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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100442/2020

Haftung res judicata

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100442/2020vom 24.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. § 9 Insolvenzordnung, idF v. 30.06.2010, lautet: "Verjährung § 9 (1)Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. (2)Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt." Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt vom Neuen mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme und als solche daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig. Der Haftungsbescheid wirkt insoweit konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner wird. Unterbrechungshandlungen gegen den Primärschuldner wirken auch gegen den potentiell Haftungspflichtigen. Dem Einwand des Bf., die haftungsgegenständlichen Abgaben gemäß § 238 BAO seien einhebungsverjährt, ist zu entgegnen, dass die Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen Abgaben, Nebengebühren und Kosten des Vollstreckungsverfahrens zwischen 15.02.2008 (Lohnabgaben 2007) und 15.02.2011 (Umsatzsteuer 2010) liegen und innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 238 Abs. 1 BAO) folgende Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO, die die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist jeweils neu in Gang setzten, gesetzt wurden: -Ergänzungsersuchen an den Beschwerdeführer vom 24.11.2011; -Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.03.2011 beim LG; -Beschluss/Rechtskraft-Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 04. Mai 2016. Gemäß § 9 Abs. 1 IO war die Verjährung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten durch deren Anmeldung in dem über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten Konkursverfahren ebenfalls unterbrochen. Mit Beschluss des Landesgerichts wurde der Konkurs nach Verteilung an die Masse- und Konkursgläubiger aufgehoben und die Verjährung der haftungsgegenständlichen Forderungen begann mit Ablauf dieses Tages neu zu laufen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides vom 10.06.2020 war daher Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO keinesfalls eingetreten, weswegen sich der diesbezügliche Beschwerdeeinwand als unzutreffend erweist. Insoweit war die Erlassung des Bescheides rechtskonform. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 30.03.2011 unterbricht die Einhebungsverjährung. Auch der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses unterbricht die Einhebungsverjährung. Res judicata? Aus dem nachträglich vorgelegten Insolvenz- und Haftungsakt ergibt sich, dass der Bf. bereits mit Haftungsbescheid vom 20.12.2019 zur Haftung für jene Abgaben herangezogen wurde, die auch den Gegenstand des nunmehr im gegenständlichen angefochtenen Haftungsbescheides bilden. Gegenstand des Spruches des Bescheides sind dieselben Abgaben, die auch den Gegenstand des zuvor erlassenen Bescheides vom 20.12.2019 gebildet haben. Dieser Haftung liegt auch die Bestimmung des § 9 BAO zugrunde. Rechtlich: Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Aus den im Verfahren beim Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten ergibt sich, dass das Finanzamt in derselben, identen Haftungssache den Bf. bereits einmal mit Haftungsbescheid vom 20.12.2019 zur Haftung herangezogen hat. Der Bf. wurde im Haftungsbescheid vom 20.12.2019 mit seinem Vornamen, Zunamen unter Angabe seiner Wohnadresse als Adressat des Bescheides benannt und bezeichnet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2020 hat das Finanzamt der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.01.2020 in der Sache stattgegeben und den Haftungsbescheid vom 20.12.2019 vollinhaltlich aufgehoben. Diese meritorische Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2020 stellt eine Entscheidung des Finanzamtes in der Sache dar und tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde durch die Beschwerdevorentscheidung zur Gänze ersetzt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft. Damit hat das Finanzamt rechtswirksam in dieser Sache abgesprochen. Anders als § 93 BAO, der allgemein die inhaltlichen Erfordernisse von Bescheiden regelt und keine Verpflichtung zur Zitierung jener gesetzlichen Grundlagen vorsieht, auf denen der Bescheid beruht, bestimmt § 224 BAO als besondere Norm ausdrücklich, dass der Haftungspflichtige "auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet" hinzuweisen ist. Der Spruch eines Haftungsbescheides hat daher nicht nur anzuführen, für welche Abgaben die Haftung in Anspruch genommen wird und bis zu welchem Zeitpunkt die Haftungsschuld zu entrichten ist, sondern auch darauf hinzuweisen, auf welche Vorschrift sich die geltend gemachte Haftungspflicht stützt (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 224 Rz 6). Im Spruch des gegenständlichen angefochtenen Bescheides vom 10.06.2020 wurde die Haftungsinanspruchnahme auf die Bestimmung des § 9 BAO gestützt. Damit wurde auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Beschwerdeverfahren im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO festgelegt. Eine Umdeutung dieses Bescheidspruches in eine Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung für die angeführten Abgaben aufgrund der Bestimmung des § 9 BAO kommt nicht in Betracht. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243). Die dem Spruch eines Bescheides beigegebene Begründung kann nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch, für sich allein betrachtet, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (VwGH 16.12.1999, 97/16/0075). Die Begründung darf daher nicht als Ersatz des Spruches herangezogen werden, sondern lediglich zur Aufhellung des Sinnverständnisses und damit zur Auslegung eines unklaren Spruches (Stoll, BAO, 962; vgl. BFG vom 11.02.2020, RV/7105130/2016). Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache abgesprochen wird und dass der Abspruch über die Sache auch für die Behörde - abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen - verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 92 E 20). Das Verfahrenshindernis der res iudicata setzt voraus, dass Begehren, Partei(en) und der anspruchserzeugende Sachverhalt ident sind zu einem Bescheid im Vorverfahren (VwGH 20.11.1997, 96/15/0059). Der verfahrensgegenständliche Beschwerdefall hat denselben anspruchsbegründenden Sachverhalt, nämlich die idente Haftungssache betreffend den identen Geschäftsführer als Haftenden und betrifft dieselben uneinbringlichen Abgaben der GmbH. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung lautet: "Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Haftungsbescheid wird aufgehoben." Am objektiven Erklärungsgehalt des Spruches der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung bestehen kein Zweifel, sodass davon auszugehen ist, dass in der Haftungssache meritorisch entschieden worden ist. Aus Sicht des erkennenden Richters liegt daher bereits durch die stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2020, mit welcher der Haftungsbescheid vom 20. Dezember 2019 aufgehoben wurde, eine bereits entschiedene Sache vor. Damit lagen die weiteren Voraussetzungen für einen neuerlichen Haftungsbescheid nicht mehr vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die angeführte Judikatur stützt, war die Revision nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 24. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100442/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100442.2020
Stammnummer
144621
Gültig
24.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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