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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101197/2024

erhöhte Familienbeihilfe - res iudicata

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101197/2024vom 02.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 2 lit. a BAO (Bundesabgabenordnung) ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden. § 167 BAO lautet: Abs. 1: Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Abs. 2: Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0134). Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom VfGH 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht - wie bereits vorstehend ausgeführt - eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind. Ein Gutachten ist - vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren) - nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und - schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint. Im Erkenntnis vom 06.01.2024, RV/7100970/2023, erwog das Bundesfinanzgericht unter dem Titel "Schlüssigkeit der Gutachten": Im Gutachten vom 20.12.2022 wird der Beginn der Behinderung von 50% mit November 2022 angegeben. Dies war damals schlüssig, da der erste diesbezügliche Befund von ***8*** ***9***, MSc, am 30.11.2022 erstattet wurde. Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran (BFG vom 26.04.2018, RV/5100073/2018 mit Verweis auf VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Bei der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe handelt es sich um eine Begünstigungsbestimmung. Der Grundsatz der Amtswegigkeit tritt bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057, VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Rechtssatz zum Erkenntnis vom 26.4.2018, Ra 2018/16/0003, ausgeführt: Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, und VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid "res iudicata" vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine Entscheidung in der Sache über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- und Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Wie oben ausgeführt wurde (auf Grund eines von der Bf. im August 2019 gestellten Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe) gemäß der Bescheinigung vom 09. Dezember 2019 bei der Tochter der Bf. ein Grad der Behinderung von 40% ab März 2011 und von 50% ab Juni 2019 sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Somit wurde der Bf. der Erhöhungsbetrag ab Juni 2019 gewährt. Mit Sachverständigengutachten vom 13.08.2019 - das die Grundlage für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ab Juni 2019 bildete - war bei der Tochter der Bf. eine Behinderung im Ausmaß von 50% sowie die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2019 attestiert worden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ein neuerliches ärztliches Gutachten abverlangt. In diesem Sachverständigengutachten vom 03.01.2024 wurde, analog dem Gutachten vom 13.08.2019, der Grad der Behinderung mit 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit (somit rückwirkend ab 01.06.2019) festgestellt. Eine neuerliche Entscheidung in der Sache scheidet daher bei Vorliegen von "res iudicata" - nicht geänderter Sach- und Rechtslage - aus: Gelangte der ärztliche Sachverständige im Gutachten vom 03. Jänner 2024 betreffend die Erwerbsunfähigkeit zur Beurteilung "EU [Anmerkung des Richters: Erwerbsunfähigkeit] bestehend seit 6/2019 - idem zum Vorgutachten" änderte sich somit nichts an der Sachlage - Gewährung des Erhöhungsbetrages ab Juni 2019. Eine Änderung der Rechtslage trat mittlerweile nicht ein. Die Voraussetzungen "res iudicata" vorliegen somit vor. Festzuhalten ist, dass die fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht divergierend (widersprüchlich) sind, vielmehr das letzte Gutachten "idem zum Vorgutachten" lautet. Die im vorgelegten im April 2023 erstatteten Klinisch psychologischen Befund angeführten Umstände - das Bestehen der genannten Symptome seit der Kindheit und lebenslange Diagnose - lassen nicht den Schluss zu, dass die Tochter der Bf. im Beschwerdezeitraum - Juni 2018 - Mai 2019 -, in welchem die Tochter der Bf. 19- bzw. 20-jährig war (im April 2023 studierte sie, wie im o.a. Befund angegeben, Rechtswissenschaften {seit wann wurde nicht abgegeben} und demgemäß zuvor erfolgreich die Reifeprüfung abgelegt hatte {das am 18. August 2017 vorgelegte Reifeprüfungszeugnis belegt, dass dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Mai/Juni 2017 erfolgt war}), voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig war, was, mit Verweis auf die o.a. Erkenntnisse vom 03.03.2022 und 15.02.2016, diesbezüglicher Ausführungen nicht bedarf. Umstände, die sich auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juni 2018 - Mai 2019 beziehen, enthält der Klinisch psychologische Befund nicht (anschließend an die geschilderten Schwierigkeiten in der Volksschule bzw. -zeit wird, ohne Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht, angegeben: Studium Rechtswissenschaften begonnen). Im Übrigen gehen der Gutachter des letzten Sachverständigengutachtens und jener des Vorgutachtens übereinstimmend davon aus, dass kein Dauerzustand vorliegt: - letztes Gutachten: Nachuntersuchung: 12/2025 Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Stabilisierung möglich - Vorgutachten: Nachuntersuchung, da Besserung des Leidens möglich sowie hinsichtlich Unterhaltsfähigkeit Die Betrachtung aus diesem Blickwinkel steht einem Rückprojizieren ohne Befunde des Beschwerdezeitraumes, wie dies die Bf. im Auge hat, entgegen. Berücksichtigt man schließlich die oben angeführten Studienerfolgsnachweise betreffend ihre Tochter in den Studienjahren 2017/18 und 2018/19, die von der Bf. Jahre zuvor vorgelegt worden sind (welchen Umstand die Bf. aus den Augen verloren zu haben scheint), ist es geradezu unverständlich, dass die Bf. unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen (beharrlich) die Ansicht vertritt, bei ihrer Tochter sei im Beschwerdezeitraum Juni 2018 - Mai 2019 eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Wien, am 2. April 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101197/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101197.2024
Stammnummer
144357
Gültig
02.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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