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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101132/2019

1. Anwendbarkeit der verlängerten Verjährungsfrist (hinterzogene Abgaben)? 2. Frage der unbeschränkten Steuerpflicht bzw. Ansässigkeit in Ö

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101132/2019vom 23.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die fünfjährige Verjährungsfrist ist für das Jahr 2012 wäre grundsätzlich mit Ende 2017 abgelaufen; durch die oa. Verlängerungshandlung im November 2017 erfolgte eine Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr bis zum 31.12.2018. Im Jahr 2018 - und sohin binnen offener Verjährungsfrist - fand aber neben der Außenprüfung auch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung statt. Der Einwand der Verjährung erweist sich aus den dargelegten Gründen hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 als unberechtigt. Zur Frage der unbeschränkten Steuerpflicht bzw. der Ansässigkeit des Bf. in Österreich: Der Bf. begehrt, in den Jahren 2011 bis 2014 im Inland als "beschränkt steuerpflichtig" behandelt zu werden. Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd. § 2 EStG 1988 (Welteinkommen; Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden (vgl. zB Doralt, EStG9, § 1 Tz 6). Der Bf. gibt selbst an, dass er in den oa. Jahren in Österreich über einen Wohnsitz (in K) verfügt hat. Damit unterlag der Bf. jedenfalls in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der Bf. auch in Österreich ansässig war bzw. inwieweit das umfassende inländische Besteuerungsrecht durch das (hier maßgebliche) DBA mit Finnland (BGBl. III 42/2001 idgF.) eingeschränkt ist. Der Bf. macht im Wesentlichen geltend, er habe die meiste Zeit in Finnland verbracht und die zwischenzeitig (im März 2017) erfolgte Scheidung sei auch ein Indiz dafür, dass sich sein Lebensmittelpunkt nach Finnland verlagert habe. Er sei maximal einmal im Monat nach Österreich zurückgekehrt und habe an seinem Tätigkeitsort auch persönliche Kontakte aufgebaut und gepflegt. Seine wirtschaftlichen Beziehungen seien eindeutig am Tätigkeitsort gelegen (s. Beschwerdevorbringen, S. 4) Nach Art. 4 Abs. 1 des DBA mit Finnland ist eine Person dort steuerlich ansässig, wo sie aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Nach Art. 4 Abs. 2 leg. cit. ist im Falle einer Doppelansässigkeit zunächst jener Staat ausschlaggebend, in welchem die Person über eine ständige Wohnstätte verfügt. Trifft dies auf beide Staaten zu, ist der Staat ausschlaggebend, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Nur wenn auch dieses Kriterium nicht zur Auflösung der Doppelansässigkeit führt, ist zunächst der gewöhnliche Aufenthalt und zuletzt die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR. eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen. Es ist die gesamte private Lebensführung des Abgabepflichtigen, Familie, Besitz, wirtschaftliche, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen nach ihrer überwiegenden Bedeutung im Gesamtbild der Lebensverhältnisse von Bedeutung. Dies erfordert eine zusammenfassende Wertung; es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (zB VwGH 23.3.1991, 90/13/0073; Beiser, ÖStZ 1989, Seite 241 ff). Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes muss ein längerer Zeitraum als Beobachtungszeitraum herangezogen werden. Man muss sonach auch die Verhältnisse in den dem Besteuerungsjahr vorangehenden und nachfolgenden Jahren mitberücksichtigen (vgl. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 534). Das Innehaben von persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist nur an objektiven Kriterien zu messen. Es ist nicht der Beurteilung des Steuerpflichtigen überlassen, welchen Wohnsitz er als den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bezeichnet, sondern das DBA stellt auf die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ab, deren Vorliegen nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden kann. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich ausschließlich nach der Gesamtheit der objektiven, äußeren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen und nicht nach bloß erklärten Wünschen der Betroffenen (Jakom/Marschner EStG, 2021, § 1 Rz 20, mwN). Entgegen den Beschwerdeausführungen konnte das Finanzamt zutreffend davon ausgehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Bf. in den Jahren 2011 bis 2014 in Österreich befunden hat. Während der Bf. seine gegenteilige Ansicht lediglich auf die im März 2017 (!) - und sohin erst mehr als 2 Jahre nach Ablauf des hier fraglichen Zeitraumes - erfolgte Scheidung sowie ganz allgemein darauf stützt, am jeweiligen Tätigkeitsort persönliche Kontakte gepflegt zu haben, zählt das Finanzamt im Prüfungsbericht vom 25.10.2018, in den Beschwerdevorentscheidungen vom 20.5.2019 sowie im Vorlagebericht an das BFG (S. 7) dezidiert und konkret mehrere Umstände auf, welche für das Bestehen des Lebensmittelpunktes im Inland sprechen. Auf die bezüglichen Ausführungen des Finanzamtes wird vollinhaltlich verwiesen. Zusammengefasst seien nochmals die wichtigsten Indizien angeführt: Laut ZMR hatte der Bf. seinen Hauptwohnsitz seit 1997 durchgehend im Einfamilienhaus in K. In den Jahren 2011 bis 2014 lebte der Bf. (noch) in aufrechter Ehe mit seiner Gattin; diese ist im Juni 2016 - sohin erst nach den hier zu beurteilenden Jahren - aus der gemeinsamen "Ehewohnung" ausgezogen. Im Zuge der Scheidung im März 2017 wurde der Bf. alleiniger Eigentümer der Liegenschaft. Die gemeinsamen Kinder leben in Österreich. Der Bf. kam während seiner Auslandstätigkeiten ca. einmal pro Monat nach Hause (K). In Finnland betreute er eine Baustelle in Vaasa (von 1/2011 - 1/2012) sowie eine Vantaa (8/2012 - 3/2014). Keiner seiner Aufenthalte in Finnland dauerte (durchgehend) mehr als 2 Jahre. Der Bf. verfügte von 2001 bis Juni 2014 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung an seiner Wohnsitzadresse. Sämtliche im Streitzeitraum gelegte Rechnungen des Bf. ("B-Ltd. - Ingenieurbüro - Consulting") weisen im Kopf die inländische Wohnadresse auf. Die im April 2014 gegründete GmbH des Bf. hat ihren Sitz und die Geschäftsanschrift an der Wohnadresse in K. Gesellschafter waren neben dem Bf. seine damalige Ehegattin und die beiden Söhne. Die Führung der Aufzeichnungen und die Belegaufbewahrung erfolgten an der Wohnsitzadresse des Bf. Dies oblag - so der Bf. - seiner ehemaligen Ehegattin am damaligen gemeinsamen Wohnsitz. Die betrieblichen Einnahmen flossen auf ein österreichisches Bankkonto. Dieses lautete auf den Bf. und seine (damalige) Ehegattin. Im strittigen Zeitraum hatte der Bf. jeweils Fahrzeuge in Österreich angemeldet. Bis dato hat der Bf. in Finnland für seine Tätigkeiten keine Einkommensteuer entrichtet. Zur Genesung bzw. Rehabilitation kam der Bf. jeweils nach Österreich. So etwa laut Krankengeldmeldungen der GKK in der Zeit von 9/2015 bis 2/2016 sowie von 3 bis 12/2017 Der Bf. war auch in Österreich sozialversichert und bezog hier (im Jahr 2016) Arbeitslosengeld. All diese Umstände ergeben sich - vom Bf. unwidersprochen - aus dem Prüfungsbericht vom 25.10.2018 (S. 1ff.) sowie dem Vorlagebericht vom 22.10.2019 (S. 7) und den darin jeweils angesprochenen Informationsquellen. Die Familie des Bf. befand sich - siehe oben - in den Jahren 2011 bis 2014 unstrittig in Österreich. Der Bf. lebte damals noch in aufrechter Ehe mit seiner (zwischenzeitig geschiedenen) Gattin. Wie oben angeführt, kommt den persönlichen Umständen im Regelfall größere Bedeutung für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes zu. Aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht gab es maßgebliche Beziehungen zum Inland: Die Tätigkeit wurde zwar in Finnland ausgeübt. Die Honorarnoten wurden aber in Österreich ausgestellt und weisen die Wohnsitzadresse des Bf. auf. Die Einnahmen gingen auf ein inländisches Konto. Die Aufzeichnungen wurden im Inland geführt, die betrieblichen Belege hier aufbewahrt. Die vom Bf. errichtete GmbH hatte ihren Sitz ebenfalls in Österreich. Dem Beschwerdevorbringen, die wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. seien eindeutig am Tätigkeitsort gelegen, kann daher nicht gefolgt werden. Auch die wirtschaftlichen Belange des Bf. weisen einen maßgeblichen Inlandsbezug auf. Die oa. sozialversicherungsrechtlichen Leistungen wurden zwar erst nach den hier fraglichen Jahren bezogen. Ohne bestehende (inländische) Sozialversicherung in den Vorjahren wäre die Inanspruchnahme dieser Leistungen jedoch nicht möglich gewesen. Auf Grund der oa. Rechtslage und des dargestellten Gesamtbildes der Verhältnisse hat das Finanzamt letztlich zu Recht festgestellt, dass sich der Lebensmittelpunkt in den Jahren 2011 bis 2014 in Österreich befunden hat und der Bf. folglich im Inland ansässig war. Hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 rügt der Bf. ganz allgemein, dass "die Einnahmen Finnland nicht mit den ausgestellten Rechnungen übereinstimmen" würden. Aus der aktenkundigen Rechnungszusammenstellung des Prüfers geht hervor, dass dieser im Jahr 2013 einen Betrag iHv. € 19.000,- erfasst hat, der aus einer Rechnung des Vorjahres (konkret vom 19.12.2012) resultiert. Des Weiteren wurde im Jahr 2014 ein Betrag von € 14.200,- steuerlich erfasst, der auf einer Rechnung vom 20.12.2013 beruht. Der Betrag von € 19.000,- ist dem Konto des Bf. nachweislich (erst) am 12.2.2013 gutgeschrieben worden; jener iHv. € 14.200,- ist am 5.2.2014 auf dem Bankkonto eingegangen. Das Finanzamt führt dazu in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung völlig richtig aus, dass die Grundsätze der Einnahmen Ausgaben Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden sind. Die Betriebseinnahmen werden sohin nicht im Zeitpunkt des Entstehens bzw. der Rechnungsausstellung, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Einnahmen sind gemäß § 19 Abs. 1 EStG in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Das Finanzamt hat die angeführten Beträge jeweils im Jahr ihres Zuflusses am Bankkonto und sohin korrekt erfasst. Zu den Einnahmen Fa. M und Fa. T (2011 - 2013): Das Finanzamt setzte beim Bf. ua. Einnahmen an, die ihm von den oa. Unternehmen zugeflossen sind: Fa. M: € 2.000,- (2011); € 5.000,- (2012); € 4.500,- (2013) Fa. T: € 2.000,- (2012) Der Bf. macht geltend, dabei würde es sich um Rückzahlungen der genannten Unternehmen für an sie gegebene Barvorschüsse aus der Baukassa handeln. Die oa. Beträge sind unstrittig am Konto des Bf. eingegangen. Trotz Aufforderung des Prüfers bzw. des Finanzamtes konnte der Bf. keine Unterlagen beibringen, welche sein Vorbringen, es würde sich um (seiner Ansicht nach offenbar steuerlich unwirksame) Rückzahlungen handeln, stützen - oder zumindest glaubhaft machen - könnten. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkte abzuweisen. Zur Einkommensteuer 2016: Bezüglich der Einkommensteuer 2016 bestreitet der Bf., dass die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte iHv. € 35.700,- mit seiner Bauaufsicht in Finnland zusammenhängen würden. Diese würden vielmehr aus einem Projekt in Polen resultieren. Es handle sich um eine Prämie für seine Leistung in Polen. Daher werde beantragt, die Einkommensteuer gemäß DBA mit Polen nach der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt festzusetzen. Das Finanzamt führt dazu in der Begründung seiner Beschwerdevorentscheidung aus wie folgt: "(…) Im Rahmen der Außenprüfung gab der Beschwerdeführer (Bf.) an, dass es sich hierbei um Einnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt in Finnland handelt. Im Zuge der Beschwerde wurde vorgebracht, dass diese Einnahmen keinesfalls mit der Bauaufsicht in Finnland zu tun haben, sondern mit dem Bauprojekt in Polen. Mit Ergänzungsansuchen vom 14. Mai 2019 wurde der Bf. aufgefordert, die Vergleichsvereinbarung mit der Firma H der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellen bzw. darzulegen, mit welchem Projekt diese Zahlung im Zusammenhang steht. In der Beantwortung des Ergänzungsansuchens wurde der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass es keine schriftliche Vergleichsvereinbarung gibt und es wurde eine Zusammenstellung über die durchgeführten Aufträge übermittelt. In der Zusammenstellung wurden die einzelnen Projekte der letzten Jahre beschrieben - bspw. welche Personen am Projekt beteiligt waren oder welche Verbesserungsvorschläge eingebracht wurden. Aus dieser Beschreibung ist jedoch nicht zu entnehmen, mit welchem Projekt die Zahlung der Vergleichsvereinbarung mit der Firma H im Zusammenhang steht. In freier Beweiswürdigung wird daher der mündlichen Erstaussage im Rahmen der Außenprüfung Glauben geschenkt, zumal in der Beantwortung des Ergänzungsansuchens keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, welche einen Zusammenhang der Zahlung mit dem Projekt in Polen belegen, so wie in der Beschwerde vorgebracht. Es wird daher angenommen, dass die Einnahmen von der Vergleichsvereinbarung mit der Bauaufsicht in Finnland im Zusammenhang stehen und deshalb in Österreich als ausländische Einkünfte mit Steueranrechnung (Kennzahl 395) zu versteuern sind." Dem hält der Bf. im Vorlageantrag entgegen, er sei für das Projekt in Polen nicht unternehmerisch tätig gewesen, sondern lediglich als Dienstnehmer seiner GmbH. Seine im Rahmen der Erstaussage getätigte Aussage sei wohl auf seinen Ausnahmezustand, den er im Zusammenhang mit seiner schweren Erkrankung, seiner Scheidung und auch den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Außenprüfung hatte, zurückzuführen. Im Vorlagebericht an das BFG weist das Finanzamt nochmals darauf hin, dass der Bf. trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen vorlegen konnte, welche einen Zusammenhang der fraglichen Einkünfte mit einem Bauprojekt in Polen erkennen ließen. Den Ausführungen des Finanzamtes ist nichts hinzuzufügen: Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, dass die bei der ersten Einvernahme gemachten Aussagen nach der Lebenserfahrung der Wahrheit am nächsten kommen. Eine für den Abgabepflichtigen steuerlich günstigere Darstellung, die erst nach und nach im Zuge eines längeren Verfahrens gegeben wird, kann nur verminderte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen. Erfahrungsgemäß gestalten Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Auswirkung entsprechend (zB VwGH 17.4.2008, 2008/15/0052; VwGH 4.9.1986, 86/16/0080; uva.). Das Finanzamt konnte daher der Erstaussage des Bf., wonach die Einkünfte mit seiner Tätigkeit in Finnland zusammenhängen, zu Recht die größere Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit unterstellen als der später geäußerten Behauptung, die Einkünfte wären einem Projekt in Polen zuzuschreiben. Daran vermag auch der ins Treffen geführte "Ausnahmezustand" des Bf. nichts zu ändern. Dazu kommt, dass der Bf. weder sein Vorbringen, die Einkünfte würden aus seiner Tätigkeit in Polen stammen, noch jenes, er sei als unselbständiger Dienstnehmer tätig gewesen, auch nur ansatzweise durch entsprechende Unterlagen belegen konnte. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 war daher als unbegründet abzuweisen. Nach Art. 23 des DBA mit Finnland kommt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung grundsätzlich die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass im anderen Staat tatsächlich eine Steuer entrichtet wurde (zB Doralt, EStG9, § 1 Tz 51; sowie Ritz, BAO6, § 295a Tz 9). Da laut Mitteilung des Vertreters vom 5.4.2024 in Finnland eine Entrichtung der Abgabe nicht erfolgt ist, war bei Berechnung der inländischen Steuerschuld eine Anrechnung (einer allfälligen finnischen Steuer) nicht möglich. Im Falle der nachträglichen Entrichtung besteht allerdings die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Zahlung im Wege des § 295a BAO (s. Ritz, aaO, § 295a Tz 10). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG konnte sich im vorliegenden Erkenntnis auf die in der Begründung zitierte VwGH-Judikatur stützen. Soweit eine Würdigung im Wege der freien Beweiswürdigung vorzunehmen war, ist keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der gelösten Sachverhaltsfragen gegeben. Eine Rechtsfrage im oa. Sinne lag sohin nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 23. April 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101132/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2101132.2019
Stammnummer
144314
Gültig
23.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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