RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101094/2024

Verfassungswidrigkeit des Energiekrisenbeitrags-Strom

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101094/2024vom 29.04.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, und CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Parkring 2, über die Beschwerde vom 26.01.2024 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 24.01.2024 betreffend Abweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) für den Zeitraum 12/2022 - 06/2023, Steuernummer XYZ, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Der Antrag gemäß § 201 Abs 2 Z 2 BAO auf Festsetzung des EKB-S für den Zeitraum 12/2022 - 06/2023 in Höhe von EUR 0,00 wird abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf) ist im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien tätig. Mit Schreiben vom 12.10.2023 stellte die Bf gemäß § 201 Abs 3 Z 1 BAO den Antrag, den Energiekriesenbeitrag-Strom (EKB-S) nach dem Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I Nr 220/2022, für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023 bescheidmäßig festzusetzen (der für diesen Zeitraum selbst bemessene EKB-S in Höhe von EUR 10.109.907,77 wurde fristgerecht per 29.09.2023 auf das Abgabenkonto der Bf überwiesen, schien mit 02.10.2023 am Abgabenkonto der Bf auf und wurde mit 04.10.2023 verbucht). Die belangte Behörde wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2024 ab. Der Antrag sei zwar fristgerecht eingebracht, § 201 BAO setze aber stets voraus, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet sei, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gebe oder dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweise. Daraus folge, dass keine Festsetzung der Abgabe erfolgen dürfe, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung - wie im ggstdl. Fall - als richtig erweise. In einem solchen Fall sei der Antrag abzuweisen (vgl. VwGH 18.09.2013, 2010/13/0133). In der am 26.01.2024 form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Bf i.w. vor, der Bezug habende Antrag vom 17.10.2023 sei mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2024 abgewiesen worden. Es hätte jedoch im Zuge dieses Antrags gemäß § 201 Abs 3 Z 1 BAO zu einer Festsetzung des EKB-S in Höhe von EUR 0,00 kommen müssen, da das EKBSG gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstoße. Die Gründe der Verfassungswidrigkeit würden im Folgenden dargelegt. Mit BGBl. I Nr. 220/2022 sei das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) eingeführt worden und mit 01.12.2022 in Kraft getreten. Dem EKB-S solle die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen, ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom unterliegen (vgl. § 1 EKBSG). Der EKB-S betrage 90% der erzielten Überschusserlöse im jeweiligen Zeitraum (vgl. § 3 EKBSG). Gemäß § 6 Abs 2 EKBSG habe der Beitragsschuldner den EKB-S selbst zu berechnen und zum Fälligkeitstag an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Der EKB-S stelle somit eine Selbstbemessungsabgabe dar, wobei der Betrag zur ersten Tranche für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023 bis zum 30.09.2023 fällig gewesen sei (vgl. § 5 Abs 2 Z 1 EKBSG). Den Ursprung finde das EKBSG im Unionsrecht. Die Verordnung (VO (EU) 2022/1854 vom 06.10.2022) über Notfallmaßnahmen sei als Reaktion auf die hohen Energiepreise angeordnet worden und sehe in Art 6 eine verbindliche Obergrenze für Markterlöse vor, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus bestimmten Quellen erzielten. Als Verordnung (iSd Art 288 AEUV) seien die Bestimmungen dieser Verordnung unmittelbar anwendbar. Ausweislich der Gesetzesmaterialien habe durch das EKBSG insbesondere die Bemessung und Erhebung des EKB-S näher geregelt werden sollen (vgl. AB 1817 Blg XXVII GP).   Die Notfallmaßnahmenverordnung habe bis zum 30.06.2023 gegolten (Art 22 Abs 2 lit. c der VO). Die unionsrechtliche Deckung für das EKBSG sei sohin seit 01.07.2023 entfallen. Da der zeitliche Geltungsbereich des EKBSG über den zeitlichen Geltungsbereich der VO 2022/1854 hinausreiche, sei dessen Zulässigkeit nunmehr sowohl am Maßstab des österreichischen Verfassungsrechts als auch am Maßstab des sonstigen Unionsrechts zu messen. a. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG: Dem Gesetzgeber werde durch den verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatz grundsätzlich verboten, Gleiches ungleich sowie Ungleiches gleich zu behandeln, wobei eine Ungleichbehandlung unter den Gesichtspunkten einer sachlichen Rechtfertigung gerechtfertigt sei - es dürfe also zu keiner sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung kommen. Im Bereich des Abgabenrechtes werde dem Gesetzgeber vom VfGH grundsätzlich ein erweiterter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zur Verfolgung budgetärer Ziele sowie Lenkungszielen eingeräumt. Innerhalb des Gestaltungsspielraumes stehe es dem Gesetzgeber frei, seine politischen Ziele auf die ihm geeignete Art zu verfolgen, es dürften jedoch keine zur Zielerreichung völlig ungeeigneten Mittel oder Mittel vorgesehen werden, die zwar an sich geeignet wären, die aber zu einer sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung führten. Die eingesetzten Mittel müssten geeignet, erforderlich und angemessen sein, sodass die damit verbundenen Ungleichbehandlungen gerechtfertigt werden könnten (vgl. VfSlg 11775). Das EKBSG verstoße aus den folgenden Gründen gegen den Gleichheitssatz: I. EKB-S: Kein sachgerechtes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels: Aus den Gesetzesmaterialien zum EKBSG gehe hervor, dass "in einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft schaden, die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden müssen, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird" (vgl. AB 1817 Blg XXVII GP). Augenscheinlich sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, Verbraucher (Endverbraucher) vor (zu) hohen Strompreisen zu schützen. Dabei übersehe der Gesetzgeber jedoch, dass idR keine direkte Lieferkette zwischen Stromerzeugern und (End-)Verbrauchern bestehe. (End-)Verbraucher bezögen idR ihren Strom nicht direkt vom Stromerzeuger, sondern auf einer nachgeschalteten Ebene von Stromhändlern. Das Ziel der Preissenkung bei (End-)Verbrauchern könne daher nicht durch eine Erlösabschöpfung bei den Stromerzeugern erreicht werden, sondern hätte vielmehr für eine dementsprechende Wirkung bei den Stromhändlern, die in einer direkten (Vertrags-)Beziehung mit den (End-)Verbrauchern stünden, erfolgen müssen. Die Erlösabschöpfung habe daher entgegen ihrer intendierten Wirkung keinen Einfluss auf den Preis, den der (End-)Verbraucher letztlich zu bezahlen habe, da es den Stromhändlern weiterhin frei stehe, den Strom teuer an die (End-)Verbraucher zu verkaufen und damit selbst ihre Gewinnmarge zu erhöhen bzw. hoch zu halten. Zwischenfazit: Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Erlösabschöpfung auf Ebene der Stromerzeuger und nicht auf Ebene der Stromhändler eingeführt habe, führe dazu, dass das EKBSG seine intendierte Wirkung klar verfehle. Es sei daher vom Gesetzgeber eine Maßnahme gewählt worden, die für die Zielerreichung ein gänzlich ungeeignetes Mittel darstelle, weshalb eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege. Im Übrigen ergebe sich die Verletzung des Gleichheitssatzes allein schon aus dem Umstand, dass im Rahmen des EKBSG als Abschöpfungsgröße der Erlös herangezogen werde. Dadurch werde den in der Stromerzeugung unterschiedlich hohen Investitions- und Betriebskosten keine Rechnung getragen und es würden dadurch die unterschiedlichen Stromerzeuger auf unsachliche Weise gleich behandelt. II. EKB-S: Ungleichbehandlung gegenüber Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-f): Gleichzeitig mit dem EKBSG sei auch das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) erlassen worden (vgl. BGBl. I Nr. 220/2022). Vom Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-f) seien im Wesentlichen Unternehmen mit Tätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich erfasst. Im EKBFG werde im Gegensatz zum EKBSG als Abschöpfungsgröße nicht auf den Erlös abgestellt, sondern es werde als Bemessungsgrundlage jener "Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn im Erhebungszeitraum um mehr als 20% über dem Durchschnittsbetrag der steuerpflichtigen Gewinne im Zeitraum 2018 bis 2021" gelegen sei, herangezogen. Von dieser Bemessungsgrundlage seien letztlich 40% als EKB-f abzuführen. Zwischenfazit: Da im EKBFG nicht auf den Erlös, sondern lediglich auf die Differenzgröße des Gewinnes abgestellt werde, würden Unternehmen im Bereich der fossilen Wirtschaft wesentlich geringer belastet als jene Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energie. Diese augenscheinliche Ungleichbehandlung der Unternehmen im Energiesektor könne insbesondere schon vor den Gesichtspunkten der Versorgungssicherheit sowie des Klimaschutzes sachlich nicht gerechtfertigt sein und stelle somit ebenfalls eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar. b. Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum gemäß Art 5 StGG iVm Art 1 1. ZPEMRK: Neben der Verletzung des Gleichheitssatzes liege zudem auch eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum vor, da von diesem Grundrecht auch die Privatautonomie als tragendes Prinzip des Privatrechtes umfasst sei (vgl. VfSlg 12227; 17071; 18829; 19873). Die Privatautonomie ermögliche es dem Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse nach freiem Willen zu gestalten - davon umfasst sei insbesondere auch die Vertragsfreiheit. Eingriffe in das Grundrecht auf Eigentum seien nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse lägen und zur Verfolgung dieses Interesses geeignet und verhältnismäßig seien. Wie sich oben bereits gezeigt habe, sei die vom Gesetzgeber gewählte Maßnahme der Abschöpfung bei den Energieerzeugern nicht dazu geeignet, die Verbraucher vor überhöhten Strompreisen zu schützen. Die Maßnahme sei daher weder geeignet noch verhältnismäßig. c. Anträge Aus den oben angeführten Gründen werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Festsetzung des EKB-S in Höhe von EUR 0,00 aufgrund der Verfassungswidrigkeit des EKBSG beantragt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 262 Abs 3 BAO eine Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben habe, sofern lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet werde. Dies sei hier der Fall. Diese Beschwerde sei daher unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) vorzulegen. Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 Abs 2 Z 2 BAO Aus Gründen der verfahrensrechtlichen Vorsicht werde gemäß § 201 Abs 2 Z 2 BAO der rechtzeitige (innerhalb der Jahresfrist erfolgte) Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des EKB-S für den Zeitraum 12/2022 bis 06/2023 in Höhe von EUR 0,00 gestellt. Wie oben dargelegt, sprächen verfassungsrechtliche Gründe gegen das EKBSG, weshalb der EKB-S als solcher gesetzwidrig sei und sich daher der von der Bf selbstberechnete und abgeführte Betrag in Höhe von EUR 10.109.907,77 als nicht richtig erwiesen habe, da überhaupt kein Energiekrisenbeitrag iSd EKBSG abgeführt hätte werden müssen. Es werde gemäß § 201 Abs 2 Z 2 BAO der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des EKB-S für den Zeitraum 12/2022 bis 6/2023 iHv EUR 0,00 gestellt. Gemäß § 201 Abs 2 Z 2 BAO könne diese Festsetzung erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird. Wie oben dargelegt worden sei, sei der EKB-S per 04.10.2023 auf dem Abgabenkonto verbucht worden. Der Antrag erfolge daher innerhalb der Jahresfrist. Ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde am 18.03.2024 dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt. In ihrem ergänzenden Vorbringen zur Beschwerde (Schreiben vom 19.03.2024) führte die Bf aus wie folgt: 1. Überschreitung des unionsrechtlichen Rahmens Der Gesetzgeber habe den unionsrechtlichen Rahmen in mehrfacher Hinsicht überschritten, weshalb das Gesetz insoweit am Maßstab nationalen Verfassungsrechts zu prüfen sei. Art 6 Abs 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO bestimme, dass die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Art 7 Abs 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO genannten Quellen erzielten, auf höchstens EUR 180,00/MWh erzeugter Elektrizität begrenzt würden. Aus den Erwägungsgründen zu dieser VO ergebe sich, dass die Obergrenze für Markterlöse als eine unionsweit einheitliche Obergrenze zu verstehen sei. Schon davon weiche der Gesetzgeber ab, indem er die Grenze für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.05.2023 mit EUR 140,00/MWh und für den Zeitraum nach dem 31.05.2023 mit EUR 120,00/MWh festsetze (§ 3 Abs 2 Z 3 EKBSG). Art 8 Abs 1 lit. a EU-Notfallmaßnahmen-VO erlaube es den Mitgliedstaaten zwar, Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, durch die Markterlöse weiter begrenzt würden, diese Maßnahmen müssten gemäß Abs 2 lit. a bis e aber verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein, dürften Investitionssignale nicht gefährden, sicherstellen, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt seien, dürften das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben, und mit dem Unionsrecht (einschließlich der Grundrechtscharta der EU 2010/C 83/02) vereinbar sein. D.h., soweit der Gesetzgeber von der EU-Notfallmaßnahmen-VO abweiche, könne und müsse dies am Maßstab nationalen Verfassungsrechts geprüft werden, so wie im Übrigen das Unionsrecht und dessen Umsetzung im nationalen Recht am Maßstab der EU-Grundrechte zu prüfen seien. Der nationale Gesetzgeber habe den unionsrechtlichen Rahmen auch damit verlassen, dass die Verteilung der Überschusserlöse nicht geregelt sei: Gemäß Art 10 Abs 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO stellten die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergäben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet würden, mit denen Stromendkunden unterstützt würden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern. Art 10 Abs 4 EU-Notfallmaßnahmen-VO nenne beispielhaft folgende Maßnahmen, wie die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Stromendkunden für die Senkung ihres Stromverbrauchs, u.a. durch Auktionen oder Ausschreibungen zur Nachfragesenkung, direkte Überweisungen an Stromendkunden, auch in Form proportionaler Senkungen der Netztarife, einen Ausgleich für Versorger, die nach einem staatlichen oder öffentlichen Eingriff in die Preisfestsetzung gemäß Art 13 ihre Kunden zu einem Preis unterhalb der Kosten mit Strom beliefern müssten etc. Nichts davon sei im EKBSG vorgesehen. Das EKBSG sei als Maßnahme nicht geeignet, Stromendkunden zu entlasten. Der Bf sei bekannt, dass der Bund Verbraucher durch das Stromkostenzuschussgsetz, BGBl. I Nr. 156/2022 (SKZG) begünstige. Das SKZG sei aber vor dem EKBSG, nämlich im Oktober 2022, beschlossen worden, während das EKBSG erst im Dezember 2022 beschlossen worden sei. Schon deshalb könne nicht davon gesprochen werden, dass der Stromkostenzuschuss eine Maßnahme des EKBSG oder durch dieses bedingt sei. Aber auch in materieller Hinsicht stelle der Stromkostenzuschuss keine Verwendung der Überschusserlöse nach dem EKBSG dar: Erstens sei die Abgabe nach dem EKBSG nicht zweckgebunden, es gebe daher keinerlei Verpflichtung, den EKB-S zur Entlastung von Stromkunden zu verwenden. Zweitens sei der Stromkostenzuschuss auch der Höhe nach völlig unabhängig vom EKB-S-Aufkommen. Drittens könne der Stromkostenzuschuss jederzeit abgeschafft werden, unabhängig davon, ob der EKB-S erhoben werde oder nicht. Viertens sei der Stromkostenzuschuss ein Anreiz, bis zu 2.900 kWh pro Haushalt (Grundkontingent) zu verbrauchen, anstatt den Verbrauch zu senken. Damit erfülle der EKB-S in mehrfacher Hinsicht nicht die Voraussetzung der EU-Notfallmaßnahmen-VO, dass die Überschusserlöse "gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden" (Art 10 Abs 1 der VO) und die Maßnahmen "der Verpflichtung zur Senkung des Bruttostromverbrauchs gemäß den Artikeln 3 und 4 der EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht entgegenwirken" dürfen (Art 10 Abs 2 der VO). Die Maßnahme nach dem SKZG erfülle aber nicht die unionsrechtlichen Voraussetzungen. Daher behaupte auch der Gesetzgeber des EKBSG selbst nicht, dass der Stromkostenzuschuss eine Verwendung von Überschusserlösen darstelle. Der EKB-S finanziere nicht einmal ausschließlich den Stromkostenzuschuss, sondern fließe in das Bundesbudget und finanziere damit den gesamten Bundeshaushalt. Da also lediglich ein allgemeiner Finanzierungszweck des EKBSG erkennbar sei, fehle es dem Gesetz auch an dem für den Grundrechtseingriff erforderlichen Sozialzweck. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den unionsrechtlichen Rahmen verlassen habe, würden daher die nachstehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz vorgebracht. Die Bf erachte das EKBSG und damit die Festsetzung des Energiekrisenbeitrags, insoweit, als es nicht von der EU-Notfallmaßnahmen-VO gedeckt sei, aus folgenden Gründen als dem Grunde nach verfassungswidrig: 2. Fehlende Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs Wie jede Abgabe stelle auch der EKB-S einen Grundrechtseingriff dar, der nach Art 5 StGG, Art 1 1. ZPMRK sowie Art 17 GRC einem Gesetzesvorbehalt unterliege. Dieser erlaube dem einfachen Gesetzgeber einen Grundrechtseingriff durch gesetzliche Anordnung, wenn er durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Im Hinblick auf das erforderliche öffentliche Interesse könne eine Abgabe entweder durch einen Fiskalzweck (also mit der Finanzierung der öffentlichen Hand) oder durch einen Sozialzweck gerechtfertigt sein. Der Verordnungssetzer habe hinsichtlich der Rechtfertigung der Abgabe eindeutig und ausschließlich einen Sozialzweck vorgegeben, wie sich aus Art 10 Abs 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO ergebe. Art 10 Abs 4 EU-Notfallmaßnahmen-VO gebe dem nationalen Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, diesen Sozialzweck zu verwirklichen, etwa durch Überweisungen an Stromkunden oder die Unterstützung von Versorgern, die soziale Tarife anbieten müssten. Egal welche dieser Maßnahmen gewählt werde, diene die zeitlich befristete Notfallmaßnahme nicht dazu, den Staatshaushalt zu finanzieren, sondern Verbraucher zu entlasten. Eindeutig sei also der Sozialzweck die Rechtfertigung dieses massiven Markteingriffes, und nicht die Finanzierung des öffentlichen Haushaltes. Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Abgabe durch einen Sozialzweck sei, dass sie zumindest ex ante betrachtet geeignet zur Erzielung des Lenkungszwecks sei. Wenn sich der Gesetzgeber zur Erreichung seiner Ziele objektiv völlig ungeeigneter Mittel bediene, sei die Abgabe nicht gerechtfertigt und damit grundrechtswidrig. Dies sei gegenständlich der Fall, weil die Abgabe von Vornherein nicht geeignet sei, Stromendkunden zu entlasten. Im Gegenteil: Durch eine finanzielle Belastung der Stromerzeuger in Form einer Abgabe auf Erlöse werde der Verbraucher sicher nicht entlastet. Neben einer Rechtfertigung, die offensichtlich aufgrund der Abweichung von den Vorgaben der EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht gegeben sei, bedürfe eine neue Abgabe aber auch einer grundrechtskonformen Ausgestaltung, wobei der Gesetzgeber insbesondere an den Gleichheitssatz und das daraus fließende Sachlichkeitsgebot gebunden sei. Der Gesetzgeber habe dieses in mehrfacher Hinsicht verletzt: 3. Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip Mangels Sozialzwecks und Deckung der Abgabe durch die EU-Notfallmaßnahmen-VO komme als Rechtfertigung der Abgabe nach nationalem Recht nur ein Fiskalzweck in Betracht. Ungeachtet dessen, dass damit die Vorgabe des EU-Verordnungssetzers nicht erfüllt sei, stelle dies aber andere Anforderungen an die Ausgestaltung der Abgabe: Eine Fiskalzwecknorm müsse entweder von Äquivalenz- oder von Leistungsfähigkeitserwägungen getragen sein, weil sie andernfalls ebenso verfassungswidrig sei. Äquivalenz bedeute, dass die Abgabe ein Entgelt für eine staatliche Leistung darstelle und den Preis dieser Leistung abbilde. Davon könne im gegenständlichen Fall überhaupt keine Rede sein. Somit bleibe nur das Leistungsfähigkeitsprinzip als mögliche Rechtfertigung der Fiskalzwecknorm. Eine nähere Betrachtung zeige aber, dass auch das Leistungsfähigkeitsprinzip grundlegend verletzt werde: Die Sicherstellung einer sachgerechten und somit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Besteuerung (Leistungsfähigkeitsprinzip) erfolge im Abgabenrecht über den Gleichheitsgrundsatz. In seiner Judikatur zu Ertragssteuern halte der VfGH fest, dass diesen Steuern das Prinzip "immanent" sei, an die Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte anzuknüpfen. In VfSlg 18.783/2009 habe der VfGH das objektive Nettoprinzip resultierend aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz formuliert und festgehalten, dass "[...] nach der dem Einkommensteuerrecht zugrundeliegenden Konzeption [...] diese Steuer den periodisch erzielten Zuwachs an persönlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, ausgedrückt im Wesentlichen durch das am Markt erzielte (Rein)Einkommen, erfassen [soll]. Dieses Konzept gebietet es grundsätzlich, die zur Erzielung des Einkommens aufgewendeten Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen". Das objektive Nettoprinzip sei dem VfGH zufolge ein dem Abgabenrecht zugrundeliegendes Ordnungsprinzip. Vom objektiven Nettoprinzip (auch Leistungsfähigkeitsprinzip) dürfe nur bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung abgewichen werden. Abgaben mit bloßem Fiskalzweck (wie zB die Einkommensteuer) müssten daher grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen oder eine andere, die tatsächliche Leistungsfähigkeit abbildende Größe, nicht aber eine fiktive Leistungsfähigkeit, abstellen. Der Gleichheitsgrundsatz werde im Abgabenrecht daher häufig nicht als Relationenbegriff verstanden, sondern zur sachlichen Rechtfertigung der Grundsatzentscheidung über die Steuerwürdigkeit herangezogen. Für die Wahl eines konkreten Besteuerungsgegenstandes sei ein sachlicher Belastungsgrund vorzuweisen. Eine Besteuerung, die von zufälligen Umständen abhänge, habe der VfGH als unsachlich angesehen. Ebenso habe der VfGH in einer erhöhten Mindestkörperschaftsteuer für umsatzstarke Unternehmen einen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz gesehen. Im Effekt würden nämlich umsatzstarke Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher, solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert werden. Im Lichte des Leistungsfähigkeitsprinzips sei die Ausgestaltung des EKB-S aus folgenden Gründen verfassungswidrig: Im Gegensatz zum Energiekostenbeitrag für fossile Energieträger (EKB-f) sei beim EKBS nicht der Gewinn der vergangenen Jahre Bemessungsgrundlage, sondern die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhalte. Eine sachliche Rechtfertigung für das Abstellen auf die Erlöse und nicht auf den Gewinn (also das tatsächliche Einkommen) iSd objektiven Nettoprinzips gebe es im Gesetz keine. Der Erlös sei aber deshalb keine geeignete Größe zur Anknüpfung, weil mit diesem Erlös, je nach Sachverhalt, unterschiedliche Kosten und damit eine unterschiedliche Leistungsfähigkeit verbunden sei. Eine sachliche Rechtfertigung, warum Erlös mit Leistungsfähigkeit gleichgesetzt und damit auf eine fiktive Leistungsfähigkeit abgestellt werde, sei nur schwer denkbar. Die Produktionskosten, und damit auch die Gewinne pro verkaufter Einheit, seien bei den unterschiedlichen betroffenen Stromerzeugern (Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen, ausgenommen Biomethan) in der Realität sehr unterschiedlich. Gerade Wind- und Solarenergieproduzenten seien aufgrund der hohen Fixkosten potentiell besonders betroffen, weil sie auch nicht flexibel auf Marktpreise reagieren könnten. Ein Stromerzeuger, der Strom aus Erdöl erzeuge, könne beispielsweise entscheiden, weniger Erdöl einzusetzen (und damit die Gesamtkosten zu reduzieren und weniger zu erzeugen), wenn die Strompreise niedrig seien, oder mehr Erdöl einzusetzen (und damit die Gesamtkosten zu erhöhen und mehr zu erzeugen), wenn die Strompreise hoch seien. Durch das einheitliche Anknüpfen an den Erlös an Stelle des Gewinns würden unterschiedlich gelagerte Sachverhalte gleich behandelt. Das widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Die in Art 6 Abs 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO vorgegebene Obergrenze, auf der der EKB-S ursprünglich beruhe, betrage EUR 180,00/MWh Strom. Die VO erlaube in Art 8 zwar eine weitere Begrenzung von Markterlösen. Art 8 Abs 2 der VO sehe für solche Abweichungen strenge Anforderungen vor. Die Obergrenze für den EKB-S scheine willkürlich gewählt und es liege auch keine Rechtfertigung für die von Österreich gewählte Obergrenze vor. Besonders deutlich sei dies an der Vorgangsweise des Gesetzgebers zu erkennen: Zunächst sei die bei EUR 140,00/MWh Strom liegende Obergrenze für das zweite Halbjahr 2023 auf EUR 120,00/MWh Strom gesenkt worden. Begründet sei dies damit worden, dass die österreichische Obergrenze innerhalb der durch die EU vorgegebenen Obergrenze liege. Dies tauge aber nicht als sachliche Rechtfertigung. Nach den Erwägungsgründen sei die Grenze von EUR 180,00/MWh Strom ausdrücklich als unionsweit einheitliche Obergrenze gedacht gewesen, der Begründung liege offenbar ein falsches Verständnis der EU-Notfallmaßnahmen-VO zugrunde. Die EU habe eben keine nationalen "Alleingänge" gewollt und zwar ausdrücklich auch nicht durch niedrigere Obergrenzen, womit der Markt verzerrt werde und nach der Vorstellung der EU Stromkunden in einem Mitgliedstaat günstiger gestellt würden als in einem anderen. Daher bestimme Art 8 Abs 2 EU-Notfallmaßnahmen-VO, dass nationale Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein müssten, Investitionssignale nicht gefährden dürften, mit dem Unionsrecht vereinbar sein müssten usw. Dass der österreichische Gesetzgeber die Überschusserlöse in weiterer Folge entgegen Art 10 EU-Notfallmaßnahmen-VO auch nicht den Endkunden zugutekommen lasse, stelle eine weitere Verletzung des Unionsrechts dar. Auch die Weitergabe der Überschusserlöse an Verbraucher sei ausdrücklich als einheitliche unionsweite Vorgabe gedacht gewesen, woraus sich erschließe, warum die EUR 180,00/MWh einheitlich nicht nach unten und damit in beihilfenrechtlicher Form (und somit entgegen Art 8 Abs 2 lit. a, b, d und e EU-Notfallmaßnahmen-VO) unterschritten werden sollten. Insofern verstoße die willkürlich gewählte Bemessungsgrundlage, die auf Erlöse abstelle und die willkürlich festgesetzte Obergrenze, die den Rahmen der EU-Notfallmaßnahmen-VO (offensichtlich grundlos) verlasse, gegen das objektive Nettoprinzip und sei damit gleichheits- und somit verfassungswidrig. Gerade die Festsetzung der Obergrenze von EUR 180,00 durch die EU zeige, dass nur Erträge über dieser Obergrenze zu einem Übergewinn führten. Erträge unter dieser Grenze könnten keinen Übergewinn darstellen, ein Abschöpfen sei daher unsachlich. Der Verordnungssetzer habe bei der Festlegung der Obergrenze die Stromgestehungskosten im Auge gehabt. Daraus erhelle, dass der nationale Gesetzgeber diesen gewichtigen Posten nicht ausreichend berücksichtige. Eine Regelung, die gegen das objektive Nettoprinzip verstoße, könnte dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum aufgrund einer anderen (außersteuerlichen) Zielsetzung eingreifen möchte. Die Zielsetzung des EKB-S sei es gewesen, in einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt seien, die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend zu begrenzen, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf die Obergrenze für Markterlöse angewandt werde. Dadurch sollten auch die Preise für Endkunden reduziert werden. Diese - auch von der Politik behauptete Zielsetzung - werde aber gerade durch den EKB-S im vorliegenden Fall wie bereits erwähnt nicht erreicht. Daher sei auch ein Abweichen vom objektiven Nettoprinzip sachlich nicht gerechtfertigt. 4. Verstoß gegen den Gleichheitssatz: 4.1 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern Der Gleichheitsgrundsatz beinhalte zweierlei: Unsachliche Differenzierungen von gleichen Sachverhalten seien ebenso unzulässig wie unsachliche Gleichbehandlungen von ungleichen Sachverhalten. Darüber hinaus folge aus dem Gleichheitsgrundsatz auch ein Sachlichkeitsgebot, das bei einer unterschiedlichen Behandlung einen ausreichend rechtfertigenden Grund erfordere. Eine nicht gerechtfertigte Differenzierung ergebe sich aus dem Vergleich des auf Stromproduzenten abzielenden EKBSG und dem auf fossile Energieträger abzielenden EKBFG. Art 14 Abs 3 EU-Notfallmaßnahmen-VO gebe den Mitgliedstaaten vor, auch Maßnahmen zur Umsetzung des befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags nach Art 14 Abs 1 der VO zu setzen. Gleichzeitig mit dem EKBSG sei daher auch das EKBFG erlassen worden. Das EKBFG regle den sog. Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-f), bei dem es sich (wie auch beim EKB-S) um eine ausschließliche Bundesabgabe handle (§ 1 EKBFG). Anwendung finde der EKB-f auf sog. "Zufallsgewinne" (Überschussgewinne), die von inländischen Unternehmen und Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausübten, erzielt würden. Die Besteuerung lasse sich wie folgt skizzieren: Die Bemessungsgrundlage für den EKB-f werde durch Gegenüberstellung des steuerpflichtigen Gewinns des jeweiligen Erhebungszeitraumes (das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023) mit dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums (die Kalenderjahre 2018 bis 2021) ermittelt. Bemessungsgrundlage für den EKB-f sei dann jener Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes um mehr als 20% über dem Durchschnittsbetrag liege. Der EKB-f betrage 40% der so ermittelten Bemessungsgrundlage. Vom EKB-f könne ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Im Gegensatz zum EKBS, der auf den erzielten Erlös abstelle, stelle der EKB-f also (dem objektiven Nettoprinzip entsprechend) auf die tatsächlich erzielten Übergewinne ab. Sowohl das EKBSG als auch das EKBFG hätten die Besteuerung von "Zufallsgewinnen" im Energiesektor zum Gegenstand. Sowohl Stromerzeuger als auch Hersteller/Verarbeiter fossiler Energieträger profitierten von den gestiegenen Preisen. Durch das Merit-Order-System seien sie sogar in der Preisbildung aneinandergebunden. Beide Gesetze gründeten auf derselben EU-Verordnung und seien auch als gemeinsames Paket beschlossen worden. Es lägen eindeutig vergleichbare Sachverhalte vor. Ungeachtet des Vorliegens vergleichbarer Sachverhalte werde bei Stromproduzenten ohne sachliche Begründung für die Bemessung des EKB-S der Umsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen, während die Bemessung des EKB-f auf den Gewinn abstelle. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht. Darauf abzustellen, dass die (ohnehin ausgelaufene) EU-Verordnung diese Differenzierung vornehme, sei nicht ausreichend, da Österreich die von der EU gesetzte Obergrenze von EUR 180,00/MWh Strom deutlich (ebenfalls ohne sachliche Rechtfertigung) unterschreite. Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes sei die faktische Besserbehandlung des fossilen Sektors unverständlich und kontraproduktiv. Daher sei bereits die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Energieträgern gleichheits- und somit verfassungswidrig. 4.2 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern Auch die Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und Fernwärmeversorgern stelle eine unsachliche Differenzierung dar. Beide Wirtschaftsakteure seien Energieversorger und im gleichen Sektor tätig. Der starke Preisanstieg im Energiesektor, der als Begründung für den EKB-S diene, betreffe auch andere Energieformen. Österreich habe gerade bei der Fernwärme die mit Abstand höchste Inflationsrate im EU-Vergleich. Innerhalb der EU seien die Preise für Fernwärme im Vergleich zum Vorjahr um 17,5% gestiegen, während die Preise in Österreich um 60,3% teurer geworden seien. Trotz dieser extremen Preissteigerungen am Fernwärmemarkt sei für den Fernwärmesektor bislang keine Abgabe wie der EKB-S vorgesehen worden. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung dieser gleich gelagerten Sachverhalte, nämlich der Besteuerung von angeblichen "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Fernwärmeversorgern sei gleichheitswidrig und somit verfassungswidrig. 4.3. Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern Dem EKB-S unterliege die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom durch den Stromerzeuger, einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. Nur Stromproduzenten seien vom EKB-S erfasst. Stromhändler ohne Assetposition müssten hingegen keine Steuer oder Abgabe auf die von ihnen erzielten "Zufallsgewinne" leisten. Tatsächlich profitierten Stromhändler aber ebenso von den gestiegenen Strompreisen und könnten durch Termingeschäfte sogar noch höhere "Zufallsgewinne" erzielen. Es seien sogar gerade die Stromhändler, die über spekulative Geschäfte in der Lage seien, wesentlich günstiger einzukaufen als sie verkauften, also "Übergewinne" über eine übliche Marge hinaus zu erzielen. Es gebe keine Rechtfertigung für diese Differenzierung durch das EKBSG. Vielmehr würden sowohl in den Materialien des EKBSG als auch in den Erwägungen der EU-Notfallmaßnahmen-VO Stromhändler zwar angesprochen, seien aber letztlich vom Gesetz ausgenommen. Wenn das behauptete Ziel der Maßnahme nämlich erreicht würde, dass die Stromproduzenten ihre Preise senkten, weil der einen bestimmten Wert übersteigende Erlös ohnehin abgeführt werden müsse, dann würde dies nur bedeuten, dass die Stromhändler im Ergebnis günstiger einkauften. Wenn ein Stromhändler, der spekulativen Handel betreibe, und insoweit keine Endkunden beliefere, dadurch günstiger Strom kaufen könne, bedeutete dies aber nicht, dass er auch günstiger Kunden beliefere. Insofern sei die Nichteinbeziehung der Stromhändler in die Maßnahme unsachlich. Die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und Stromhändlern sei gleichheitswidrig und somit verfassungswidrig. 4.4 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern untereinander Auch im Hinblick auf die Wahl der Stromerzeuger, die dem EKB-S unterlägen, weiche das EKBSG von der EU-Notfallmaßnahmen-VO ab. Letztere sehe eine Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von Strom aus folgenden Quellen vor (Art 7 Abs 1 der VO): Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft ohne Speicher, Biomasse-Brennstoffe (feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe) außer Biomethan, Abfall, Kernenergie, Braunkohle, Erdölerzeugnisse, Torf. Das EKBSG nenne hingegen folgende Quellen (§ 1 Abs 3 EKBSG; Reihenfolge geändert und an Art 7 Abs 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO angepasst): Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Biomasse-Brennstoffe ausgenommen Biomethan, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnisse, Torf. Der Verordnungssetzer habe Steinkohle ausdrücklich ausgenommen, weil damit ähnlich wie bei der Stromerzeugung aus Gas hohe Grenzkosten verbunden seien. Speicherkraftwerke seien nach der VO ausgenommen, weil der Verordnungssetzer die Obergrenze auch nicht für Technologien anwenden habe wollen, die in direktem Wettbewerb mit Gaskraftwerken stünden, um die Flexibilität im Stromnetz zu gewährleisten und ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihren Strom auf den Strommärkten auf Grundlage ihrer Opportunitätskosten wie Laststeuerungs- und Speicherungskosten anzubieten. Der österreichische Gesetzgeber habe aber nur Pumpspeicherkraftwerke ausgenommen (§ 2 Z 5 EKBSG) und auch die Stromerzeugung aus Steinkohle dem Energiekrisenbeitrag unterworfen (§ 1 Abs 3 EKBSG), womit er auch damit den Rahmen der Verordnung verlassen und sich insofern auf "dünnes Eis" begeben habe, als dies das nationale Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab eröffne. Der Gesetzgeber behandle im Rahmen des EKB-S wiederum Ungleiches gleich: Es sei offensichtlich, dass die Stromerzeugung aus Erdöl, Steinkohle und Braunkohle in vielfacher Hinsicht nicht mit der Stromerzeugung aus Windkraft vergleichbar sei, weil die Energieträger am Markt eingekauft werden müssten. Das habe auch der EU-Verordnungssetzer teilweise erkannt und die Stromerzeugung aus Gas und Steinkohle schon aus der EU-Verordnung ausgenommen. Hingegen hätten Windkraftbetreiber mit neuen, innovativen Kraftwerken ungleich höhere Investitionskosten pro erzeugter MWh als beispielsweise Betreiber eines bereits seit Jahrzehnten betriebenen und abgeschriebenen Braunkohlekraftwerks. Dass zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt würden, sei sachlich nicht begründet. Daher sei § 3 Abs 2 EKBSG, der den Begriff des Überschusserlöses und die Obergrenze einheitlich für alle in § 1 Abs 3 genannten Quellen regle, verfassungswidrig. Da die angewendete Bestimmung auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell sei, werde angeregt, dass Bundesfinanzgericht möge gemäß Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung an den VfGH stellen. 4.5 Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot Die fehlende Rechtfertigung der Abgabe dem Grunde nach und des Grundrechtseingriffs als solchem stelle außerdem eine Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz folgenden Sachlichkeitsgebots bei der Ausgestaltung der Abgabe dar. Der VfGH leite das allgemeine Sachlichkeitsgebot aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ab: Demnach setze der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber inhaltliche Schranken "als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen". Nach dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot müsse eine gesetzliche Regelung auf einem vernünftigen Grund beruhen und dürfe nicht unverhältnismäßig sein. Für diesen Zweck sei zu prüfen, ob die für eine bestimmte Regelung ins Treffen geführte (externe) Zielsetzung und ihre Umsetzung gegenüber der für den betroffenen Einzelnen damit verbundenen Benachteiligung verhältnismäßig sei. Die Zielsetzung des EKB-S bestehe in der Reduzierung der Strompreise beim Endverbraucher. Das ergebe sich klar aus den parlamentarischen Materialien zum EKBSG, wonach in einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt seien, die auch der Wirtschaft schadeten, die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden müssten, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf die Obergrenze für Markterlöse angewandt werde. Ebenso hielten die Erwägungsgründe zur EU-Notfallmaßnahmen-VO diese Zielsetzung fest: "Der Preisanstieg an den Stromgroßhandelsmärkten hat zu einem drastischen Anstieg der Endkundenstrompreise geführt, der vor der nächsten Heizperiode noch weiter andauern und sich nach und nach auf die meisten Verbraucherverträge auswirken dürfte. [...] Es bedarf daher einer raschen und koordinierten Reaktion auf Unionsebene. Mithilfe der Festlegung von Notfallmaßnahmen könnte vorübergehend das Risiko gemindert werden, dass die Strompreise und die Kosten für Strom für Endkunden noch weniger tragfähige Niveaus erreichen. [...]" Das Ziel des EKB-S, eine Senkung der Energiepreise für Endkunden herbeizuführen, könne aber durch diesen nicht erreicht werden. Das Mittel (EKB-S) zur Zielerreichung (geringere Strompreise für Endverbraucher) sei völlig ungeeignet. Die Anwendung des EKB-S auf Stromerzeuger habe keine dämpfende Wirkung auf die Endverbraucherpreise. Wenn die Abgabe übergewälzt werde, würden die Endverbraucher in den folgenden Abrechnungsperioden sogar noch stärker belastet. Das liege daran, dass der EKB-S nicht die richtigen Akteure betreffe. Stromproduzenten verkauften den Strom nämlich nicht zwingend an Endkunden, sondern idR an Stromhändler. Erst letztere verkauften Strom dann an Verbraucher. Gerade diese Stromhändler seien aber vom EKB-S ausgenommen. Das EKBSG ziele mit den Stromproduzenten insofern auf die "falschen" Adressaten ab. Die Maßnahmen des EKBSG hielten spekulative Stromhändler auch nicht davon ab, Strom zu unterschiedlichen Preisen zu erwerben und sie an die Endverbraucher weiterzuverkaufen. Um die Preise für die Endverbraucher zu beeinflussen, müsste eben bei diesen angesetzt werden. Außerdem sei eine befristete Erlösabschöpfung, egal auf welcher Ebene sie stattfinde, per se nicht geeignet, Preise zu senken. Die oben beschriebene Ungleichbehandlung von Gleichem und die Gleichbehandlung von Ungleichem wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn die Abgabe diesem Sozialzweck dienen und die Verbraucher entlasten würde. So habe es die EU-Notfallmaßnahmen-VO vorgesehen und eine bis 30.06.2023 befristete Notfallmaßnahme für Verbraucher verordnet gehabt. Der österreichische Gesetzgeber habe diesen Rahmen verlassen und eine Abgabe eingeführt, die einen deutlich längeren Zeitraum umfasse (der nunmehr erneut bis in das Jahr 2024 verlängert werden solle) und offenbar nur der Finanzierung des öffentlichen Haushalts diene, weshalb sie sachlich nicht gerechtfertigt und in ihrer konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig sei. 5. Anträge und Anregung Die bisherigen Anträge würden unverändert aufrecht erhalten. Weiters werde angeregt, das Bundesfinanzgericht möge gemäß Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen Bestimmungen an den VfGH stellen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen Sachverhalt Die Bf ist im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien tätig. Die Bf berechnete für die Monate Dezember 2022 bis Juni 2023 den EKB-S selbst und entrichtete diesen fristgerecht. Die Selbstberechnung der Abgabe ist richtig. Im Übrigen ist der Sachverhalt ident mit dem Verfahrensgang und wird auf diesen verwiesen. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind unstrittig. Rechtliche Beurteilung Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht bereits u.a. mit den Erkenntnissen BFG 16.02.2024, RV/7100521/2024, BFG 05.03.2024, RV/7100712/2024, BFG 03.04.2024, RV/7101093/2024, und BFG 06.03.2024, RV/7100715/2024, über Beschwerden, mit denen die Verfassungswidrigkeit des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) behauptet wurde, abgesprochen und darin die behauptete Verfassungswidrigkeit verneint hat. Auf diese Erkenntnisse und die dort enthaltenen Ausführungen wird verwiesen. Gemäß § 1 Abs 1 Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, in Kraft getreten am 01.12.2022, wird durch dieses Bundesgesetz der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, (im Folgenden EU-NotfallmaßnahmenVO) umgesetzt. Gemäß § 1 Abs 2 EKBSG ist der EKB-S eine ausschließliche Bundesabgabe. Gemäß § 1 Abs 3 EKBSG unterliegt dem EKB-S die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommenen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. Gemäß § 3 Abs 1 EKBSG ist Bemessungsgrundlage für den EKB-S die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs 3, die zwischen dem 01.12.2022 und dem 31.12.2023 erzielt wurde, Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 EKBSG bedeutet "Überschusserlöse" eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3. Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 EKBSG bedeutet "Markterlöse" die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält. Gemäß § 3 Abs 2 Z 3 EKBSG beträgt die "Obergrenze für Markterlöse" a) für Überschusserlöse, die von 01.12.2022 bis 31.05.2023 erzielt wurden, 140 Euro je MWh Strom, b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, 120 Euro je MWh Strom. Gemäß § 3 Abs 3 EKBSG können, wenn die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse liegen, diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20% der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist. Gemäß § 3 Abs 5 EKBSG beträgt der EKB-S 90% der Überschusserlöse. Gemäß § 3 Abs 6 EKBSG stellt der EKB-S eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Gemäß § 4 Abs 1 EKBSG kann vom gemäß § 3 ermittelten EKB-S unter näher angeführten Voraussetzungen ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Gemäß § 5 Abs 2 EKBSG wird der EKB-S für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023 am 30.09.2023, für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.12.2023 am 31.03.2024 fällig. Gemäß § 6 Abs 1 EKBSG obliegt die Erhebung des Beitrags dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt. Gemäß § 6 Abs 2 hat der Beitragsschuldner den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Die Bf hat für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023 einen EKB-S in Höhe von EUR 10.109.907,77 selbst berechnet und fristgerecht an das für sie zuständige Finanzamt entrichtet. Ebenfalls fristgerecht stellte die Bf den Antrag, den EKB-S gemäß § 201 BAO mit Null festzusetzen und begründete diesen Antrag ausschließlich mit der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des EKBSG. § 201 Abs 1 BAO bestimmt u.a., dass, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen, auf Antrag des Abgabepflichtigen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid dann erfolgen muss, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Aufgrund des in Art 18 Abs 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzips sind die Gerichte - ebenso wie die Verwaltungsbehörden - verpflichtet, ihre Entscheidungen - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu treffen. Gemäß Art 89 Abs 1 B-VG steht den ordentlichen Gerichten, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze nicht zu. Sowohl die belangte Behörde als auch das BFG haben daher grundsätzlich die Bestimmungen des EKBSG so lange anzuwenden, wie sie dem Rechtsbestand angehören. Die Bf behauptet nicht, dass der von ihr für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023 selbst berechnete EKB-S dahingehend unrichtig wäre, dass er nicht den Bestimmungen des EKBSG entsprechen würde. Damit liegt aber eine Unrichtigkeit, welche die belangte Behörde zu einer bescheidmäßigen Festsetzung des EKB-S gemäß § 201 BAO verpflichtet hätte, nicht vor, weshalb die belangte Behörde den Antrag der Bf zu Recht abgewiesen hat. Gemäß Art 89 Abs 2 B-VG hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Derartige Bedenken bestehen gegenständlich nicht. Nach den Materialien zum EKBSG sowie den Erwägungsgründen (ErwGr) zur EU-Notfall-maßnahmenVO, in deren Umsetzung das EKBSG erlassen wurde, weshalb diese Erwägungs-gründe auch für die sachliche Rechtfertigung der Bestimmungen des EKBSG heranzuziehen sind, diente dieses Gesetz der Bewältigung der Krisensituation, die infolge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine am Energiemarkt eingetreten ist. Dies war, wie in ErwGr 1 dargelegt, hauptsächlich eine Folge des hohen Gaspreises, da Gas für die Stromerzeugung verwendet wird, wobei Gaskraftwerke häufig zur Deckung der Nachfrage zu Spitzenlastzeiten oder wenn der mit anderen Technologien wie Kernenergie, Wasserkraft oder variabler erneuerbarer Energie erzeugte Strom nicht zur Deckung der Nachfrage ausreicht, benötigt werden. Der Preisanstieg an den Stromgroßhandelsmärkten führte zu einem dramatischen Anstieg der Endkundenpreise. Mithilfe der Festlegung von Notfallmaßnahmen sollte vorübergehend das Risiko gemindert werden, dass die Strompreise und die Kosten von Strom für Endkunden noch weniger tragfähige Niveaus erreichen, die Auswirkungen hoher Energiepreise sollten abgefedert und sichergestellt werden, dass die derzeitige Krise keine dauerhaften Schäden für Verbraucher und Wirtschaft mit sich bringt und gleichzeitig die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewahrt wird. Gemäß Art 1 der EU-NotfallmaßnahmenVO war demgemäß Ziel der Notfallmaßnahmen u.a., den Stromverbrauch zu senken, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiterzuverteilen, um zu einer bezahlbaren Energieversorgung von Haushalten und Unternehmen beizutragen. Dazu seien auch die nachfolgenden Erwägungen zur EU-NofallmaßnahmenVO zitiert:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101094/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101094.2024
Stammnummer
144673
Gültig
29.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF