Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0397-I/04
Aufhebung wegen fehlender Ermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0397-I/04vom 02.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 10. September 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. August 2002 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Im streitgegenständlichen Fall wurden vom Finanzamt
Innsbruck im angefochtenen Einkommensteuerbescheid bei den Einkünften neben
Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines vom Arbeitgeber namens GF
übermittelten Lohnzettels und zwar in Höhe von 6.669 ATS
berücksichtigt.
In der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid wurde
seitens des Abgabepflichtigen eingewendet, dass dieser Lohnzettel unrichtig sei.
Er habe aufgrund erteilter Aufträge an die Firma A (Inhaber GF ) vom 1.
Februar 2000 bis 30. Juli 2000 Rechnungen in Höhe von 141.050 ATS gestellt
und diese zuzüglich 20 % Umsatzsteuer auch ausbezahlt erhalten. Diese
Beträge seien als vereinnahmte Umsätze in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2000 enthalten und als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb versteuert. Darüber hinaus sei er jedoch nie für GF
tätig gewesen und habe mit ihm kein Dienstverhältnis
begründet.
Bereits vor ca. 9 Monaten habe er entdeckt, dass GF diese
fälschliche Lohnabrechnung durchgeführt und auch Meldungen bei der
Tiroler Gebietskrankenkasse erstattet habe. Daraufhin habe er bereits bei der
Tiroler Gebietskrankenkasse interveniert.
Er beantrage die Neuveranlagung zur Einkommensteuer 2000
unter Außerachtlassung des falschen Lohnzettels der Firma GF
.
Laut einem im Veranlagungsakt befindlichen Aktenvermerk des
Finanzamtes Innsbruck vom 25. April 2003 über ein Telefonat des Finanzamtes
mit GF , hat dieser mitgeteilt, dass der Abgabepflichtige vom 1. September 2000
bis 20. September 2000 nichtselbständige Einkünfte erhalten habe.
"Etwas Schriftliches" (Dienstvertrag) gebe es nicht.
Laut einem weiteren Aktenvermerk vom 13. Mai 2003 hat GF
über Aufforderung zugesagt, entsprechende Unterlagen bezüglich der
Gehaltsüberweisung zu übermitteln.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2004 hat das
Finanzamt die Berufung des Abgabepflichtigen - ohne entsprechende
Unterlagen über die Gehaltsüberweisung erhalten zu haben - als
unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, dass der Abgabepflichtige
laut Lohnzettelübermittlung des Arbeitgebers GF im Zeitraum 1.9.2000 bis
20.9.2000 für ihn tätig gewesen sei.
In weiterer Folge stellte der Abgabepflichtige mit
Schreiben vom 6. Juli 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ist eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 289 Abs. 1
erster Satz BAO).
Da aus der Aktenlage nicht abschließend beurteilt
werden kann, ob dem Berufungswerber für den strittigen Zeitraum
tatsächlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer
Tätigkeit für GF zugeflossen sind und diesbezüglich daher weitere
Ermittlungen durchzuführen sind (insbesondere in Bezug auf einen Nachweis
über den Zufluss allfälliger Lohnzahlungen beim Abgabepflichtigen),
welche das Finanzamt Innsbruck unterlassen hat und bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid ergehen könnte, wurde der angefochtene
Bescheid sowie die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung
aufgehoben.
Innsbruck,
am 2. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0397-I/04
- Stammnummer
- 14443
- Gültig
- 02.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF