Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0224-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0224-Z3K/02vom 02.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Thomas
Fried, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 11/2/22, vom 6. Februar
2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
19. Jänner 2001, GZ. 100/52876/2000-54, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 28. August 2000, GZ. 100/52876/01/2000, wurde beim Bf. die
Eingangsabgabenschuld für vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Europäischen Union verbrachte Zigaretten geltend gemacht.
Dieser Abgabenbescheid wurde
mit Berufung vom 6. September 2000 angefochten und in der Folge mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 8. März 2002,
GZ. 100/52876/2000-6, als unbegründet abgewiesen. Diese
Berufungsvorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 18. Oktober
2000 hat der Bf. die Aussetzung der Vollziehung (Aussetzung der Einhebung) der
angefochtenen Entscheidung beantragt und dazu ausgeführt, dass der
sofortige Vollzug der Entscheidung seine wirtschaftliche Existenz erheblich
gefährden würde.
Dieser Aussetzungsantrag wurde
mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 15. November 2000, GZ.
100/52876/2000-37, gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. Art. 245 ZK und §
212a BAO mit der Begründung abgewiesen, dass keine begründeten Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und auch keine
beweiskräftigen Unterlagen für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 21. Dezember 2000 wurde vom Bf. vorgebracht, dass durchaus
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestünden und kein Zweifel daran bestehen könne, dass
durch die Einbringlichmachung eines Betrages von mehr als einer halben Million
Schilling ein unersetzbarer Schaden entsteht. Er müsste all sein Hab und
Gut veräußern, um zu versuchen, diesen Betrag - zumindest
teilweise - bezahlen zu können.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. Jänner 2001, GZ. 100/52876/2000-54282, wies das Hauptzollamt Wien
die Berufung als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt,
dass der Bf. beweispflichtig für den Eintritt eines unersetzbaren Schadens
sei, dafür jedoch keine beweiskräftigen Unterlagen in Vorlage gebracht
wurden.
Dagegen hat der Bf. mit Eingabe
vom 6. Februar 2001 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Als Nachweis seiner
schwierigen wirtschaftlichen Lage legte der Bf. einen Kontoauszug eines gewissen
J.K. mit einem Kontostand von minus S 35.739,50 und weitere Unterlagen die
für die Fa.K.G. einen Schuldenstand von ca. 437.000.- ausweisen vor.
Darüber hinaus wurde auf eine weitere Kreditschuld von ca. S 80.000.-
hingewiesen, welche mit der Fotokopie eines Antrages auf Abschluss einer
Kreditrestschuld-Versicherung mit einer Versicherungssumme von S 200.000.-
belegt wurde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 212a
BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen
ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK handelt es sich wie bei der Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der
Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung
vorliegen (VwGH 27.09.1999, 98/17/0227).
Den Ausführungen der Bf. ist zu entnehmen, dass der
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen begründeter Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung und wegen des Entstehens eines
unersetzbaren Schadens gestellt wurde.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Alexander in Witte,
Kommentar Zollkodex, Art. 244, Rz. 17). Bei der Beurteilung des
begründeten Zweifels sind im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum Zeitpunkt der
überschlägigen Prüfung alle Umstände zu würdigen, die
begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die Beurteilung erfolgt
anhand des Vorbringens, ohne das die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen ist
(VwGH 25.11.1997, 97/14/0138).
Der Bf. ist mit Urteil des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien vom 7. November 2001, GZ. xy, der vorsätzlichen Abgaben-
und Monopolhehlerei für schuldig befunden worden. Gegenstand des
gerichtlichen Finanzstrafverfahrens war u.a. auch der vom Aussetzungsverfahren
umfasste Abgabenbetrag. Die im Hauptverfahren anhängige Berufung ist mit in
Rechtskraft erwachsener Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2002, GZ.
100/52876/2000-6, als unbegründet abgewiesen worden. Die Ermittlungen des
Hauptzollamtes Wien, die einerseits zur Verhängung der gerichtlichen
Untersuchungshaft und zur strafrechtlichen Verurteilung des Bf. und andererseits
zur Erlassung des dem Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden Abgabenbescheides
und zur abweisenden Aussetzungsentscheidung führten, lassen keine gegen die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechenden Gründe
zu Tage treten.
Mangels einer Definition des ZK knüpft der EuGH im
Urteil vom 17.7.1997 C-130/95, Rz 35 und 37, zur Bestimmung des Begriffes des
unersetzbaren Schadens an denjenigen des schwerer und nicht wiedergutzumachenden
Schadens an, der zu den Voraussetzungen für die in Art. 243 EGV vorgesehene
Aussetzung einer Handlung der Gemeinschaftsorgane gehört. Diese verlangt
nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung, ob bei Aufhebung der
streitigen Entscheidung im Hauptsachverfahren die Lage, die durch den sofortigen
Vollzug dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und
- andererseits - ob die Aussetzung der Vollziehung dieser
Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage
abgewiesen würde. Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann
schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im
Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte.
Schäden in diesem Sinne können nach der oben genannten Entscheidung
die Notwendigkeit zum Verkauf des Eigenheimes oder der Wohnung, oder die
Auflösung einer Gesellschaft sein. (Alexander in Witte, Kommentar zum
Zollkodex, 3.Aufl., Art. 244, RZ 29)
Der Zollschuldner hat substantiiert darzulegen, dass durch
die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn ein unersetzbarer
Schaden im Sinne des Art. 244 Abs. 2 ZK entstehen könnte. Der allgemein
gehaltenen Hinweis, die Forderung einer Summe von mehr als einer halben Million
Schilling lasse bereits erkennen, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher bzw. sozialer Art führen müsse, stellt keine
ausreichende Begründung für den Eintritt eines unersetzbaren Schadens
dar. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, inwieweit sich der Schuldenstand eines
gewissen "J.K. " und der "K.G." und eine weitere Kreditschuld von S 80.000.-
für den als natürliche Person zur Abgabenschuld herangezogenen Bf.
auswirkt.
Bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung konnten
weder gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe gefunden, noch
der Eintritt eines unersetzbaren Schadens dargelegt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 2. März 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0224-Z3K/02
- Stammnummer
- 14437
- Gültig
- 02.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF