Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102145/2023
Vorbereitung auf eine Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102145/2023vom 19.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anm. 9: für 2023: 37,8 €
für 2024: 41,5 €
Anm. 10: für 2023: 55 €
für 2024: 60,3 €
Anm. 11: für 2023: 164,9 €
für 2024: 180,9 €
Anm. 12: für 2023: 105,8 €
für 2024: 116,1 €)
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11 FLAG 1967 lautet:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12 FLAG 1967 lautet:
§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 15 FLAG 1967 lautet:
§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3)
1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
Mängelbehebung
Die Beschwerde wurde fristgerecht unterfertigt.
Verfahrensgegenstand
Über die Beschwerde wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.2023 entschieden, indem der Rückforderungsbescheid für die Zeiträume November 2021 bis Februar 2022 aufgehoben wurde (die Abänderung des Rückforderungsbescheids auf den restlichen Zeitraum August, September und Oktober 2021 hat zur Folge, dass die Rückforderung für die Zeiträume November 2021 bis Februar 2022 zufolge der Beschwerdevorentscheidung entfallen ist). Im Vorlageantrag wurde die Beschwerdevorentscheidung nur für den Zeitraum August, September und Oktober 2021 angefochten (".... möchte ich Sie höflichst bitten, die Kinderbeihilfe für die Monate August 2021, September 2021 und Oktober 2021 zu genehmigen..."). Die vom angefochtenen Rückforderungsbescheid umfassten Zeiträume November 2021 bis Februar 2022 sind daher rechtskräftig aufgehoben.
Das Bestehen und auch das Nichtbestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003; 24.6.2010, 2009/16/0127; 25.3.2010, 2009/16/0121; 25.3.2010, 2009/16/0119; 25.3.2010, 2009/16/0115; 29.9.2004, 2000/13/0103). Die Prüfung, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum vorzunehmen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der einzelne Monat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 26 Rz 28).
Das Finanzamt kann gemäß § 263 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber dabei stets an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden. Es ist dem Finanzamt daher verwehrt, in der Beschwerdevorentscheidung erstmals eine Rückforderung für einen Zeitraum auszusprechen, der vom angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht umfasst war. Gleiches gilt für das diesbezügliche Erkenntnis des BFG (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 26 Rz 35). Wurde einer Beschwerde gegen einen Rückforderungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben und richtet sich der Vorlageantrag nur gegen den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung, ist also der stattgebende Teil der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht nur mehr die mit Vorlageantrag angefochtene Rückforderung. Gleiches gilt, wenn ein abweisender Teil der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwächst (vgl. BFG 3.4.2024, RV/7102219/2023).
Sache im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher nur mehr die Rückforderung für den Zeitraum August, September und Oktober 2021.
Keine Rechtskraft von Mitteilungen
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.).
Die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 10.6.2022 für den Zeitraum Februar 2019 bis April 2023 verhindert daher keine Rückforderung, wenn sich herausstellt, dass trotz der ursprünglichen Annahme des Finanzamts für diesen Zeitraum oder einen Teil dieses Zeitraums kein Anspruch bestanden hat.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist somit zu prüfen, ob der Bf im hier verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum (August 2021, September 2021 und Oktober 2021) Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte. Strittig ist, ob sich in diesem Zeitraum die im Juli 2003 geborene ***6*** ***2*** in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden hat.
Schulausbildung bis Mai 2021
Bis einschließlich Mai 2021 befand sich ***6*** ***2*** in Schulausbildung, die mit der Abmeldung im Mai 2021 abgebrochen wurde. Bis dahin stand Familienbeihilfe schon deswegen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 zu, da ***6*** ***2*** minderjährig war.
Minderjährigkeit
Das 18. Lebensjahr von ***6*** ***2*** wurde im Juli 2021 vollendet. Bis dahin stand Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 zu.
Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen
Die Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen, wie dem Abbruch der Schulausbildung (Mai 2021) und dem Beginn der Vorbereitung auf eine Zulassungsprüfung (September 2021), ist für sich genommen keine Berufsausbildung. Für ein volljähriges Kind steht daher für diese Zeit grundsätzlich keine Familienbeihilfe zu, wobei bestimmte Ausnahmen etwa nach dem Abschluss (nicht dem Abbruch) der Schulausbildung oder nach dem Zivildienst im Gesetz genannt werden.
August 2021
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat sich ***6*** ***2*** im August 2021 nicht in Berufsausbildung gefunden. Den Nachweis, dass seine Tochter sich schon im August 2021 so intensiv auf die Spanischprüfung vorbereitet hat, dass diese Vorbereitung die weitaus überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch genommen hat, hat der Bf nicht erbracht.
Für den Zeitraum August 2021 steht dem Bf daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu.
September und Oktober 2021
Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; BFG 25.4.2023, RV/7100574/2022).
Zufolge der 20 Wochenstunden Unterrichtszeit und des erforderlichen zusätzlichen Lernaufwands zu Hause ist davon auszugehen, dass ab September 2021 die Vorbereitung auf die Spanischprüfung, die im November und im Dezember 2021 positiv beurteilt wurde, die weitaus überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch genommen hat.
Für den Zeitraum September und Oktober 2021 steht dem Bf daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Diese Auffassung vertritt auch das Finanzamt in seinem Vorlagebericht.
Keine "Verböserung"
Wie bereits im Beschluss vom 24.2.2024 und oben zum Verfahrensgegenstand ausgeführt, wird eine Abänderung für den Zeitraum November 2021 bis Februar 2022, wie im Vorlagebericht angeregt (konkret betreffend Jänner 2022), angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Aufhebung des Rückforderungsbescheids durch das Bundesfinanzgericht für diesen Zeitraum nicht vorgenommen.
Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang seiner Anfechtung durch den Vorlageantrag teilweise als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), und zwar für den Rückforderungszeitraum September und Oktober 2021, nicht aber für den Zeitraum August 2020.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist eine Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 19. April 2024
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Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102145/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102145.2023
- Stammnummer
- 144334
- Gültig
- 19.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF