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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100146/2023

Hälftesteuersatz nach EnFG 1979 - Abnahmevereinbarung als Anspruchsvoraussetzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100146/2023vom 22.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Finanzamt hat das bei der Wiederaufnahme der Verfahren geübte Ermessen sowohl in den Wiederaufnahmebescheiden als auch in der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerden gegen diese ausreichend und schlüssig begründet. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Überschreitung des der Abgabenbehörde eingeräumten Ermessens bzw. dessen Missbrauch liegt aus folgenden Gründen nicht vor: Einerseits durfte die Beschwerdeführerin nicht auf das Ergebnis einer von ihr unterstellten "Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung für die Anwendung des § 9 Abs. 1 EnFG für die Jahre 2016 und 2017" vertrauen, da dem Finanzamt bezogen auf die Veranlagungsperioden 2016 und 2017 wesentliche Tatsachen (das Fehlen einer Abnahmevereinbarung im Sinn des EnFG 1979) und Beweismittel (die im Jahr 2022 vorgelegten Vertragswerke) nicht bekannt waren. Auch das Vorbringen, dem Finanzamt sei wesentliches Verschulden an der unrichtigen (Erst-)Veranlagung der Wirtschaftsjahre 2018, 2019 und 2020 anzulasten, da es "eine abschließende Prüfung des Vorliegens der relevanten Tatbestandsvoraussetzungen bei der Körperschaftsteuerveranlagung 2017 und bei der Prüfung des Antrags nach § 299 BAO zur Körperschaftsteuerveranlagung 2016 nicht vorgenommen hat", geht im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ins Leere. Schließlich vermeint die Beschwerdeführerin, dem Finanzamt sei ein Verschulden anzulasten, da es - obwohl der "Rahmenvertrag" in den Jahresabschlüssen der Streitjahre bei den Erläuterungen zu Kapitalrücklagen zitiert werde - diesen nicht zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Energieförderungsgesetzes angefordert habe. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin kein Verschulden des Finanzamtes auf - kein sachkundiger Leser eines Jahresabschlusses würde auf den Gedanken kommen, dass in der Erläuterung zu Kapitalrücklagen ("Die gebundene Kapitalrücklage setzt sich zusammen aus den gemäß Rahmenvertrag vom 26.8.2013 betreffend die gemeinsame Errichtung und des Betriebes des Wasserkraftwerkes Y zu leistenden Agios…") ein Hinweis auf jenes Vertragswerk enthalten sein könnte, in dem nach Auffassung der Beschwerdeführerin (auch) eine Abnahmevereinbarung im Sinn des Energieförderungsgesetzes (auf dessen Anspruchsvoraussetzungen unter einem gesonderten Punkt an anderer Stelle eingegangen wird) verankert wäre. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Körperschaftsteuer - Abweisung) Die Steuerbegünstigung des § 9 Abs. 1 EnFG 1979 steht dann zu, wenn neben weiteren hier nicht strittigen Voraussetzungen auch eine Abnahmevereinbarung auf mindestens zehn Jahre mit einem Energieversorgungsunternehmen besteht (§ 8 Abs. 2 EnFG 1979). Da in den Streitjahren keine derartige Abnahmevereinbarung bestanden hat, war die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2018, 2019 und 2020 abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revisionszulässigkeit) Im Beschwerdefall war zunächst klären, ob das Finanzamt Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Dies ist eine (nicht revisible) Sachfrage. Die rechtliche Würdigung in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Vorliegen einer auf mindestens zehn Jahre abgeschlossenen Abnahmevereinbarung wurde entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen. Da der gegenständlichen Entscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Innsbruck, am 22. Mai 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100146/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100146.2023
Stammnummer
144670
Gültig
22.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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