Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101624/2024
Bescheidbeschwerde oder Säumnisbeschwerde?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101624/2024vom 13.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegenstand dieses Verfahrens zur Geschäftszahl RV/7101624/2024 ist die Zurückweisung einer vermeintlichen Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO durch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2023. Wäre das Anbringen vom 13.11.2023 als Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen die Mitteilung ("Infoschreiben") des Finanzamts Österreich vom 20.9.2023 zu deuten, wäre zu prüfen, ob diese Mitteilung als Bescheid gemäß § 92 BAO anzusehen ist. In der Mitteilung wird ersichtlich davon ausgegangen, dass ihr kein Bescheidcharakter zukommen soll. Auch wäre die Rechtzeitigkeit einer angenommenen Bescheidbeschwerde im Hinblick auf die einmonatige Beschwerdefrist zu prüfen.
Das Anbringen vom 13.11.2023 ist zwar in Reaktion auf die Mitteilung vom 20.9.2023 ergangen, rügt aber klar ersichtlich, dass das Finanzamt Österreich mit der Erledigung des Antrags vom 12.4.2023 auf "Auszahlung der Differenz des Kindergelds ab Juni 2021" säumig sein soll und trotz Ablaufs der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Finanzamt keine Entscheidung getroffen wurden ist. Damit ist das Anbringen vom 13.11.2023 nicht als Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen die Mitteilung ("Infoschreiben") des Finanzamts Österreich vom 20.9.2023 zu sehen, sondern als Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen Säumigkeit der belangten Behörde.
Wird ein Antrag auf Gewährung des Unterschiedsbetrags zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gestellt und ergeht dazu ein "Infoschreiben" des Finanzamts, ist ein Anbringen, in welchem die Säumigkeit des Finanzamts gerügt wird, nicht als Bescheidbeschwerde gegen das "Infoschreiben", sondern als Säumnisbeschwerde anzusehen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2023 ist somit rechtswidrig ergangen. Ihr liegt keine (unerledigte) Bescheidbeschwerde zugrunde. In Bezug auf Säumnisbeschwerden ist eine Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen (siehe § 285 Abs. 7 BAO).
Daher ist die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2023 auf Grund des am 15.12.2023 eingebrachten Vorlageantrags ersatzlos aufzuheben (zur Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung vgl. BFG 19.9.2016, RV/7104021/2016; BFG 18.1.2017, RV/7104666/2015, zur Aufhebung zu Unrecht erlassener verfahrensrechtlicher Bescheide siehe auch Ritz/Koran, BAO 7.A., § 279 Rz 6 unter Hinweis auf Stoll, JBl 1982, 12). Liegt ein vom Finanzamt angenommener Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden ist (vgl. VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0046, mwN; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0035).
Zu Spruchpunkt II
Gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Zur Auslegung eines Anbringens folgt die Entscheidung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Zu Spruchpunkt III
Aus Spruchpunkt I folgt, dass das Verfahren gemäß § 284 BAO hinsichtlich des als Säumnisbeschwerde intendierten Anbringens vom 13.11.2023 einzuleiten ist. Dieses wird gesondert zur Geschäftszahl RS/7100131/2024 geführt.
Die diversen Feststellungsanträge der Bf betreffen, abgesehen von dem Begehren auf Schadenersatz (siehe Spruchpunkt IV), im Ergebnis die behauptete Säumigkeit der belangten Behörde und sind im Säumnisbeschwerdeverfahren (durch Auszahlung gemäß § 11 FLAG 1967 oder durch Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 FLAG 1967) zu erledigen.
Gegen Spruchpunkt III ist als verfahrensleitende Verfügung gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig.
Zu Spruchpunkt IV
Die Bundesabgabenordnung sieht die Zuerkennung von Schadenersatz für (behauptetes) rechtswidriges Verhalten einer Abgabenbehörde nicht vor. Der Antrag "um die Feststellung eines weiteren Betrags von 500 Euro als Schadensersatz" ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Bemerkt wird, dass, wie in den Rechtsgrundlagen dargestellt, für Amtshaftungsansprüche zunächst ein Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG vorgesehen ist. Zuständig ist in weiterer Folge nicht das Bundesfinanzgericht, sondern das zuständige Landesgericht (§ 9 AHG).
Zu Spruchpunkt V
Siehe bei Spruchpunkt II. Die Zuständigkeit für Amtshaftungsansprüche ist im AHG klar geregelt.
Wien, am 13. Mai 2024
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949
- § 8 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949
- Art. 6 Abs. 2 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101624/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101624.2024
- Stammnummer
- 144630
- Gültig
- 13.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF