Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0310-G/02
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung: abgeschlossener Zeitraum, Unwägbarkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0310-G/02vom 03.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Übertragung einer Liegenschaft (hier: Eigentumswohnung) bzw. die Einstellung einer Vermietungstätigkeit vor der Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses steht der Annahme der Ertragsfähigkeit dieser Vermietung noch nicht entgegen, wenn die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat. In diesem Zusammenhang kommt auch solchen Unwägbarkeiten steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen (vgl. VwGH 25.11.1999, 97/15/0144, VwGH 27.4.2000, 99/15/0012, VwGH 23.11.2000, 95/15/0177, VwGH 3.7.2003, 99/15/0017). (Im gegenständlichen Fall haben Probleme bei der Suche nach einem Nachfolgemieter, gesundheitliche Probleme der Ehegattin und die eigene berufliche Überlastung den Berufungswerber dazu bewogen, die zunächst auf unbestimmte Zeit geplante Vermietung vorzeitig zu beenden.)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F, vom 20. März 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. März 2001 betreffend
Einkommensteuer 1998 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (in Schilling) sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
In Euro beträgt die
festgesetzte Abgabe (Gutschrift) daher:
585,30 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erwarb im Jahr 1994 eine
Eigentumswohnung in der H-Gasse, die er ab Oktober dieses Jahres vermietete.
Für die Jahre 1994 bis 1998 erklärte er aus der Vermietung dieser
Wohnung ausschließlich Überschüsse der Werbungskosten über
die Einnahmen (Verluste), wobei die Zinsen und Geldverkehrsspesen für die
zur Anschaffung der Wohnung aufgenommenen Darlehen einen wesentlichen Teil der
Werbungskosten ausmachten.
Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer für das
Jahr 1998 forderte das Finanzamt den Bw. ua. auf, eine Prognoserechnung
vorzulegen. In Beantwortung dieses Vorhaltes gab der Bw. an, im Jahr 1999
die beiden zur Anschaffung der Wohnung aufgenommenen Darlehen in ein Darlehen
mit kürzerer Laufzeit (bis zum Jahr 2011) umgeschuldet zu haben und
legte den neuen Tilgungsplan vor. Laut der auf diesem Tilgungsplan basierenden
Prognoserechnung hätte er aus der Vermietung der Wohnung bereits im Jahr
2006, somit 13 Jahre nach dem Beginn der Vermietung, einen
Gesamtüberschuss erzielt. Schriftliche Darlehensverträge könne er
nicht vorlegen, weil er bei der Bank, bei der er die Darlehen aufgenommen habe,
angestellt sei und aufgrund interner Regelungen schriftliche
Darlehensverträge für Angestellte nicht erforderlich seien.
Abschließend teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass er die Wohnung in der
H-Gasse in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 veräußert
habe.
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das
Jahr 1998 wurde die Vermietung dieser Wohnung als steuerlich unbeachtliche
Liebhaberei beurteilt und der erklärte Verlust dieses Jahres in Höhe
von 20.805,00 S nicht mit den übrigen Einkünften des Bw.
ausgeglichen. Nach Ansicht des Finanzamtes habe der Bw. eine Tätigkeit,
für die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein
Gesamtüberschuss zu erwarten gewesen sei, vor Erzielung des Gesamterfolges
beendet, ohne dass Unwägbarkeiten vorgelegen seien.
In der Berufung wurde vorgebracht, der Bw. sei aufgrund
unvorhersehbarer Umstände zum Verkauf der Wohnung gezwungen gewesen.
Zunächst - ab Oktober 1994 - seien annehmbare Mieteinnahmen
erzielt worden, die aufgrund der AfA und der Darlehenszinsen in den ersten
Jahren dennoch zu Verlusten geführt haben. Solange die Wohnung
ganzjährig vermietet gewesen sei, haben sich die Verluste in Grenzen
gehalten. Im Jahr 1997 habe ein Mieterwechsel stattgefunden, der zu einem
Ausfall der Miete für einen Monat geführt habe. Das neue
Mietverhältnis habe dann unerwarteterweise nur bis zum Jahr 1999
gedauert. Danach sei es dem Bw. trotz intensiver Bemühungen (Mundpropaganda
und zahlreiche Inserate in Zeitungen) nicht mehr möglich gewesen, einen
Mieter zu finden. Er habe sich im Jahr 1999 daher entschlossen, die Wohnung
zu verkaufen.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Berufung gab
der Bw. in der Folge an, der letzte Mietvertrag betreffend die Wohnung in der
H-Gasse sei für die Zeit vom 1. September 1997 bis
31. August 2000 abgeschlossen worden. Der Mieter habe das
Mietverhältnis jedoch überraschenderweise bereits zum
31. August 1999 gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde dem
Finanzamt vorgelegt. Zwecks Weitervermietung der Wohnung habe der Bw. auf den
Anschlagtafeln des Hauses, in dem sich die Wohnung befinde, und in den
umliegenden Häusern Informationen aufgehängt, dass eine Wohnung zu
vermieten sei. Weiters habe er diverse Inserate in der "Kleinen Zeitung"
aufgegeben. Eine Kopie der Anzeigenrechnungen wurde ebenfalls vorgelegt. Bereits
im Juni 1999 habe sich eine Mieterin gemeldet, die schon eine
Mietvorauszahlung von 2.500,00 S entrichtet habe. Sie habe ihre Mietabsicht
in der Folge jedoch storniert, weshalb auch die Mietvorauszahlung
zurückgezahlt worden sei. Der Mietvertrag für den Zeitraum 1994 bis
1997 könne nicht vorgelegt werden, weil dieser nur mündlich
abgeschlossen worden sei. Der Bw. habe aber stets die Absicht gehabt, die
Wohnung längerfristig zu vermieten und aus der Vermietung für die Zeit
nach seiner Pensionierung ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Aufgrund der
geänderten Situation auf dem Sektor der Wohnungsvermietung - viele
freie Wohnungen seien nur wenigen Mietinteressenten gegenübergestanden
- sei es dem Bw. nicht mehr möglich gewesen, die Wohnung in
absehbarer Zeit zu vermieten. Um die Wohnung nicht längere Zeit leer stehen
zu lassen, habe er sich zum Verkauf entschlossen. Da es auch schwierig gewesen
sei, einen Käufer zu finden, habe er schließlich einen Makler
beauftragt. Im August 2000 sei der Verkauf zustande gekommen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit
begründet, dass aus der Vermietung der Wohnung in der H-Gasse insgesamt ein
Verlust in Höhe von 165.000,00 S erzielt worden sei. Zwei
Vermietungsversuche des Bw. im Juni 1999 seien nachgewiesen worden.
Aufgrund der Lage der Wohnung sei aber nicht glaubhaft, dass diese
überhaupt nicht mehr habe vermietet werden können. Das sinkende
Mietzinsniveau stelle keinen zwingenden Grund für den Verkauf der Wohnung
dar. Da somit keine unvorhersehbaren Gründe zum Verkauf der Wohnung vor
Erzielung eines Gesamtgewinnes geführt haben, sei die Vermietung der
Wohnung nicht als Einkunftsquelle anzusehen.
Im Vorlageantrag brachte der Bw. vor, die Ansicht des
Finanzamtes, aufgrund der Lage der Wohnung sei nicht glaubhaft, dass diese nicht
mehr habe vermietet werden können, stimme nur eingeschränkt. Er und
seine Ehegattin haben alle erdenklichen Versuche unternommen, die Wohnung zu
vermieten. Es habe eine große Anzahl von Inseraten in der Zeitung gegeben
und es könne nicht von nur zwei Vermietungsversuchen im Juni 1999
gesprochen werden. Darüber hinaus sei bei ca. zwanzig Geschäften in
der Umgebung auf Informationstafeln angeschlagen worden, dass die Wohnung zu
vermieten sei. Die Wohnung hätte, wenn überhaupt, nur zu einem sehr
niedrigen Mietzins vermietet werden können. Mit diesem Mietzins hätte
die aufgestellte Prognoserechnung nicht mehr erfüllt werden können,
weshalb das Finanzamt aus diesem Grund von Liebhaberei ausgegangen wäre. Es
sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Wohnung zu einem vernünftigen
Mietzins nicht mehr vermietbar sein werde. Die Ansprüche der Mieter seien
in letzter Zeit immer größer geworden. Die Nachteile der Wohnung
seien darin gelegen, dass sie keinen Balkon gehabt habe, nur mit Strom zu
beheizen gewesen sei und dass die Fassade des Hauses schon sehr unansehnlich
gewesen sei. Das Haus habe in der letzten Zeit überdies einen sehr
schlechten Ruf bekommen, weshalb schon aus diesem Grund kein bzw. fast kein
Mieterinteresse vorhanden gewesen sei. Da nach langer, vergeblicher Suche kein
geeigneter Mieter habe gefunden werden können, habe sich der Bw. zu einem
Notverkauf entschlossen. Obwohl er die Wohnung im Jahr 1994 um
1,050.000,00 S gekauft habe, habe er sie nur um 900.000,00 S im
Jahr 2000 verkaufen können. Zum Beweis der Tatsache, dass die
Vermietung der Wohnung zu einem vernünftigen Mietzins nicht mehr
möglich gewesen sei, wurde beantragt, die Ehegattin des Bw., Frau EF, als
Zeugin einzuvernehmen. Sie sei Hausfrau und habe sich besonders um die
Vermietung der Wohnung bemüht. Gegen das Vorliegen von Liebhaberei bei der
Vermietung der Wohnung in der H-Gasse spreche aber vor allem, dass laut
Prognoserechnung in einem überschaubaren Zeitraum ein Gesamtgewinn
hätte erzielt werden können. Wenn - wie im vorliegenden Fall
- widrige Umstände die Erzielung der prognostizierten Einnahmen nicht
zulassen, komme es auf die tatsächliche Gewinnerzielung nicht
an.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
der Bw. darauf hingewiesen, dass die von ihm im Jahr 1999 vorgelegte
Prognoserechnung auf einem im Jahr 1999 nach Umschuldung der für die
Anschaffung der Wohnung aufgenommenen Kredite geänderten Tilgungsplan mit
wesentlich reduzierten Darlehenszinsen beruhe. Um die objektive
Ertragsfähigkeit einer Tätigkeit beurteilen zu können, sei jedoch
von den Verhältnissen auszugehen, wie sie zu Beginn der Tätigkeit
bestanden haben. Der Bw. wurde daher ersucht, den ursprünglichen
Tilgungsplan, wie er zu Beginn der Vermietungstätigkeit bzw.
anlässlich der Aufnahme der Darlehen im Jahr 1994 erstellt worden sei
bzw. eine auf diesem Tilgungsplan basierende Prognoserechnung vorzulegen.
Weiters wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die Betriebskosten in Höhe von
15.000,00 S und die Beträge für "Instandhaltung und Sonstiges" in
Höhe von 3.000,00 S in der genannten Prognoserechnung als zu niedrig
anzusehen seien. Die Betriebskosten lägen sogar deutlich unter den für
die Jahre 1994 bis 1998 erklärten Beträgen, wobei ein Sinken der
Betriebskosten in den folgenden Jahren jedoch nicht als realistisch zu
beurteilen sei. Erst wenn mit Hilfe der korrigierten Prognoserechnung als
erwiesen anzusehen sei, dass die Vermietung der Wohnung objektiv
ertragsfähig gewesen wäre, sei zu prüfen, ob tatsächlich
Unwägbarkeiten zur vorzeitigen Einstellung der Tätigkeit geführt
haben.
In der anlässlich einer persönlichen Vorsprache
vorgelegten Beantwortung des Vorhalts wurde ausgeführt, dass eine
revidierte Prognoserechnung erstellt worden sei. Darin seien die Zinsen
entsprechend dem ursprünglichen Tilgungsplan, wie er anlässlich der
Aufnahme der Darlehen im Jahr 1994 erstellt worden sei, zum Ansatz gebracht
worden. Bei der Höhe der Einnahmen sei von den zuletzt (im Jahr 1998)
erzielten Einnahmen von 6.600,00 S monatlich ausgegangen worden, wobei
diese ab dem Jahr 2000 um 2% jährlich valorisiert worden seien. Zum
Nachweis der Höhe der Betriebskosten wurde eine Detailaufstellung für
das Jahr 1999 vorgelegt. Der sich aus dieser Aufstellung ergebende Betrag
wurde ebenfalls mit 2% jährlich valorisiert. Zu den Beträgen für
"Instandhaltung und Sonstiges" wurde ausgeführt, dass die Wohnung in den
Jahren 1994 bis 1999 saniert worden sei, weshalb in diesen Jahren höhere
Aufwendungen angefallen seien. In den Jahren ab 2000 wären keine
Investitionen notwendig geworden. Es könne daher vom Wert des
Jahres 1999 ausgegangen werden. Was die Instandhaltungs- bzw.
Renovierungskosten des Gesamtgebäudes betreffe, gehe aus der
beigeschlossenen Betriebskostenvorschreibung 1999 hervor, dass für die
vermietete Wohnung monatlich ein Betrag von 115,90 S vorgeschrieben und
dieser Betrag der Reparaturrücklage zugeführt worden sei. Für die
Haussanierung wären daher keine zusätzlichen Werbungskosten
entstanden. Aus der auf diesen Grundlagen erstellten und ebenfalls vorgelegten
Prognoserechnung sei ersichtlich, dass sich nach 17 Jahren, somit im
Jahr 2010, ein Gesamtüberschuss aus der Vermietung der Wohnung ergeben
hätte. In den folgenden Jahren wären laut Berechnung des Bw. weitere
Überschüsse in Höhe von 45.000,00 S bis 66.000,00 S
jährlich erwirtschaftet worden.
In einer weiteren, ergänzenden Vorhaltsbeantwortung
wurde dargelegt, warum sich der Bw. trotz der (ursprünglichen) Prognose,
dass mit der Vermietung in absehbarer Zeit ein Totalüberschuss erzielt
werden könne, in den Jahren 1999 bzw. 2000 zur Einstellung der
Vermietungstätigkeit entschlossen habe. In der Zeit von Oktober 1994
bis September 1999 sei die Wohnung fast durchgehend vermietet gewesen. Es
sei jedoch zusehends schwieriger geworden, einen geeigneten Mieter zu finden
bzw. sei auch deshalb, weil eine langfristige Vermietung nicht mehr möglich
gewesen sei, der mit der Vermietung verbundene Aufwand immer größer
geworden. Um die Vermietung habe sich vor allem seine Ehegattin, die Hausfrau
sei, gekümmert. Seit dem Jahr 1999 leide sie jedoch an einer
Hüftgelenkserkrankung, die ihr die Betreuung der Wohnung in der H-Gasse
fast unmöglich gemacht habe. Zudem habe sie sich in dieser Zeit vermehrt um
ihre Eltern kümmern müssen. Der Bw. habe den zusätzlichen
Arbeitsaufwand, der mit der Vermietung der Wohnung verbunden gewesen sei,
ebenfalls nicht übernehmen können, weil er besonders in den Jahren
1999 und 2000 durch seinen Beruf als Bankangestellter sehr in Anspruch genommen
worden sei. Aufgrund dieser Umstände habe er sich nicht mehr in der Lage
gesehen, die Vermietungstätigkeit aufrecht zu halten. Er habe sich daher
entschlossen, die Wohnung zu verkaufen, obwohl beim Kauf der Wohnung im
Jahr 1994 beabsichtigt gewesen sei, aus der Vermietung ein Zusatzeinkommen
für die Zeit nach seiner Pensionierung zu erzielen. Er habe jedoch aus dem
Verkauf dieser sowie einer weiteren bis dahin vermieteten Wohnung eine Wohnung
im Haus Z, in dem er auch mit seiner Familie wohne, gekauft, weil die Vermietung
bzw. die damit im Zusammenhang stehende Betreuung der in diesem Haus gelegenen
Wohnung - auch für seine Ehegattin - wesentlich einfacher gewesen
sei.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 wurde dem
Finanzamt der Inhalt des Vorhalts der Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie
der beiden Vorhaltsbeantwortungen zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt
erstattete zu diesen Ausführungen kein weiteres Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der im gegenständlichen Fall vorliegenden
Vermietung einer Eigentumswohnung handelt es sich um eine Betätigung mit
der Annahme von Liebhaberei im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 3
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993. Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO, BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997,
liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2
Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. ... Bei Betätigungen im Sinn des § 1
Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens
23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben).
Die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung ist
in erster Linie danach zu beurteilen, ob die geprüfte Tätigkeit in der
betriebenen Weise objektiv Aussicht hat, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
einen wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen. Nicht ein tatsächlich
erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit
zur Erwirtschaftung eines solchen hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung des
Vorliegens von Einkünften zu gelten. Es muss der Annahme der
Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit somit noch nicht
entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor der Erzielung eines gesamtpositiven
Ergebnisses übertragen bzw. die Vermietung eingestellt wird. Die
Behörde kann allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der
Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung unbegrenzt, (bzw. zumindest bis zum
Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die
Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird
es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich vorzeitig
einstellt, an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die
Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen
ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den
Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat. In diesem Zusammenhang
kommt auch solchen Unwägbarkeiten steuerlich beachtliche Indizwirkung zu,
die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen (vgl. VwGH 27.4.2000,
99/15/0012; VwGH 23.11.2000, 95/15/0177; VwGH 3.7.2003,
99/15/0017).
Wie sich aus dem Vorbringen des Bw. ergibt, war die
Umschuldung der für den Kauf der Wohnung in der H-Gasse aufgenommenen
Darlehen in ein Darlehen mit kürzerer Laufzeit nicht von Anfang an geplant.
Aus der am 28. Dezember 2004 der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegten Prognoserechnung ist jedoch ersichtlich, dass selbst unter
Beibehaltung des ursprünglichen Finanzierungsplanes und unter Ansatz
realistischer Betriebskosten bereits 17 Jahre nach Beginn der Vermietung
der strittigen Wohnung ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten hätte erzielt werden können. Damit war diese
Tätigkeit des Bw. objektiv geeignet, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
einen wirtschaftlichen Gesamterfolg zu erzielen.
Das Vorbringen des Bw., die Vermietung sei nie für
einen begrenzten Zeitraum geplant, sondern die Einkünfte aus der Vermietung
seien als Zusatzeinkommen für die Zeit nach seiner Pensionierung gedacht
gewesen, ist glaubwürdig und wird durch die Tatsache gestützt, dass
der Bw. nach Aufgabe der Vermietung der strittigen Wohnung eine andere Wohnung
(und zwar im selben Haus, in dem sich auch die Wohnung des Bw. und seiner
Familie befindet) zum Zweck der Einkunftserzielung angeschafft hat. Als
Gründe für die Beendigung der Vermietung der Wohnung in der H-Gasse
gab der Bw. ua. an (und konnte das auch nachweisen), dass im Jahr 1999
erhebliche Probleme bei der Suche nach einem Nachfolgemieter aufgetreten sind,
die die Vermietung der Wohnung zwar nicht gänzlich unmöglich gemacht,
aber doch wesentlich erschwert haben und für den Bw. bzw. seine Ehegattin
mit einer enormen Mehrarbeit verbunden waren. Dabei war es für den Bw.
gerade in dieser Zeit fast unmöglich, diese Mehrarbeit auf sich zu nehmen,
weil er beruflich sehr in Anspruch genommen wurde und seine Ehegattin, sie sich
bis dahin hauptsächlich um die Vermietung gekümmert hatte,
gesundheitliche Probleme hatte.
Diese - zum Teil im Bereich der Vermietung, zum Teil
im privaten Bereich des Bw. gelegenen - Umstände stellen nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates Unwägbarkeiten dar, die den Bw.
schließlich bewogen haben, die zunächst auf unbestimmte Zeit geplante
Vermietung vorzeitig zu beenden. Der Eintritt von Unwägbarkeiten
ändert nichts an der grundsätzlich vorliegenden objektiven Eignung
einer Tätigkeit, einen wirtschaftlichen Gesamterfolg zu erzielen (vgl. VwGH
25.11.1999, 97/15/0144). Der im vorliegenden Fall für den Bw.
unvorhergesehen aufgetretene Gesamtverlust ändert somit nichts an der
Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietungstätigkeit. Der im Streitjahr aus
dieser Vermietung erzielte Verlust in Höhe von 20.805,00 S ist daher
mit den übrigen Einkünften des Bw. auszugleichen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 3.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiVermietungEigentumswohnungabgeschlossener ZeitraumUnwägbarkeitenvorzeitige TilgungFremdkapital
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0310-G/02
- Stammnummer
- 14421
- Gültig
- 03.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF