Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106403/2019
Gebührenfreiheit gem. § 33 TP 9 GebG iVm § 15 Abs. 3 GebG für Grundstücksschenkung gegen Einräumung des Fruchtgenussrechtes vom Geschenknehmer an den Geschenkgeber im selben Vertrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106403/2019vom 06.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, dass es sich um zwei Rechtsgeschäfte, nämlich den grunderwerbsteuerlich relevante Schenkung/Eigentumsübertragung und die gebührenrechtlich relevante Einräumung einer Dienstbarkeit mit der Gegenleistung der Instandhaltungskosten, Betriebskosten etc. und der AfA Abgeltung handle und daher getrennt zu versteuern bzw. zu vergebühren sei.
Die Befreiung des § 15 Abs. 3 GebG sieht die belangte Behörde nicht als einschlägig an, weil die vertraglich vereinbarte Gegenleistung nicht für den Grundstückserwerb sondern für die Einräumung der Dienstbarkeit und damit unabhängig von der Grunderwerbsteuer vorgenommen worden sei.
Der Bf hingegen sieht den Vertrag als eine Einheit an und geht von einer Eigentumsübertragung nach dem Willen der Parteien aus, die die Übertragung des Volleigentums ohne Fruchtgenußeinräumung nie beabsichtigt hätte und daher untrennbar miteinander verbunden sei und daher auch von der Befreiung gemäß § 15 Abs. 3 GebG umfasst wäre.
Nach Meinung des Bf hätte er das Fruchtgenussrecht nicht eingeräumt, sondern sich als Geschenkgeber und ehemaliger Eigentümer lediglich "zurückbehalten" und nur quasi das "fruchtgenussentkleidete Eigentum" durch die Schenkung übertragen (wollen).
Zuzustimmen ist der belangten Behörde jedenfalls hinsichtlich ihrer Argumentation, dass ertragsteuerliche Betrachtungen der AfA Kosten als "Durchläufer", die deshalb beim Geschenknehmer keine Bereicherung bewirken würde, gebührenrechtlich irrelevant sind, da hier eine andere Betrachtungsweise vorherrsche.
Auch wurden vergleichbare Fälle bislang vom Bundesfinanzgericht, wie von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall, als getrennte Rechtsgeschäfte beurteilt, wie zB das Erkenntnis BFG vom 14.5.2020, RV/7103576/2019, jedoch erfordert die Aufhebung dieses Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit eine neue Betrachtungsweise derartiger Fälle.
Das Bundesfinanzgericht ging in dem genannten Fall, der dem gegenständlichen sehr ähnlich ist, auch davon aus, dass es sich um zwei Rechtsgeschäfte handle und die Befreiung des § 15 Abs. 3 GebG nicht greife.
In diesem Fall wurde - gleichsam wie im gegenständlichen - auf zweimal, einmal 40 % und einmal 60% eines Grundstücks schenkungsweise vom Vater an den Sohn übertragen. Im Gegenzug räumte der Sohn dem Vater ein lebenslanges Fruchtgenussrecht ein, wobei der Vater sich verpflichtete, die Instandhaltungskosten sowie die AfA zu begleichen.
Im gegenständlichen Fall sind daneben noch die Betriebskosten bzw. Abgaben und Versicherungsprämien vom Fruchtgenussberechtigten zu bezahlen, sonst sind die Verträge praktisch inhaltsgleich.
Das Bundesfinanzgericht beurteilte dies damals in seinem Erkenntnis vom 14.5.2020, RV/7103576/2019 rechtlich so:
"Wie der Bf. in seinen Beschwerdeschriften selbst beschreibt, solle diese Zahlung für Substanzabgeltung den Wertverzehr des Gebäudes abbilden und den Bf. wirtschaftlich zur Geltendmachung der Abschreibung berechtigen. Er verwies dabei auf die EStR 2000 Rz 113a, dass die Geltendmachung der AfA beim Fruchtgenussbesteller nur möglich ist, wenn eine ausreichend publizitätswirksam dokumentierte vertragliche Vereinbarung zur Zahlung der Substanzabgeltung abgeschlossen wurde, beispielsweise durch Errichtung eines Notariatsaktes und die Zahlungen tatsächlich erfolgten.
Trotzdem liegt ein "ich gebe, damit du gibst" vor. Die Zahlungen der Substanzabgeltung, zu denen sich der Bf. verpflichtete, sind das Entgelt, das er aufwendete, um das Fruchtgenussrecht eingeräumt zu bekommen. Entgeltlichkeit iSd GebG liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz abgegolten werden soll (VwGH 16.10.2003, 2003/16/0126). In den beiden vorliegenden Verträgen kommt u.a. der Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, eine Leistung (Einräumung einer Dienstbarkeit) im Sinne einer subjektiven Äquivalenz durch eine andere Leistung (Verpflichtung zur Tragung der jährlichen Afa) abzugelten. (BFG 04.05.2020, RV/1100553/2018).
Mit den Vereinbarungen Punkt VII. "Fruchtgenussrecht, AfA"/ "Fruchtgenussvorbehalt" gegen "AfA-Miete"/Substanzabgeltung" wurde zwischen dem Bf. und seinem Sohn daher das Titelgeschäft iSd § 33 TP 9 GebG "Dienstbarkeit gegen Entgelt" abgeschlossen. (ständige Rechtsprechung BFG 29.10.2019, RV/7102945/2018; BFG 15.04.2020, RV/7100236/2020; BFG 24.04.2020, RV/7103195/2019; BFG 24.04.2020, RV/7103201/2019; BFG 24.04.2020, RV/7103198/2019; BFG 04.05.2020, RV/1100554/2018; BFG 04.05.2020, RV/1100553/2018)."
Diese Rechtsansicht teilte der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht und hob das Erkenntnis mit Entscheidung VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0109-6, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
Diese Aufhebung zog in der Folge eine deutliche Änderung der Judikatur-Linie des Bundesfinanzgerichtes nach sich, wie die Entscheidungen seither zeigen, siehe zB BFG vom 21.2.2021, RV/7101499/2019; BFG vom 8.4.2021, RV/7101599/2019 oder auch BFG vom 21.6.2022, RV/7101930/2018.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine aufhebende Rechtsansicht in Rz 9 und 10 folgendermaßen:
"Die Frage, ob ein einheitlicher Vertrag oder zwei (oder mehr) selbständige Rechtsgeschäfte mit mehreren verschiedenen Leistungspflichten vorliegen, ist gemäß § 914 ABGB nach dem Willen der Vertragsparteien zu beurteilen (VwGH 24.3.1994, 92/16/0129; Fellner, aaO, Rz 68 zu § 15 GebG, mwN).
Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages spricht etwa die Zusammenfassung und gleichzeitige Annahme mehrerer Leistungen in einem Schriftstück (VwGH 24.3.1994, 92/16/0129). Selbst getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in ein oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 9.10.1991, 89/13/0098, und 16.10.2003, 2003/16/0126).
Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlich und wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (VwGH 13.12.2012, 2010/16/0023, mwN).
Legt man diesen Maßstab zugrunde, so ist allein anhand der Inhalte der nach § 17 Abs. 1 GebG maßgeblichen "Schenkungsverträge" von einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Begründung aller darin vorgesehenen Berechtigungen und Verpflichtungen und damit von einheitlichen Rechtsgeschäften auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Schenkungsverträge etwa die Einräumung des Fruchtgenussrechtes nach Punkt VII. auch losgelöst von einer vorherigen Schenkung in Betracht gezogen hätten (ohne vorheriger Übertragung des Eigentums allerdings wohl nur vom Revisionswerber an seinen Sohn, weil eine Dienstbarkeit an der eigenen Sache zivilrechtlich nicht in Betracht kommt), sind weder dem angefochtenen Erkenntnis noch dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entnehmen.
Damit ist von einheitlichen Rechtsgeschäften, nämlich von Schenkungen gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes an der Liegenschaft - dieses wiederum gegen laufende Zahlung von Beträgen in Höhe der AfA - auszugehen."
Zur Anwendbarkeit des § 15 Abs.3 GebG äußert sich der Verwaltungsgerichtshof wie folgt in Rz 13:
"Mit Ablauf des 31. Juli 2008 ist die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG, soweit sich diese auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bezieht, für Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, inhaltsleer geworden. Im Revisionsfall ist vielmehr entscheidend, dass für die gegenständlichen Schenkungsverträge das Grunderwerbsteuergesetz maßgebend ist und damit der Tatbestand der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG "Rechtsgeschäfte, die unter das ... Grunderwerbsteuergesetz ... fallen" eingreift.
Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung genügt es, dass ein Rechtsgeschäft überhaupt dem genannten Verkehrsteuergesetz unterliegt; es ist also nicht erforderlich, dass eine nach diesen Gesetzen anfallende Steuer auch tatsächlich vorgeschrieben wurde (vgl. Fellner, aaO, Rz 66 ff zu § 15 GebG, mwN)."
Auf Grund des im Wesentlichen inhaltsgleichen Sachverhaltes ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für den gegenständlichen Fall besonders bedeutsam, weil dessen Ausführungen auf den gegenständlichen Fall gleichermaßen anzuwenden sind:
Es ist daher von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen, das innerhalb eines Vertrages geregelt wurde, zumal der Verwaltungsgerichtshof ja sogar bei getrennt abgeschlossenen Verträgen von einer Einheit ausgeht, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in ein oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen.
In der Konsequenz entspricht das genau dem Parteiwillen auf Grund der Textierung im gegenständlichen Vertrag.
Auch auf Grund des umfangreichen Parteivorbringens in der Beschwerde und auch in der Folge im Vorlageantrag sind keinerlei Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass die Parteien eine Einräumung des Fruchtgenussrechtes ohne vorheriger Schenkung vom Vater an den Sohn oder - anders formuliert - eine Übertragung des Volleigentums vom Vater an den Sohn ohne Einräumung eines Fruchtgenussrechtes vom Sohn an den Vater überhaupt in Betracht gezogen hätten.
Da nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes seiner Entscheidung VwGH vom 3.9.2020, Ra 2020/16/0109-6 zu einem inhaltlich gleichgelagerten Fall einer Eigentumsübertragung durch Schenkung und gleichzeitiger Einräumung des Fruchtgenussrechtes vom Geschenknehmer an den Geschenkgeber von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist, greift auch die Befreiung des § 15 Abs. 3 GebG iS eines einheitlichen Rechtsgeschäftes, das unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt und die Beschwerde war daher von Erfolg gekrönt.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entschieden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis VwGH vom 3.9.2020, Ra 2020/16/0109-6 zu einem gleichgelagerten Sachverhalt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 6. Juni 2024
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106403/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7106403.2019
- Stammnummer
- 144667
- Gültig
- 06.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF