Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0281-S/04
Die Zurücknahme eines Antrages vor Rechtskraft der Entscheidung über dieses Anbringen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-S/04vom 02.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung eines Bescheides gem. § 299 BAO ist bis zur Rechtskraft und damit auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmbar (VwGH 28.5.1997, 94/13/0273).
Ist ein Bescheid antragsgebunden und wird der Antrag im Berufungsverfahren zulässigerweise zurückgenommen, ist der Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HL, vertreten durch UK, vom 12. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 6. Juli 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO für die Umsatzsteuer 1999 bis 2000 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung zweier Bescheide gem. § 299 BAO.
Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat wurde mit 19. Jänner 2005 bezüglich der Bescheide, deren Aufhebung begehrt wurde, durch das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 4 BAO) verfügt. Die Wiederaufnahmsbescheide sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge wurde der dem bekämpften Abweisungsbescheid zugrunde liegende Antrag durch den steuerlichen Vertreter zurückgezogen (Schreiben vom 1. März 2005).
Über die Berufung wurde erwogen:
Anträge zur Geltendmachung von Rechten sind - falls dies nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist - bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar (etwa VwGH 28.5.1997, 94/13/0273). Die Zurücknahme kann auch noch im Berufungsverfahren erfolgen (Stoll, BAO, 2915).
Wenn ein Bescheid über einen Antrag abspricht und eben dieser Antrag in der Folge zurückgezogen wurde, fällt die Grundlage für den Bescheid weg. Der bekämpfte Bescheid hätte damit nicht ergeben dürfen und ist aufzuheben (siehe etwa Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Tz 7 zu § 289).
Salzburg, am 2. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-S/04
- Stammnummer
- 14447
- Gültig
- 02.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF