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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500612/2023

Verwaltungsstrafe Gebrauchsabgabe, Ladenvorbau und Sonnenschutz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500612/2023vom 24.04.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen B., A-1, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 sowie Tarifpost B 2 und Tarifpost B 3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl für Wien Nr. 57/2019 über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Dezember 2023 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 7. November 2023, N-1, nach der in entschuldigter Abwesenheit der Behördenvertreterin, jedoch in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers P-1 und der Schriftführerin P-3 am 3. April 2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Punkte 1.-5. (TP B 2) insoweit abgeändert, als die Geldstrafe für nunmehr eine Verwaltungsübertretung für den Zeitraum 01.01.2016 bis 08.11.2021 mit € 100,00 neu bemessen wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 6 Stunden neu bestimmt. Hinsichtlich Punkt 6. (TP B 3) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern aufgehoben. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis insofern bestätigt. Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 10,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen. Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag an Strafe und Kosten beträgt € 110,00. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 07.11.2023 erging an den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis: Er habe es zu verantworten, dass in den Jahren 2016 (Punkt 1.), 2017 (Punkt 2.), 2018 (Punkt 3.), 2019 (Punkt 4.) und 2020 (Punkt 5.-6.) vor der Liegenschaft in A-2, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, durch eine Sonnenschutzvorrichtung mit einer auf die Frontlinie projizierten Länge von 12 m (Punkt 1.-5.) sowie durch einen Ladenvorbau (Geschäftsportal) mit einer Schaufläche von 55,83 m2 (12,62 m Länge und 4,4 m Höhe) (Punkt 6.) genutzt worden seien, wobei er hierfür bis zum 08.11.2021 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für die Jahre 2016-2020 bis zum 08.11.2021 mit folgenden Beträgen verkürzt und insgesamt sechs Verwaltungsübertretungen begangen: | 1. | € 42,00 | 2.-3. | je € 43,70 | 4.-5. | je € 45,30 | 6. | € 373,10 Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 2 (Punkt 1.-5.) sowie Tarifpost B 3 (Punkt 6.) des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) in den Fassungen des LGBl. für Wien Nr. 45/2013 (Punkt 1.), der Kundmachung des ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016 (Punkt 2.-3.), des LGBl. für Wien Nr. 71/2018 (Punkt 4.) und des LGBl. für Wien Nr. 57/2019 (Punkt 5.-6.), in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 45/2013 (Punkt 1.-4.) sowie in der derzeit geltenden Fassung (Punkt 5.-6.) über ihn folgende Strafen verhängt: | | Geldstrafen von jeweils | falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils | 1.- 5. | € 20,00 | 7 Stunden | 6. | € 150,00 | 12 Stunden Ferner habe er gemäß § 64 VStG € 65,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt, zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) betrage daher € 315,00. Begründung Gemäß § 1 Abs. 1 GAG sei für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angeben sei. Im vorliegenden Fall gehe aus der Anzeige der Magistratsabteilung 46 vom 08.11.2021 hervor, dass der öffentliche Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen worden sei, indem zu den im Spruch genannten Zeiten eine Sonnenschutzvorrichtung und ein Ladenvorbau an der Adresse in A-2, vorhanden gewesen seien, ohne dass zuvor eine Genehmigung nach dem Gebrauchsabgabegesetz eingeholt bzw. die gebotene Gebrauchsabgabe entrichtet worden sei. Mit Strafverfügung vom 05.01.2023 sei der in der oben zitierten Anzeige gelegte Sachverhalt zur Last gelegt worden. Der Vorwurf habe gelautet, dass ad 1. bis 5. in den Jahre 2016 bis 2020 sowie ad 6. im Jahr 2020 an der genannten Liegenschaft jeweils zu ad 1. bis 5. eine Sonnenschutzvorrichtung und zu ad 6. ein Ladenvorbau vorhanden gewesen seien, für welche bis zum 08.11.2021 die jeweilige jährliche Gebrauchsabgabe für die oben genannten Jahre bis zum 08.11.2021 nicht entrichtet worden sei, sodass die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt worden sei. Dagegen richte sich der rechtzeitige und vollständige Einspruch vom 16.11.2022, worin vorgebracht worden sei: "Der Einspruchswerber bekämpft die Strafverfügung zur Gänze wegen materieller und formeller Mängel und Nichtigkeit. Der von der Magistratsabteilung 6 erhobene Vorwurf, der Einspruchswerber hätte gegen § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und TP B 2 Gebrauchsabgabengesetz verstoßen, indem er für die an dem von ihm gemieteten Geschäftslokal A-2, Top 3-6, angebrachte Sonnenschutzvorrichtung keine Gebrauchserlaubnis erwirkt und für die Jahre 2016 bis 2020 auch keine Gebrauchsabgabe geleistet habe, ist ebenso unrichtig wie der Vorwurf, der Einspruchswerber habe gegen § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und TP B 3 Gebrauchsabgabengesetz verstoßen, indem er für den am Geschäftslokal bestehenden Ladenvorbau keine Gebrauchserlaubnis erwirkt und für das Jahr 2020 auch keine Gebrauchsabgabe geleistet habe. Der Einspruchswerber ist Mieter des Geschäftslokals A-2, Tür 3-6. Diese Liegenschaft steht im Eigentum von Herrn P-4 (2/3) sowie Herrn P-5 (1/3). Mit gesondertem Bescheid vom 08.11.2021 hat die Magistratsabteilung 46 den Liegenschaftseigentümern außerdem die Gebrauchsabgabe in Höhe von EUR 593,10 für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes vor der Liegenschaft in A-2, ohne Gebrauchserlaubnis für die Sonnenschutzvorrichtung, Tarif B 2, vom 1.1.2016 bis 31.12.2020 sowie für den Ladenvorbau (Portal), Tarif B 3, vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 festgesetzt. Mit Buchungsmitteilung vom 23.12.2021 hat die Buchhaltungsabteilung 40 der Stadt Wien den Liegenschaftseigentümern die Gebrauchsabgabe unter anderem für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgeschrieben. Die Liegenschaftseigentümer haben die festgesetzte Gebrauchsabgabe auch fristgerecht entrichtet. Die Liegenschaftseigentümer und der Einspruchswerber als Mieter des Geschäftslokals sind gemäß § 6 BAO hinsichtlich der zu entrichtenden Gebrauchsabgabe Gesamtschuldner. Dem Gläubiger steht insgesamt nur einmal die Befriedigung seiner Ansprüche zu. Ist die gesamte Schuld entrichtet, so erlischt das Gesamtschuldverhältnis (Verweis auf BFG 24.8.2021, RV/7400049/2021, BFG 26.2.2021, RV/7400086/2020). Da die Liegenschaftseigentümer die Gebrauchsabgabe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleistet haben, ist auch die Zahlungsverpflichtung des Einspruchswerbers erloschen. Der Vollständigkeit halber hält der Einspruchswerber noch fest, dass er aufgrund einer mit dem Liegenschaftseigentümer getroffenen Vereinbarung, den auf die Sonnenschutzvorrichtung entfallenden Teil der Gebrauchsabgabe im Innenverhältnis getragen hat. Aus all diesen Gründen hat den Einspruchswerber keine Pflicht getroffen, neben den Liegenschaftseigentümern eine Gebrauchserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Grundes aufgrund des Bestehens des Ladenvorbaus sowie der Sonnenschutzvorrichtung zu erlangen oder eine gesonderte Gebrauchsabgabe für diese Objekte zu entrichten. Der Einspruchswerber hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen daher nicht begangen." Weiters sei zur Untermauerung des Vorbringens ein Grundbuchsauszug, der gegenständliche Bescheid der Magistratsabteilung 46 vom 08.11.2021 sowie die dazugehörige Buchungsmitteilung beigelegt worden. Zudem sei vorgeworfen worden, das rechtliche Gehör des Beschuldigten sei verletzt worden, da keine Zustellung einer Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen sei. Unter anderem sei um Übermittlung einer Aktenabschrift gebeten worden. Anlässlich der darauffolgenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.12.2022 samt Übermittlung einer Aktenabschrift sei durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Vorbringen, welches im Zuge des Einspruchs eingebracht worden sei, unverändert aufrecht geblieben. Ferner sei in seiner Rechtfertigung vorgebracht worden: "Die Magistratsabteilung 6 legt dem Einschreiter zur Last, er habe es zu verantworten, dass er in den Jahren 2016 - 2020 durch die an der Liegenschaft A-2, angebrachte Sonnenschutzvorrichtung öffentlichen Gemeindegrund genutzt habe, ohne dafür eine Gebrauchserlaubnis erwirkt oder eine Gebrauchsabgabe entrichtet zu haben. Ferner habe er im Jahr 2020 öffentlichen Gemeindegrund durch einen Ladenvorbau (Geschäftsportal) genutzt, ohne dafür eine Gebrauchserlaubnis erwirkt oder eine Gebrauchsabgabe entrichtet zu haben. Der von der Magistratsabteilung 6 erhobene Vorwurf ist jedoch unrichtig. Der Einschreiter hat die Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Sicht begangen. Der Einschreiter ist im Jahr 1946 in das zwischen dem damaligen Liegenschaftseigentümer und seinem Rechtsvorgänger bestehende Mietverhältnis betreffend das Geschäftslokal A-2, eingetreten. Bereits zu diesem Zeitpunkt war am Geschäftslokal ein Ladenvorbau sowie eine Sonnenschutzvorrichtung errichtet. Zu diesem Zeitpunkt waren weder das Gebrauchsabgabegesetz 1966 noch das Gebrauchsgebührengesetz 1949 in Geltung. Gemäß § 1 Abs. 2 GAG 1966 hat der Nutzungswillige vor dem Gebrauch von öffentlichem Grund eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken. Dies war dem Einschreiter faktisch aufgrund des bereits Bestehens des Ladenvorbaus und der Sonnenschutzvorrichtung nicht möglich. Der Einschreiter war außerdem damals - wie auch heute - der Auffassung, dass es in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Liegenschaftseigentümers fällt, sämtliche Gebrauchserlaubnisse für die Baulichkeiten am Mietgegenstand einzuholen. Schließlich hat der Liegenschaftseigentümer diese Baulichkeiten auch selbst angebracht und waren der Ladenvorbau und die Sonnenschutzvorrichtung bereits im Zeitpunkt des Mietbeginnes bzw. des Eintrittes des Einschreiters in den bestehenden Mietvertrag vorhanden. Dass diese Ansicht des Einschreiters korrekt ist, ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Gesetzes. Gemäß § 2 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 1 GAG 1966 darf die Gebrauchserlaubnis für sämtliche in der Tarifpost B 3 angeführten Baumaßnahmen nur dem Liegenschaftseigentümer erteilt werden. Darunter fällt auch die Gebrauchserlaubnis für den am Geschäftslokal befindlichen Ladenvorbau. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Gebrauchserlaubnis nur vom Liegenschaftseigentümer erwirkt werden kann und auch die mit der Gebrauchserlaubnis verbundene Gebrauchsabgabe nur von diesem zu entrichten ist. Diesen Schluss hat auch bereits das Bundesfinanzgericht gezogen. Dieses hat ausgesprochen, dass die Gebrauchserlaubnis für Ladenvorbauten dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit zusteht, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll. Damit hat der Landesgesetzgeber dem Umstand, wer die Gebrauchserlaubnis tatsächlich erwirkt hat, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern festgelegt, dass der Gebrauch von öffentlichem Grund durch mit dem Gebäude befestigten Ladenvorbauten jedenfalls dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen ist. Dieser hat daher gemäß § 9 Abs. 1 GAG als Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde die Gebrauchsabgabe zu entrichten. Daraus geht aber auch hervor, dass den Gebrauch von öffentlichem Grund durch einen Ladenvorbau nicht die Mieter der Geschäftslokale zu verantworten haben, sondern dass jedenfalls der Vermieter als Eigentümer des Gebäudes mit den Anbauten öffentlichen Grund benutzt. Im Übrigen zieht er ja auch im Rahmen der Vermietung dieser Geschäftslokale einen Nutzen aus den damit verbundenen Portalverkleidungen. Er könnte darüber hinaus auch den Rückbau dieser Vorbauten veranlassen (Verweis auf BFG RV/7500011/2022). Dass dem Einschreiter an dem Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen gelegen ist, zeigt bereits der Umstand, dass er die Gebrauchserlaubnis für die von ihm auf dem öffentlichen Grund aufgestellten Warenständer eingeholt hat. Wäre der Einschreiter nicht davon überzeugt gewesen, dass es in die Pflicht des Liegenschaftseigentümers fällt, die Gebrauchserlaubnis für den bereits vorhandenen Ladenvorbau und die bereits vorhandene Sonnenschutzvorrichtung zu beantragen und die dafür fällige Gebrauchsabgabe zu entrichten, hätte er die erforderlichen Schritte selbstverständlich selbst gesetzt. Allein aus dem Umstand, dass der Einschreiter irrig darauf vertraut, dass der Liegenschaftseigentümer die Gebrauchserlaubnis für die von ihm errichteten und bereits bei Mietbeginn vorhandenen Baulichkeiten (Ladenvorbau und Sonnenschutzvorrichtung) einholen wird, kann dem Einschreiter - wenn überhaupt - nur als minderer Grad des Versehens angelastet werden. Schlussendlich haben die Liegenschaftseigentümer ihr Versäumnis nachgeholt und die Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabengesetz 1966 betreffend den bestehenden Ladenvorbau sowie der bestehenden Sonnenschutzvorrichtung beantragt. Mit Bescheid vom 08.11.2021 hat die Magistratsabteilung 46 auch die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund bzw. den darüber befindlichen Luftraum für die bestehenden Baulichkeiten zu verwenden. Darüber hinaus hat die Magistratsabteilung 46 die jährliche Gebrauchsabgabe für beide Tarifposten mit EUR 418,40 bestimmt. Die mit gesondertem Bescheid vom 08.11.2021 vorgeschriebene Gebrauchsabgabe in Höhe von EUR 593,10 haben die Liegenschaftseigentümer auch geleistet. Durch Zahlung der Gebrauchsabgabe für das gegenständliche Geschäftslokal im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist auch die Schuld des Einschreiters erloschen (Verweis auf BFG 24.8.2021 RV/7400049/2021; BFG 26.2.2021 RV/7400086/2020). Durch die Bezahlung der Gebrauchsabgabe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach deren bescheidmäßiger Vorschreibung durch die Magistratsabteilung 46 hat der Liegenschaftseigentümer einen allenfalls der Stadt Wien entstandenen Schaden vollständig wieder gut gemacht. Den auf die Sonnenschutzvorrichtung entfallenden Teil der Gebrauchsabgabe hat der Einschreiter im Innenverhältnis auch an die Liegenschaftseigentümer geleistet. Aus all diesen Gründen hat der Einschreiter die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen." Weiters sei zur Untermauerung seiner Stellungnahme ein Bewilligungsbescheid der (damaligen) Magistratsabteilung 35 vom 20.08.1990 betreffend Warenausräumungen und die Überweisungsbestätigung der vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe beigelegt worden. Den Ausführungen des Beschuldigten sei Folgendes entgegenzuhalten: Als Mieter des gegenständlichen Geschäftslokals sei er ebenso wie der Liegenschaftseigentümer dafür verantwortlich gewesen, vor dem Gebrauch des öffentlichen Gemeindegrundes eine entsprechende Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die dafür anfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Die zugrundeliegende verkürzte Gebrauchsabgabe hänge auch nicht davon ab, wem die die Gebrauchsabgabepflicht auslösenden Gegenstände gehörten oder von wem diese angebracht worden seien. Gemäß § 9 Abs. 1a GAG treffe nämlich sowohl den Eigentümer eines Gebäudes oder Geschäftslokals (als mittelbaren Nutzer durch die Vermietung oder Verpachtung des Geschäftslokals) als auch den Mieter oder Pächter des Lokals die Abgabepflicht für die Nutzung öffentlichen Gemeindegrundes. Beide hätten daher die Verwaltungsübertretung(en) zu verantworten, da beide, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, den öffentlichen Gemeindegrund durch die am Gebäude angebrachten Gegenstände genutzt hätten (vgl. Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts RV/7500010/2022 vom 01.04.2022; RV/7400077/2020 vom 12.11.2020 oder RV/7400061/2021 vom 14.09.2021). Weiters normiere § 6 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), dass Personen, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schuldeten, Gesamtschuldner seien (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Es würden damit der Eigentümer eines Gebäudes oder Geschäftslokals und der Mieter des entsprechenden Geschäftslokals für die Gebrauchsabgabe zu Gesamtschuldnern. Wer nun im Innenverhältnis verpflichtet sei, die Gebrauchsabgabe wirtschaftlich zu tragen, sei eine Frage, die im Rahmen der privatrechtlichen Schuldverhältnisse zu klären sei. Dass auch die Vermieterin den gleichen Tatbestand erfülle und daher auch die Gebrauchsabgabe schulde, vermöge den Bf. nicht zu befreien. In diesem Falle schuldeten wie in § 6 BAO geregelt beide Abgabepflichtige die gleiche Abgabe und würden dadurch für die Gebrauchsabgabe zu Gesamtschuldnern. Der Mieter und der Gebäudeeigentümer erfüllten hinsichtlich des gebrauchsabgabepflichtigen Objekts (Ladenvorbau, Portal, etc) denselben Abgabentatbestand. Sie seien daher gemäß § 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (siehe Stoll, BAO 90). Bei der Gesamtschuld sei jeder Gesamtschuldner nach außen hin (gegenüber der Abgabenbehörde) verpflichtet, die Schuld (Abgabe) in voller Höhe zu entrichten. Es liege im Ermessen der Behörde, an welchen von mehreren Gesamtschuldnern sie sich wende. Zahle einer der Gesamtschuldner die Abgabe, so erlösche die Schuld und somit auch die Zahlungsverpflichtung der übrigen Gesamtschuldner gegenüber der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde könne die Abgabe somit insgesamt nur einmal einfordern. Der zahlende Gesamtschuldner könne sich an den anderen dann im Innenverhältnis nach § 896 ABGB regressieren. Dass der Beschuldigte Mieter des Geschäftslokals an der gegenständlichen Örtlichkeit im geahndeten Tatzeitraum sei, habe er zu keinem Zeitpunkt bestritten. Für die Abgabenverkürzung nach § 16 Abs. 1 GAG sei relevant, dass bis zur Tilgung jeder Gesamtschuldner zur Zahlung der Abgabe in voller Höhe verpflichtet sei. Jeder Gesamtschuldner unterliege daher einer eigenständigen, von den anderen Gesamtschuldnern unabhängigen Pflicht zur Abgabenzahlung. Werde die Abgabe nicht rechtzeitig (von einem der Gesamtschuldner) entrichtet, so erfülle jeder Gesamtschuldner für sich den Tatbestand der Abgabenverkürzung. Da die Abgabe bereits durch die Nichtentrichtung bei Fälligkeit verkürzt sei, sei der Tatbestand nach § 16 Abs. 1 GAG auch dann verwirklicht, wenn die Abgabe nachträglich gezahlt werde, sowohl beim zahlenden Gesamtschuldner als auch bei allen übrigen. Die Tilgung der Abgabenschuld hebe den Strafanspruch nicht nachträglich auf. Da die gegenständlichen Strafbestimmungen über das Verschulden nichts Anderes bestimmten, genüge gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB). Zur Verschuldensform der Fahrlässigkeit habe der VwGH festgehalten, dass die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden könne, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten gewesen sei, sie tatsächlich aufzuwenden. Objektiv sorgfaltswidrig habe der Täter dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. VwGH 23.6.2021, Ro 2019/03/0020). Der Beschuldigte habe dadurch die Gebrauchsabgabe leicht fahrlässig verkürzt, indem er die gebotene Sorgfalt verletzt habe, für die an der Hausfassade angebrachten und in den Luftraum über dem Gemeindegrund hinausragenden Gegenstände bzw. Baulichkeiten rechtzeitig eine Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz zu erlangen und die jährlich fälligen Abgaben zu entrichten. Der von ihm im Zuge seiner Rechtfertigung übermittelte Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 20.08.1990 betreffend Bewilligungen von Warenausräumungen stehe nicht mit den gegenständlichen Tatanlastungen im Zusammenhang und habe daher im hier relevanten Kontext nicht näher berücksichtigt werden können. Nachdem der Beschuldigte mit seinem Vorbringen weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit entkräften noch einen geeigneten Schuldausschließungsgrund belegen habe können, sei es als erwiesen anzusehen gewesen, dass er den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, in Anspruch genommen habe, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Er habe somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehöre der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe komme (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349). Durch sein fahrlässiges Verhalten habe die Behörde die Abgabe nicht bei deren Fälligkeit erhalten, sondern nach Aufdeckung der Verwaltungsübertretungen mit amtswegiger Festsetzung vorgehen müssen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG könne das Verfahren eingestellt oder allenfalls eine Ermahnung verhängt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien. Im gegenständlichen Fall seien eine Sonnenschutzvorrichtung mit einer auf die Frontlänge projizierten Länge von 12 m und ein Ladenvorbau mit einer Schaufläche von 55,83 m² an der Straßenfront in A-2, genutzt worden, ohne dass zuvor die gesetzlich gebotene Gebrauchsabgabe entrichtet worden wäre. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei angesichts der dadurch in Anspruch genommenen erheblichen flächenmäßigen Bereiche im öffentlichen Bereich bedeutend, weiters sei die Intensität der Beeinträchtigung des genannten Rechtsgutes angesichts der erheblichen Abmessungen der genannten Nutzungen keinesfalls gering, sodass bereits aus diesen Erwägungen sowohl eine Einstellung des Verfahrens als auch eine Ermahnung ausschieden. Für eine Anwendung der Bestimmungen über die Ermahnung oder Einstellung des Verfahrens sei nämlich das kumulative Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich, geringes Verschulden und geringe Auswirkungen der Verwaltungsübertretung. Es könne gegenständlich weder von geringem Verschulden noch von geringen Auswirkungen der Verwaltungsübertretung gesprochen werden. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten vorliegenden Rechtsgutes des öffentlichen Gemeindegrundes, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene und ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen worden sei, finde ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/04/0232). Da dieser im gegenständlichen Fall gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der Fassung LGBl. Nr. 45/2013 Geldstrafen bis zu € 21.000,00 und in der derzeit geltenden Fassung (ab 2020) € 42.000,00 vorsehe, könne die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering angesehen werden. Eine Verkürzung liege in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (vgl. VwGH vom 23.1.1970, 94/69). ad. 1.-4.) Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der in der Fassung des LGBl. Nr. 45/2013 seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 21.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde. ad. 5.-6.) Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde. Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend gewesen, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Beschuldigten wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Die verhängten Strafen befänden sich im untersten Segment der bis zu € 21.000,00 bzw. € 42.000,00 reichenden Strafdrohung und sei daher jedenfalls angemessen. Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu seinen Gunsten nicht angenommen werden können, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe. Als erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. Im Rahmen der Bemessung sei auch ausreichend auf die vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit Bedacht genommen worden, welche mildernd gewirkt habe. Weiters sei zu seinen Gunsten beachtet worden, dass die Abgabenbeträge zeitnah nach Erlassung des Nachbemessungsbescheides entrichtet worden seien, weshalb unter Berücksichtigung dieser Umstände die Strafen spruchgemäß hätten herabgesetzt werden können. Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet. ---//--- Dagegen erhob der Beschuldigte am 05.12.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und wandte ein, dass der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf unrichtig sei. Er habe die Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Sicht begangen. Er sei im Jahr 1946 in das zwischen dem damaligen Liegenschaftseigentümer und seinem Rechtsvorgänger bestehende Mietverhältnis betreffend das Geschäftslokal A-2, eingetreten. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei am Geschäftslokal ein Ladenvorbau sowie eine Sonnenschutzvorrichtung errichtet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien weder das Gebrauchsabgabegesetz 1966 noch das Gebrauchsgebührengesetz 1949 in Geltung gewesen. Gemäß § 1 Abs. 2 GAG 1966 habe der Nutzungswillige vor dem Gebrauch von öffentlichem Grund eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken. Dies sei dem Beschuldigten aufgrund des bereits Bestehens des Ladenvorbaues und der Sonnenschutzvorrichtung nicht möglich gewesen. Er sei außerdem damals - wie auch heute - der Auffassung (gewesen), dass es in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Liegenschaftseigentümers falle, sämtliche Gebrauchserlaubnisse für die Baulichkeiten am Mietgegenstand einzuholen. Schließlich habe der Liegenschaftseigentümer diese Baulichkeiten auch selbst angebracht und seien der Ladenvorbau und die Sonnenschutzvorrichtung bereits im Zeitpunkt des Mietbeginnes bzw. des Eintrittes des Beschuldigten in den bestehenden Mietvertrag vorhanden gewesen. Dass diese Ansicht des Beschuldigten korrekt sei, ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Gesetzes. Gemäß § 2 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 1 GAG 1966 dürfe die Gebrauchserlaubnis für sämtliche in der Tarifpost B 3 angeführten Baumaßnahmen nur dem Liegenschaftseigentümer erteilt werden. Darunter falle auch die Gebrauchserlaubnis für den am Geschäftslokal befindlichen Ladenvorbau. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass die Gebrauchserlaubnis nur vom Liegenschaftseigentümer erwirkt werden könne und auch die mit der Gebrauchserlaubnis verbundene Gebrauchsabgabe nur von diesem zu entrichten sei. Diesen Schluss habe auch bereits das Bundesfinanzgericht gezogen. Dieses habe ausgesprochen, dass die Gebrauchserlaubnis für Ladenvorbauten dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit zustehe, von der aus der Gebrauch erfolge oder erfolgen solle. Damit habe der Landesgesetzgeber dem Umstand, wer die Gebrauchserlaubnis tatsächlich erwirkt habe, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern festgelegt, dass der Gebrauch von öffentlichem Grund durch mit dem Gebäude befestigten Ladenvorbauten jedenfalls dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen sei. Dieser habe daher gemäß § 9 Abs. 1 GAG als Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde die Gebrauchsabgabe zu entrichten. Daraus gehe aber auch hervor, dass den Gebrauch von öffentlichem Grund durch einen Ladenvorbau nicht die Mieter der Geschäftslokale zu verantworten hätten, sondern dass jedenfalls der Vermieter als Eigentümer des Gebäudes mit den Anbauten öffentlichen Grund benutze. Im Übrigen ziehe er ja auch im Rahmen der Vermietung dieser Geschäftslokale einen Nutzen aus den damit verbundenen Portalverkleidungen. Er könne darüber hinaus auch den Rückbau dieser Vorbauten veranlassen. Dass dem Beschuldigten an dem Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen gelegen sei, zeige bereits der Umstand, dass er die Gebrauchserlaubnis für die von ihm auf dem öffentlichen Grund aufgestellten Warenständer eingeholt habe. Wäre er nicht davon überzeugt gewesen, dass es in die Pflicht des Liegenschaftseigentümers falle, die Gebrauchserlaubnis für den bereits vorhandenen Ladenvorbau und die bereits vorhandene Sonnenschutzvorrichtung zu beantragen und die dafür fällige Gebrauchsabgabe zu entrichten, hätte er die erforderlichen Schritte selbstverständlich selbst gesetzt. Allein aus dem Umstand, dass er irrig darauf vertraue, dass der Liegenschaftseigentümer die Gebrauchserlaubnis für die von ihm errichteten und bereits bei Mietbeginn vorhandenen Baulichkeiten (Ladenvorbau und Sonnenschutzvorrichtung) einholen werde, könne ihm - wenn überhaupt - nur als minderer Grad des Versehens angelastet werden. Schlussendlich hätten die Liegenschaftseigentümer ihr Versäumnis nachgeholt und die Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 betreffend den bestehenden Ladenvorbau sowie die bestehende Sonnenschutzvorrichtung beantragt. Mit Bescheid vom 08.11.2021 habe die Magistratsabteilung 46 auch die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund bzw. den darüber befindlichen Luftraum für die bestehenden Baulichkeiten zu verwenden. Darüber hinaus habe die Magistratsabteilung 46 die jährliche Gebrauchsabgabe für beide Tarifposten mit € 418,40 bestimmt. Die mit gesondertem Bescheid vom 08.11.2021 vorgeschriebene Gebrauchsabgabe in Höhe von € 593,10 hätten die Liegenschaftseigentümer auch geleistet. Durch Zahlung der Gebrauchsabgabe für das gegenständliche Geschäftslokal im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei auch die Schuld des Beschuldigten erloschen. Durch die Bezahlung der Gebrauchsabgabe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach deren bescheidmäßiger Vorschreibung durch die Magistratsabteilung 46 habe der Liegenschaftseigentümer einen allenfalls der Stadt Wien entstandenen Schaden vollständig wiedergutgemacht. Den auf die Sonnenschutzeinrichtung entfallenden Teil der Gebrauchsabgabe habe der Beschuldigte im Innenverhältnis auch an die Liegenschaftseigentümer geleistet. Aus all diesen Gründen habe er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Im Übrigen bekämpfe er auch die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe von € 265,00. Die Behörde hätte bei der Strafbemessung zusätzlich zu den berücksichtigten Milderungsgründen die Unbescholtenheit des Bf. als besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 2 StGB berücksichtigen müssen. Er rege an, der Magistrat der Gemeinde Wien möge eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Andernfalls richte er an das Bundesfinanzgericht die Anträge, das BFG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die Strafhöhe mindern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien zurückverweisen. ---//--- In der am 03.04.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht: Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, wieso in der Beschwerde behauptet werde, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 1946 in den Mietvertrag des Vorgängers eingetreten sei, obwohl er erst 1954 geboren sei, antwortete der Beschuldigte: "Dabei muss es sich um einen Irrtum handeln, ich habe dieses Lokal erst im Jahr 1976 angemietet, zu diesem Zeitpunkt wurde das Lokal von einer KG betrieben, die wahrscheinlich bereits im Jahr 1946 gegründet wurde. Ich habe dann 1976 die Gesellschaft übernommen. Zum Zeitpunkt meines Eintrittes waren sowohl der Ladenvorbau als auch die Sonnenschutzvorrichtung bereits vorhanden, die mittlerweile bereits Museumscharakter aufweist." Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, ob er sich im Laufe der Mietdauer erkundigt habe, dass sowohl für die Ladenvorbauten als auch die Sonnenschutzvorrichtung eine Gebrauchserlaubnis einzuholen gewesen wäre, wandte der Beschuldigte ein: "Ich bin immer davon ausgegangen, dass dies alleinige Aufgabe der Eigentümer des Hauses war. Auch die Vormieter haben meines Wissens nach einen Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nicht gestellt. Unterlagen über damalige Absprachen zwischen den Eigentümern und den vorhergehenden Mietern existieren nicht mehr." Auf den Vorhalt der Verhandlungsleiterin, dass in der Beschwerde angeführt worden sei, dass der auf die Sonnenschutzeinrichtung entfallende Teil der Gebrauchsabgabe im Innenverhältnis vom Beschuldigten an die Liegenschaftseigentümer geleistet worden sei, führte dieser aus: "Ich kann mich nicht erinnern, dass ich einen darüberhinausgehenden Teil neben der Miete den Eigentümern entrichtet hätte, es ist meines Erachtens vielmehr so, dass dieser Teil bereits in der Miete enthalten ist." Verteidiger: "Zu den Fragen, wie die Verhältnisse zwischen meinen Mandaten und den damaligen Eigentümern im Zeitpunkt der Übernahme des Mietverhältnisses waren und ob die Zahlungen an Gebrauchsabgabe für die Sonnenschutzeinrichtung tatsächlich im Innenverhältnis für den Beschuldigten vorgesehen waren, ersuche ich um Nachbringung der entsprechenden Dokumente." Auf die Frage der Verhandlungsleiterin an den Beschuldigten, ob er Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen möchte, antwortete dieser: "Zunächst gehe ich davon aus, dass ein strafbares Verhalten meinerseits gar nicht vorliegt. Zu berücksichtigen wäre andernfalls, dass es bekanntermaßen meiner Branche als Buchhändler nicht gut geht. Branchenkollegen haben in der Zwischenzeit ihren Betrieb, der in Häusern angesiedelt war, die nicht ihnen gehört haben, geschlossen. Obwohl dies auf mich auch zutrifft, kann ich mein Geschäft deshalb noch halten, weil die Lage im 8. Bezirk eine gute Verkaufslage bietet, da die Anwohner offensichtlich nicht alle im Internet bestellen, sondern noch gerne mein Geschäft aufsuchen." Verteidiger: "Auch diesen Punkt, genauere Angaben zur wirtschaftlichen Lage meines Mandanten erstatten zu können, werde ich nachreichen." Die Verhandlungsleiterin entsprach dem Antrag des Verteidigers auf Einreichung der avisierten Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen. ---//--- Mit Schreiben vom 24.04.2024 übermittelte die Vertretung des Bf. den Handelsregistereintrag, der den Eintritt des Bf. als persönlich haftender Gesellschafter in die "G-1" am D-1 bestätige. Wie bereits in der Verhandlung dargelegt, sei der Bf. daher nicht 1946 in das Mietverhältnis eingetreten, sondern im Jahr 1987 indirekt über den Eintritt in die Gesellschaft. Schriftliche Vereinbarungen mit dem Vermieter über die Gebrauchsabgabe lägen dem Bf. nicht vor. Bei dem Vorbringen im Hinblick auf die Zahlung eines Teils der Gebrauchsabgabe im Innenverhältnis handle es sich offenbar um ein Missverständnis bei Erstellung des Schriftsatzes - hierzu lägen ihm daher auch keine Unterlagen vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Objektive Tatseite: Abgabenanspruch Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben B. Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr 2. für Rollbalkenkasten und einziehbare oder lamellenartige Sonnenschutzvorrichtungen - ausgenommen für Räume, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen - für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 14,50 Euro (in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/2013), 15,10 Euro (in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016), 15,60 Euro (in den Fassungen LGBl. für Wien Nr. 71/2018 und 57/2019), für jeden weiteren begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 2,50 Euro (in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/2013), 2,60 Euro (in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016), 2,70 Euro (in den Fassungen LGBl. für Wien Nr. 71/2018 und 57/2019); 3. für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen an Gebäuden bzw. Bauwerken für den ersten begonnenen m² der Schaufläche 6,50 Euro (in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019); portalartige Verkleidungen oder Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sind abgabenfrei, wenn sie entweder mit dem übrigen Mauerputz in einer Ebene liegen oder nicht mehr als 7 cm über die Baulinie vorragen. Da der Abschluss eines Abgabenbemessungsverfahrens nicht Voraussetzung für ein Verwaltungsstrafverfahren in derselben Angelegenheit ist, entfaltet der Inhalt von Abgabenbescheiden weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Strafbehörde (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349). Der Sachverhalt ist vielmehr von der Abgabenstrafbehörde selbst zu beurteilen, was nicht ausschließt, dass die im Abgabenverfahren erzielten Beweisergebnisse ohne Wiederholung der Beweisaufnahme verwertet werden können. Im Anlassfall liegt eine Abgabennachbemessung des Magistrates der Stadt Wien MA 46 vom 08.11.2021 vor, wonach sich im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2020 eine Sonnenschutzvorrichtung mit 12 m Länge und im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 ein Ladenvorbau (Portal) mit 12,62 m Länge und 4,40 m Höhe jeweils vor der Liegenschaft A-2, ohne Gebrauchserlaubnis befanden und eine Gebrauchsabgabe für diese Zeiträume als Einmalzahlung in Höhe von € 593,10 vorgeschrieben wurde. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme wurden dem Beschuldigten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.12.2022 zur Kenntnis gebracht und blieben unbeanstandet. Da gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz GAG die Verkürzung der Gebrauchsabgabe so lange andauert, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird, war die objektive Tatseite darüber hinaus auch für den Zeitraum 01.01.2021 bis 08.11.2021 erfüllt. Fortgesetztes Delikt: Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2023, Ra 2020/13/0077, judizierte das Bundesfinanzgericht in ständiger Rechtsprechung, dass einerseits gemäß § 22 Abs. 2 VStG bei Verwirklichung mehrerer Verwaltungsübertretungen die Strafen nebeneinander zu verhängen seien, womit das Kumulationsprinzip gelte, und dass andererseits ein fortgesetztes Delikt nur bei vorsätzlicher Tatbegehung vorliegen könne (zB das dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH zugrundeliegende Erkenntnis des BFG 25.6.2020, RV/7500339/2020). Dagegen argumentiert der VwGH in der genannten Entscheidung: "Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt (vgl. etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0252; 14.9.2020, Ra 2020/02/0103). Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz liegt eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip dann vor, wenn die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfüllt sind. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn - wie im revisionsgegenständlichen Fall - eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108; sowie VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN)." Im Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, wird zum fortgesetzten Delikt und zur Strafbemessung ausgeführt: "Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH vom 3. April 2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076). Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (VwGH vom 14. Jänner 1993, 92/09/0286; VwGH vom 16. März 2011, 2009/08/0056 (VwSlg 18.081 A/2011)). Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände auch auf das Merkmal des einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise ist dabei nicht nur auf die "fortgesetzten" Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes, sondern auch auf gleichzeitig gesetzte Einzelhandlungen anzuwenden. Darüber hinaus wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts grundsätzlich nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH vom 15. September 2006, 2004/04/0185; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076). Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (VwGH vom 22. März 2016, Ra 2016/02/0031). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen, wie sie das Verwaltungsgericht hier angenommen hat, ausscheiden. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025). Wenn in § 5 Abs. 1 VStG angeordnet wird, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten "genügt", wird aber zum Ausdruck gebracht, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen (vgl. idS aus dem Blickwinkel des gerichtlichen Strafrechtes Burgstaller, § 6 StGB, in: Höpfl/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 19 (2001)). Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat. Damit würde nämlich der fahrlässige Täter - den zwar nach § 5 Abs. 1 VStG das geringere Verschulden trifft, über den aber aufgrund der Häufung der einzelnen Strafen eine insgesamt höhere Strafsumme verhängt wird - im Ergebnis strenger bestraft werden können als der Vorsatztäter, den zwar im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG die schwerer wiegende Schuld trifft, über den aber - soweit er ein fortgesetztes Delikt verwirklicht hat - nur eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen ist. Auf diese Weise würde dem Gesetz ein grober Wertungswiderspruch unterstellt, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, wobei dieser Wertungswiderspruch zudem im Lichte des im Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatzes problematisch wäre (zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1084). In dieselbe Richtung führt eine Betrachtung des für die Bemessung der Strafe maßgeblichen § 19 VStG. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung ist (vgl. dazu etwa VwGH (verstärkter Senat) vom 25. März 1980, 3273/78 (VwSlg 10.077 A/1980); VwGH vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0042, mwH). Diese ist nach den in § 19 VStG normierten Kriterien vorzunehmen. Im Revisionsfall sind im Grunde des § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Angesichts der ausdrücklichen Nennung des § 32 StGB in § 19 Abs. 2 VStG sind zudem sinngemäß die in § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung maßgeblich, weshalb die in § 32 StGB als Grundlage für die Bestrafung normierte Schuld des Täters zu den in § 19 Abs. 1 VStG genannten Kriterien der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat hinzutritt (vgl. dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 439), zumal auch für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes im Lichte des § 5 VStG das Verschulden des Täters maßgeblich ist und aus der Perspektive des § 32 StGB der Erfolgsunwert als eine Komponente der Strafbemessungsschuld gesehen wird (vgl. Ebner, § 32 StGB, in: Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 4 (2014); Wessely, in N.Raschauer/Wesely (Hrsg), VStG2, 2016, § 19 VStG, Rz 3). Wenn bezüglich der persönlichen Täterschuld die subjektive Schwere des Vorwurfs gegen den Täter maßgeblich ist (vgl. dazu etwa Leukauf/Steiniger/Tipold, Strafgesetz Kommentar4, 2017, § 32, Rz 8), kann im Lichte des genannten Stufenverhältnisses von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei sonst gleichartiger Konstellation ein fahrlässiges Verhalten zu keinem gravierenderen Vorwurf gegen den Täter führen als ein vorsätzliches Verhalten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500612/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500612.2023
Stammnummer
144571
Gültig
24.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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