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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100789/2023

Vorliegen von Liebhaberei iS des § 1 Abs. 1 LVO bei einer Land- und Forstwirtschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100789/2023vom 08.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch das Vorbringen, dass ein Vergleich mit dem Vorgängerbetrieb nicht zielführend wäre, weil dieser nur konventionell betrieben worden wäre, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, weil der Bf. laut eigener Aussage eine "Hybrid-Landwirtschaft" betreibt und dies auch eine konventionelle Landwirtschaft beinhaltet. Daraus folgt aber zwingend, dass bei Nichtmitgliedschaft zu einer Maschinengemeinschaft entsprechende Geräte für den konventionellen Teil der Landwirtschaft angeschafft werden müssen und insoweit eine Vergleichbarkeit zum Betrieb des Vaters des Bf. gegeben ist. Außerdem hat der Bf. am 13.6.2022 ausgesagt, dass er auf biologische Landwirtschaft erst in den nächsten Jahren umstellen wird (vgl. Seite 2 oben der Niederschrift vom 13.6.2022). Schließlich ist es dem Bundesfinanzgericht unverständlich wieso für die "Hybrid-Landwirtschaft" des Bf. ein Beitritt zur Maschinengemeinschaft absurd wäre zumal ja laut Schreiben vom 8.1.2024 Maschinen und Geräte für die schonende Bearbeitung des Ackerbodens angeschafft wurden und es nicht nachvollziehbar ist, wieso solche Geräte und Maschinen nicht von einer Maschinengemeinschaft dem Bf. zur Verfügung gestellt werden können, wenn dieser einer solchen beitritt. Soweit der Bf. darauf hinweist, dass er mit seiner Betriebsführung einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz leisten würde, ist festzuhalten, dass das Inkaufnehmen von Verlusten, die in der persönlichen Sphäre liegen, gegen die Absicht eines Gewinnstrebens sprechen. Z. 4: Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen Bei diesem Kriterium ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige sein Leistungsangebot bzw. seine Produktpalette mit dem vorhandenen Markt abstimmt und sein Angebot den verändernden Marktverhältnissen anpasst oder nicht (vgl. Fuchs/Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, Tz 417 zu § 2 LVO). Ein marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die vom Bf. angebotenen Produkte kann nicht festgestellt werden, weil vom Bf. nicht dargelegt wird, dass sein Bestreben "Komponenten der Bio-Landwirtschaft" in seinen Betrieb einzuführen (vgl. das Vorbringen des Bf. auf Seite 2 unten des Faxes vom 29.2.2024) durch sich verändernde Marktverhältnisse bedingt ist bzw. der Abstimmung der vom Bf. angebotenen Produktpalette an den vorhandenen Markt gedient hat wie zB einem Einbruch der Nachfrage für Produkte aus der konventionellen Landwirtschaft. Überdies ist zu bedenken, dass die Nebenberuflichkeit einer Betätigung verbunden mit Zeitknappheit aufgrund der Betätigung in anderen Bereichen ein Indiz für ein nicht marktgerechtes Verhalten darstellt (VwGH 22.1.2004, 98/14/0003). Der Bf. ging im gesamten Zeitraum 2010 bis 2021 im Vollzeit einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Auch ist zu bedenken, dass er die Landwirtschaft bis auf Hilfstätigkeiten durch seine Gattin alleine - dh. ohne Arbeitskräfte - betrieben hat. Auch hat der Bf. in seiner Einvernahme vom 22.6.2022 angegeben, dass es aufgrund seines 50-Stunden Jobs als Angestellter und seiner fünf Kinder derzeit nicht absetzbar (Anmerkung: gemeint: absehbar) wäre wann ein Umstieg in die Bio-Landwirtschaft möglich ist. Der Betrieb einer "Hybrid-Landwirtschaft" ist daher nicht Ausfluss eines Reagierens des Bf. auf sich verändernde Marktverhältnisse, sondern resultiert aus der Unmöglichkeit mit den vorhandenen Ressourcen eine Bio-Landwirtschaft zu betreiben. Soweit im Fax vom 29.2.2024 vom Bf. vorgebracht wird, dass die vom Bf. auf sich genommenen enormen Anstrengungen, um den Betrieb in ökologisch nutzbringender Weise zu bewirtschaften, auf eine marktgerechte Betriebsführung hinweisen, ist festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand einer ökologisch nutzbringenden Betriebsführung keine marktgerechte Betriebsführung folgt. Auch wird zu diesem Punkt vom Bf. im Fax vom 29.2.2024 darauf verwiesen, dass er seine bisherige nichtselbständige Tätigkeit beendet hätte und erst am 1. September 2023 eine nichtselbständige Tätigkeit wiederaufgenommen hätte, die nicht annähernd so zeitintensiv wäre wie die vorangegangene nichtselbständige Beschäftigung. Diesbezüglich wird in der Mängelbehebung vom 8.1.2024 weiters vorgebracht, dass der Wechsel des Arbeitsgebers vorgenommen worden wäre, um die zeitlichen Ansprüche in der Land- und Forstwirtschaft leichter wahrnehmen zu können. Dies wäre ein Hinweis auf ein marktgerechtes Verhalten des Bf. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass der Bf. bereits vor dem Jahr 2023 hätte erkennen müssen, dass ohne einen umfänglich größeren Personaleinsatz in der von ihm betriebene Land- und Forstwirtschaft die Erzielung von Überschüssen in absehbarer Zeit aussichtslos ist zumal alleine 2019 ein massiver Verlust eingetretenen ist, der die erzielten Umsätze um ein Vielfaches überstiegen hat. Außerdem ergibt sich aus der Einvernahme des Bf. vom 13.6.2022, dass 2022 ein Wechsel des Arbeitgebers vom Bf. gar nicht geplant war, sondern lediglich eine Stundenreduktion beim bisherigen Arbeitgeber. Überdies hat es sich beim Wechsel des Arbeitgebers - entgegen dem Vorbringen des Bf. - gar nicht um eine aus eigenen Stücken des Bf. getroffene Entscheidung gehandelt: Laut vorliegenden Lohnzettel war der Bf. bei der ***7*** bis xx.08.2023 beschäftigt. Über diese Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes vom xx.09.2023 Aktenzeichen das Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung eröffnet, sodass davon auszugehen ist, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers den Jobwechsel bedingt haben. Z 5: Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung: Mit diesem Kriterium wird geprüft, ob vom Abgabepflichtigen das am Markt mögliche Preispotential im Rahmen einer üblichen unternehmerischen Entscheidung ausgenützt wird oder aus nichtunternehmerischen Motiven die Produkte um einen geringeren bzw. weit überhöhten Preis angeboten werden (vgl. VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038). Nachdem davon auszugehen ist, dass die Lagerhausgenossenschaft allen Landwirten die gleichen Preise bezahlt und hier wenig Verhandlungsspielraum besteht, spricht dieses Kriterium gegen das Vorliegen von Liebhaberei. Z. 6: Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Bemühungen um die Verbesserung der Ertragslage im Rahmen der Kriterienprüfung wesentliche Bedeutung zu (vgl. zB VwGH 20.1.2021, Ra 2020/15/0050). Entscheidend ist dabei, ob die einzelnen Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Erträge zu erhöhen oder die Aufwendungen zu mindern, und daraus den Schluss ermöglichen, dass die subjektive Einstellung des Abgabepflichtigen auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Unter "strukturverbessernde Maßnahmen" fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten. Ob die Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg führen, ist nicht entscheidend. Die Bemühungen müssen nur ihrer Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern. Es kommt auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der im § 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg an (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0069). Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren. Wie lange die (vorübergehende) Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei liegt im Rahmen der Kriterienprüfung das entscheidende Gewicht auf den bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretenen Umständen, nicht hingegen auf nachfolgenden Jahren (vgl. zB VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). Vom Bf. wurde in der Mängelbehebung der Beschwerde vom 8.1.2024 als strukturverbessernde Maßnahme lediglich die Vornahme von Investitionen in die Anschaffung von Maschinen und Geräten angeführt. Aufgrund der Umsatzentwicklung vor und nach Vornahme dieser Investitionen sind aber keine höheren Erträge erkennbar: 2012 hat die Absetzung für Abnutzung € 6.119,00 betragen. Da die Absetzung für 2011 € 6.300,07 ausgemacht hat, ist davon auszugehen, dass im Jahr 2012 kaum Investitionen getätigt wurden. Der Umsatz im Jahr 2012 hat € 37.867,57 und die Erlöse € 47.264,84 betragen. Demgegenüber haben die Umsätze 2021 € 46.340,75 betragen und die Erlöse € 41.732,39. Es ist daher trotz der Investitionen zu keiner Steigerung der Umsätze gekommen. Auch wenn man sich die weitere Entwicklung besieht, ist festzustellen, dass es durch die Investitionen zu keiner Ertragssteigerung gekommen ist: 2022 haben die vom Bf. in der Land- und Forstwirtschaft erzielten Erlöse nämlich lediglich € 35.412,49 betragen und sind daher gegenüber 2021 um mehr als 15% gesunken. Überdies wurde vom Bf. die Eignung der von ihm getätigten Investitionen durch diese höhere Erträgnisse zu erzielen in keinster Weise dargelegt. Vielmehr wurde lediglich auf bloßer Behauptungsebene vorgebracht, dass dadurch ein Anwachsen der betrieblichen Erträge zu erwarten wäre (vgl. Seite 2 unten der Mängelbehebung vom 8.1.2024). Auch die Darlegung im Fax vom 29.2.2024 zu den strukturverbessernden Maßnahmen bleibt lediglich auf Behauptungsebene, wenn ausgeführt wird, dass die Art der Bepflanzung und die Art der Bearbeitung des Boden zu einem "besseren Wachstum der Kulturpflanzen" führen würde. Überdies führt diese Art der Bodenbearbeitung laut Aussage des Bf. auch dazu, dass Materialien wie Kalzium, Bohr, Selen, Zelulit und Schwefel eingekauft werden müssen, die ein Vielfaches mehr als Insektizide kosten (vgl. Seite 2 unten der Niederschrift vom 13.6.2022). Auch die Verringerung des Beschäftigungsausmaßes des Bf. im Jahr 2022 (auf 25 Stunden) hat nicht zu höheren Erträgen geführt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Der im Jahr 2022 eingetretene Verlust von - € 47.707,78 stellt eine Steigerung um fast 20% gegenüber 2021 dar. Beurteilt man die einzelnen Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO nach einem Gesamtbild zeigt sich, dass der Bf. seit 2010 gravierende Verluste von mehr als € 180.000,00 erzielt hat ohne dass eine Tendenz für eine Verlustverringerung erkannt hätte werden können. Auch wurden vom Bf. als strukturverbessernde Maßnahmen zum einen nur Maßnahmen angeführt, deren Eignung für eine Ertragsverbesserung nicht gegeben ist (Investition in Maschinen und Geräte) bzw. deren Eignung nicht nachvollziehbar ist und lediglich auf Behauptungsebene bleibt, obwohl ihn diesbezüglich eine Mitwirkungsverpflichtung trifft (vgl. VwGH 24.4.1997, 94/15/0012). Neben den in § 2 Abs. 1 LVO aufgezählten Kriterien können auch andere Umstände für die Beurteilung, ob ein subjektives Ertragsstreben gegebenen ist oder nicht, berücksichtigt werden (vgl. Fuchs/Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, Tz 400/1 zu § 2 LVO). Dazu zählt bei typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigungen auch das Vorliegen einer oder mehrerer anderer Einkunftsquellen, die es dem Abgabepflichtigen erlaubt daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. VwGH 15.1.1991, 89/14/0187). Der Bf. erzielt neben nichtselbständigen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, mit denen er seinen Lebensunterhalt bzw. jenen seiner siebenköpfigen Familie verdient. Die Verluste aus der Landwirtschaft wurden daher nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts nur aufgrund seiner übrigen Einkünfte in Kauf genommen. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Bf. spätestens im Jahr 2020 erkennen hätte müssen, dass für die von ihm betriebene Land- und Forstwirtschaft auch unter Berücksichtigung der bis in dieses Jahr gesetzten Maßnahmen (Hybrid-Landwirtschaft; Investition in landwirtschaftliche Geräte und Maschinen) keine Aussicht besteht in absehbarer Zeit Überschüsse zu erzielen. Wird trotz Aussichtslosigkeit eines Erfolges die Bestätigung nicht eingestellt, ist sie ab Erkennen dieser Situation als Liebhaberei zu werten (vgl. zB VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0109). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist der in der Entscheidung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Im Übrigen waren Sachverhaltsfragen zu lösen weswegen eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 8. April 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100789/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100789.2023
Stammnummer
144051
Gültig
08.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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