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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500125/2024

Abstellen eines Ersatzkraftfahrzeuges ohne Parkschein während des Werkstattaufenthaltes des Fahrzeuges, für welches die Parkometerabgabe pauschal entrichtet ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500125/2024vom 09.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahmebewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen." [Anm.: Die aktuelle, hier nicht anzuwendende Fassung des § 4 Abs. 2 lautet: "Nach Entrichtung der Abgabe für ein bestimmtes Kennzeichen speichert die Behörde das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges in ihren Daten zur Kontrolle der Abgabenentrichtung. …"] "§ 5. (1) Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt: a) In den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. d der Abgleich des Kennzeichens des abgestellten Kraftfahrzeuges mittels Bildverarbeitung, bei der ein Bild des Kennzeichens aufgenommen und für den automatisierten Abgleich mit den bei der Behörde gespeicherten Daten automatisiert textinterpretiert wird, in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa; b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. e eine Einlegetafel gemäß Anlage V in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa; c) in allen übrigen Fällen der Abgleich des Kennzeichens des abgestellten Kraftfahrzeuges mittels Bildverarbeitung, bei der ein Bild des Kennzeichens aufgenommen und für den automatisierten Abgleich mit den bei der Behörde gespeicherten Daten automatisiert textinterpretiert wird." Die gegenständliche Wagenersatzkarte GebietWien entspricht keinem der Muster laut Anlagen I bis XIIa der Pauschalierungsverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 49/2022 vom 8. Dezember 2022 und keinem der Muster laut Anlagen zur aktuellen Fassung der Pauschalierungsverordnung. Der in § 4 Abs. 2 der Pauschalierungsverordnung idF ABl. Nr. 49/2022 angesprochene Parkkleber wird in Anlage I der Pauschalierungsverordnung in der genannten Fassung folgendermaßen definiert: [Grafik]   E/3.4) Anwendung der bundes- und landesgesetzlichen sowie gemeinderechtlichen Regelungen zur Parkometerabgabe auf den vorliegenden Fall und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers: Die bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Wiener Parkometerabgabe enthalten keine Detailregelungen betreffend Fahrzeuge, die als Ersatz für in einer Reparaturwerkstatt befindliche Fahrzeuge genutzt und in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt werden. Die daraus resultierende Freiheit des Gemeinderates, für Ersatzfahrzeuge keine verordnungsmäßige Ausnahme von der Parkometerabgabepflicht zu normieren, ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es eine gesetzliche Regelung für die von ihm vertretene Ansicht gebe, entgegenzuhalten. Auf Gemeindeebene werden keine Gesetze, sondern nur Verordnungen als allgemeine Vorschriften erlassen. Aus dem vorhin wiedergegebenen Muster laut Anlage I der Verordnung und aus dem Verordnungstext der Pauschalierungsverordnung (sowohl in der für den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung als auch in der aktuellen Fassung) geht hervor, dass der Wiener Gemeinderat mit § 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung eine jeweils auf ein einziges Kennzeichen bezogene Pauschalierung schaffen wollte. Die Übertragung der aufgrund der gegenständlichen Pauschalierung nach § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung erfolgten Entrichtung der Parkometerabgabe für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** auf das während der Reparatur des vorhin genannten Fahrzeuges benutzte mehrspurige Ersatzkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** ist nicht möglich. E/4) Zur Bestrafung dem Grunde nach: Da für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***1*** zum jeweiligen Beanstandungszeitpunkt an den beiden Beanstandungsorten innerhalb der im 23. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone keine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe erfolgte, hatte gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in beiden Fällen der Lenker die Entrichtung der Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Papier-Parkschein oder durch einen bestätigten elektronischen Parkschein vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer dies in beiden Fällen unterlassen hat, hat er in beiden Fällen § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung übertreten und damit die objektive Tatseite der Strafbestimmung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verwirklicht. Es handelt sich in beiden Fällen aus folgenden beiden Gründen, von denen jeder für sich hinreicht, um jeweils ein eigenes Delikt (Verwaltungsübertretung): Die flächendeckenden Kurzparkzonen gelten von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr. Dadurch endete die Verkürzung der Parkometergebühr am Donnerstag, 9. November 2023 spätestens um 22 Uhr und diese Verwaltungsübertretung war damit abgeschlossen. Selbst wenn das beanstandete mehrspurige Kraftfahrzeug am Freitag, 10. November 2023 ohne zwischenzeitliche Bewegung noch am selben Ort (Straße1) ohne Parkschein abgestellt gewesen wäre, hätte am Freitag, 10. November 2023 um 9 Uhr ein weiteres Delikt der Verkürzung der Parkometergebühr begonnen. Durch die unterschiedlichen Orte, an denen das beanstandete mehrspurige Kraftfahrzeug am 9. November 2023 um 11:02 Uhr bzw. am 10. November 2023 um 16:39 Uhr abgestellt war - selbst wenn es sich dazwischen nicht aus dem 23. Wiener Gemeindebezirk hinausbewegt hätte - wäre kein einheitliches Delikt vorgelegen. Denn eine Verwaltungsübertretung wie die gegenständliche Verkürzung der Parkometerabgabe wird unter anderem durch den Tatort konkretisiert. Folglich wurde an jedem der beiden Tatorte jeweils ein eigenes Delikt der Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht. Die Gegenüberstellung einerseits der in den Abschnitten E/3.1 bis E/3.4 dargestellten Rechtslage mit andererseits der im Abschnitt C/10 dargestellten Überzeugung des Beschwerdeführers zeigt, dass sich der Beschwerdeführer in einem Rechtsirrtum befand. (Der Rechtsirrtum wird auch als Verbotsirrtum bezeichnet, was im vorliegenden Fall aber unpassend ist, weil der Beschwerdeführer kein Verbot übertreten hat, sondern durch Unterlassung das Gebot der Entrichtung der Parkometergebühr übertreten hat). Zum Rechtsirrtum bestimmt § 5 Abs. 2 VStG: "Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Gemäß § 5 Abs. 2 VStG wirkt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften nur dann entschuldigend (und führt damit zur Straflosigkeit, vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 VStG Rz 15), wenn sie kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt (d.h. die Nichterfüllung einer der beiden Voraussetzungen verhindert die entschuldigende Wirkung): Der Täter konnte das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen. Diese Vorschrift ist hier - wie fast immer - erfüllt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 VStG Rz 17, wonach etwa der Verstoß gegen das schon bei Beobachtung des Verkehrsgeschehens erkennbare Rechtsfahrgebot ein unmittelbar erkennbares verwaltungsstrafliches Unrecht wäre). Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften muss erwiesenermaßen unverschuldet sein. Da der Verwaltungsgerichtshof bei Teilnahme am Straßenverkehr eine Erkundigungspflicht über die einschlägigen Regeln fordert (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 VStG Rz 17) und sich der Beschwerdeführer nicht beim Magistrat der Stadt Wien über die (Un)Wirksamkeit der Verwendung der gegenständlichen Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien erkundigt hat, wirkt die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften im vorliegenden Fall nicht entschuldigend. Damit ist auch die subjektive Tatseite der Strafbestimmung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wegen der Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in den beiden gegenständlichen Fällen erwiesen. E/5) Zur Bemessung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe: § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzungen kann daher keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Allerdings ist das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht hoch, sondern im unteren Mittelbereich, weil der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum unterlag. Der § 34 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch (StGB), auf welchen § 19 Abs. 2 VStG u.a. verweist, normiert als Milderungsgrund, wenn der Täter "die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat". Furcht oder Gehorsam haben im vorliegenden Fall keinen Anwendungsbereich. Zur Einwirkung eines Dritten wird in der Kommentierung von Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4, § 34 Rz 9, ausgeführt: "Die Einwirkung des Dritten muss nicht Bestimmung iSd § 12, 2. Fall ("Anstiftung") sein; es genügt vielmehr jede Art der Einwirkung, also auch ein allgemeiner, auf keine bestimmte Tat bezogener Auftrag." Da die gegenständliche Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien auf einem Formular ausgestellt wurde, welches von Dritten zur Verfügung gestellt wurde und von einer Dritten (Reparaturwerkstatt) abgestempelt wurde, hat der Beschwerdeführer die Kennzeichnung seines Ersatzfahrzeuges mit der Wagenersatzkarte statt mit Parkscheinen unter Einwirkung von Dritten vorgenommen. Dies ist als Milderungsgrund in die Strafbemessung einzubeziehen. Weiters normiert der § 34 Abs. 1 Z 12 StGB, auf welchen § 19 Abs. 2 VStG u.a. verweist, als Milderungsgrund, wenn der Täter "die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird". Das "insbesondere" schließt den Milderungsgrund bei Fahrlässigkeit nicht aus. Ein näheres Eingehen auf die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist daher hier entbehrlich, zumal § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 für die (vorsätzliche) Hinterziehung und die fahrlässige Verkürzung dieselbe Strafdrohung ausspricht. Der Rechtsirrtum des Beschwerdeführers ist daher als weiterer Milderungsgrund in die Strafbemessung einzubeziehen. Die elf rechtskräftigen und noch nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers nach dem Wiener Parkometergesetz sind als Erschwerungsgrund in die Strafbemessung einzubeziehen (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3, § 19 Rz 13). Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe werden hinsichtlich jedes der beiden angefochtenen Bescheide (Straferkenntnisse) die verhängte Geldstrafe auf 35,00 € und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt. Die 12-Stunden-Mindestdauer des § 12 VStG für primäre Freiheitsstrafen ist für Ersatzfreiheitsstrafen nicht anzuwenden und steht daher hier der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 8 Stunden nicht entgegen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 16 VStG Rz 6). F) Zum Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung § 44 Abs. 3 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn […] 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Bescheiden (Straferkenntnissen) jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde sowie weil der Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig war. G) Kostenentscheidung Da die Kostenbeiträge jedes der beiden erstinstanzlichen, behördlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, ergibt sich diesbezüglich keine Änderung an den angefochtenen Bescheiden (Straferkenntnissen). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. H) Zur Bestimmung der Behörde, welche die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu vollstrecken hat Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). I) Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatz Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig, um über die Geltendmachung von Schadenersatz zu entscheiden. Lediglich informativ kann folgender Hinweis gegeben werden: Gemäß § 24 VStG ist u.a. § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. K) Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, in welchen die Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien nicht vorkommt. Die beurteilten Tatfragen und die Strafbemessung sind nicht revisibel. Für den Beschwerdeführer hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist. Wien, am 9. April 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500125/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500125.2024
Stammnummer
144641
Gültig
09.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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