenien) in Bezug auf den Streitzeitraum nicht erbringen. Erst in der Beschwerde vom 25.9.2020 gegen den Abweisungsbescheid 2017 legte sie einen Nachweis über ihren vorübergehenden Aufenthalt in Slowenien für die Zeit ab 13.4.2020 vor, wobei dieser vorübergehende Aufenthalt dem Wohnsitz ihres Gatten in Slowenien entsprach. Dieser Nachweis gilt jedoch erst für die Zeit ab 13.4.2020 und sagt nichts über ihren Wohnsitz während des Streitzeitraums 2019 aus. b.) slowenische Est-Bescheide an die Bf: Der StB der Bf brachte in ihrem Namen im Schreiben vom 29.4.2020 betreffend 2017 vor - darauf wurde im Vorlageantrag, S. 2 betreffend ESt 2019 verwiesen- , der gemeinsame Hausstand in Slowenien werde durch die Vorlage der slowenischen ESt-Bescheide 2016 und 2018, die an die Bf adressiert worden seien, begründet. Die slowenische Steuerbehörde habe das Einkommen in Österreich zur Gänze im Anrechnungsverfahren unabhängig von der österreichischen Zustelladresse in Slowenien unbeschränkt besteuert. Die Verhältnisse im slowenischen ESt-Bescheid 2017 an die Bf seien vergleichbar wie in den Est-Bescheiden an die Bf 2016 und 2018 (Vorlageantrag 12.5.2021 betreffend 2019; Vorhaltsbeantwortung betreffend 2017 und 2018 vom 29.4.2020). Hiezu wird bemerkt: Den ESt-Bescheiden 2018 und 2016 an die Bf ist jedoch mit keinem Wort zu entnehmen, dass die Bf in Slowenien denselben Wohnsitz wie ihr Gatte habe. Auf beiden slowenischen ESt-Bescheiden betreffend 2016 und 2018 kommt vielmehr nur ihr Wohnsitz in Österreich (zum Teil Stadt11, zum Teil Stadt33) zum Ausdruck. Ein konkreter slowenischer Wohnsitz oder wenigstens slowenischer gewöhnlicher Aufenthalt der Bf wird auf keinem dieser ESt-Bescheide genannt. Der Bf wurde in diesem Zusammenhang unwiderlegt vorgehalten, das alle Schriftstücke des slowenischen FA an die österreichische Adresse der Bf zugestellt worden sind (BVE 2019 vom 26.4.2021). All dies indiziert einen österreichischen und keinen slowenischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Bf. Im slowenischen ESt-Bescheid 2018 (ebenso 2016) kommt ferner zum Ausdruck, dass die Bf eine Steuerbefreiung auf Grund eines DBA in Anspruch nimmt. Im DBA Österreich-Slowenien sei festgelegt, dass, wenn ein in Slowenien ansässiger Einwohner ein Einkommen erziele, das nach diesem völkerrechtlichen Vertrag auch in Österreich besteuert werden dürfe, dass es zur Beseitigung der Doppelbesteuerung für dieses Einkommen für den in Slowenien Ansässigen kommen müsse. Dem Steuerpflichtigen sei in Slowenien die Möglichkeit zu geben, die in Österreich entrichtete ESt abzuziehen. Dieser Abzug dürfe jedoch den Betrag der slowenischen ESt von den österreichischen Einkünften nicht übersteigen, der bezahlt werden müsse, wenn ein Abzug nicht möglich sei. Im Einklang mit dem genannten internationalen Vertrag und den Bestimmungen des Artikels 137 Abs 1 ZDoh2 sei der Steuerpflichtigen der entsprechende Teil der ESt auf ausländischen Einkünften in Höhe von insgesamt 3.260,79 € (betreffend 2018- eine Anrechnung in ähnlicher Höhe hat es für 2016 gegeben) von der Veranlagung dieser ESt abgezogen worden. Daraus folgt: Im slowenischen ESt-Bescheid 2018 (ebenso 2016) wird sinngemäß behauptet - dies zeigen die obigen Ausführungen- dass die Bf in Slowenien ansässig sei, aber nicht, dass sie an derselben Adresse wie ihr Gatte (Stadt1 80, Stadt2) in Slowenien wohne. Die Adresse der Bf in Slowenien (Stadt1 80) kommt in diesem EST-Bescheid 2018 (ebenso 2016) nicht zum Ausdruck. Auch der slowenische ESt-Bescheid 2018 an die Bf kann daher nicht zum Beweis des angeblichen Familienwohnsitzes zusammen mit ihrem Gatten in Stadt1 80 dienen. Da der slowenische ESt-Bescheid 2016 an die Bf - abgesehen von anderen Zahlen- einen gleichartigen Text beinhaltet, gilt dasselbe auch für den EST-Bescheid 2016. Der slowenische ESt-Bescheid 2018 (ebenso 2016) an die Bf enthält aber auch keinen Beweis dafür, an welchem anderen Ort die Bf in Slowenien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser Bescheid geht nur ohne erkennbare, nachvollziehbare Begründung von der Ansässigkeit der Bf in Slowenien aus. Da keine nachvollziehbaren Gründe für die angebliche Ansässigkeit der Bf in Slowenien in diesem slowenischen Bescheid 2018 (ebenso 2016) genannt worden sind, kann aus diesem Bescheid weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt der Bf in Slowenien 2018 abgeleitet werden. Dasselbe gilt für den slowenischen ESt-Bescheid an die Bf für 2016. Da der slowenische ESt-Bescheid 2017 gleichartig war wie die slowenischen ESt-Bescheide 2016 und 2018 (Vorbringen vom 29.4.2020 betreffend ESt 2017 und 2018), gilt dasselbe auch für 2017. Da die Bf in Bezug auf das Beweisthema Familienwohnsitz auch in Bezug auf das Jahr 2019 auf die Ergänzungsaufträge und deren Beantwortung in Bezug auf das Jahr 2017 verweist, sind diese Beweisergebnisse betreffend das Jahr 2017 auch für das Jahr 2019 maßgebend. c.) Kontovollmacht Auch der Nachweis, dass der Gatte der Bf für das Konto der Bf zeichnungsberechtigt sei, und der Nachweis, dass die Bf für das Konto des Gatten zeichnungsberechtigt sei, enthält keinen Hinweis auf einen gemeinsamen Wohnsitz der Bf und ihres Gatten in Slowenien. Im Gegenteil- der Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Bf für das Konto des Gatten enthält nur einen Hinweis auf den Wohnsitz der Bf in Österreich. Auch dies wurde der Bf unwiderlegt (BVE betreffend 2019 vom 26.4.2021) vorgehalten. Auch dies spricht daher gegen einen slowenischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Bf und ausschließlich für einen österreichischen Wohnsitz der Bf. Die Bf verweist auch im Verfahren betreffend 2019 selbst auf die Ergänzungsaufträge und deren Beantwortung im Verfahren betreffend 2017 (Vorlageantrag für 2019 vom 12.5.2021, S. 2). d.) Fahrten Die Bf hat trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom 22. 11.2019 für 2017 und 2018) auch keine Fahrten von Österreich nach Stadt1 bei Stadt2 nachgewiesen. Die Bf hat nur nachgewiesen (Beilage zum Schreiben vom 18.12.2019 betreffend 2017 und 2018= Gutachten gem. § 57a Abs 4 KFG 1967), zwischen dem 25.7.2017 und dem 17.7.2018 über 16.000 km mit ihrem PKW zurückgelegt zu haben. Dieses Indiz deutet nicht mit ausreichender Sicherheit auf Fahrten der Bf zwischen Österreich und Slowenien oder Fahrten der Bf zwischen Österreich und Stadt1/Slowenien hin. Auch dies spricht gegen einen Familienwohnsitz in Stadt1 bei Stadt2, aber auch gegen Kosten von FHF . Die Bf hat trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom 22. 11.2019 für 2017 und 2018) auch keine Fahrten von Österreich an einen anderen Ort in Slowenien nachgewiesen. Die Bf hat nur nachgewiesen, zwischen dem 25.7.2017 und dem 17.7.2018 über 16.000 km mit ihrem PKW zurückgelegt zu haben. Dieses Indiz deutet nicht mit ausreichender Sicherheit auf Fahrten der Bf zwischen Österreich und Slowenien hin. All dies spricht gegen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Bf in Slowenien auch im Streitzeitraum 2019, da die Bf in Bezug auf das Jahr 2019 auf die Unterlagen, die betreffend das Jahr 2017 vorgelegt worden sind, verwiesen hat (Vorlageantrag ESt 2019 vom 12.5.2021, S. 2, 4. Absatz). f.) fazit: aa.) Familienwohnsitz Die Bf hat daher trotz ihr mehrfach gebotener Gelegenheit für den Streitzeitraum keinen Familienwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien an dem von ihr angegebenen Standort (Stadt1 80, Stadt2) nachgewiesen. Daher konnte ein solcher Familienwohnsitz nicht festgestellt werden. bb.) sonstiger Wohnsitz: Die Bf hat für den Streitzeitraum auch keinen anderen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien nachgewiesen. Keine einzige der durch die Bf vorgelegten Urkunden enthält den Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Slowenien während des Streitzeitraums. Es kann daher kein Grund für die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides betreffend EST 2019 vom 18.11.2020 festgestellt werden. III.) Unzulässigkeit der Revision betreffend 2017 und 2019: Die Bf beantragt den Abzug der Kosten von Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung. Sie wohne an den Wochenenden mit ihrem pflegebedürftigen Gatten und ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter in Stadt1 80, PLZ1 SA Stadt67, Slowenien. Sie arbeite in Stadt22 BU, Österreich. Um Ihren Arbeitsplatz zeitgerecht erreichen zu können, wohne sie an den Arbeitstagen in Stadt11, später in Stadt33. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bf tatsächlich mit ihrem Gatten und ihrer Schwiegermutter in Stadt1 80, PLZ1 Sofja Stadt67, Slowenien gewohnt hat. Da ein Familienwohnsitz in Stadt1 nicht feststellbar ist, sind auch die Kosten doppelter Haushaltsführung und die Kosten der geltend gemachten Familienheimfahrten nicht abzugsfähig (vgl.§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 ; vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0236; vgl. VwGH 24.3.2015, 2012/15/0074). Durch diesen Beschluss werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. . Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100005/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100005.2022
Stammnummer
144690
Gültig
17.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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