Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0462-L/04
Verdeckte Ausschüttung bei überschießender Auszahlung einer Pensionsabfindung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0462-L/04vom 28.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die für den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GmbH mit einer Privatstiftung als 100%-Gesellschafter) vereinbarte Pension mit einer Pensionsabfindung in Höhe des doppelten Betrages der bisherigen Pensionsrückstellung abgegolten, so liegt eine verdeckte Ausschüttung insoweit vor, als die Berechnung Faktoren miteinbezieht, die im Dienstvertrag für die Pensionsbemessung ausgeschlossen wurden, die Pensionsabfindung im steuerlichen Interesse des Geschäftsführers liegt und nur mündlich vereinbart wird und der Geschäftsführer überdies zum Gesellschafter (diesfalls der Privatstiftung) ein "Naheverhältnis" aufweist, sodass bei einem Fremdvergleich davon ausgegangen werden kann, dass ein fremder Dienstnehmer eine derartige Zahlung nicht erhalten hätte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der x, vertreten durch y, vom
15. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes z vom
11. Februar 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw. wurde eine Betriebsprüfung
durchgeführt. Dabei wurden betreffend die Veranlagung für 2001 in der
Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 26. Januar 2004 nachstehende
Feststellungen getroffen:
(a) Dem Geschäftsführer des geprüften
Unternehmens habe man im Dienstvertrag (mit Wirkung vom 1. Mai 1988)
eine Firmenpension zugesagt, als Berechnungsgrundlage sei der letzte Monatsbezug
vereinbart worden. Sonstige Leistungen wie Remunerationen etc. seien
ausdrücklich ausgeschlossen worden. In den Berechnungen der
Rückstellungsbeträge zu den Bilanzstichtagen bis einschließlich
30. September 2000, habe man als Basis den entsprechenden Monatsbezug
ohne Remuneration herangezogen (per 30. September 2000 mit
145.000,00 S). Nach der Vollendung des 60. Lebensjahres sei beschlossen
worden, die Pensionsansprüche per 31. Dezember 2000 abzufinden.
Die Pensionsabfindung per 31. Dezember 2000 sei unter Einbeziehung
einer 20%igen Remuneration (Monatsbezug 150.075,00 S + 45.022,50 S =
195.097,50 S brutto) berechnet worden.
Die Berücksichtigung der Remuneration bei der
Berechnung der Pensionsabfindung widerspreche dem Fremdverhaltensgrundsatz. Der
steuerlich anzuerkennende Abfindungsbetrag sei auf Basis eines Monatsbezuges von
150.075,00 S zu ermitteln. Weiters sei zu berücksichtigen, dass ein
Pensionsanspruch laut Vertrag während der Zeit einer Abfertigungszahlung
ruhe, dh. dass der Anspruch auf Zahlung einer Firmenpension ein Jahr nach
tatsächlicher Pensionierung entstanden wäre.
Daher erfolge eine versicherungsmathematische Neuberechnung
der Abfertigung durch die Betriebsprüfung: Basis Monatsbezug
150.075,00 S, Anspruch ein Jahr ab der Pensionierung, Abfindungswert per
31. Dezember 2000 lt. Erklärung 17.780.985,00 S, lt.
Betriebsprüfung 13.300.259,00 S. Dies ergebe eine Differenz von
4.480.726,00 S, die als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren sei.
(b) Im Betriebsprüfungsbericht vom
29. Januar 2004 führte der Prüfer folgendes aus: Die Details
der Altersversorgung seien in den Punkten VI. bis X. des Dienstvertrages
geregelt.
Punkt VI.:
Berechnungsgrundlage für den Ruhe- oder Versorgungsbezug ist das
Vierzehnfache des letzten Monatsbezuges gemäß Punkt II. Abs. 1
lit. a vor Beendigung des Dienstverhältnisses; sonstige Leistungen ...
wie Ausgleichsbeträge, allfällige Remunerationen,
Aufwandsentschädigungen, Deputate, Naturalbezüge,
Repräsentationszulagen usw. sind in die Berechnungsgrundlage nicht
einzubeziehen.
Punkt IX.: Ruhen,
Erlöschen und Verlust des Ruhe- und Versorgungsbezuges.
Abs. 1: Der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug ruht in
allen Fällen während der Zeit, für die die Gesellschaft
(aa) noch Bezüge gemäß Punkt II
Abs. 1 leistet,
(bb) Abfertigung gemäß Punkt
III Abs. 2 bezahlt.
Punkt X.:
Abs. 2: Änderungen dieses Dienstvertrages -
soweit sie nicht auf Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beruhen -
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Prüfer gab zusätzlich folgendes
an:
Anlässlich der Schlussbesprechung sei von den
Vertretern des Unternehmens die Auskunft erteilt worden, dass hinsichtlich der
Pensionsabfindung selbst kein weiterer schriftlicher Vertrag existiere.
Für die Ermittlung des Wertes der Pensionsabfindung
lägen der Betriebsprüfung folgende Gutachten vor:
(1) Gutachten für die Pensionsrückstellung zum
30. September 2000 mit 9.434.335,00 S. Der Berechnung der
Rückstellung sei ein Monatsgehalt von 145.000,00 S und ein Zinssatz
für die Abzinsung von 6% zugrundegelegt worden. Das Ruhen der Leistung
während des Abfertigungszeitraumes sei nach dem Wortlaut des Gutachtens
berücksichtigt worden. Folgende Anmerkung sei ersichtlich: "Wegen der
geringen Abweichung vom Teilwert 6% zur Rückstellung nach § 14
EStG 1988 erscheint diese ebenfalls angemessen. Die Rückstellung der
Steuerbilanz beträgt sodann 9.434.335,00 S, der versteuerte Teil
46.815,00 S (§ 116 EStG 1988)".
(2) Gutachten für die Bewertung der Pensionsabfindung:
Nach einem Gutachten ergebe sich ein Abfindungswert von 17.780.985,00 S.
Dieser Berechnung sei ein Monatsgehalt von 195.097,50 S 14 x per anno und
ein Rechnungszinssatz von 3,5% per anno zugrunde gelegt worden (Monatsbezug
150.075,00 S + Remuneration 45.022,50 S = 195.097,50). Das Ruhen der
Pensionszahlungen im Abfertigungszeitraum sei nicht berücksichtigt worden.
Der in diesem Gutachten ermittelte Betrag sei dem Geschäftsführer auch
ausbezahlt worden.
(3) Ein zusätzliches Gutachten mit einem Wert von
21.403.486,00 S: Aus einem weiteren Gutachten ergebe sich ein
Abfertigungswert in Höhe von 21.403.486,00 S aus der Abzinsung
Euribor. Dieser Betrag sei jedoch nicht zur Auszahlung gelangt.
Von der Betriebsprüfung sei eine Neuberechnung der
Pensionsabfindung durchgeführt worden. Diese gehe von einem Monatsbezug von
150.075,00 S aus und berücksichtige das Ruhen der Zahlungen im
Abfertigungszeitraum. Alle anderen Parameter seien bei der Berechnung nicht
verändert worden. Die Berechnung habe einen Abfindungsbetrag von
13.300.259,00 S ergeben.
(4) In der Folge habe man der BP ein weiteres Gutachten
vorgelegt, das auf Basis des verminderten Gehaltsanspruches erstellt worden sei
und auch das Ruhen der Pension im Abfertigungszeitraum berücksichtige. Die
Abzinsung habe man mit einem Zinssatz von 1,85% durchgeführt. Unter
Berücksichtigung der vertraglichen Abmachung von 14 Monatsgehältern
ergebe sich daraus ein Abfindungsbetrag von 16.798.504,00 S. Dieses
Gutachten sei mit den Vertretern des Unternehmens bei einer weiteren Besprechung
am 26. Januar 2004 erörtert worden.
Rechtliche Würdigung der Betriebsprüfung:
Die Gesellschaft habe mit dem
Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstvertrag abgeschlossen, der
einen Ruhe- bzw. Versorgungsbezug unter bestimmten Bedingungen vorsehe. Eine
Abfindung dieses Pensionsanspruches durch Zahlung eines Einmalbetrages sei in
diesem Vertrag nicht vorgesehen gewesen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres
des Geschäftsführers seien die Pensionsansprüche per
31. Dezember 2000 durch Zahlung eines Betrages von
17.780.985,00 S abgefunden worden.
Es sei daher die Frage zu prüfen gewesen, ob diese
Vorgangsweise auch einem Fremdvergleich standhalte, dh. ob diese Abfindung auch
einem der Gesellschaft nicht nahestehenden Dienstnehmer in gleicher Höhe
ausbezahlt worden wäre.
Dem ausbezahlten Betrag liege ein Gutachten zugrunde, das
von einem Pensionsanspruch von 40% von 195.097,50 (nämlich 150.45,00 S
+ Remuneration 45.022,00 S) 14 x per anno ausgehe, obwohl lt. Dienstvertrag
lediglich das Vierzehnfache des letzten Monatsbezuges heranzuziehen sei und
sonstige Leistungen wie Remunerationen ausdrücklich ausgeschlossen seien.
Zudem sei das Ruhen der Pensionsleistung während des Abfertigungszeitraumes
vereinbart. Dieses Faktum werde in dem der Auszahlung zugrundeliegenden
Gutachten ebenfalls nicht berücksichtigt. Dies sei dem Systemprüfer
vom Gutachter auch bestätigt worden. Ergänzend sei zu bemerken, dass
diese im Dienstvertrag festgehaltenen Bestimmungen in den letzten beiden
Gutachten für die Pensionsrückstellung berücksichtigt worden
seien.
Hinsichtlich des Fremdvergleiches könne davon
ausgegangen werden, dass einem fremden (der Gesellschaft nicht nahestehenden)
Geschäftsführer bei der Abfindung von Pensionsansprüchen
über die vertraglich zugesicherten Ansprüche hinaus keinesfalls derart
weitreichende Zugeständnisse gemacht worden wären.
Es sei daher von einem Monatsbezug in Höhe von
150.075,00 S x 14 = 2.101.050,00 S auszugehen, davon sei die Pension
mit 40% = 840.420,00 S und der Barwert der Pension unter Berücksichtigung
des Ruhens der Ansprüche im Abfertigungszeitraum ermittelt worden. Aus
dieser Berechnung habe sich ein Abfindungsbetrag von 13.300.259,00 S
ergeben. Die Differenz zum ausbezahlten Betrag in Höhe von
4.480.726,00 S sei als verdeckte Ausschüttung zu behandeln.
Die vom Systemprüfer gewählten Tabellenwerke und
der vom Systemprüfer angewandte Zinssatz von 3,5% seien mit denen aus dem
Gutachten ident. Es sei lediglich die Bemessungsgrundlage berichtigt und das
Ruhen der Ansprüche berücksichtigt worden. Nach den Ausführungen
in den Gutachten für die Pensionsrückstellung sei der
Versicherungsmathematiker von einem Witwenanspruch von 40% des
Pensionsanspruches ausgegangen. Bei der Berechnung des Abfindungsbetrages habe
der Systemprüfer die vertraglich zugesicherte Witwenpension von 60% der
Mannespension berücksichtigt (zu Gunsten der geprüften Gesellschaft).
Das der BP nachgereichte Gutachten mit Datum
17. Dezember 2003 enthalte bereits die berichtigten Werte und
berücksichtige außerdem den im Dienstvertrag vorgesehenen Aufschub
der Pensionszahlungen im Abfertigungszeitraum. Da das Dienstverhältnis mit
dem Geschäftsführer bis dato aufrecht sei und daher auch zum Zeitpunkt
der Pensionsabfindung noch der volle Anspruch auf die vereinbarte Abfertigung im
Ausmaß des Vierzehnfachen des letzten Monatsbezuges bestanden habe, sei
von der BP das Ruhen der Ansprüche von einem Jahr angenommen worden. Diese
Jahresfrist sei auch in die Berechnung durch die BP eingeflossen. Eine sofort
beginnende Rente bzw. 5 Monate Aufschub würden nicht den Vereinbarungen des
Dienstvertrages entsprechen und blieben daher in den Berechnungen der BP
unberücksichtigt.
Von den Vertretern des Unternehmens sei der Standpunkt
vertreten worden, dass der im nachgereichten Gutachten angeführte Wert von
16.798.504,00 S für die Pensionsabfindung angemessen sei. Der
Unterschiedsbetrag gegenüber dem BP-Wert sei fast ausschließlich auf
die Anwendung eines Zinssatzes von 1,85% zurückzuführen, wobei
demselben Gutachter bei Ermittlung der Pensionsrückstellung zum
30. September 2000 (drei Monate vor der Abfindung) noch ein Zinssatz
von 6% richtig erschienen sei. Dieser Zinssatz erscheine auch angemessen. Auch
Pensionskassen würden bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen
einen Zinssatz von 3,5% für ihre Berechnungen heranziehen.
Die von der Betriebsprüfung angenommene verdeckte
Ausschüttung sei gerechtfertigt und angemessen.
2. Mit Schreiben vom 15. März 2004 wurde
gegen den aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für 2001 vom 11. Februar 2004 Berufung
eingelegt:
Berufen werde gegen die Hinzurechnung beim
Körperschaftsteuerbescheid 2001 aus der verdeckten Gewinnausschüttung
hinsichtlich der Nichtanerkennung von Abfindungsbeträgen zur Pension des
Geschäftsführers. Begehrt werde die Anerkennung der vom beeideten
Versicherungsaktuar ermittelten Abfindungssumme von 1.281.097 €
(17.628.281,00 S) an Stelle der von der Betriebsprüfung anerkannten
13.300.259,00 S. Die Begründung ergebe sich aus dem im
versicherungsmathematischen Gutachten angeführten Sachverhalt, insbesondere
dadurch, dass im Fremdvergleich Pensionskassen gleichartige Beträge
für eine Abfindung fordern würden und durch die erfolgte Abfindung bei
der GmbH keine Nachhaftung für etwaige Unterdeckungen bei langer
Pensionsdauer mehr gegeben sei. Das Gutachten liege dem Finanzamt vor.
3. Am 28. April 2004 nahm der Betriebsprüfer
zur Berufung wie folgt Stellung:
Zur Problematik der Pensionsabfindung als Sonderzahlung mit
begünstigter Besteuerung gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 werde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 27.11.2001, 2001/14/0130 und
18.12.2001, 2001/15/0190 verwiesen, in denen festgestellt werde, dass eine
begünstigte Pensionsabfindung nur dann vorliege, wenn das
Dienstverhältnis bereits beendet sei und der Dienstnehmer im
Abfindungszeitpunkt bereits einen Anspruch auf eine rentenmäßige
Zahlung habe. Im gegenständlichen Fall sei die Abfindung der Anwartschaft
auf eine Pension erfolgt. Über die Lohnverrechnung des Dienstgebers sei die
Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in
Anspruch genommen worden.
4. Am 28. Mai 2004 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
a. Zur Berufung wurde seitens des Finanzamtes folgendes
ausgeführt:
Das vorgelegte Gutachten mit einem Abfindungsbetrag von
17.780.985,00 S sei kein Gutachten im Sinne des § 177 BAO (Ritz,
BAO, Tz 2 zu § 177 BAO) und eine Systemprüfung habe ergeben, dass
das Gutachten auf falschen Grundlagen basiere, weswegen es nicht als Beweis
für die Höhe der Abfindung herangezogen werden könne. Entgegen
dem Dienstvertrag seien auch Remunerationen miteinbezogen worden und das
vereinbarte Ruhen der Pensionszahlung sei nicht berücksichtigt worden. Des
weiteren sei anzumerken, dass die Möglichkeit einer Pensionsabfindung im
Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer nicht vorgesehen sei und auch
keine schriftliche Abänderung des Dienstvertrages diesbezüglich
erfolgt sei, obwohl Änderungen der Schriftform bedürften.
Das weitere Gutachten (vorgelegt bei Abschluss der
Betriebsprüfung) könne für die Beurteilung eines Fremdvergleiches
nicht herangezogen werden, weil es erst nach der Auszahlung eingeholt worden sei
und von einem Zinssatz von 1,85% ausgehe, der der Ermittlung des Barwertes eines
Pensionsanspruches nicht zugrunde gelegt werden könne. Auch Pensionskassen
würden einen Zinssatz von 3,5% heranziehen, zum Beweis für die
Richtigkeit dieses Vorbringens werde die Einvernahme des Mitarbeiters der
Großbetriebsprüfung beantragt.
Zur Ermittlung der Pensionsabfindung mit
13.300.259,00 S sei folgendes auszuführen: Der monatliche Bruttobezug
des Geschäftsführers habe per Dezember 2000 insgesamt
150.075,00 S betragen (Lohnabrechnung S. 132 des Arbeitsbogens).
Multipliziert mit 14 ergebe sich ein Betrag von 2.101.050,00 S. Hiervon
seien 40% anzusetzen, weil laut Punkt VI. Abs. 2 des Dienstvertrages die
Pension 25% der Berechnungsgrundlage zuzüglich je 1,25% der
Berechnungsgrundlage ab 1. Januar 1989 betrage (1989 bis 2000 seien 12
Jahre, dh. 12 mal 1,25% = 15, plus 25 = 40), woraus sich ein Betrag von
840.420,00 S ergebe. Für den Barwert einer lebenslangen Alterspension
ergebe sich unter Heranziehung der Tabellen AVÖ 1999-P, Angestellte,
für einen Mann im Alter des Geschäftsführers ein Faktor von
14,42206 (m)ax Apm. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Witwe ein
Anspruch auf 60% des dem Geschäftsführer zustehenden Ruhebezuges
zustehe. Diese Anwartschaft sei mit einem Faktor von 4,21872 anzusetzen (S. 20
des Arbeitsbogens des Systemprüfers). Des weiteren sei für die
Abfertigungszeit von einem Barwertkorrekturfaktor von 0,93349 auszugehen (S. 21
des Arbeitsbogens des Systemprüfers).
b. Mit dem Steuerberater wurde der Sachverhalt am
14. Januar 2005 nochmals zur Gänze besprochen:
Der GF der Bw. sei Mitte der achtziger Jahre GF bei einer
Chemiefirma gewesen. Die Produktion sei tw. in seiner Verantwortung gelegen, die
Firma habe Gewinne gemacht. Mitte der neunziger Jahre habe man die Firma
abstoßen wollen. Der GF habe Teile davon gekauft, eine eigene Firma
gegründet und Gebäude gemietet. Die Bw. habe Gewinne gemacht, weil
kaum Abschreibungen zur Verfügung standen. Das hohe Gehalt des GF
resultiere daraus, dass er schon vorher im Chemiebereich viel verdient und auch
die nunmehrige Firma aufgebaut habe. Die Pensionsabfindung habe man deshalb
vereinbart, weil sich die Firma dadurch etwas ersparen konnte. Einerseits habe
man überlegen müssen, wie es mit der Firma weitergehe, andererseits
sei eine Aufnahme des GF in der Pensionskassa nicht möglich gewesen. Eine
Firma mit einer derartigen Pensionslast sei auch nur schwer verkaufbar, man habe
sich daher der Altlasten entledigen müssen.
5. Folgende Umstände sind bei der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts miteinzubeziehen:
a. Bilanzstichtag ist der 30. September. Das fragliche
Wirtschaftsjahr dauerte daher vom 1. Oktober 2000 bis zum
30. September 2001.
b. Bis zum 11. Dezember 2000 war die J. GmbH zu 100%
an der Bw. beteiligt. Die Beteiligungsverhältnisse bei dieser Gesellschaft
gestalteten sich wie folgt: H.J. mit 25%, M.J. (Gattin von H. J.) mit 60%, J.K.
mit 10% und J.H. mit 5%.
c. Ab dem 12. Dezember 2000 war die N. Privatstiftung
100%-Beteiligter an der Bw.
(1) Der Antrag auf Eintragung langte beim Firmenbuch am
28. Dezember 2000 ein (incl. Stiftungsurkunde vom 12. Dezember 2000
und Nachtrag vom 27. Dezember 2000).
Als Vorstand der Privatstiftung fungierten H.J., Dr. W.R.,
Dr. B.R. und Mag. A.H., Stiftungszweck war die Förderung und Erhaltung der
Unternehmen der Stifterinnen, Beschaffung von Produktionsmitteln und
Anlagegütern und die Finanzierung von Forschungsprojekten.
(2) Der Stiftungsurkunde vom 12. Dezember 2000 ist
folgendes zu entnehmen:
§ 1: Die Stiftung ist eine Privatstiftung nach
österreichischem Recht mit dem Namen N. Privatstiftung. Stifterinnen sind
die N.R. GmbH (Bw.) und die J. GmbH.
§ 2: Zweck der Stiftung ist die Förderung
der Unternehmen der Stifterinnen, wobei alle Handlungen vorzunehmen sind, die
zur Vermögensvermehrung bei den Stifterinnen führen. Der Kreis der
Begünstigten sind die Stifterinnen, alle Tochterunternehmen und
Forschungsprojekte, Forschungsinstitute sowie Wissenschaftler auf dem Gebiet der
Kunststofftechnik, welche ihre Arbeitsergebnisse ausschließlich der
Stiftung zur Verfügung stellen. Die Stelle, welche die Begünstigten
festzustellen hat, ist der Vorstand der N. Privatstiftung. Personen und Umfang
der Begünstigung werden jeweils durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.
Über Leistungen an die Begünstigten entscheidet der Vorstand aufgrund
der Vorschläge der Stifterinnen.
§ 3: Die Stifterinnen bringen jeweils
Vermögenswerte von 37.500,00 € ein.
§ 4: Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern.
Dem Gründungsvorstand gehört H.J. als Vorsitzender an.
Die Stiftungsurkunde wurde von H.J. für die J. GmbH
und für die N.R. GmbH unterfertigt.
(3) Der Stiftungszusatzurkunde vom 12. Dezember 2000
ist folgendes zu entnehmen:
Die Stifterin J. GmbH errichtet eine Zusatzstiftung mit den
nachstehenden Vermögenswerten. Die J. GmbH ist mit einer zur Gänze
einbezahlten Stammeinlage von 15.000.000,00 S Gesellschafterin der N.R.
GmbH (Bw.). Die J. GmbH widmet diese Beteiligung hiermit der Stiftung zur
Erreichung des Stiftungszweckes und tritt ihren Geschäftsanteil an der N.R.
GmbH, welcher der zur Gänze einbezahlten Stammeinlage entspricht,
unentgeltlich an die N. Privatstiftung ab und diese erklärt die
Vertragsannahme. Die J. GmbH widmet der Stiftung weiters zur Erreichung des
Stiftungszweckes und tritt aufgrund des Widmungsaktes einen Teil ihrer Forderung
gegenüber der N.R. GmbH (Bw.) in Höhe von 2.162.500,00 € an
die N. Privatstiftung ab, welche die Vertragsannahme erklärt.
Die Stiftungszusatzurkunde wurde von H.J. für die J.
GmbH und die N.R. GmbH und von Dr. W.R. bzw. Dr. B.R. für die N.
Privatstiftung unterfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Verdeckte Ausschüttung aus der Zahlung einer
überhöhten Pensionsabfindung:
(a) Verdeckte Ausschüttung allgemeine
Voraussetzungen:
(1) Die steuerliche Neutralisierung verdeckter
Ausschüttungen hat die Entflechtung betrieblich veranlasster und durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vorgänge zum Ziel. Verdeckte
Ausschüttungen von Körperschaften stellen gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 eine Verwendung erzielten Einkommens dar.
Sie sind daher bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen, damit
der objektiv richtige steuerliche Erfolg der Körperschaft ermittelt werden
kann.
(2) Der Zeitpunkt der verdeckten Ausschüttung
hängt von der Art der Zuwendung und der Gewinnermittlung ab. Bei einer
Pensionsrückstellung kann erst deren Dotierung in der Bilanz zur verdeckten
Ausschüttung führen.
Bei der gegenständlich strittigen Pensionsabfindung
ist der Zeitpunkt der Vereinbarung und eine allenfalls vor dem Bilanzstichtag
erfolgende Auszahlung von Bedeutung bzw. der Zeitpunkt der bilanziellen
Dotierung. Die Pensionsrückstellung in der Bilanz zum 30. September
2000 betrug 9.434.335,00 S. Die vorliegenden Gutachten wurden für den
Zeitpunkt 31. Dezember 2000 erstellt. Im Bericht der BP vom 29. Januar
2004 wird angeführt, dass "nach Vollendung des 60. Lebensjahres des
GF die Pensionsansprüche per 31. Dezember 2000 durch Zahlung eines
Betrages von 17.780.985,00 S abgefunden wurden". Die Auszahlung der
Ansprüche erfolgte nach den vorliegenden Unterlagen zum Jahresende 2000,
Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. Der maßgebliche Zeitpunkt für
die verdeckte Ausschüttung ist demgemäss nach der Übertragung der
Gesellschafterrechte von der J. GmbH an die N. Privatstiftung
(12. Dezember 2000) anzusetzen.
(3) Verdeckte Ausschüttungen setzen
Vorteilszuwendungen an den Eigentümer oder Gesellschafter der
Körperschaft ( die N. Privatstiftung) bzw. an dem Anteilsinhaber
nahestehende Personen voraus. Nahestehende Personen sind solche, die mit dem
Anteilsinhaber persönlich verbunden sind (zB. VwGH vom 16.5.2002,
96/13/0128), aber auch geschäftliche Verbindungen und
beteiligungsmäßige Verflechtungen begründen ein
"Nahestehen" (objektives Tatbild).
Auch wenn der Zufluss an den "Nahestehenden"
erfolgt, ist die verdeckte Ausschüttung dem Gesellschafter zuzurechnen,
allerdings ist das Naheverhältnis zu begründen.
Die Zusage der Pensionsabfindung erfolgte im vorliegenden
Fall ebenso wie der Zufluss an H.J., der einerseits GF der Bw.,
25%-Gesellschafter der zweiten Stiftungsgründerin J. GmbH (vormalige
100%-Gesellschafterin der Bw.) und überdies Vorstandsvorsitzender der N.
Privatstiftung ist. H.J. übt seit Gründung der Firma der N.R. GmbH
einen beherrschenden Einfluss (über seine und die Beteiligung der Gattin an
der J. GmbH) auf die Bw. aus. Im Dienstvertrag des GF ist zwar eine Regelung der
Altersversorgung enthalten, die Möglichkeit einer Pensionsabfindung wurde
aber nicht vereinbart. Auch ein nachträglicher schriftlicher Vertrag wurde
diesbezüglich nicht errichtet. Es ist daher vom Grunde her
ungewöhnlich, dass ein Dienstgeber der mit der Pensionsabfindung in
Höhe des Abfindungswertes von 17.780.985,00 S offensichtlich nicht
rechnen musste und für die künftigen Zahlungen in der Bilanz lediglich
9.434.335,00 S rückgestellt hatte, sich kurzfristigst (mit
mündlichem Vertrag) auf eine derartige Umgestaltung des ursprünglichen
Vertrages einläßt, zumal der Grund der vorzeitigen Auszahlung der
Ansprüche weniger in einer Ersparnis der Firma, als vielmehr offenkundig in
der beabsichtigten Gesetzesänderung zur Besteuerung von Abfindungen lag,
die mit dem betrieblichen Geschehen in keinem Zusammenhang stand und privaten
steuerlichen Motiven des Geschäftsführers entsprang. Der Grund
hiefür kann nur einem entsprechenden Einfluss des GF auf die Firma (und
einem "Naheverhältnis) zugeschrieben werden. Der Berufungssenat nimmt an,
dass einem Geschäftsführer ohne entsprechendem Naheverhältnis zur
Firma nicht ohne weiteres ein die Rückstellung ums doppelte
übersteigender Betrag ohne zwingende Notwendigkeit (und ohne schriftliche
Vereinbarung) ausbezahlt worden wäre.
Auch die N. Stiftung wurde einzig und allein zu dem Zweck
gegründet, die vom GF H.J. und seiner Familie (gesellschaftsrechtlich)
beherrschten Firmen (N.R. GmbH und J. GmbH) zu unterstützen.
Der Berufungssenat geht daher ebenso wie das Finanzamt
davon aus, dass H.J. als Empfänger der Pensionsabfindung aufgrund der
bestehenden personellen und beteiligungsmäßigen Verflechtungen mit
den Stifterinnen und der Stiftung und den ungewöhnlichen Umständen des
Zustandekommens der Pensionsabfindung als eine der N. Privatstiftung
"nahestehende Person" zu bezeichnen ist.
Er geht weiters davon aus, dass einem nicht in dem
beschriebenen Naheverhältnis stehenden Dienstnehmer (abgesehen von der
Frage, ob überhaupt ein mündlicher Vertrag über eine
Pensionsabfindung zustandegekommen wäre) jedenfalls ein über den im
Dienstvertrag geregelten Pensionsgestaltungen liegender Betrag iHv.
4.480.726,00 S (zusätzlich) nicht bezahlt worden wäre.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass Abänderungen des
Dienstvertrages schriftlich hätten erfolgen müssen (Punkt XI. des
Dienstvertrages vom 29. Dezember 1988).
(4) Von einer auf Vorteilsgewährung abzielenden
Willensentscheidung (subjektives Tatbild) der Bw. ist auszugehen, da dem
Geschäftsführer der N.R. GmbH (Bw.) als vertretungsbefugtem Organ und
als Vorstandsvorsitzendem der N. Privatstiftung sowohl sein eigener
Dienstvertrag, als auch die Berechnung des Gutachters (unter Miteinbeziehung der
im früheren Dienstvertrag nicht enthaltenen Remunerationen und
Außerachtlassung der Jahresfrist) bekannt war und damit nicht nur eine
geduldete, sondern sogar eine gewollte Überzahlung anzunehmen ist. Die
subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung liegt daher
vor.
(5) Ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich wurde
weder behauptet, noch ist ein solcher erkennbar gegeben.
(b) Berechnung und Auszahlung der
Pensionsabfindung:
(1) Wie bereits in den obigen Absätzen erwähnt,
ist schon die kurzfristige Vereinbarung einer Pensionsabfindung im doppelten
Ausmaß der vorhandenen Rückstellung für Pensionsansprüche
ungewöhnlich.
(2) In jedem Fall fremdunüblich ist aber die
Berechnung der Pensionsabfindung mit Faktoren und Werten, die dem Dienstvertrag
nicht zu entnehmen sind. So wurde in jenem Gutachten, welches letztlich die
Grundlage für die Auszahlung bildete, eine im Dienstvertrag des
Geschäftsführers nicht vorgesehene Remuneration miteinbezogen,
während das Ruhen der Pensionszahlungen im Abfertigungszeitraum nicht
berücksichtigt wurde. Der Unabhängige Finanzsenat geht nicht davon
aus, dass ein Dienstgeber bei einer - ohnehin schon privaten Motiven des
Geschäftsführers entspringenden - vorzeitigen Zahlung einer Abfindung
noch zusätzliche (für die Pensionszahlung nicht vereinbarte)
Leistungen miteinbeziehen würde. Vielmehr ist der Bemessung einer
Pensionsabfindung nur jener Rechtsanspruch zugrundezulegen, der (über die
Jahre) angewachsen und aus dem Dienstvertrag entstanden ist (derselbe Grundsatz
war in der Vergangenheit auch für die Frage maßgebend, ob eine
begünstigte Ablöse nach § 67 Abs. 4 EStG 1988 vorliegt
- SWK 2002, S 787). Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich auch
daraus, dass der Gutachter der Bw. in seinem letzten Gutachten diese
Umstände nunmehr miteinbezogen hat und die Differenzen in den Berechnungen
gegenüber denjenigen der BP aus dem nunmehr vom Gutachter verwendeten
Zinssatz resultieren.
(3) Vom Systemprüfer wurde ein Zinssatz von 3,5%
für den Barwert zur Anwendung gebracht. Dieser Zinssatz entspricht
demjenigen, den auch der Gutachter der Bw. in jenem Gutachten verwendet hat,
dessen Abfindungswertberechnung zur Auszahlung führte. Erst im letzten
Gutachten verändert der Gutachter die Berechnungsgrundlagen: Die
Finanzierung sei so zu gestalten, dass ein fixer Zins plus die Inflation als
Coupon vereinbart werde. Die Couponsituation im Jahr 2000 habe einen Fixcoupon
von 1,85% ergeben. Die Bewertung der Pensionsabfindung werde daher mit einem
Nettozinssatz von 1,85% durchgeführt.
Sodann ermittelt der Gutachter drei Werte
für eine sofort beginnende Rente mit
17.628.281,00 S (1.281.097 €)
für eine Rente mit 5 Monaten Aufschub mit
17.278.106,00 S (1.255.649,00 €) und
für eine Rente mit 1 Jahr Aufschub mit
16.798.504,00 S (1.220.795,00 €).
Wenn der Gutachter nunmehr (nach Berücksichtigung
bisher vernachlässigter Umstände wie Remuneration und Rentenbeginn)
den Zinswert korrigiert, so kann dieser Vorgangsweise nicht gefolgt werden, da
sie offenbar darauf abzielt, annähernd den ursprünglichen
Auszahlungswert zu erreichen. Es ist aber kein plausibler Grund erkennbar, warum
die in den vorangegangenen Gutachten verwendeten Zinswerte nicht mehr stimmen
sollten, die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters
überzeugen nicht. In der Literatur wird bei Pensionsrückstellungen von
einem Zinssatz von 3,5% bis 4% ausgegangen (ecolex 1999 Beilage RLG, 61), auch
in den AVÖ-Tabellen wird mit einem Wert von 3,5% gerechnet. Dieser Wert ist
nach Ansicht des Berufungssenates auch bei der versicherungsmathematischen
Berechnung der Pensionsabfindung anwendbar. Der von der BP gewählte
Prozentsatz liegt damit im Rahmen der üblichen und ursprünglich auch
vom Gutachter der Bw. gewählten Verzinsungen.
(4) Damit ist bei jenem Betrag, der über die aus dem
Dienstvertrag errechenbaren Ansprüche hinausgeht (nämlich 4.480.726,00
S), von einer überschießenden Zahlung zu sprechen. Der GF hat sich
aufgrund seiner Nahebeziehung zur Gesellschafterin einen noch über die
ursprünglich vereinbarte Pensionsverpflichtung hinausgehenden Betrag
auszahlen lassen. Aufgrund der gesetzlichen Umgestaltung der Besteuerung von
Pensionsabfindungen ab 2001 wurde die Vereinbarung der vorzeitigen Auszahlung
der Pensionsansprüche bereits im Jahr 2000 (Auszahlung im Wirtschaftsjahr
2001) getroffen. Die Berechnung erfolgte auf den Stichtag 31. Dezember
2000.
(5) Die Berechnung der BP und des Systemprüfers wurde
- was den Rechenvorgang als solches betrifft - nicht beeinsprucht.
Aus den genannten Gründen liegt eine verdeckte
Ausschüttung vor. Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 28.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verdeckte AusschüttungPensionsabfindungüberschießende AuszahlungPensionPrivatstiftungGeschäftsführer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0462-L/04
- Stammnummer
- 14395
- Gültig
- 28.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF