Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100225/2015
Gegenstandsloserklärung der Beschwerde nach erfolgter Bescheidaufhebung durch die belangte Behörde gem. § 300 BAO und Erlassung eines neuen Sachbescheides, mit welchem dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100225/2015vom 25.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Petronczki & Strohmayer Wt KG, Döblinger Hauptstraße 42 Tür 9, 1190 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des vormaligen Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 27. Mai 2013 betreffend Kapitalertragsteuer 2010, Steuernummer (alt) ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen des Erörterungstermins vom 7. März 2024 einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt (siehe Niederschrift), weshalb die belangte Behörde berechtigt ist, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten angemessenen Frist den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neuen Sachbescheid zu ersetzen, da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als nicht richtig erweist.
Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss vom 21. März 2024 eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.
Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht durch die zuständige Behörde über die Aufhebung des angeführten Bescheides informiert.
Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom 22. März 2024.
Der aufgehobene Bescheid wurde durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2010 erging mit gleichem Datum
22. März 2024.
Die Festsetzung erfolgte entsprechend dem zwischen den Parteien im Rahmen des Erörterungsgesprächs vom 7. März 2024 erzielten Einvernehmen über die Beschwerdeerledigung (auf die abgefasste Niederschrift wird verwiesen).
Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Die Beschwerde vom 12. September 2013 gegen den im Spruch angeführten Bescheid war daher als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 25. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100225/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100225.2015
- Stammnummer
- 144089
- Gültig
- 25.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF