Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100429/2022
Einkünfte eines Unternehmensberaters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100429/2022vom 11.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Beschwerde wird behauptet, dass "die Wiederaufnahme" von unrichtigen Ermittlungsergebnissen ausgegangen sei (Nichtanerkennung von geltend gemachten Ausgaben, Zurechnung von Honorarerlösen). Der Beschwerdeführer vertritt daher erkennbar die Ansicht, dass keine neuen Tatsachen hervorgekommen wären, die zu einem im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheid geführt hätte. Diese Ansicht ist jedoch verfehlt; auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.2. wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Zur Begründung der Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme wurde im BP-Bericht, auf den im Wiederaufnahmebescheid verwiesen wird, ausgeführt, dass bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 BAO das Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit habe. Betrachte man die steuerlichen Auswirkungen der Feststellung durch die Betriebsprüfung, so könne auch nicht von einer geringfügigen steuerlichen Auswirkung der Feststellungen gesprochen werden. Sinn der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen sei es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn gewichtige Umstände neu hervorkommen. Ziel sei es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen, und unter den Voraussetzungen des § 20 BAO dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen (VfGH 6.12.1990, B 783/89). Auch nach der Judikatur des VwGH habe die Rechtsrichtigkeit grundsätzlich Vorrang gegenüber der Rechtsbeständigkeit.
Das Bundesfinanzgericht teilt diese Rechtsansicht des Finanzamtes. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern Billigkeit- oder Zweckmäßigkeitsgründe vorlägen, die im gegenständlichen Fall gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 sprechen würden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde daher zu Recht verfügt.
2.1.2. Einkommensteuer 2010
2.1.2.1 Vorliegen einer GesbR
§ 1175 ABGB normiert:
(1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.
Steuerliche Bedeutung kommt einer GesbR nur für den Bereich der Umsatzsteuer zu, da eine GesbR als Außengesellschaft Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG und somit Steuersubjekt sein könnte. Im Übrigen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig (§ 1175 Abs. 2 ABGB). So kann etwa die gemeinschaftliche Tätigkeit zweier Rechtsanwälte in Form einer Kanzleigemeinschaft Unternehmereigenschaft begründen, wenn die Kanzleigemeinschaft als solche nach außen in Erscheinung tritt und Leistungen erbringt (VwGH 10.3.1981, 81/14/0023). Auch Miteigentumsgemeinschaften können Unternehmer (iSd UStG 1994) sein, wenn sie als solche nach außen in Erscheinung treten und Leistungen erbringen (etwa Hausgemeinschaften, wenn die Vermietung in ihrem Namen erfolgt). Umsatzsteuerlich stellt die Gemeinschaft von Vermietern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt dar (VwGH 7.4.2022, Ra 2021/13/0124). Der Umsatzbesteuerung unterliegt in einem solchen Fall nur die Gemeinschaft.
Das Vorliegen einer solchen Außengesellschaft wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. Gegen die Annahme einer solchen spricht auch der Umstand, dass die Rechnungslegung nicht im Namen der behaupteten Gesellschaft, sondern allein durch ***5*** im Rahmen des von ihr als Einzelunternehmer betriebenen Buchhaltungsbüros erfolgte. Die vom Beschwerdeführer behauptete Beteiligung an den Umsätzen der ***5*** reicht zur Begründung einer Mitunternehmerschaft schon grundsätzlich nicht aus.
2.1.2.2 Erlöszurechnung; behauptetes Darlehen
Die einzige Erlöszurechnung in diesem Jahr betrifft den im Zuge der Konteneinschau festgestellten Zufluss von 4.012,00 € von der ***10***. Den Mittelzufluss selbst hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Das Vorbringen, dieser Zufluss sei Teil der Rückzahlung eines ***5*** gewährten Darlehens gewesen, wurde bereits oben als Schutzbehauptung zur Verschleierung zugeflossener Erlöse gewertet. Auf die Ausführungen unter Punkt 1.2. wird verwiesen.
2.1.2.3. Sicherheitszuschlag
Auf die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages wurde vom Finanzamt im Zuge der am 9.4.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung verzichtet.
2.1.2.4. Betriebsausgaben
Dem Beschwerdeführer wurden vom ehemaligen Arbeitsgeber Fahrzeuge zur Nutzung überlassen (siehe oben Punkt 9. der Sachverhaltsfeststellungen). Im Jahr 2010 (und auch in den beiden Folgejahren) wurden unter dem Titel "Afa Auto" Betriebsausgaben geltend gemacht.
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (lineare Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung (§ 7 Abs. 1 EStG 1988).
Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, müssen gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:
Anschaffungstag,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
Name und Anschrift des Lieferanten,
voraussichtliche Nutzungsdauer,
Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und
den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer kein Anlageverzeichnis im Sinne des § 7 Abs. 3 EStG 1988 geführt hat, ist Voraussetzung für die Geltendmachung der AfA das wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut; zivilrechtliches Eigentum ist nicht erforderlich. Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer geltend machen kann (VwGH 28.11.2002, 2001/13/0257).
Der Beschwerdeführer wurde nie zivilrechtlicher Eigentümer der Fahrzeuge, es liegt aber auch kein wirtschaftliches Eigentum vor. Überlässt der Eigentümer das Wirtschaftsgut einem anderen unentgeltlich zur Einkünfteerzielung, dann steht weder dem Eigentümer noch dem Benützer die AfA zu: der Eigentümer erzielt keine Einkünfte und der (bloße) Benützer ist nicht (wirtschaftlicher) Eigentümer. Der Benützer kann nur eigene Aufwendungen für die Nutzung geltend machen (Doralt, EStG, § 7 Tz 11 mit Hinweis auf VwGH 11.10.1977, 2100/77, zur Nutzungsüberlassung eines Kfz). Auch beim Leasing eines Kraftfahrzeuges ist allenfalls der Leasingnehmer (im gegenständlichen Fall der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers) wirtschaftlicher Eigentümer und damit AfA-berechtigt (Doralt, EStG, § 7 Tz 10), aber nie eine dritte Person, der das Wirtschaftsgut vom wirtschaftlichen Eigentümer zur bloßen Nutzung überlassen wird. Die als Betriebsausgabe geltend gemachte AfA steht daher auch aus diesem Grund nicht zu.
Für das Jahr 2010 wurden Kfz-Kosten von 2.330,29 € (lt. vorgelegter Excel-Tabelle ausschließlich Treibstoffkosten) und sonstige Kosten für "Telefon usw." von 1.332,91 € geltend gemacht.
Eine private Nutzung der vom ehemaligen Arbeitgeber zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeuge wurde vom Beschwerdeführer zunächst in Abrede gestellt. Anlässlich der Urkundenvorlage am 22.3.2023 gab der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung an, dass ein Privatanteil von 30 % angemessen erscheine.
Die Prüferin hatte im BP-Bericht - im Beschwerdeverfahren unwidersprochen - festgestellt, dass im Prüfungszeitraum keine ordnungsgemäße Ausgabenaufzeichnung erfolgte. Es wurden lediglich Tankbelege vorgelegt, die in Excel aufsummiert wurden (siehe auch Teil 1 der Urkundenvorlage vom 9.9.2021). Es existiert auch keine geordnete und vollständige Sammlung der Ausgabenbelege. Von der A1 Telekom Austria AG wurde lediglich eine Aufstellung der im Zeitraum 1.1.2010 - 31.12.2010 an den Beschwerdeführer erstellten Telefonabrechnungen vorgelegt. Zu den PKW-Kosten wurde kein Fahrtenbuch vorgelegt.
Welcher Anteil der geltend gemachten Aufwendungen beruflich und welcher privat veranlasst war, konnte daher nicht festgestellt werden. Bei dieser Sachlage war es sachgerecht, wenn von der Prüferin die Ausgaben im Schätzungsweg ermittelt wurde. Im Zuge der am 9.4.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde nach eingehender Erörterung der Sachlage von beiden Verfahrensparteien eine Schätzung der Ausgaben mit 12 % der festgestellten Einnahmen als sachgerecht beurteilt.
2.1.3. Anspruchszinsen 2010
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen (§ 205 Abs. 2 BAO).
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 13.1.2021 führte der Beschwerde unter Punkt I. aus, dass er "gegen den Wiederaufnahmebescheid des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2010 und den Einkommensteuerbescheid 2010 samt Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen" Beschwerde erhebe.
Der Beschwerdeführer vertritt dabei erkennbar die Ansicht, dass aufgrund der seiner Ansicht nach unzutreffenden Festsetzung der Einkommensteuer auch der Anspruchszinsenbescheid rechtswidrig wäre.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Angesichts dessen ist der Zinsenbescheid zwar mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei nicht zugestellt worden. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid (Einkommensteuerbescheid) nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (Ritz, BAO7, § 205 Tz 33 und 34 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Nach § 205 Abs. 1 BAO sind jeweils Differenzbeträge zu verzinsen, insbesondere jene, die sich aus einer Gegenüberstellung einer neuerlichen Abgabenfestsetzung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben. Bei Abänderungen von Abgabenfestsetzungen ergibt sich der zinsenrelevante Differenzbetrag also aus der nunmehr vorgeschriebenen Abgabe abzüglich der bisher vorgeschriebenen Abgabe (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, 311 BlgNR 21. GP 196). Das Finanzamt hat daher jeweils nach Abänderung der zugrunde liegenden Abgabe (Einkommensteuer) neue (weitere) Anspruchszinsenbescheide zu erlassen. Der Gesamtbetrag der Anspruchsverzinsung der Abgabe ergibt sich damit aus einer Saldierung dieser mehreren Anspruchszinsenbescheide (VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0005).
2.2. Zu Spruchpunkt I.2.
2.2.1 Einkommensteuer 2011
2.2.1.1 Erlöszurechnung
Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme vom 22.3.2023 den Zufluss der beiden Provisionen in Höhe von 9.000,00 € brutto (7.500,00 € netto) anerkannt (siehe oben Punkt 3 der Sachverhaltsfeststellungen).
2.2.1.2 Betriebsausgaben
Zu den geltend gemachten allgemeinen Betriebsausgaben wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Punkt 2.1.2.4 verwiesen. Als weitere Betriebsausgabe war unter der Kennzahl 9110 ein Betrag von 11.468,00 € für Fremdleistungen angesetzt worden (Eingangsrechnung der ***19*** für die Vermittlung eines Klienten). Nachweise für die Ermittlung und Bezahlung dieses Betrages blieb der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen im gesamten Verfahren schuldig. Auf die ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen (oben Punkt 3) wird verwiesen. Der geltend gemachte Aufwand wurde daher zutreffend von der Prüferin nicht anerkannt.
2.2.2 Umsatzsteuer 2011
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 idF BGBl I 101/2006 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Die erzielten Erlöse von 36.575,93 € sind allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen (zum behaupteten Vorliegen einer GesbR siehe oben Punkt 2.1.2.1). Damit wurde die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 mehr als 15 % überschritten und konnte die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung gelangen.
2.2.3 Einkommensteuer 2012
2.2.3.1 Erlöszurechnung
Die Zurechnung der Erlöse von der ***27*** in Höhe von brutto 10.000,00 € (netto 8.333,33 €) und von der ***28*** in Höhe von brutto 20.000,00 € (netto 16.666,67 €) erfolgte zu Recht. Gleiches gilt für den Erlös aus der Ausgangsrechnung an die Fa. ***34***. Auf die Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt 4 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
2.2.3.2 Betriebsausgaben
Zu den geltend gemachten allgemeinen Betriebsausgaben wird auf die Erwägungen unter Punkt 2.1.2.4 verwiesen. Ergänzend wurden vom Beschwerdeführer Betriebsausgaben in Höhe von 4.444,59 € (Bezahlung von verschiedenen Versicherungsbeiträgen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) nachgewiesen, deren Berücksichtigung das Finanzamt im Vorlageantrag beantragte, und die in der Abgabenberechnung auch berücksichtigt werden.
2.2.4 Umsatzsteuer 2012
Die erzielten Erlöse von 45.739,00 € sind allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da die GesbR als solche nicht nach außen in Erscheinung getreten ist, sondern die Rechnungslegung allein durch ***5*** im Rahmen ihres Buchhaltungsbüros erfolgte (siehe oben Punkt 2.2.2.). Damit wurde die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 mehr als 15 % überschritten, und konnte die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung gelangen.
2.2.5 Einkommensteuer 2014
2.2.5.1 Erlöszurechnung
Es wurde bereits oben unter Punkt 5 festgestellt, dass die anlässlich der Urkundenvorlage vom 9.9.2021 dargestellten Erlöse in Höhe von insgesamt 14.800,00 € mit jenen übereinstimmen, welche die Prüferin in Ansatz gebracht hat. Da in der Abgabenerklärung irrtümlich nur ein Betrag von 9.500,00 € angegeben worden war, musste zur Richtigstellung der Erlöse eine Hinzurechnung des Differenzbetrages von 5.300,00 € erfolgen; eine Erlöszurechnung im eigentlichen Sinn liegt in diesem Fall aber nicht vor, sodass hier die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt war.
2.2.5.2 Betriebsausgaben
Zu den geltend gemachten allgemeinen Betriebsausgaben wird auf die Erwägungen unter Punkt 2.1.2.4 verwiesen. Zusätzlich wurde als Betriebsausgabe ein Betrag von 10.000,00 € aus dem Titel Schadenersatz ***44*** geltend gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen entscheidend, welcher Sphäre das Fehlverhalten zuzuordnen ist. Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schadenersatzzahlung aus einem rechtswidrigen Verhalten des Steuerpflichtigen resultiert (VwGH 19.3.2021, Ra 2019/13/0062 mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch das eine Schadenersatzpflicht begründende pflichtwidrige Verhalten nicht vom Beschwerdeführer gesetzt, sondern von ***5***, weshalb auch allein diese wegen der nicht erfolgten Einreichung von Jahresabschlüssen des ***44*** und seiner Firmen beim Firmenbuchgericht auf Schadenersatz geklagt worden war. Bei dieser wäre daher von ihr geleisteter Schadenersatz auch als Betriebsausgabe abziehbar gewesen. Aus der bloßen Vermittlung des ***44*** an das Buchhaltungsbüro der ***5*** durch den Beschwerdeführer erwächst noch keine schadenersatzrechtlich relevante Mitverantwortung des Beschwerdeführers an den Fehlleistungen der ***5***. Daran ändert auch das (ohnehin zu Unrecht) behauptete Vorliegen einer GesbR nichts (siehe dazu oben Punkt 2.1.2.1). Da selbst eine tatsächlich begründete GesbR nach § 1175 Abs. 2 ABGB nicht selbst rechtsfähig ist, kann auch nur der den Schaden tatsächlich verursachende einzelne Gesellschafter schadenersatzrechtlich verantwortlich sein. Nur wenn mehrere Täter gemeinschaftlich einen Schaden verursacht haben (§ 1301 ABGB) käme allenfalls unter den Voraussetzungen des § 1302 ABGB eine Solidarhaftung in Betracht, was gegenständlich aber nicht der Fall ist. Dass auch der Beschwerdeführer für die zeitgerechte Erstellung und Einreichender Jahresabschlüsse verantwortlich gewesen wäre, wurde nicht behauptet.
2.2.6. Umsatzsteuer 2014
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt (§ 11 Abs. 12 UStG 1994).
Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund der Höhe der erzielten Umsätze der bereits oben zitierten Kleinunternehmerregelung. Im Jahr 2014 wurde von der Prüferin eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung aufgrund der Ausgangsrechnung vom 30.9.2014 an die ***37***: "Rechnung für Beratung in Sachen Liquidation und weiteren Angelegenheiten für den Zeitraum Jänner bis September 2014 € 4.800,00 inkl. 20% Mwst" in Höhe von 800,00 € festgestellt. Diese Umsatzsteuer schuldet der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994. Diese Umsatzsteuernachforderung wurde anlässlich der Urkundenvorlage vom 22.3.2023 vom Beschwerdeführer auch anerkannt.
Im Übrigen ändert sich nur der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen von 20.000,00 € auf 14.800,00 €, was aufgrund der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Kleinunternehmerregelung) jedoch ohne steuerliche Auswirkungen bleibt.
2.2.7 Einkommensteuer 2015
2.2.7.1 Erlöszurechnung
Den im Prüfungsverfahren zugerechneten Erlös von 3.000,00 € (Fa. ***48***) hat der Beschwerdeführer nicht erhalten, die übrigen zugerechneten Erlöse sind in den erklärten Erlösen enthalten. Ferner bestanden noch offene Ansprüche des Beschwerdeführers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, die mit der PKW-Überlassung gegengerechnet wurden (siehe dazu eingehend oben Punkt 6). Es kommt daher für das Jahr 2015 zu keiner Erlöszurechnung und schon aus diesem Grund auch zu keiner Festsetzung eines Sicherheitszuschlages.
2.2.7.2 Betriebsausgaben
Zu den Betriebsausgaben wird auf die Erwägungen unter Punkt 2.1.2.4 verwiesen (Betriebsausgabenpauschale und Gewinnfreibetrag).
2.2.8. Einkommensteuer 2016
2.2.8.1 Erlöszurechnung
Es kommt für das Jahr 2016 zu keiner Erlöszurechnung und demzufolge auch nicht zur Festsetzung eines Sicherheitszuschlages. Auf die Sachverhaltsfeststellungen oben zu Punkt 7 wird verwiesen. Die Bezahlung der PKW-Leasingraten durch den ehemaligen Arbeitgeber erfolgte zur Abdeckung offener Ansprüche des Beschwerdeführers.
2.2.7.2 Betriebsausgaben
Zu den Betriebsausgaben wird auf die Erwägungen unter Punkt 2.1.2.4 verwiesen (Betriebsausgabenpauschale und Gewinnfreibetrag).
2.2.9 Umsatzsteuer 2015 und 2016
Die Bemessungsgrundlagen werden entsprechend den Feststellungen zu Punkt 2.2.7 und 2.2.8 angepasst. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung haben diese Anpassungen keine steuerliche Auswirkung.
2.2.10 Anspruchszinsen 2011, 2012, 2014, 2015, 2016
Auf die Ausführungen oben unter Punkt 2.1.3 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
2.3. Zu Spruchpunkt I.3.
Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt 7 erfolgten Erlöszurechnungen für die Jahre 2018 und 2019 in Höhe der vom ehemaligen Arbeitgeber getragenen Leasingraten in Höhe von jeweils 2.779,31 € zu Recht. In der Beschwerde wurde behauptet, dass in der Erklärung für 2019 ein KFZ-Anteil als Ertrag ausgewiesen worden sei. Tatsächlich wurde ein Erlös von 1.000,00 € erklärt, dieser aber nicht näher erläutert. Aufgrund der Höhe des "runden" Betrages und der Tatsache, dass für 2018 kein "KFZ-Anteil als Ertrag" ausgewiesen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem runden Betrag von 1.000,00 € tatsächlich ein Teil des vom ehemaligen Arbeitsgeber in Form der Übernahme der Leasingraten erhaltenen Entgelts erklärt wurde. Auch die behauptete Betriebsausgaben für das KFZ wurden weder in den Steuererklärungen angeführt, noch in der Beschwerde vom 3.5.2021 näher beziffert oder nachgewiesen, worauf in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.7.2021, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltecharakter zukommt (z.B. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0010), ausdrücklich hingewiesen wurde. Auch im weiteren Verfahren wurden die behaupteten Aufwendungen für das KFZ weder aufgeschlüsselt noch nachgewiesen.
2.4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mwN). Im Übrigen waren die im gegenständlichen Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Linz, am 11. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1175 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100429/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100429.2022
- Stammnummer
- 144097
- Gültig
- 11.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF