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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100960/2020

Vereinbarung zwischen Verein und Obmann - Angehörigenjudikatur

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100960/2020vom 14.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für keine dieser Fragen findet sich eine Antwort in der Vereinbarung vom 10.02.2015. Es ist völlig unklar, welche Gegenleistung das Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** erbringen muss, um die gesamten Sponsorengelder zu erhalten. Umgekehrt ist aber auch die Frage offen, wie hoch diese Sponsorengelder sein würden. Was passiert, wenn keine Sponsorengelder oder weniger als erwartet fließen würden? Der Beschwerdeschrift vom 07.08.2019 ist zu entnehmen, dass mit dem Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** insofern ein Pauschale vereinbart worden sei, "als Herr ***V*** nicht mehr in Rechnung stellen würde, als sich der Verein leisten konnte bzw. diesem aus der Veranstaltung übrig bleiben würde." Wer bestimmt, "was sich der Verein leisten kann"? Was dem Verein aus der Veranstaltung übrig bleibt, ergibt sich wiederum daraus, wieviel ihm das Einzelunternehmen ***V*** in Rechnung stellt. Leistungsvereinbarungen, die mehr Fragen offen lassen als sie klären, würden gegenüber einem fremden Dritten nicht in dieser Art und Weise vereinbart werden. Die Fremdüblichkeit ist aus Sicht beider Vertragsteile zu beurteilen (VwGH 10.7.1996, 94/15/0039). Eine Vertragsgestaltung hält einem Fremdvergleich stand, wenn sie mit genau diesem Inhalt auch zwischen einander völlig fremd gegenüberstehenden Personen zustande gekommen wäre. Auf dieser Basis ist zu prüfen, ob die entsprechenden Verträge auch zwischen Fremden in der konkreten äußeren Form abgeschlossen worden wären, wobei auch ein am Vertragsinhalt orientierter Fremdvergleich durchzuführen ist. Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche von der nahestehenden Gesellschaft geleistet worden ist. (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113) Grundsätzlich werden vereinbarte Leistungen unter Fremden nach Art und Umfang der Leistung abgerechnet. Wie oben bereits festgestellt wurde, lässt die Vereinbarung vom 10.02.2015 weder Art noch Umfang der Leistungen beider Vertragsparteien erkennen. Daher ist ein Vergleich mit den vorgelegten Angeboten der Firma *** vom 12.04.2010 und der ***A*** GmbH vom 03.08.2018 nicht möglich. Es kann nicht beurteilt werden, welche Positionen dieser detaillierten Leistungskataloge von der Einzelfirma ***UnternehmenV*** erfüllt werden müssten. ***V*** erklärte sich mündlich bereit, dem Verein "nur so viel in Rechnung zu stellen, wie sich dieser leisten kann". Für einen fremden Dritten würde im Vordergrund stehen, dass seine eigenen Ausgaben gedeckt werden und er darüber hinaus einen möglichst hohen Gewinn lukrieren kann. ***V*** war zur gegenständlichen Vereinbarung nur bereit, weil er als Obmann des beschwerdeführenden Vereins wollte, dass die Veranstaltung ASVÖ ***Event*** durchgeführt wird, weil ihm dies ein persönliches Anliegen war, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte. Zusammenfassend gesehen, war somit in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die gegenständliche Vereinbarung von einem fremden Vertragspartner nicht unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sind die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine steuerliche Anerkennung einer Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erforderlichen Kriterien nicht annähernd erfüllt. Fremde Vertragsparteien würden keine Vereinbarung treffen, bei der weder ersichtlich ist, welche Leistungen die eine Partei zu erbringen hat, noch welches Entgelt die andere Partei dafür zu entrichten hat. Mangels steuerlich gültiger Vereinbarung wurden die Werberechte keinesfalls auf das Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** übertragen. In Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe der Sponsorengelder ist darauf hinzuweisen, dass in den Jahren 2015 und 2017 von der Betriebsprüfung und von ***V*** unterschiedliche Beträge ermittelt wurden. Für das Jahr 2015 wurden von ***V*** die Sponsorenpakete der Braukommune iHv 2.450,00 € und jener der Sparkasse OÖ iHv 2.250,00 € nicht berücksichtigt, während von der Betriebsprüfung irrtümlich eine Rechnung des Einzelunternehmens ***UnternehmenV*** iHv 4.665,33 € als Sponsorengeld berücksichtigt wurde. Bei Richtigstellung dieser Fehler ergeben sich für 2015 Sponsorengelder iHv 22.224,83 €. Bei der Berechnung für das Jahr 2017 wurde von ***V*** irrtümlich ein Betrag von 4.166,67 € für die Organisation nicht in Abzug gebracht. Die richtige Höhe der Sponsorengelder beträgt 10.207,75 €. Diese Änderungen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Die Frage, ob der beschwerdeführende Verein gemeinnützig tätig war oder nicht, ist im gegenständlichen Verfahren rechtlich unbedeutend. Das Werbeabgabegesetz sieht nämlich grundsätzlich keine Begünstigung für die Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vor, wie dies beispielsweise im Körperschaftsteuergesetz 1988 oder im Umsatzsteuergesetz 1994 geregelt ist. Das bedeutet, dass der ***Bf1*** als Veranstalter des ASVÖ ***Event*** grundsätzlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Werbeabgabe unterliegt. § 1 Werbeabgabegesetz 2000 normiert: (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht. (2) Als Werbeleistung gilt: 1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. 2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen. 3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Gemäß § 2 Abs 1 Werbeabgabegesetz 2000 ist die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. beträgt die Abgabe 5% der Bemessungsgrundlage. § 3 Abs 1 Werbeabgabegesetz 2000 lautet: Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe. Personen, die im Inland eine Werbeleistung erbringen, unterliegen einer Werbeabgabe in Höhe von 5 % des umsatzsteuerlichen Entgeltes. Abgabenschuldner ist der Werbeleistende als Auftragnehmer, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen hat. Sponsoring-Aktivitäten sind werbeabgabepflichtig, wenn die Leistungen unmittelbar der Veröffentlichung von Werbebotschaften dienen. Unter einer Werbeleistung ist eine Darbietung von Botschaften mit dem Ziel der Steuerung von Einstellungen und Handlungen des Adressaten zum Vorteil der Werbetreibenden zu verstehen. Feststeht, dass in Zusammenhang mit der Sportveranstaltung ASVÖ ***Event*** folgende Sponsorengelder geflossen sind: | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 21.618,67 € | 22.224,83 | 12.550,00 € | 10.207,75 € Entsprechend der Vereinbarung vom 10.02.2015 oblag die Vermarktung und Organisation der Veranstaltung ASVÖ ***Event*** der Firma ***UnternehmenV***. Im Gegenzug dafür würden die gesamten Sponsorengelder direkt mit der Firma ***UnternehmenV*** abgerechnet. Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung hat. Aus den vorliegenden Unterlagen geht zweifelsfrei hervor (va Veranstaltungsbewilligung des Aktes der OÖ Landesregierung), dass der ***Bf1*** in den beschwerdegegenständlichen Jahren den ASVÖ ***Event*** veranstaltete. Die Finanzierung erfolgt durch Startgebühren, Spenden, Förderungen und Sponsorengelder. In Zusammenhang mit der Werbeabgabe stellt sich die Frage, wem die Sponsorengelder zugeflossen sind. Grundsätzlich ist es so, dass beim Sponsoring - im Gegensatz zu den Spenden - das unterstützende Unternehmen eine Gegenleistung erhält. Die Gegenleistung ist eine Werbeleistung, die jene natürliche oder juristische Person liefern muss, die Anspruch auf das Sponsorengeld hat. Vom Sponsor wird eine Werbeleistung gekauft - wie dies die beschwerdeführende Partei in der Stellungnahme vom 30.09.2019 ausdrückt. Gegenständlich erwarten die Sponsoren Werbeleistungen (Transparente entlang der Laufstrecke und im Zielbereich, Aufdrucke, Nennung im Vereinstitel, grafische Einbindung in das Veranstaltungslogo, Firmenlog auf Begleitfahrzeugen, Homepage, Drucksorten, und in Videoberichten, etc.). Diese Werbeleistungen erbringt nicht das Einzelunternehmen ***UnternehmenV***, sondern der beschwerdeführende Verein über die Veranstaltung ASVÖ ***Event***. Wird ein Unternehmen mit der Vermarktung und Organisation der Veranstaltung beauftragt, muss dieses Unternehmen dafür sorgen, dass die Sponsorenverträge entsprechend der jeweiligen Vereinbarungen eingehalten werden, das heißt, dass die Werbeleistungen durchgeführt werden. Das bedeutet, der beschwerdeführende Verein hat Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt, wenn er eine entsprechende Werbeleistung erbringt bzw. dafür sorgt, dass sie erbracht wird. Damit ist der beschwerdeführende Verein Abgabenschuldner der Werbeabgabe. Die beschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, dass der ***Bf1*** mit der Übertragung der Vermarktung und Organisation an das Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** diesem auch die Werberechte übertragen hat. Sollte dieser Meinung gefolgt werden, ist zu prüfen, ob diese Vereinbarung gültig zustande gekommen ist und rechtliche Auswirkungen haben kann. Wie bereits unter Punkt II.2. dargelegt wurde, erfüllt die Vereinbarung vom 10.2.2015 die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine steuerliche Anerkennung einer Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erforderlichen Kriterien nicht einmal annähernd, sodass sie steuerlich keine Berücksichtigung finden kann. Das bedeutet in der Folge, dass der beschwerdeführende Verein die Werberechte keinesfalls gültig dem Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** übertragen hat, sodass jedenfalls der ***Bf1*** Schuldner der Werbeabgabe ist/bleibt. Zur Höhe der Bemessungsgrundlage ist Folgendes auszuführen: Aus den vorliegenden Sponsorenpaketen geht hervor, dass sich der beschwerdeführende Verein auch zu Leistungen verpflichtet hat, die nicht der Werbeabgabe unterliegen. Darunter fallen zB kostenlose oder ermäßigte Startplätze, VIP-Packages, das Anbringen des Werbelogos auf der Internetseite der Veranstaltung ASVÖ ***Event***, Facebook-Posting etc. Für jene Leistungen, die keine Werbeleistungen iSd § 1 Werbeabgabengesetz 2000 darstellen, ist keine Werbeabgabe zu entrichten. Bei einem Hauptsponsorenpaket machen die Startplätze für 2 Teams 6,3 % vom Gesamtpreis aus, beim Co-Sponsorenpaket macht der Startplatz für ein Team 5,5 % vom Gesamtpreis aus. Welchen Anteil die 20%ige Ermäßigung auf die Startgebühr beim Lokalmatadorpaket ausmacht, ist nicht feststellbar, da nicht bekannt ist, wie viele Teams davon Gebrauch gemacht haben. Dieser nicht werbeabgabepflichtige Anteil an den Sponsorenpaketen kann nur im Schätzungsweg festgestellt werden, zumal der monitäre Teil mancher Leistungen (zB das Anbringen des Werbelogos auf der Internetseite der Veranstaltung ASVÖ ***Event***) gar nicht bewertbar ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien ausgeführt, dass die Annahme, dass 15 % der Sponsorengelder auf nicht werbeabgabenpflichtige Leistungen fallen, der Realität am nächsten kommt. Für das Bundesfinanzgericht liegen keine Anhaltspunkte vor, welche diese Annahme als wirklichkeitsfremd erscheinen lassen würden. Die beschwerdegegenständlichen Werbeabgaben sind daher wie folgt zu berechnen: | | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Sponsoren-einnahmen | 21.618,67 | 22.224,83 | 12.550,00 | 10.207,75 | nicht werbeab-gabenpflichtig 15 % | 3.242,80 | 3.333,72 | 1.882,50 | 1.531,16 | Bemessungs-grundlage | 18.375,87 | 18.891,11 | 10.667,50 | 8.676,59 | X 5 % (§ 2 Abs.2) | 918,77 € | 944,55 € | 533,37 € | 0,00 € *) *) Gemäß § 4 Abs. 4 Werbeabgabengesetz 2000 sind abgabepflichtige Entgelte für Werbeleistungen, welche die Summe von 10.000,00 € in einem Veranlagungszeitraum nicht erreichen, von der Werbeabgabe befreit. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie Fragen der Beweiswürdigung ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Linz, am 14. Mai 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100960/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100960.2020
Stammnummer
144377
Gültig
14.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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