Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1785-W/02
Aussetzung der Einhebung, Aussetzungszinsen, Vorlageantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1785-W/02vom 04.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Oktober 2000 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
15. September 2000 betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. September 2000 wies das Finanzamt
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 6. Dezember 1999 ab und
setzte mit Bescheid gleichen Datums Aussetzungszinsen in Höhe von
S 7.024,00 fest.
In der gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen eingebrachten Berufung verwies die Bw. auf die Begründung
zum gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung
betreffend die dem gegenständlichen Zinsenbescheid zugrunde liegende
Erbschaftsteuer durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. November 2000 wies das Finanzamt die Berufung gegen den
Aussetzungszinsenbescheid ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge des
Berufungsverfahrens um Aussetzung der Einhebung angesucht worden sei. Dieser
Antrag sei mit Bescheid vom 15. September 2000 abgewiesen worden.
Daher bestünden die Aussetzungszinsen zu Recht.
Sollte sich auf Grund der Berufungserledigung eine
Herabsetzung der Abgabenschuld ergeben, so würden die Aussetzungszinsen von
Amts wegen berichtigt.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Bw. beantragte die ersatzlose Aufhebung des
Aussetzungszinsenbescheides bis zur Entscheidung über die Berufung gegen
die Festsetzung der Erbschaftsteuer. Die Bw. verwies auf die bisherige
Berufungsbegründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt (§230 Abs. 6)
oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor
der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Das Vorgehen der Abgabenbehörde erster Instanz mit
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einen Bescheid über die
Vorschreibung von Aussetzungszinsen zu erlassen war korrekt. Der Gesetzgeber hat
für den Fall der Erhebung einer Berufung und der nachfolgenden Einbringung
eines Vorlageantrages gegebenenfalls zwei Verfahren für die Vorschreibung
von Aussetzungszinsen vorgesehen.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung
in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines "Vorlageantrages" (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben vom
6. Dezember 1999 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, der
bei Ergehen einer Berufungsvorentscheidung über die dem Antrag zu Grunde
liegende Abgabenberufung noch unerledigt war. Im Sinne der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes war der Antrag mangels offener Berufung abzuweisen. Ein
Zahlungsaufschub bestand daher bis 15. September 2000.
Wie sich aus § 212a Abs. 5 ergibt, sieht der
Gesetzgeber für den Fall eines Antrages auf Vorlage der Abgabenberufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Einbringung eines weiteren/neuen
Antrages auf Aussetzung der Einhebung vor. Aus einer neuerlichen Antragstellung
könnten daher wiederum Aussetzungszinsen, beginnend mit dem Tag der
Antragstellung erwachsen, wobei für die Zeitspanne zwischen Abweisung des
Erstantrages/der verfügung des Ablaufes der Aussetzung bis zu einer zweiten
Antragstellung keine Aussetzungszinsen anfallen.
Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Einbringung
eines Vorlageantrages keine Grundlage für die Beseitigung eines Bescheides
über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen darstellen kann.
Aus § 212a Abs. 1 iVm § 212a Abs.
9 BAO folgt, dass Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrag ist.
Sollte im Rahmen der Berufungsentscheidung im
Abgabenverfahren eine Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen, wird nach
§ 212a Abs. 9 lit. b BAO eine Anpassung der Aussetzungszinsen
vorzunehmen sein.
Es war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 4.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1785-W/02
- Stammnummer
- 14451
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF