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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400087/2023

Anfechtung der Festsetzung der Grundsteuer mit dem Argument, dass den Miteigentümern der Einheitswertfeststellungsbescheid nicht zugestellt worden sei

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400087/2023vom 03.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Erlassung des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Österreich zum 1. Jänner 2018 vom 12. Dezember 2021 erfüllte die Voraussetzungen der § 295 Abs. 1 und 2 BAO, um die allfällige Rechtskraft des Grundsteuerbescheides vom 1. Juli 2016 (vgl. Abschnitt 12) oder früherer Grundsteuerbescheide betreffend die gegenständliche Liegenschaft zu durchbrechen und die Erlassung des zunächst angefochtenen Grundsteuerbescheides vom 1. April 2023 zu ermöglichen. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20. April 2023 über die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiung erfüllte die Voraussetzungen des § 295 Abs. 3 BAO, um die Erlassung des nunmehr gemäß § 253 BAO angefochtenen Grundsteuerbescheides vom 1. Juli 2023 trotz der Existenz des Grundsteuerbescheides vom 1. April 2023 zu ermöglichen. Die im Jahr 2023 ergangenen, angefochtenen Bescheide setzten jeweils die Grundsteuer ab dem 1. Jänner 2018 fest. Zur Verjährung: Der Abgabenanspruch für die Grundsteuer für 2018 entstand gemäß § 28a GrStG am 1. Jänner 2018. Die Verjährung begann gemäß § 28b Abs. 3 GrStG mit dem Ablauf des Jahres 2018. Die gemäß § 28b Abs. 2 GrStG fünfjährige Verjährungfrist reichte somit vorerst bis zum Ablauf des Jahres 2023. Die Erlassung des Grundsteuermessbescheides vom 12. Dezember 2021 durch das Finanzamt Österreich unterbrach gemäß § 28b Abs. 4 GrStG die Verjährung, welche mit Ablauf des Jahres 2021 neu zu laufen begann. Somit wird die (fünfjährige) Verjährungsfrist für die Grundsteuer 2018 - sofern keine weitere Unterbrechung der Verjährung erfolgt - mit dem Ablauf des Jahres 2026 enden. Es ist unmittelbar erkennbar, dass die fünfjährige Verjährungsfrist auch bei der Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2019 und folgende bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide im Jahr 2023 noch nicht abgelaufen war. Wenn ein angefochtener Bescheid eine Abgabe innerhalb der Verjährungsfrist festsetzte, kann das Verwaltungsgericht (hier: BFG) die betreffende Abgabe gemäß § 209a Abs. 1 BAO mit dem über die Beschwerde absprechenden Erkenntnis gegebenenfalls auch nach Eintritt der Verjährung festsetzen. (Dies gilt auch für Beschwerdevorentscheidungen.) Der angefochtenen Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2018 ff. steht daher die Verjährung nicht entgegen. Für welche Folgejahre die Festsetzung der Grundsteuer gilt, ergibt sich zunächst aus § 28 GrStG, welcher bestimmt: "Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist." Die Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge hat gemäß § 20 Abs. 1 GrStG im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte zu erfolgen. Die Hauptfeststellung der Einheitswerte gemäß § 20 Bewertungsgesetz (BewG) ist hinsichtlich des Grundvermögens durch Art. IV Z 1 und 2 des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. 695/1991, bis auf weiteres verschoben. Somit hat seit dem 1. Jänner 2018 kein neuer Hauptveranlagungszeitraum begonnen und die zeitliche Fortwirkung der angefochtenen Grundsteuerfestsetzung gilt für die Folgejahre, ohne dass derzeit eine Beschränkung ersichtlich ist. Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie bei Vorliegen einer Gesamtschuld an alle Gesamtschuldner einen einheitlichen Abgabenbescheid im Sinne des § 199 BAO erlässt oder an einen der Gesamtschuldner einen Abgabenbescheid über die gesamte Abgabenhöhe oder einen Teil der Abgabenhöhe erlässt oder an einige oder alle Gesamtschuldner (gewöhnliche) Abgabenbescheide erlässt; weiters [aber hier nicht mehr relevant] liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie im Falle eines einheitlichen Abgabenbescheides die allfällig anwendbare Zustellfiktion des § 101 Abs. 1 BAO nutzt oder jedem Gesamtschuldner eine Bescheidausfertigung zustellt (vgl. Ellinger et al., BAO, § 199 Anm. 2 und 3 sowie Ritz/Koran, BAO7, § 199 Rz 1 sowie Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, § 199 BAO Rz 1). Bei der Übung des Ermessens ist die Abgabenbehörde nicht frei, sondern muss das Ermessen gemäß § 20 BAO nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit sowie entsprechend dem Normzweck der das Ermessen einräumenden Norm (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, § 20 Rz 4) üben. Da das BFG - wie bereits dargestellt - zur Auffassung gekommen ist, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung der Grundsteuer ab dem 1. Jänner 2018 mit einem Jahresbetrag von 82,79 € gegeben sind, muss das BFG im Sinne von Art. 130 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bei der hier gebotenen inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO mit Erkenntnis das Ermessen nochmals eigenständig und originär üben (Tanzer/Unger in Rzeszut et al., § 279 Rz 21). Das BFG hat in seinem Beschluss vom 6. März 2024 die Parteien eingeladen, dem BFG Argumente für die Ermessensübung mitzuteilen. Beide Parteien haben dem BFG keine derartigen Argumente mitgeteilt. Das BFG bezieht in die ihm aufgetragene, einzelfallbezogene Ermessensübung folgende Umstände ein: Es handelt sich bei einem Jahresbetrag in Höhe von 82,79 € um eine Abgabe, bei deren Erhebung aufgrund der geringen Höhe die Verwaltungsökonomie, d.h. der möglichst geringe behördliche Aufwand bei der Erhebung, ein wesentlicher Aspekt ist. Die Erlassung je eines Bescheides an alle Miteigentümer, d.h. an die drei durchgehenden Miteigentümer und an die zwei Miteigentümer bis 29. Oktober 2021 und an die zwei Miteigentümer ab 29. Oktober 2021 wäre sehr aufwendig und daher unzweckmäßig gewesen. Noch aufwendiger und unzweckmäßiger wäre gewesen, jedem Miteigentümer nur die aufgrund seines Miteigentumsanteiles und der Dauer seiner Mitunternehmerschaft auf ihn entfallenden Teil der Grundsteuer vorzuschreiben, wobei auch Ermittlungen anzustellen gewesen wären, ob die Miteigentümer eine andere Aufteilung der Grundsteuer als diejenige nach Dauer der Mitunternehmerschaft in Kombination mit dem Miteigentumsanteil ausgemacht haben. Die Erlassung eines einheitlichen Abgabenbescheides im Sinne des § 199 BAO wäre zunächst mit nur wenig Mehraufwand gegenüber der an eine einzige Miteigentümerin erfolgten Bescheiderlassung verbunden gewesen. Allerdings wäre ein solcher Bescheid an die Miteigentümer zum Stand 1. Jänner 2018 zu richten gewesen, was die zusätzliche Information der beiden neuen Miteigentümer ab 29. Oktober 2021 erforderlich gemacht hätte. Aufgrund des niedrigen Jahresbetrages der Grundsteuer in Höhe von 82,79 € besteht kein Anlass, an der Einbringlichkeit der Abgabe bei der als einzige herangezogenen Gesamtschuldnerin zu zweifeln. Die als einzige herangezogene Gesamtschuldnerin ist seit 1. Jänner 2018 durchgehend Miteigentümerin und sie hat den größten Miteigentumsanteil aller Miteigentümer. Eine besondere Unbilligkeit der Vorschreibung der Grundsteuer nur an ***Bf1*** ist nicht zu erkennen, zumal sie - außer die Miteigentümer haben eine andere Aufteilungsregel beschlossen - von den anderen Miteigentümern die deren jeweiligem Miteigentumsanteil entsprechende Grundsteuer verlangen kann. Das BFG übt somit das Ermessen dahingehend, dass die Vorschreibung der Grundsteuer nur an ***Bf1*** vorzunehmen ist bzw. die dementsprechende Vorschreibung durch die belangte Behörde bestätigt wird. 15.6) Zur Legitimation, die gegenständlichen Rechtsmittel zu erheben: Da die Grundsteuerbescheide vom 1. April 2023 und 1. Juli 2023 sowie die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juli 2023 gegenüber Frau ***Bf1*** wirksam geworden sind, ist sie im Sinne des § 243 BAO zur Erhebung der Beschwerde (Bescheidbeschwerde) vom 22. April 2023 und im Sinne des § 264 BAO zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 27. Juli 2023 legitimiert. Der von ihr zulässigerweise und fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag bewirkte gemäß § 264 Abs. 3 BAO insbesondere, dass ihre Beschwerde wiederum als unerledigt galt, sodass das BFG (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) mit der vorliegenden Entscheidung über ihre Beschwerde entscheiden kann, ohne dass dem die Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juli 2023 im Wege stünde. Eine gesonderte Entscheidung über einen solchen zulässigen und fristgerechten Vorlageantrag ist in der BAO nicht vorgesehen. Gegenüber den anderen vier Personen, welche die Beschwerdeschrift vom 22. April 2023 und den Schriftsatz vom 27. Juli 2023 mit dem Vorlageantrag unterschrieben haben, wirken die angefochtenen Grundsteuerbescheide vom 1. April 2023 und vom 1. Juli 2023 sowie die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juli 2023 nicht, sodass diese vier Personen nicht zur Erhebung der Beschwerde vom 22. April 2023 und des Vorlageantrages vom 27. Juli 2023 legitimiert sind. 15.7) Abschließendes zu den Entscheidungen: Zu Spruchpunkt A (Erkenntnis mit inhaltlicher Entscheidung über die Beschwerde) ist für das Beschwerdeverfahren zu abgeleiteten Bescheiden § 252 BAO relevant, welcher lautet: "§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. (2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind." Frau ***Bf1*** hat nicht entgegen § 252 BAO damit argumentiert, dass die im Einheitswertfeststellungsbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Dezember 2021 getroffenen Entscheidungen unrichtig seien. Vielmehr hat sie zulässigerweise die Nichtigkeit (rechtliche Nichtexistenz) dieser Bescheide vorgebracht, was etwas völlig anderes ist als es die Anfechtung des Inhaltes dieser Bescheide wäre. Dem Vorbringen der Nichtigkeit der Grundlagenbescheide (Einheitswertfeststellungsbescheid und Grundsteuermessbescheid) vom 12. Dezember 2021 wird hier allerdings nicht gefolgt; die beantragte ersatzlose Aufhebung des Grundsteuerbescheides erfolgt mit der vorliegenden Entscheidung nicht. Es wird mit der vorliegenden Entscheidung aber klar ausgedrückt, dass die Jahressteuer 82,79 € (und nicht 829,60 €) beträgt. Deshalb wird die Entscheidungsrichtung gegenüber Frau ***Bf1*** als teilweise Stattgabe bezeichnet. Der angefochtene Grundsteuerbescheid (sowohl der vom 1. April 2023 als auch der vom 1. Juli 2023) ist nicht an HerrH, FrauJ, HerrK und FrauL als (materielle) Bescheidadressaten ergangen, weshalb diese vier Personen nicht zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert sind. Mit den Spruchpunkten B bis E (Beschlüsse ohne inhaltliche Entscheidung über die Beschwerden) wird aufgrund fehlender Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO vorgegangen. Diese Gesetzesstelle lautet: "§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist …" Der angefochtene Grundsteuerbescheid (sowohl der vom 1. April 2023 als auch der vom 1. Juli 2023) sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juli 2023 sind nicht an HerrH, FrauJ, HerrK und FrauL als (materielle) Bescheidadressaten ergangen, weshalb diese vier Personen nicht zur Stellung eines Vorlageantrages (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO) legitimiert sind. Mit den Spruchpunkten F bis I wird aufgrund fehlender Legitimation zur Stellung eines Vorlageantrages gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 264 Abs. 5 BAO vorgegangen. Die beiden letztgenannten Gesetzesstellen lauten: "(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: … e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), … (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht." 16) Zu den Beweisanträgen: Den Beweisanträgen nach Einsichtnahme in das Grundbuch sowie in den vorzulegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde wurde entsprochen. Das BFG hat auch die relevanten Aktenteile aus dem Einheitswertfeststellungs- und Grundmessbetragsfestsetzungsakt des Finanzamtes Österreich angefordert. Dem Beweisantrag nach gegebenenfalls PV der Beschwerdeführer (betr. keine Zustellung der Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. Dezember 2021 und keine Kenntnis über den Inhalt dieses Bescheides) wird nicht entsprochen, weil die hier gegenständliche Zustellung mittels der Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO nicht von der Kenntnis der Beschwerdeführer abhängt (vgl. Abschnitt 15.4). 17) Zu den Eventualanträgen in der Beschwerdeschrift vom 22. April 2023 und im Vorlageantrags-Schriftsatz vom 27. Juli 2023 auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung: Der Antrag nach Aufhebung des Bescheides, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, bedeutet die Beantragung der mündlichen Verhandlung unter einer Bedingung - nämlich für den Fall, dass der Bescheid nicht aufgehoben wird. Damit träte ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand ein, denn vor dem Abschluss des Verfahrens nach der mündlichen Verhandlung ist die Entscheidung zwischen (stattgebender) Aufhebung und Nichtaufhebung etwas Zukünftiges. Die Beantragung der mündlichen Verhandlung unter einer derartigen Bedingung macht den Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig und unwirksam (Hell, Bedingte Verfahrenshandlungen im Abgabenverfahren, in SWK 35/2023, 1322, mit Verweis auf VwGH 29.8.2013, 2011/16/0245 und BFG 20.1.2023, RV/3100552/2021). 18) Zur (Un)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision: Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG) Die Auslegung eines Bescheides geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Die Zurückweisung von unzulässigen Rechtsmitteln mangels Legitimation zu deren Erhebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Diesbezüglich ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Es ist noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schließung folgender gesetzlicher Lücken im Falle der Zurechnung des Einheitswertes an mehrere Personen durch Analogie ersichtlich: an wen der Grundsteuermessbescheid ergeht, gegen wen der Grundsteuermessbescheid wirkt und ob der Grundsteuermessbescheid unter Anwendung der Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO zugestellt werden kann. Diesbezüglich (betreffend nur Spruchpunkt A) ist die Revision daher zulässig. Wien, am 3. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400087/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400087.2023
Stammnummer
144414
Gültig
03.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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