RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100085/2024

Keine Familienbeihilfe bloß aufgrund einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG als pflegender Angehöriger mangels Erwerbstätigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100085/2024vom 22.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Selbstversicherung nach § 18b ASVG gehört zu den freiwilligen Versicherungsverhältnissen, deren Begründung von einer Willenserklärung (Beitrittserklärung) daran Interessierter abhängt. Freiwillige Versicherungsverhältnisse stellen - abgesehen von Fällen der Höherversicherung - grundsätzlich ein Auffangbecken für solche Fälle dar, die aus verschiedenen Gründen nicht oder nicht mehr in die Pflichtversicherung einbezogen sind (VwGH 06.05.2020, Ro 2020/08/0004). Bei einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG besteht die Begünstigung, dass für diese Selbstversicherung keine Beiträge zu zahlen sind, sondern diese zur Gänze vom Bund getragen werden (§ 77 Abs. 8 iVm § 76b Abs. 5a und § 77 Abs. 2 ASVG). Diese Selbstversicherung kann auch neben einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beansprucht werden (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084; 02.02.2017, Ro 2015/08/0025; 06.05.2020, Ro 2020/08/0004; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm zu § 18b ASVG (Stand 1.10.2023, rdb.at) Rz 3, 10 und 11). Dadurch soll dem Versicherten ermöglicht werden, die mit seiner früheren Erwerbstätigkeit verbundene pensionsrechtliche Absicherung weiter zu führen (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/08/0019; 06.05.2020, Ro 2020/08/0004). Dem Bf. erwachsen bei einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG abgesehen von der Pensionsversicherung keinerlei Ansprüche. Die damit verbundene Pflegetätigkeit löst keine Pflichtversicherung nach österreichischem Sozialversicherungsrecht aus und führt zu keiner Geldleistung aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit, wie es ansonsten alle Arten einer Beschäftigung gleichgestellten Tatbestände tun. Die Versicherung nach § 18b ASVG ist unabhängig von einer Pflichtversicherung möglich. Es kam im vorliegenden Fall weder zu einer selbständigen Tätigkeit, noch zu einer Dienstnehmereigenschaft des Bf.. Vor allem lag keine eigens entlohnte bzw. bezahlte Tätigkeit des Bf. vor. In einer Gesamtbetrachtung in Zusammenschau mit dem Erwägungsgrund 11 der VO 883/2004 liegt daher im gegenständlichen Fall nicht nur keine Erwerbstätigkeit im Sinne der einschlägigen Normen, sondern auch keine einer solchen (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit gleichgestellte Tätigkeit vor, die eine Zuständigkeit Österreichs begründen könnte. Vielmehr handelt es sich bei der freiwilligen Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG um einen Anwendungsfall von Art 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ("Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung"), welcher lautet: "Die Artikel 11 bis 13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Art. 3 Abs. 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung." Da es in Österreich nicht nur ein System der freiwilligen Versicherung (sprich: nur freiwillige Versicherungen), sondern umfassende Regelungen betreffend diverse Pflichtversicherungen gibt (aufgrund der missverständlichen Formulierung der deutschen Sprachfassung sind zum sprachlich klareren Verständnis von Art 14 der VO beispielsweise die englische und französische Sprachversion empfohlen), sind die Artikel 11 bis 13 der VO (EG) Nr. 883/2004 auf den beschwerdegegenständlichen Fall für den Zeitraum von Mai 2021 bis Juli 2022 nicht anwendbar. Folglich besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum Mai 2021 bis Juli 2022. Im Hinblick auf die vom Bf. vorgebrachten Argumente ist festzuhalten, dass tatsächlich weder eine selbständige Tätigkeit gegen Entgelt, noch ein bezahltes Dienstverhältnis bestand. Hinsichtlich des vom Bf. angeführten Freiwilligen Sozialen Jahres ist zu bemerken, dass der damit verbundene Familienbeihilfenanspruch (im Falle der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) nur besteht, da dieser in § 2 Abs. 1 lit l lit aa FLAG eigens normiert ist. Es wäre dem Gesetzgeber freigestanden, neben der Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres gemäß § 2 Abs. 1 lit l lit aa FLAG auch die Tätigkeit der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 18b ASVG mit einem Familienbeihilfenanspruch zu versehen. Da der Gesetzgeber dies trotz Möglichkeit dazu (und des parallelen, jahrelangen Bestehens der Regelung des § 18b ASVG) nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass ein derartiger Anspruch schlicht nicht vorgesehen ist. Dies zeigt vielmehr, dass ein solcher Anspruch auf Familienbeihilfe eigens normiert werden müsste, um diesen zu begründen. Eine echte und nicht bedachte Gesetzeslücke, welche durch Analogie zu schließen wäre, ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Da in den Monaten Mai 2021 bis Juli 2022 keine Beschäftigung und kein gleichgestellter Tatbestand und im Juni 2022 und Juli 2022 keine Beschäftigung zum Ersten des Monats (vgl. Art. 59 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 987/2009) in Österreich vorlag, bestand daher für diesen Zeitraum kein Anspruch des Bf. auf Familienleistungen in Österreich. Der Bf. und seine beiden Kinder unterliegen in diesem Zeitraum nicht den österreichischen Rechtsvorschriften, sodass sie auch eine Ausgleichszahlung nach österreichischem Recht (§ 4 FLAG 1967) nicht in Anspruch nehmen können (BFG vom 13.03.2018, RV/6100205/2017 mit Verweis auf BFG 15.12.2017, RV/7100797/2017; UFS 07.11.2011, RV/2981-W/11) Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht verwiesen. Die Beschwerde war daher betreffend den Zeitraum Mai 2021 bis Juli 2022 abzuweisen, da für diesen mangels (gleichgestellter) Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Bf. bestand. Der angefochtene Bescheid vom 11.10.2022 war in der Folge im Ergebnis im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2023 abzuändern und der Beschwerde vom 14.11.2022 war insoweit teilweise stattzugeben. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Rechtsfrage, ob eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG in Verbindung mit der zugrundliegenden unentgeltlichen Pflegetätigkeit eine einer Beschäftigung gleichgestellte Situation im Sinne im Sinne des Artikels 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, war die ordentliche Revision zuzulassen. Linz, am 22. April 2024

Normen und Schlagworte

Erwerbstätigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100085/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100085.2024
Stammnummer
144511
Gültig
22.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF