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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100278/2023

Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde (§ 278 BAO); ig Erwerb neuer Fahrzeuge; widerrechtliche Verwendung von Fahrzeugen; Verjährung bei hinterzogenen Abgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100278/2023vom 29.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die umsatzsteuerliche Erfassung neuer Fahrzeuge folgt ausnahmslos dem Bestimmungslandprinzip (vgl. VwGH 25.01.2006, 2001/14/0125). Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 definiert den Begriff des Fahrzeugs. Nach Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 gilt ein Fahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs bei motorbetriebenen Landfahrzeugen nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Nach Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Voraussetzung ist, dass das neue Fahrzeug bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt (Art. 1 Abs. 7 iVm Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994). Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat der Bf. die beiden beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge als Neufahrzeuge in Deutschland bei der Firma A. GmbH entgeltlich erworben und nach der kraftfahrrechtlichen Zulassung in Deutschland nach Österreich verbracht. Der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen soll es ermöglichen, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt. Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird. Zu diesen objektiven Umständen gehören insbesondere Wohnsitze des Mitbeteiligten im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges und die (persönlichen) Verbindungen des Mitbeteiligten zu den in Frage kommenden Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges kann als Indiz für die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht herangezogen werden (vgl. VwGH 22.10.2015, 2013/15/0277, uHa VwGH 26.01.2012, 2009/15/0177 und EuGH 18.11.2010, C-84/09 X). Nach dieser Rechtslage und den sachverhaltsmäßigen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts davon auszugehen, dass hinsichtlich der beiden beschwerdegegenständlichen (neuen) Fahrzeuge ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich anzunehmen ist. Die Erfüllung des Steuertatbestandes nach der Z. 2 des § 1 NoVAG 1991 schließt eine Steuerpflicht nach Z. 3 des § 1 NoVAG 1991 aus. 22. Festzustellen ist, dass das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe in den beschwerdegegenständlichen Bescheiden nicht nach § 1 Z 2 NoVAG 1991, sondern nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 festgesetzt hat. Zu den angefochtenen Bescheiden und zu den Beschwerdeausführungen wird seitens des Bundesfinanzgerichts angemerkt: Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Das Bundesfinanzgericht geht zwar grundsätzlich sachverhaltsmäßig davon aus, dass die beiden beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge nicht nur in Österreich, sondern auch grenzüberscheitend zwischen Österreich, Deutschland und dem übrigen europäischen Raum verwendet wurden. Allerdings gilt sachverhaltsmäßig, dass vom Bf. keine konkreten Angaben zur zeitlichen und örtlichen bzw. kilometermäßigen Verwendung der beiden Fahrzeuge gemacht wurden. Für beide Fahrzeuge wurde kein Fahrtenbuch geführt. Seitens des Bf. bzw. seiner anwaltlichen Vertretung wurden zudem auch keine Anhaltspunkte bzw. Nachweise angeführt, welche halbwegs zuverlässige Rückschlusse über ein überwiegendes Ausmaß der Verwendung der Fahrzeuge in Deutschland bzw. allgemein im Ausland zuließen. 23. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 19.12.2023, Ra 2022/15/0055, klargestellt: "… "23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend (vgl. Haller, NoVAG2 § 1 Rz 128). 24 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276, ebenso Grubmann, KFG5 § 82 Rz 21; sowie Haller, NoVAG² § 1 Rz 127). …" 24. Seitens des Bf. bzw. seiner anwaltlichen Vertretung wurden nun im gesamten Beschwerdeverfahren keinerlei substantiierten (Gegen-)Beweise aufgezeigt, und sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die beiden Kraftfahrzeuge seit deren (erstmaliger) Einbringung durch den Bf. nach Österreich in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zuzuordnen sind. c) Aufhebung der Bescheide 25. Trotz dieser o.a. Ausführungen bzw. des jeweiligen Vorliegens eines dauernden Standortes der beiden beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge im Inland kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine abschließende Sachentscheidung durch das Bundesfinanzgericht nicht getroffen werden. Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Die aufhebende (die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende) Beschwerdeerledigung setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Aufl., § 278 Rz 9). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zB VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0159, unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 278 Anm 2a (Stand 15.4.2018, rdb.at)). 26. Nach § 7 Abs. 1 Z 1a NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes. Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Hinzuweisen ist darauf, dass der Porsche Panamera (Rechnung vom 19.03.2013 mit Leistungserbringungsdatum: "19.03.13") erstmalig in Deutschland am 22.03.2013 auf den Bf. zugelassen wurde. Für dieses Fahrzeug hat das Finanzamt mit Bescheid vom 22.08.2023 die Normverbrauchsabgabe für den "Zeitraum: 22.03.2014" festgesetzt. In der Begründung zur Bemessungsgrundlage ist im Bescheid angeführt: "Da die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe unterblieb, ist diese festzusetzen. Als Bemessungsgrundlage für die NOVA-Festsetzung gilt der angepasste netto Kaufpreis (abzüglich 15% von der Erstanmeldung sowie 1% pro Monat für den Stichtag 22.03.2014) laut vorgelegter Rechnung vom 19.03.2013." Allerdings ist eine Begründung für die Festsetzung per 22.03.2014 nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist dabei, dass für den Porsche Panamera vorab § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung vor Änderung durch BGBl. I Nr. 26/2014 zu beachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra 2018/16/0190, die Rechtslage gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 vor und nach der Gesetzesänderung mit BGBl. I Nr. 26/2014 dargelegt und dazu ausgeführt: "13 Gemäß § 79 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 leg. cit. eingehalten werden. 14 § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der (bis zum 23. April 2014 geltenden) Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes (2. AbgÄG 2002) BGBl. I Nr. 132, lautete: "(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." 15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 21. November 2013, 2011/16/0221, VwSlg. 8868/F, und vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, ausgesprochen, dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF des 2. AbgÄG 2002 beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellte wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeugs, und lediglich eine andere Dauer der Frist normierte. Auch für die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF des 2. AbgÄG 2002 normierte Monatsfrist galt daher, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeugs ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeugs in das Bundesgebiet die Frist mit der neuerlichen Einbringung neu zu laufen begann. 16 Der Gesetzgeber änderte aufgrund dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erläuterungen des Initiativantrags vom 17. Dezember 2013, 113/A XXV. GP) § 82 Abs. 8 KFG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014. 17 § 82 Abs. 8 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 iF BGBl. I Nr. 26/2014, lautet nunmehr wie folgt: "(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." 18 Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014, VfSlg. 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft gesetzt wurde, aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gilt § 82 Abs. 8 KFG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. April 2014." 27. Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 für den Porsche Panamera per 22.03.2014 hätte somit (unter Ausblendung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1 Z 2 NoVAG 1991) zur Voraussetzung, dass das Fahrzeug, das im Sinne der Beschwerde bereits unmittelbar nach der Zulassung in Deutschland vom Bf. nach Österreich eingebracht wurde, zunächst wiederholend innerhalb der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 aus Österreich ausgebracht wurde und in der Folge (nach der wiederholten Einbringung) am 22.03.2014 endgültig in Österreich verblieben wäre. Eine solche Sachverhaltsfeststellung wurde vom Finanzamt allerdings nicht getroffen, was im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen (regelmäßig grenzüberschreitende Ein- und Ausbringung der Fahrzeuge) erforderlich gewesen wäre. Was den Porsche Cayenne betrifft, hat das Finanzamt mit Bescheid vom 23.08.2024 die Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 für den "Bemessungszeitraum: 13.04.2017" festgesetzt. Dieses Fahrzeug wurde allerdings erstmalig in Deutschland erst am 25.04.2017 auf den Bf. zugelassen. Auch dazu ist im Bescheid keine Begründung angeführt. 28. Zu dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, dass hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe bereits Verjährung eingetreten sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Erlassung der beschwerdegegenständlichen Bescheide am 22.08.2023 für beide Fahrzeuge auf Grundlage der grundsätzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 207 Abs. 2 BAO) Verjährung eingetreten wäre. Nach den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenteilen ist für beide Fahrzeuge keine "erkennbare Amtshandlung" ersichtlich, welche die 5-jährige Verjährungsfrist verlängern würde (§ 209 BAO), was über Nachfrage des Bundesfinanzgerichts (vgl. e-mail vom 15.01.2024) vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes auch bestätigt wurde (vgl. e-mail des Finanzamtes vom 08.02.2024). Das Finanzamt hat erstmals in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023 ausgeführt, dass die 10-jährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur Anwendung gelange. Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung einer Abgabe beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO bei näher genannten Abgaben - eine solche liegt hier nicht vor - drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO zehn Jahre. Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind (vgl. zB VwGH 18.09.1991, 91/13/0064, mwN). Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Ob eine Abgabe hinterzogen, somit vorsätzlich ihre Verkürzung bewirkt wurde und ob daher die zehnjährige Festsetzungsverjährungsfrist zur Anwendung gelangt, hat die Abgabenbehörde, wenn noch kein Finanzstrafverfahren durchgeführt worden sein sollte, als Vorfrage (§ 116 BAO) zu beurteilen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 207 Anm 17, (Stand 15.4.2018, rdb.at)). Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO ist grundsätzlich nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Eine Abgabenhinterziehung liegt somit nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern erfordert Vorsatz. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen und in der Begründung entsprechend darzulegen sind (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 207 Anm 17a, (Stand 15.4.2018, rdb.at), unter Hinweis auf VwGH 22. 2. 2012, 2009/16/0032 und VwGH 28. 11. 2007, 2007/15/0165, mwN). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 207, Rz 15, uHa VwGH-Judikatur). 29. Konkret ist hierzu darauf hinzuweisen, dass seitens des Finanzamtes dem Bf. der Vorwurf der Abgabenhinterziehung nicht vorgehalten bzw. der Bf. dazu auch nicht befragt wurde. Bei der ersten Einvernahme des Bf. am 25.09.2013 hat der Bf. zur Frage, bei welcher Behörde er sich bezüglich der Verwendung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem behördlichem Kennzeichen in Österreich informiert habe, angegeben, dass er sich bei Behörden nicht informiert habe. "Es wurde mir eindeutig von meinen beiden Steuerberatern, vom Deutschen sowie vom Österreichischen so als richtig vorgegeben." Seitens des Finanzamtes wurde dazu in der Beschwerdevorentscheidung angeführt, bei Behörden habe sich der Bf. wegen der Verwendung des Kfz nicht informiert, lediglich seine beiden Steuerberater "haben ihm das Procedere als richtig vorgegeben, ohne konkreter zu werden." Die steuerliche Vertretung in Österreich "hat Erfahrung mit der NoVA-Pflicht und konnte daher vernünftigerweise keine derart unrichtige Auskunft erteilen." Von einem Verschulden der steuerlichen Vertreter werde daher nicht ausgegangen, sondern vielmehr um eine unbewiesene Schutzbehauptung. Die zuständige Behörde sei nämlich nicht konsultiert worden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist diese Begründungserwägung für sich allein betrachtet nicht geeignet, eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung des Bf. anzunehmen. Es ist bekannt bzw. aus der Rechtsprechung des VwGH und BFG ersehbar, dass abgesehen von der Frage des Mittelpunkts der Lebensinteressen auch hinsichtlich der Frage des dauernden Standortes im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 steuerliche Vertretungen und das Finanzamt durchaus nicht immer der gleichen Rechtsmeinung sind. Nicht hinterfragt wurde vom Finanzamt auch, welche konkrete Sachverhaltsschilderung des Bf. der von ihm behaupteten Rechtsauskunft der steuerlichen Vertretung zu Grunde lag. Dazu wurden vom Finanzamt keine Ermittlungen vorgenommen bzw. wurde der Bf. hiezu seitens des Finanzamtes nicht befragt bzw. mit dem Vorwurf der Abgabenhinterziehung bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht konfrontiert. Zur Klarstellung wird auch angemerkt, dass über Nachfrage des Bundesfinanzgerichts (vgl. e-mail vom 15.01.2024) vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt wurde, dass ein Finanzstrafverfahren bis dato nicht eingeleitet worden sei (vgl. e-mail des Finanzamtes vom 08.02.2024). Missverständlich zum Vorliegen einer Abgabenhinterziehung ist die Begründungserwägung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - "Da er es zumindest für möglich hielt, dass die beiden Kfz der NoVA und der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, sich aber damit abfand, anstelle eine Klärung mit der zuständigen Behörde herbeizuführen, liegt eine Abgabenhinterziehung vor." -, wird damit doch seitens des Finanzamtes ein allfälliger Irrtum des Bf. angesprochen bzw. nicht ausgeschlossen (vgl. § 9 FinStrG und dazu zB VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091). Im Ergebnis hat sich das Finanzamt mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen zur Verjährung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Hiezu ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzustellen, dass das Finanzamt gegen die in § 115 Abs. 1 BAO normierte Ermittlungspflicht verstoßen hat. Dies deshalb, da schon vor Erlassung der beiden Bescheide vom 22.08.2023 und weiters nach Einlangen der vom Bf. erhobenen Beschwerde vom 12. September 2023 sachverhaltsmäßige Feststellungen zur Verjährung bzw. zur verlängerten Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zu treffen gewesen wären. Dies wurde seitens des Finanzamtes unterlassen. Eine Entscheidung anhand der vorliegenden vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht übermittelten Akten ist vor diesbezüglich vorzunehmenden Ermittlungsschritten bzw. Feststellungen nicht möglich. Zudem ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch zweifelsfrei nicht ausgeschlossen, dass bei Vornahme der gebotenen Sachverhaltsermittlungen seitens des Finanzamtes ein anders lautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderledigung betreffend Normverbrauchsabgabe unterbleiben hätte können. Die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 278 Abs 1 BAO steht im Ermessen (§ 20) des Gerichts (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/16/0037). Hingewiesen sei auch darauf, dass es angesichts des Grundsatzes, dass das Bundesfinanzgericht nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. etwa VwGH 22.12.2016, Ro 2016/16/0020), es nicht darauf ankommt, ob eine Rechtsansicht oder Rechtsauslegung der Abgabenbehörde schon im Zeitpunkt deren Entscheidung bekannt gewesen ist (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2019/16/0136-8, Rn 15). Zur Ermessensübung (zu § 66 Abs 2 AVG) weist der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315, ZfV B 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Aufl., § 278 Rz 5; vgl. zB auch BFG 15.05.2019, RV/5200027/2015, uHa Ritz, BAO6, Tz 5 zu § 278 BAO und die dort zitierte Judikatur des VwGH und des UFS; vgl. auch Achatz, SWK 2015, S 1248ff [1252f]; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 278 Anm 2a (Stand 15.4.2018, rdb.at)). Für die Ermessensübung (§ 20 BAO) zu Gunsten einer Bescheidaufhebung spricht für den vorliegenden Fall weiters, dass dem Bf. der volle Instanzenzug erhalten bleiben soll (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Aufl., § 278 Rz 5; Fellner, BFGjournal 2015, 441 f, mwN). Im vorliegenden Fall müsste das Bundesfinanzgericht allerdings erstmals über die an den Bf. ergangenen Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe entscheiden. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 29. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/1100278/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100278.2023
Stammnummer
144494
Gültig
29.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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