Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104440/2019
Außergewöhnliche Belastungen aus der Tragung der Unterbringungskosten der Schwiegermutter in einer Betreuungseinrichtung und der Begräbniskosten der Schwiegermutter für die Gattin (= Tochter der Schwiegermutter), wenn der Gattin im zeitlichen Nahebereich eine Liegenschaft übertragen worden ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104440/2019vom 29.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Tragung der Unterbringungskosten der Schwiegermutter durch den Bf. für seine Gattin wäre insbesondere dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig gewesen, wenn diese Zahlungen durch den Bf. in Folge der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Gattin geleistet worden wären und diese Unterhaltsleistungen bei der Gattin selbst außergewöhnliche Belastungen dargestellt hätten, weil gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 Unterhaltsleistungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten (also bei der Gattin des Bf.) selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Wie oben unter dem Punkt "2.) Begräbniskosten" dargelegt - auf diese Ausführungen wird an dieser Stelle um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen - hätte auch die Tragung der Unterbringungskosten der Schwiegermutter des Bf. durch dessen Gattin bei der Gattin selbst keine außergewöhnliche Belastung dargestellt, weil diese im zeitlichen Nahebereich eine Liegenschaft von der Schwiegermutter übertragen erhalten hat. Da die Aufwendungen bei der Gattin des Bf. keine außergewöhnlichen Belastungen dargestellt hätten, ist ein Abzug dieser Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung auch beim Bf. selbst nicht zulässig.
Letztendlich liegt in der Tragung der Kosten durch den Bf. für seine Gattin für die Unterbringung der Schwiegermutter des Bf. in einer Betreuungseinrichtung auch keine Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung. Wie unter dem Punkt "2.) Begräbniskosten" dargelegt - auch diesbezüglich wird auf diese Ausführungen an dieser Stelle um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen - hätte der Bf. die Möglichkeit gehabt, die Kosten von seiner Gattin ersetzt zu erhalten, was insbesondere nach Veräußerung der Liegenschaft durch die Gattin möglich gewesen wäre. In Ermangelung einer zwangsläufigen Kostentragung durch den Bf. liegen daher auch diesfalls keine außergewöhnlichen Belastungen aus der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung des Bf. für eine Gattin vor.
Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt wegen der Zahlungsabflüsse vor dem Jahr 2017 und in Ermangelung der Zwangsläufigkeit dieser Zahlungen als unbegründet abzuweisen.
Da die in diesem Erkenntnis zuerkannten außergewöhnlichen Belastungen letztendlich unter dem, sich beim Bf. in 2017 errechnenden Selbstbehalt vom € 14.203,02 liegen, konnte der Beschwerde des Bf. gesamt gesehen nicht Folge gegeben werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zu den beschwerdegegenständlichen Punkten, unter welchen Voraussetzungen ein Unterhalsabsetzbetrag zusteht, dass ein Alleinverdienerabsetzbetrag und ein pauschaler Freibetrag von monatlich € 262 für ein erheblich behindertes Kind nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 106 EStG zustehen und unter welchen Voraussetzungen für den Ehepartner getragene Begräbniskosten sowie Unterbringungskosten von Angehörigen des Ehepartners in einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung außergewöhnliche Belastungen darstellen, eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht und das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen ist, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 29. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 234 Abs. 1 bis 3 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 94 Abs. 1 bis 3 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104440/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104440.2019
- Stammnummer
- 144579
- Gültig
- 29.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF