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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100145/2023

Durch ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes rechtskräftig "entschiedene Sache", dass eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab einem bestimmten Zeitpunkt gegeben ist. Durch dieses Erkenntnis wurde die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, welche mit dem neuen Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich, aber ohne Nennung eines anderen Anspruchsgrundes, angezogen wurde, (bereits) rechtskräftig entschieden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100145/2023vom 13.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

H) Im vorliegenden Fall könnte der, weil als solcher tatbestandsmäßig umschrieben, notwendig abstrakte Anspruchsgrund in den §§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d sowie 8 Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 FLAG nur durch ein solches Faktum verwirklicht worden sein, welches im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - noch unbekannt - schon bestanden hat. Unabhängig davon hatten die Behörden aber Sachidentität anzunehmen, weil sich an dem im "Vorerkenntnis" angenommenen Sachverhalt und auch nicht an seiner rechtlichen Beurteilung (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung nicht ergeben hatte (VwGH 31.3.2005, 2003/20/0536). Auch kommt es angesichts dessen, dass der unverändert angezogene Anspruchstatbestand nicht "neu" verwirklicht werden kann, auf die Fortgeltung der Abweisungsentscheidung unter diesem Aspekt nicht weiter an. Spielt sich hingegen die Änderung ausschließlich auf der Ebene der Würdigung der Beweise in der Richtung ab, dass gesagt werden könnte, die entscheidungsrelevanten Fakten seien schon bezogen auf die ursprüngliche Sache andere gewesen, so gilt zwar, wie ausgeführt, dass Tatsachenfeststellungen keine Bindungswirkung entfalten; allerdings handelt es sich bei der Frage, ob der angenommene Sachverhalt unter den Anspruchstatbestand der §§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d sowie 8 Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 FLAG subsumiert werden kann, um eine Rechtsfrage. Die Entscheidung spricht ja gerade dadurch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit ab, dass ein bestimmter Sachverhalt rechtlich beurteilt wird. Innerhalb dieser Rechtsprechungstätigkeit, also soweit der Subsumtionsvorgang reicht - und zwar unabhängig vom Gelingen des Aktes der Subsumtion und damit letztlich auch unabhängig vom Ausgang der Sache selbst -, herrscht gewissermaßen auch "entschiedene Sache". Dies gilt wie gesagt auch dann, wenn in Auseinandersetzung mit dem Parteienbegehren und auf Basis eines Gutachtens erheblich scheinende Tatsachen erörtert, jedoch nicht als erwiesen angenommen wurden. Mit Erkenntnis vom 20. Oktober 2009, 2009/13/0062, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Familienbeihilfenangelegenheit mit den Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO auseinandergesetzt. Demnach komme es zu dem mit § 303 Abs. 1 lit. b BAO in Bezug auf die im vorliegenden Fall strittige Frage vergleichbaren Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bei neu entstandenen Beweismitteln darauf an, ob sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen ( … ). Wurde nunmehr ein Anbringen zumindest implizit damit begründet, der Tatbestand sei "in Wahrheit verwirklicht" worden, scheint allerdings fraglich, ob eine (bloß) abweichende Deutung so genannter "alter" Tatsachen bereits dafür ausreicht, einen Wiederaufnahmegrund anzunehmen. Dagegen spricht die Konkretisierung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach - im Ausgangsfall - für die Eignung als Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Bedeutung erachtet wurde, "dass in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten nicht etwa nur aus früheren Befunden andere Schlussfolgerungen als von den früheren Gutachtern gezogen wurde, sondern das neue Gutachten auf den Ergebnissen einer neuen Befundaufnahme beruhte und - wie zu ergänzen wäre - diese zu neuen Befundergebnissen geführt hat, welche nach VwGH einen Wiederaufnahmegrund darstellen können (vgl. VwGH 20.10.2009, 2009/13/0062 m. w. N.). Im Zusammenhang damit stellt sich aber auch die Frage, was mit "unter dem Aspekt derselben angewandten Rechtsnorm erst später bekannt wird" gemeint ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird man darunter das nachträgliche Gelingen des Subsumtionsakts zu verstehen haben, dass also im gegenständlichen Fall der in § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit d) FLAG in jener Fassung, welche im abgeschlossenen Verfahren zur Anwendung gelangt wäre, ausgeführte Anspruchstatbestand (mit Stoll: "Sachanspruch") durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres der während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befindet, tatsächlich erfüllt gewesen ist. Zusammenfassung und Hinweis Rechtfertigten wesentlich geänderte Tatsachen die Stellung des "neuen Antrag" (vgl. hierzu VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065), wäre eine von der entschiedenen Sache verschiedene Sache gegeben, welche daher einem bescheidförmigen materiellen Abspruch zugänglich wird. Schon vor dem in der neuen Entscheidung getroffenen Abspruch wäre aber das Vorerkenntnis bezogen auf die von der res iudicata verschiedene Sache "normlos" bzw. "seiner Wirkungen entkleidet". All dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, zumal gemessen an Rechtslage, Sachlage und Parteienbegehren die Sachidentität bis dato nicht verloren ging (vgl. Hengstschläger, Identität der Sach- und Rechtslage als Kriterien der materiellen Rechtskraft, in: Bammer/Holzinger/Vogl/Wenda (Hrsg.) Rechtsschutz gestern - heute - morgen (2008) 195ff (195)). Der gestellte "neue Antrag", in dem ein neuer Anspruchsgrund nicht angezogen wurde, erwies sich jedenfalls nicht geeignet, eine von der Rechtskraft nicht erfasste und daher einem (neuen) materiellen Abspruch zugängliche Sache zu konstituieren, hat doch dieses Begehren den ursprünglichen Antrag nur hinsichtlich seiner zeitlichen Wirkungen überlagert. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Wenn die Beschwerdeführerin daher - zusammengefasst - versucht, allfällige Widersprüche im Gutachten selbst aufzuzeigen und dessen Schlussfolgerungen zu erschüttern, versteht das Gericht ihr dahinterstehendes Anliegen so, dass damit Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit dieses Beweismittels angegriffen werden sollen; sie müsste dies allerdings mittels der dafür vorgesehenen Verfahrenstitel und unter den dort genannten Voraussetzungen tun (die da unter anderem wären, dass einem neuen Gutachten die Eignung zukäme, ein Wiederaufnahmsgrund zu sein). Die Abgabenbehörde war in dem diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verfahren, welches in die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung mündete, verpflichtet, sich nur in dem Maße "in die Sache" einzulassen, als dies zur Entscheidung der limitierten verwaltungsrechtlichen Angelegenheit (=Rechtmäßigkeit eines Zurückweisungsbescheides wegen entschiedener Sache) unbedingt erforderlich war. Dies gilt im Übrigen für dieses Gericht in gleicher Weise. Dessen ungeachtet sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, die Beschwerdeführerin abschließend darüber in Kenntnis zu setzen, dass als grundsätzlich in Betracht kommendes außerordentliches Rechtsmittel in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Vorerkenntnis ein Antrag auf Wiederaufnahme des durch die Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens durch die Abgabenbehörde verbliebe; dies mit dem Spezifikum, dass im Falle deren Bewilligung (oder auch Verfügung) Gegenstand der Aufhebung auch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (§ 279) sein könnte. Gemäß § 93a Satz 2 BAO obliegen nämlich - unter anderem - Maßnahmen gemäß § 303 auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse betreffen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 307 Anm 3). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Rechtsfrage, ob rechtskräftig entschiedene Sache gegeben ist, konnte anhand und entlang der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst werden. Daher weicht vorliegendes Erkenntnis insbesondere nicht von dieser Rechtsprechung ab. Innsbruck, am 13. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100145/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100145.2023
Stammnummer
144507
Gültig
13.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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