Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300010/2024
Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Zustellmängel geltend gemacht und auf eine Krankheit Bezug genommen. Zustellmangel ist kein Wiedereinsetzungsgrund
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300010/2024vom 12.03.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Den Antragsteller darf an der Versäumung der Frist kein (gröberes) Verschulden treffen. Seit dem AbgÄG 1987 (BGBl 312) steht der Bewilligung einer Wiedereinsetzung allerdings ein minderer Grad des Versehens nicht mehr entgegen. Ein minderer Grad des Versehens ist dabei nach der Rechtsprechung des VwGH der leichten Fahrlässigkeit iS des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben (VwGH 28.4.1987, 86/14/0177). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Gerichten oder die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 20.4.1989, 89/16/0013; 17.3.2005, 2004/16/0204). Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen (oder verwaltungsbehördlichen) Verfahren beteiligten Personen (VwGH 6.10.1994, 93/16/0075, 0076 [R 167(1)/35]; VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089; VwGH 20.6.2013, 2013/06/0098). Vgl. Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 167, I. Kommentar zu § 167 [ Rz 4].
Handlungen und insbesondere ein Verschulden des Vertreters sind dem Vertretenen zuzurechnen (vgl. etwa die bei Ritz, BAO3, § 308 Tz 17, zitierte hg. Rechtsprechung; VwGH 17.04.2023, Ra 2023/16/0016).
Wenn der Parteienvertreter sich in der "Abgabensache" gegenüber dem Finanzamt Österreich (als Abgabenbehörde) auf die Vollmacht bezieht und nicht auch auf ein allenfalls folgendes Finanzstrafverfahren Bezug genommen wird, für das "vorsichtshalber" auch Vollmacht gelegt wird, so wird damit in Kauf genommen, dass für ein allfälliges Finanzstrafverfahren "noch" keine Vollmacht bekannt gegeben wird. Es wäre daher am Parteienvertreter gelegen, eine Vollmacht "auch" für ein anschließenden Finanzstrafverfahren bekanntzugeben, um auch Erledigungen im Finanzstrafverfahren zugestellt zu erhalten. Diese Unterlassung oder bewusst gewählte Formulierung des Parteienvertreters überschreitet den minderen Grad des Versehens, da es Parteienvertreters zumutbar ist, in den Verfahren, in denen sie einschreiten wollen, auch entsprechende Vollmacht zu legen. Tatsächlich wurde für eine "Finanzstrafsache" keine Vollmacht gelegt. Als Kenner der Behördenstruktur wäre es dem Verteidiger zumutbar gewesen, aus anwaltlicher Vorsicht die Vollmacht auch gegenüber der Finanzstrafbehörde geltend zu machen. Diese Vorgangsweise geht jedoch über den minderen Grad des Versehens als Parteienvertreter hinaus. Im Sinne der zitierten Judikatur sind Handlungen des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.
Der Aussage des Antragstellers, seine eigene Zustellanschrift in dieser Causa sei stets dieselbe gewesen, nämlich zu Händen seines Rechtsfreunds, ist zu erwidern, dass gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde - anders als gegenüber dem Finanzamt Österreich eine Zustellvollmacht des nunmehr einschreitenden Verteidigers nicht bekannt gegeben wurde. Die zulässige Abgabestelle für Sendungen der Finanzstrafbehörde an den Antragsteller war daher laut Zustellgesetz sein Hauptwohnsitz oder seine Betriebsadresse, nicht jedoch ein in einem anderen Verfahren vor einer anderen Behörde namhaft gemachter Parteienvertreter.
Den diesbezüglichen Aussagen der Amtsbeauftragten kann in diesem Zusammenhang nur zugestimmt werden.
Zur Frage der Behandlung oder Nichtbehandlung der Hinterlegungsanzeigen der Post als Zusteller sämtlicher im Finanzstrafverfahren ergangen schriftlichen Erledigungen an den Antragsteller ist zur Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach von einem mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen, besonnenen und einsichtigen Menschen in der Lage des Antragsteller aufwenden würde, um die Gefahr einer möglichen Zustellung eine Schriftstückes einer Behörde zu erkennen. Zu welcher (objektiven) Sorgfalt die Situation verpflichtet, ist von den persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des Einzelnen unabhängig.
Für einen Durchschnittsmenschen ist es nicht nachvollziehbar, wenn in einem Verfahren vor einer Behörde eine Vollmacht vorgelegt wird und darauf automatisch auf eine Vollmachtsvorlage vor einer anderen bisher nicht betroffenen Behörde geschlossen werden soll.
Daher ist auch die Aussage, es sei dem Antragsteller unverständlich, dass er nicht davon ausgehen musste, dass Zustellungen eines wider Erwarten doch gegen ihn geführten Finanzstrafverfahrens an seine Anschrift gerichtet werden.
Gerade die Tatsache, dass eine andere Behörde als die bisherige ein Verfahren gegen eine Person führt, wird von der "neuen" Behörde in aller Regel mit einem entsprechenden Schreiben - aufgrund der Bedeutung dieses Verfahrensschrittes - mit Rückscheinbrief erfolgen.
Wenn der Antragsteller zu den laut "im Akt befindlichen Rücklaufkuverts abgegebenen Hinterlegungsbenachrichtigungen nur meint, das nur so zu erklären, dass diese entweder nicht in sein Postfach abgelegt wurden oder aber von ihm selbst nach jeweiliger Rückkehr infolge eines Versehens gemeinsam mit dem sich zuhauf angesammelten Werbematerial entsorgt worden seien", gesteht er zu, dass er die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, und die Hinterlegungsanzeigen nicht beachtet oder sogar entsorgt hat.
Dass die Hinterlegungsanzeigen wie oben dargestellt über einen größeren Zeitraum nicht in das Hausbrieffach eingelegt wurden, kann angesichts der diversen Zustellversuche als ausgeschlossen angesehen werden. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die Zusteller gerade beim Antragswerber die Hinterlegungsanzeigen über Monate verteilt nicht in das Hausbrieffach eingelegt hätten.
Wer allerdings die Hinterlegungsanzeigen mit dem "sich zuhauf angesammelten Werbematerial" entsorgt, ohne seine eigene Post auf wichtigen Inhalt wie Rechnungen oder - wie im vorliegenden Fall - allenfalls Hinterlegungsanzeigen zu prüfen, begeht eine Sorgfaltspflichtverletzung, die den minderen Grad des Versehens übersteigt, da gerade mit in der Beschwerde angedeutetem pauschalen Entsorgen der Post in Kauf genommen wird, dass allenfalls wichtige Sendungen nicht entdeckt werden.
Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (Hinweis VwGH 25.9.1991, 91/16/0046; VwGH 27.01.1999, 98/16/0290).
Bei Beachtung der erforderlichen und dem Antragsteller auch zumutbaren Sorgfalt hätte er die Hinterlegungsanzeigen über die RSa-Rückscheinbriefe der Finanzstrafbehörde sehen müssen.
Dieses Ignorieren allenfalls wichtiger postalischer Sendungen geht über den minderen Grad des Versehens des Antragstellers hinaus. Ebenso wäre es dem Verteidiger zumutbar gewesen, sich bei der Vollmacht nicht nur für die "Abgabensache", sondern auch für das anschließende allfällige Finanzstrafverfahren zu berufen, sodass zusammengefasst die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG nicht vorliegen und der Beschwerde daher stattzugeben war.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgerichte nicht eindeutig geklärt sind, waren für die Entscheidung nicht relevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 12. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300010/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300010.2024
- Stammnummer
- 143979
- Gültig
- 12.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF