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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101761/2015

Zurechnung der Einkünfte von Offshore-Gesellschaften an eine natürliche Person

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101761/2015vom 16.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nicht berücksichtigt werden jedoch Abgänge in Form von Barbehebungen vom Konto der ***Offshore1***, deren Nachweise ***M*** dem Bf. nach Prüfungsabschluss zur Verfügung gestellt haben soll (vgl. Eingabe vom 31.07.2014). Nach den aktenkundigen Zahlungsbestätigungen (Beschwerdeverfahren und BVE Teil 3, Seiten 1214ff) dürfte es sich um Barzahlungen gehandelt haben. Eine genaue Eruierung ist dem Bundesfinanzgericht aber nicht möglich, da sämtliche Bestätigungen (wohl) in russischer Sprache abgefasst sind. Rechnungen hierzu sind nicht vorhanden. Es ist dem Bundesfinanzgericht nicht klar, wofür bezahlt wurde. Eine Aufklärung dieser Umstände durch den Bf. erfolgte nicht. Für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen bedarf es generell einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 23). Nichts anderes gilt für Provisionen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 24). Zudem betreffen diese Behebungen einen Zeitraum, in dem alleinig der Bf. die Zeichnungsberechtigung für dieses Konto hatte. Warum daher diese Unterlagen erst nach 8 Jahren (betreffend die Barzahlungen im Jahr 2006) von jemanden an den Bf. übergeben werden, der zu diesem Zeitpunkt keine Zeichnungsberechtigung am Bankkonto hatte, erschließt sich für das Bundesfinanzgericht nicht. Auch die in der Eingabe vom 07.05.2024 beigebrachten Ausgänge werden vom Bundesfinanzgericht, mit Ausnahme der bereits in den obigen Tabellen berücksichtigten Weiterleitungen an ***Bo*** und ***Be***, nicht berücksichtigt: Diese Ausgänge betreffen Scheckabbuchungen oder Barbehebungen, bei denen nicht ersichtlich ist, wem das Geld überhaupt zugegangen sein sollte. Hinzu kommen die Eingänge am italienischen Bankkonto des Bf. iZm mit Provisionen des deutschen Karussellbetrugs (vgl. Aufstellung im Betriebsprüfungsbericht, Seite 23; ebenso die Auflistung der Bankeingänge in Arbeitsbogen Betriebsprüfung Teil 2, 675). Der Betriebsprüfer hat bei der Berücksichtigung der Eingänge auf dem italienischen Konto jedoch einen Kontoeingang der ***2*** GmbH in Höhe von € 13.785,13 übersehen (vgl. die Auflistung der Bankeingänge in Arbeitsbogen Betriebsprüfung Teil 2, 675 und den Kontoauszug in Arbeitsbogen Betriebsprüfung Teil 2, 697). Die Einkünfte werden daher um diesen Betrag erhöht. Von den Provisionseingängen auf dem italienischen Bankkonto wird die vorgebliche Barweiterleitung nicht abgezogen (vgl Arbeitsbogen Betriebsprüfung Teil 2, 676ff). Es gab keine Überweisung, sondern lediglich eine Bargeldbehebung. Wofür diese Zahlung geleistet wurde, ist unklar. Rechnung ist keine vorhanden. Für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen bedarf es generell einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 23). Nichts anderes gilt für Provisionen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 24) 2007 Für das Wirtschaftsjahr 2007 werden die Eingänge der ***4-lang***, ***10*** und ***13***. auf dem Konto der ***Offshore1*** (vgl. Aufstellung Betriebsprüfungsbericht, Seite 20f) berücksichtigt. Ebenso wird eine vom Betriebsprüfer übersehene Zahlung der ***4-lang*** iHv € 7.280 zusätzlich berücksichtigt (vgl. hierzu die Beilage 3.2. zur Eingabe vom 07.05.2024). Das Bundesfinanzgericht zieht hiervon die Abgänge in Form von Barbehebungen vom Konto der ***Offshore1***, deren Nachweise ***M*** dem Bf. nach Prüfungsabschluss zur Verfügung gestellt haben soll (vgl. Eingabe vom 31.07.2014), nicht ab. Nach den aktenkundigen Zahlungsbestätigungen (Beschwerdeverfahren und BVE Teil 3, Seiten 1214ff) dürfte es sich um Barzahlungen gehandelt haben. Eine genaue Eruierung ist dem Bundesfinanzgericht aber nicht möglich, da sämtliche Bestätigungen (wohl) in russischer Sprache abgefasst sind. Rechnungen hierzu sind nicht vorhanden. Es ist dem Bundesfinanzgericht nicht klar, wofür bezahlt wurde. Eine Aufklärung dieser Umstände durch den Bf. erfolgte nicht. Für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen bedarf es generell einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 23). Nichts anderes gilt für Provisionen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 24). Auch die in der Eingabe vom 07.05.2024 beigebrachten Ausgänge werden vom Bundesfinanzgericht nicht berücksichtigt: Diese Ausgänge betreffen Scheckabbuchungen oder Barbehebungen, bei denen nicht ersichtlich ist, wem das Geld überhaupt zugegangen sein sollte. Ausgenommen davon sind die folgenden Abgänge: Ein Abgang iHv € 15.000 vom 01.10.2017, der gemäß Feststellungen der Betriebsprüfung (vgl. Ordner Arbeitsbogen und Betriebsprüfung Teil 2, 880) als Überweisung getätigt wurde. Weiterleitung an ***KL-kurz*** iHv € 2.500 vom 14.06.2007 und Weiterleitung an ***Be*** iHv € 2.900 vom 26.07.2007. Sofern der Bf. zudem darauf verweist, Aktienkäufe und eine Darlehensrückzahlung seien nicht berücksichtigt worden, ist dem Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, wie Aktienkäufe die Höhe der Zurechnung von Einkünften an den Bf. schmälern sollen. Sofern auf ein Darlehen iHv € 75.000 verwiesen wird, das im Jahr 2006 vom Konto der ***Offshore1*** an den Bf. ausgezahlt, und Anfang des Jahres 2007 wieder zurückgezahlt wurde, ist dieses irrelevant, weil die Betriebsprüfung das Darlehen im Jahr 2006 nicht als Einkünfte des Bf. hinzugerechnet hat. Eine Zahlung vom Konto der ***Offshore1*** an den Anwalt des Bf. bleibt unberücksichtigt, weil nicht klar ist, wofür diese Zahlung geleistet wurde. Eine entsprechende Honorarnote ist nicht vorgelegt worden. Sofern auf die unberücksichtigten "Jahreskosten für die Firma" verwiesen wird, ist dem Bundesfinanzgericht nicht klar, um welche Kosten und in welcher Höhe es sich handeln soll. Zudem werden die Eingänge auf dem italienischen Bankkonto des Bf. iZm dem deutschen Karussellbetrug berücksichtigt (vgl. Aufstellung Betriebsprüfungsbericht, Seite 23; ebenso Auflistung der Bankeingänge in Arbeitsbogen Betriebsprüfung Teil 2, 675). Von den Provisionseingängen auf dem italienischen Bankkonto werden die vorgeblichen Barweiterleitungen nicht abgezogen (vgl Arbeitsbogen Betriebsprüfung Teil 2, 676ff). Es gab keine Überweisungen, sondern lediglich Bargeldbehebungen. Wofür diese Zahlungen geleistet wurden, ist unklar. Rechnungen sind keine vorhanden. Für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen bedarf es generell einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 23). Nichts anderes gilt für Provisionen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 24). 2008 Im Wirtschaftsjahr 2008 werden die Zahlungseingänge auf dem Konto der ***Offshore1*** betreffend ***4-lang*** und ***T*** berücksichtigt, wobei Gegenzahlungen zum Abzug gebracht werden (vgl. hierzu die Aufstellung im Betriebsprüfungsbericht, Seiten 21f). Zudem werden die im Rahmen der Betriebsprüfung der ***T*** GmbH geleisteten Zahlungen an die ***Offshore2*** berücksichtigt (vgl. hierzu die Aufstellung im Betriebsprüfungsbericht, Seite 27). Ebenso wird der vom Bf. dargelegte Fehler der Betriebsprüfung hinsichtlich der Höhe eines Eingangs der ***4*** berücksichtigt (vgl. Beilage 3.3. zur Eingabe vom 07.05.2024). Das Bundesfinanzgericht zieht hiervon die Abgänge in Form von Barbehebungen vom Konto der ***Offshore1***, deren Nachweise ***M*** dem Bf. nach Prüfungsabschluss zur Verfügung gestellt haben soll (vgl. Eingabe vom 31.07.2014), nicht ab. Nach den aktenkundigen Zahlungsbestätigungen (Beschwerdeverfahren und BVE Teil 3, Seiten 1214ff) dürfte es sich um Barzahlungen gehandelt haben. Eine genaue Eruierung ist dem Bundesfinanzgericht aber nicht möglich, da sämtliche Bestätigungen (wohl) in russischer Sprache abgefasst sind. Rechnungen hierzu sind nicht vorhanden. Es ist dem Bundesfinanzgericht nicht klar, wofür bezahlt wurde. Eine Aufklärung dieser Umstände durch den Bf. erfolgte nicht. Für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen bedarf es generell einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 23). Nichts anderes gilt für Provisionen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 24). Auch die in der Eingabe vom 07.05.2024 beigebrachten Ausgänge werden vom Bundesfinanzgericht nicht berücksichtigt: Diese Ausgänge betreffen Scheckabbuchungen oder Barbehebungen, bei denen nicht ersichtlich ist, wem das Geld überhaupt zugegangen sein sollte. Eine Zahlung vom Konto der ***Offshore1*** an den Anwalt des Bf. bleibt unberücksichtigt, weil nicht klar ist, wofür diese Zahlung geleistet wurde. Eine entsprechende Honorarnote ist nicht vorgelegt worden. Sofern auf die unberücksichtigten "Jahreskosten für die Firma" verwiesen wird, ist dem Bundesfinanzgericht nicht klar, um welche Kosten es sich handeln soll. 2009 Im Wirtschaftsjahr 2009 werden die im Rahmen der Betriebsprüfung der ***T*** GmbH identifizierten Zahlungen an die ***Offshore1*** sowie ***Offshore2*** berücksichtigt (vgl. die Aufstellungen im Betriebsprüfungsbericht, Seite 22 und 23). Der Bf. bringt vor, es seien Provisionsweiterleitungen von der Betriebsprüfung nicht berücksichtigt worden (vgl. hierzu Beschwerdeverfahren und BVE Teil 1, 159ff). Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die vorgelegten Unterlagen Überweisungsvorlagen vom April 2013 darstellen, bei denen ein Auftraggeber nicht ausgefüllt wurde. Ebenso ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im unteren Bereich der Unterlagen nochmals Überweisungsinformationen angebracht sind, die aber augenscheinlich ausgeschnitten und mittels Heftklammer auf die Überweisungsvorlage 2013 geheftet wurden (vgl. auch die Argumentation der Beschwerdevorentscheidung, Seite 11). Entgegen den vorherigen Wirtschaftsjahren liegen dem Bundesfinanzgericht die Kontosaldenlisten nicht vor. Es kann daher nicht überprüft werden, ob die Zahlungen tatsächlich vom Konto der ***Offshore1*** abgingen. Entsprechend berücksichtigt das Bundesfinanzgericht diese vorgeblichen Zahlungen nicht. Hingegen verweist der Bf. im Rahmen der Eingabe vom 21.05.2013 auf zwei Rechnungen der ***5*** GmbH. Die Rechnungen sind aktenkundig (vgl. Arbeitsbogen Betriebsprüfung Teil 3, 1079ff). Aktenkundig ist ebenso eine Überweisungsbestätigung betreffend einer dieser Rechnungen. Wie und ob die verbleibende Rechnung bezahlt wurde, kann vom Bundesfinanzgericht nicht beurteilt werden. Vom Bundesfinanzgericht wird daher berücksichtigt: | Datum | Betrag | Weiterleitung an | 29.05.2009 | 64.973,50* | ***5*** GmbH * Rechnungsbetrag laut Rechnung: € 65.000, überwiesen gemäß Überweisungsbestätigung lediglich € 64.973,50. 2010 Im Wirtschaftsjahr 2010 werden die Zahlungseingänge auf dem Konto der ***Offshore1*** betreffend ***T*** sowie Zahlungen iZm der Prüfung der ***T*** GmbH an die ***Offshore2*** herangezogen (vgl. die Aufstellung im Betriebsprüfungsbericht, Seiten 22 und 23). Das Bundesfinanzgericht zieht hiervon die Abgänge in Form von Barbehebungen vom Konto der ***Offshore1***, deren Nachweise ***M*** dem Bf. nach Prüfungsabschluss zur Verfügung gestellt haben soll (vgl. Eingabe vom 31.07.2014), nicht ab. Nach den aktenkundigen Zahlungsbestätigungen (Beschwerdeverfahren und BVE Teil 3, Seiten 1214ff) dürfte es sich um Barzahlungen gehandelt haben. Eine genaue Eruierung ist dem Bundesfinanzgericht aber nicht möglich, da sämtliche Bestätigungen (wohl) in russischer Sprache abgefasst sind. Rechnungen hierzu sind nicht vorhanden. Es ist dem Bundesfinanzgericht nicht klar, wofür bezahlt wurde. Eine Aufklärung dieser Umstände durch den Bf. erfolgte nicht. Für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen bedarf es generell einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 23). Nichts anderes gilt für Provisionen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, Rn 24). Sicherheitszuschlag Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048, Rn 16). Dem erkennenden Senat liegen weitere Unterlagen vor, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Bf. weitere, unerklärte Einkünfte lukrierte. Im Zusammenhang mit einem Verfahren des ehemaligen Arbeitgebers des Bf., wurde der Bf. zeugenhaft einvernommen. Die Zeugenniederschrift wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung teilweise verlesen und den Parteien übergeben. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Bf. bereits in Zeiträumen vor den gegenständlichen Wirtschaftsjahren als Repräsentant zweier ausländischer Unternehmen tätig war. So war der Bf. Repräsentant einer Gesellschaft mit Sitz in Kuwait sowie kaufmännischer Angestellter und Repräsentant eines tschechischen Unternehmens. Dieses tschechische Unternehmen bringt der Bf. auch im Zusammenhang mit seiner Ehegattin vor, um darzulegen, dass diese Ersparnisse aus Einkünften hatte (vgl. Eingabe vom 07.05.2024). Abschließend hatte der Bf. Anspruch auf Provisionen aus Geschäften mit anderen, dritten Unternehmen. Einkünfte aus diesen Tätigkeiten wurden vom Bf. nicht erklärt. Unterlagen hierzu sind auch nicht aktenkundig. Dass dem Bf. aus diesen unterschiedlichen Tätigkeiten keine Einkünfte zugeflossen sind, weil er diese Tätigkeiten gratis verfolgt hätte (so die Argumentation des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung), ist für das Bundesfinanzgericht nicht glaubhaft. Fremde Dritte pflegen sich einander nichts zu schenken. Für die Tätigkeit des Bf. als Repräsentant ausländischer Gesellschaften ist daher anzunehmen, dass Einkünfte zugeflossen sind. Derartige Einkünfte wurden vom Bf. aber jedenfalls nicht erklärt. Die Höhe des Sicherheitszuschlags ist eine griffsweise Schätzung des Bundesfinanzgerichts. Sie bemisst sich über ein Verhältnis an den Provisionen, die dem Bf. über die Offshore-Gesellschaften bzw. über sein italienisches Bankkonto zugerechnet werden. Eine, auch griffweise, Schätzung ist im Lichte der Rechtsprechung des VwGH anerkannt (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/13/0057, Rn 29), weil wer zur Schätzung Anlass gegeben hat und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen hat (vgl. hierzu VwGH 15.11.2021, Ra 2021/13/0088, Rn 20). Betriebsausgaben Die Betriebsausgaben wurden mangels weiterer Unterlagen griffweise mit 3% der Einnahmen geschätzt. Eine derartige griffweise Schätzung ist zulässig (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/13/0057, Rn 29), weil wer zur Schätzung Anlass gegeben hat und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen hat (vgl. hierzu VwGH 15.11.2021, Ra 2021/13/0088, Rn 20). Zusammenfassung der Schätzung Zusammengefasst ergeben sich daher folgende Zurechnungen: |   | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | Konto ***Offshore1*** | 169.359,09 | 649.868,66 | 356.462,19 | 204.146,16 | 182.150,19 | 138.148,90 | Konto Italien | 15.385,00 | 144.247,10 | 75.800,61 |   |   |   | ***Offshore2*** |   |   |   | 13.490,00 | 62.704,00 | 169.568,49 | vergessener Eingang ***4*** |   |   | 7.280,00 |   |   |   | Berichtigung Zahlenfehler |   |   |   | 250,00 |   |   | zusätzliche Weiterleitungen |   |   |   |   |   |   | ***Be*** 27.09.2006 |   | -5.915,60 |   |   |   |   | ***Be*** 20.12.2006 |   | -22.616,76 |   |   |   |   | ***Bo*** 14.12.2006 |   | -2.000,00 |   |   |   |   | Überweisung 2007 |   |   | -15.000,00 |   |   |   | ***KL-kurz*** 14.06.2007 |   |   | -2.500,00 |   |   |   | ***Be*** 26.07.2007 |   |   | -2.900,00 |   |   |   | ***5*** GmbH 29.05.2009 |   |   |   |   | -64.973,50 |   | vergessene Zahlung italienisches Bankkonto |   | 13.785,13 |   |   |   |   | Einnahmen | 184.744,09 | 777.368,53 | 419.142,80 | 217.886,16 | 179.880,69 | 307.717,39 | Sicherheitszuschlag 25% | 46.186,02 | 194.342,13 | 104.785,70 | 54.471,54 | 44.970,17 | 76.929,35 | Summe | 230.930,11 | 971.710,66 | 523.928,50 | 272.357,70 | 224.850,86 | 384.646,74 | Geschätzte BA | -6.927,90 | -29.151,32 | -15.717,86 | -8.170,73 | -6.745,53 | -11.539,40 | Einkünfte | 224.002,21 | 942.559,34 | 508.210,65 | 264.186,97 | 218.105,34 | 373.107,34 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Zur örtlichen Zuständigkeit Im Rahmen der Beschwerde verweist der Bf. darauf, dass die örtliche Zuständigkeit im gesamten Verfahren nicht beachtet worden sei. § 20 Abs. 1 AVOG idF BGBl. I Nr. 9/2010 normiert die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes. Dieses ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält. Das Wohnsitzfinanzamt ist für die Erhebung der Einkommensteuer unbeschränkt Steuerpflichtiger zuständig (vgl. § 20 Abs. 2 AVOG). Der Bf. hatte im Streitzeitraum zwei melderechtliche Adressen, einerseits der eheliche Wohnsitz in ***ehelicherWohnsitz***, andererseits eine untervermietete Gemeindewohnung in ***Gemeindewohnung*** (vgl. bspw. die Stellungnahme des Prüfers vom 07.05.2014 sowie die Argumente in der Beschwerdevorentscheidung, Seite 15 mwN). Einen Wohnsitz gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen (stRsp bspw VwGH 21.07.2021, Ra 2021/13/0080 mwN). Wird eine Wohnung durch ihren Eigentümer vermietet und hat der Eigentümer nicht die Möglichkeit zur jederzeitigen Benutzung der Wohnung, dann liegt für ihn hinsichtlich dieser Wohnung kein Wohnsitz vor (vgl. bspw. VwGH 04.09.2014, 2011/15/0133). Der Bf. mag nicht Eigentümer der Gemeindewohnung in ***Gemeindewohnung*** sein. Er selbst ist jedoch grundsätzlich Mieter dieser Wohnung. Hat der Bf. aber aufgrund der Untervermietung, unabhängig davon, ob diese überhaupt zulässig ist, keine Möglichkeit zur jederzeitigen Benutzung der Wohnung, ist diese Wohnung kein Wohnsitz des Bf. iSd § 26 Abs. 1 BAO. Der Bf. hatte damit im Streitzeitraum lediglich einen abgaberechtlich relevanten Wohnsitz, nämlich in ***ehelicherWohnsitz***. Das Wohnsitzfinanzamt FA ***FA*** war daher für die Erlassung der strittigen Bescheide örtlich zuständig. Zur Wahrung des Parteiengehörs Im Rahmen der Berufung verweist der Bf. darauf, ihm sei zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist bis 03.12.2013 eingeräumt worden. Bis zu diesem Datum sei auch eine Stellungnahme übermittelt worden. Die bekämpften Bescheide seien am 03.12.2013 erlassen worden, die Stellungnahme sei damit nicht berücksichtigt worden. Die Stellungnahme hätte zu einem anderen Ergebnis der belangten Behörde geführt. Hierzu ergibt sich für das Bundesfinanzgericht: Wie die belangte Behörde bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ausführt, wurde die Frist zur Stellungnahme bis 20.11.2013 festgelegt. Diese Frist wurde vom Bf. nicht gewahrt. Der "Fristverlängerungsantrag" per E-Mail löste für die belangte Behörde keine Entscheidungspflicht aus (vgl. hierzu bspw. VwGH 17.04.2023, Ra 2023/16/0016 mwN zur stRsp) bzw. ist die erfolgte Zurückweisung ebenso irrelevant. Zur Akteneinsicht: Im Rahmen der Eingabe des Bf. vom 03.12.2013 wird auf die Verweigerung der Akteneinsicht hingewiesen. Dies sei ein Verfahrensmangel. Dazu ergibt sich von Seiten des Bundesfinanzgerichts: Der "Antrag" auf Akteneinsicht wurde durch die vormalige steuerliche Vertretung per E-Mail gestellt. Dies löst keine Entscheidungspflicht aus (vgl. hierzu bspw. VwGH 17.04.2023, Ra 2023/16/0016 mwN zur stRsp). Dem tatsächlichen Antrag auf Akteneinsicht im Rahmen der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers vom 11.08.2014 wurde teilweise nicht stattgegeben, weil er sich teilweise auf Aktenteile bezog, die von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Das Bundesfinanzgericht hat im Rahmen der Übermittlung von weiteren Ermittlungsergebnissen auch einen Termin zur etwaigen Akteneinsicht gesetzt. Sämtliche dem Bundesfinanzgericht vorliegende Aktenteile waren von der Akteneinsicht umfasst. Im Rahmen der Akteneinsicht wurden lediglich Ablichtungen der Bescheide abverlangt. Weiteres Akteneinsichtsbegehren wurde nicht geltend gemacht. Sofern ein Verfahrensmangel bestand, ist er im Verfahren des Bundesfinanzgerichts saniert worden. Zur Mitwirkungspflicht: An mehreren Stellen argumentiert der Bf., er sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Ihm seien jedoch dann die Hände gebunden, wenn er keine Unterlagen vorlegen könne, weil er keinen Zugriff darauf habe. Zudem habe die belangte Behörde dem Bf. die gesamte Verantwortung der Ermittlungstätigkeit aufgebürdet (vgl. Beschwerde und BVE Teil 3, 1032). Der Bf. habe insbesondere mit der Steuerfahndung zusammengearbeitet, um den Sachverhalt zu klären (Eingabe vom 12.03.2024). Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich hierzu: Es steht fest, dass der Bf. die beiden Offshore-Gesellschaften gegründet hat. Ebenso steht fest, dass der Bf. darüber Provisionen abgerechnet hat, die ihm persönlich zuzurechnen sind. Zwar ist dem Bf. zuzustimmen, dass im Abgabenverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht herrscht (vgl. § 115 Abs. 1 BAO). Andererseits trifft aber die Partei die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. bspw. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0014, Rn 11 mwN). Zur Zurechnung der Offshore-Gesellschaften an den Bf. ermittelte die belangte Behörde anhand der vorhandenen, aktenkundigen Umstände bzw. Unterlagen. Ebenso wurden die zur Verfügung gestellten Bankunterlagen des Bf. verwertet. Abseits dessen kann zu den Offshore-Gesellschaften, die der Bf. gegründet und die diesem zuzurechnen sind, abschließend nur der Bf. Auskunft geben. Alleine schon deswegen, weil sich diese nicht im Inland befinden und den Bf. in grenzüberschreitenden Sachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Es liegt dann am Abgabepflichtigen, die Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2020/13/0044, Rn 35 mwN). Der Bf. beharrt aber darauf, dass die Gesellschaften ihm nicht zuzurechnen seien. Dass unter diesen Umständen die belangte Behörde Rückfragen hat und den Bf. zur Vorlage entsprechender Unterlagen auffordert, bürdet dem Bf. nicht die gesamte Verantwortung der Ermittlungstätigkeit auf. Sofern der Bf. darauf verweist, er habe mit der Steuerfahndung zusammengearbeitet, um den Sachverhalt zu klären (hierzu wohl die E-Mail des Bf. an die Steuerfahndung, Beschwerdeverfahren und BVE Teil 3, 1106 ff), ergibt sich daraus nicht, dass der Bf. im Zusammenhang mit der abgabenrechtlichen Betriebsprüfung zur Klärung des Sachverhalts beitrug. Zum Verfahrensfehler bei der Zeugeneinvernahme Der Bf. bringt vor, es entspräche der ständigen Judikatur des VfGH und VwGH, dass die Parteien das Recht hätten, bei der Einvernahme der Zeugen nicht nur anwesend zu sein, sondern an diese auch Fragen stellen zu können. Es stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, dass dies nicht passierte. Richtig ist, dass die BAO kein Recht auf kontradiktorische Einvernahme von Zeugen vorsieht (vgl. VwGH 31.03.2011, 2009/15/0199 mVa VwGH 22.09.2005, 2003/14/0002 sowie zuletzt VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0115). Die Niederschriften über die fraglichen Zeugeneinvernahmen des ***KL*** und der ***BR*** wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zugestellt. Was die "in den Protokollen ersichtlichen Widersprüche" (vgl. Eingabe im Rahmen des Erörterungstermins am 12.03.2024) sind, wird nicht weiter dargelegt. Eine neuerliche Befragung der Zeugen wird von Seiten des Bundesfinanzgerichts daher nicht als notwendig erachtet (vgl. VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0115, Rn 31). Zur Zurechnung von Einkünften Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. VwGH 24.05.2007, 2005/15/0052; 29.01.2015, 2013/15/0166; 26.11.2015, 2012/15/0152). Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. VwGH 25.07.2013, 2011/15/0151). Die Existenz einer Gesellschaft kann dabei nicht beiseite geschoben werden. Fraglich kann nur sein, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken dient, die vorgegeben werden (vgl. VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012). Kann die Gesellschaft die vorgegebenen Zwecke nicht erfüllen (zB mangels einer entsprechenden Infrastruktur), können ihr keine Einkünfte zugerechnet werden (vgl. Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) zu § 2, Allgemeine Grundsätze der Einkommensermittlung Rz 142). Reinen "Fakturierungsgesellschaften", in der Rolle einer passiven Zahlstelle, sind Einkünfte nicht zuzurechnen (vgl. Tanzer, Einkünftezurechnung an ausländische Basis- und Finanzierungsgesellschaften (Teil I) GesRZ 2005, 59 ff). Dies ist im Lichte des VwGH eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 29.01.2015, 2013/15/0166). Es steht fest, dass die ***Offshore1*** und ***Offshore2*** Offshore-Gesellschaften sind, die kein eigenes Personal unterhalten, substanzlos sind und als reine Zahlstellen fungieren. Die Gesellschaften haben keine Leistungen erbracht. Die Leistungen wurden im Gegensatz dazu vom Bf. erbracht, der seine Leistungen lediglich über die beiden Offshore-Gesellschaften abrechnete. Im Lichte dieser Umstände, besitzen die ***Offshore1*** und ***Offshore2*** nicht die Marktherrschaft über die Einkunftsquelle und können den Vorgang der Leistungserstellung nicht beherrschen, weil sie über die Leistungserstellung nicht disponieren können. Im Lichte der Feststellungen ist entsprechend davon auszugehen, dass die Einkünfte dem Bf. zuzurechnen sind. Zur Buchführungspflicht: Der Bf. verweist darauf, dass ihm keine Buchführungspflicht treffe, weil er keinen Gewerbebetrieb ausübe oder sonst auch kein Unternehmer iSd UGB sei. Hierzu ergibt sich: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen (§ 184 Abs. 1 BAO). § 184 Abs. 3 BAO normiert: "Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Fest steht, dass dem Bf. Provisionen zugeflossen sind. Einerseits über ein italienisches Bankkonto, andererseits über Offshore-Gesellschaften, deren Einkünfte - wie festgestellt - ebenso dem Bf. zuzurechnen sind. Die dafür zu führenden Bücher hat der Bf. nicht vorgelegt. Dies rechtfertigt bereits die durchgeführte Schätzung. Ebenso liegen ungeklärte Vermögenszuwächse vor. Auch derartige ungeklärte Vermögenszuwächse rechtfertigen die Schätzung (vgl. zuletzt VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079, Rn 20). Damit besteht die von der belangten Behörde angenommene Schätzungsbefugnis zu Recht. Zur Höhe der Schätzung ist schlussendlich auszuführen, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (vgl. bspw. VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Zusammenfassung Im Ergebnis sind die angefochtenen Bescheide abzuändern. Beilage: 5 Berechnungsblätter 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ist die Frage der Zurechnung von Einkünften eine Frage der Beweiswürdigung (VwGH 29.01.2015, 2013/15/0166). Ansonsten folgt das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des VwGH zur Entscheidungspflicht für Eingaben von E-Mails (VwGH 17.04.2023, Ra 2023/16/0016), zur Mitwirkungspflicht (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0014), zur kontradiktorischen Einvernahme von Zeugen (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0115) und zur Zurechnung von Einkünften (VwGH 24.05.2007, 2005/15/0052; 29.01.2015, 2013/15/0166; 26.11.2015, 2012/15/0152; VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012). Abseits dessen folgt das Bundesfinanzgericht der VwGH-Rechtsprechung zur Schätzungsbefugnis und deren Höhe (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079; VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 16. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101761/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101761.2015
Stammnummer
144442
Gültig
16.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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