Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0750-W/04
Zurückweisung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0750-W/04vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die
weiteren Mitglieder ORätin Mag. Elisabeth Traxler,
Rudolf Feichtelbauer und KomzlR. Annemarie Mölzer, über
die Berufung vom 24. November 2003 des Bw., vertreten durch CMS
Strommer Reich-Rohrwig Karasek Hainz, Rechtsanwälte, in 1010 Wien,
Ebendorferstraße 3, gegen die Erledigung vom 24. Oktober 2003
des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien, betreffend Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die
Kalendermonate August und September 2003 nach der am 22. Februar 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung wie folgt entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 11. September 2003 haben die TA-AG und die
TAP-G beim Finanzamt einen Antrag folgenden Inhaltes eingebracht: Bei der
staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung des Bundes seien im Bereich der
Telekommunikation vorwiegend Bundesbeamte beschäftigt gewesen. Diese
Bundesbeamten seien gemäß
§ 17 Abs. 1 des
Poststrukturgesetzes (PTSG) auf die Dauer ihres Dienststandes zunächst der
PTA und in der Folge der TA-AG (TA) zur Dienstleistung zugewiesen worden
(§ 17 Abs. 1a PTSG). Dienstgeber dieser Bundesbeamten sei bis
heute der Bund, der durch das PATA-AG vertreten werde. Es werde daher beantragt,
an die TA-AG und an die TAP-G hinsichtlich des Leistungsmonats August 2003
je einen Bescheid nach § 201 BAO zu erlassen, dass der Dienstgeberbeitrag
von den Arbeitslöhnen der der TA zugewiesenen Beamten nicht zu entrichten
sei. Sollte das Finanzamt diese Rechtsansicht nicht teilen werde beantragt,
für die TA-AG und die TAP-G hinsichtlich des Leistungsmonats August 2003 je
einen Feststellungsbescheid nach § 201 BAO zur Ermöglichung der
Einbringung von Rechtsmitteln zu erlassen. Wäre der Bund - so die
Antragsteller weiter -, vertreten durch das PATA-AG, hinsichtlich der der TA-AG
zugewiesenen Beamten nach den Bestimmungen des FLAG-Gesetzes
dienstgeberbeitragspflichtig, so würde der Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsfonds für die in der TAP-G verwendeten
Bundesbeamten für den Monat August 2003 € 1,005.777,85 betragen.
In der TA-AG selbst seien im August 2003 keine dienstzugewiesenen Bundesbeamten
verwendet worden.
In weiterer Folge sind beim Finanzamt - im
Wesentlichen gleichlautende - Anträge weiterer Unternehmen der TA-Gr
eingelangt; und zwar - ma-KG: Antrag vom 15. September 2003
für den Leistungsmonat August 2003 (Höhe-DB:
€ 68.949,30), Antrag vom 13. Oktober 2003 für den
Leistungsmonat September 2003 (Höhe-DB:
€ 96.178,06); - TAP-G : Antrag vom 15. Oktober 2003
für den Leistungsmonat September 2003 (Höhe-DB:
€ 1.402.463,01); - TA-AG: Antrag vom 15. Oktober 2003
für den Leistungsmonat September 2003 (kein DB); - TBS-G:
Antrag vom 15. September 2003 für den Leistungsmonat
August 2003 (Höhe-DB: € 8.339,49); Antrag vom
15. Oktober 2003 für den Leistungsmonat September 2003
(Höhe-DB: € 11.854,20); - OS-G: Antrag vom
15. Oktober 2003 für den Leistungsmonat September 2003
(Höhe-DB: € 1.257,97).
Über all diese Anträge hat das Finanzamt mit der
als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 24. Oktober 2003
abgesprochen. Adressat dieser Erledigung ist das "PATA-AG". In dieser Erledigung
hat das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag für die Kalendermonate August und
September 2003 mit € 2,595.921,12 festgesetzt. Zur
Begründung hat das Finanzamt nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen
(§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 FLAG,
§ 47 Abs. 2 EStG 1988) ausgeführt, dass sich weder
aus der dienstrechtlichen Sonderstellung eines für die Dauer seines
Aktivstandes zur Dienstleistung zugewiesenen öffentlich-rechtlich
Bediensteten noch aus der in § 17 Abs. 6a Z 2 PTSG
normierten Refundierungspflicht für die ausbezahlte Familienbeihilfe bzw.
die abgeführten Dienstgeberbeiträge die Befreiung von der Leistung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ableiten
lasse. Daher sei der nicht entrichtete Dienstgeberbeitrag von den Bezügen
der Beamten, die bei den in weiterer Folge angeführten Firmen der TA-Gr (=
Antragsteller) beschäftigt gewesen seien, vorzuschreiben
gewesen.
Gegen diese Erledigung hat das "PATA-AG" eine Berufung
eingebracht und in dieser - kurz zusammengefasst - ausgeführt,
dass ungeachtet der in § 17 Abs. 2 PTSG normierten Zuweisung
hinsichtlich dieser Bundesbeamten weder das PATA-AG (als Stellvertreter des
Bundes), noch die TA-AG selbst, sondern nach wie vor der Bund Dienstgeber im
Sinne des FLAG bzw. Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinn (§ 47
Abs. 2 EStG 1988) sei.
Das Finanzamt hat die Berufung mit der als
Berufungsvorentscheidung bezeichneten Erledigung vom 9. Februar 2004
als unbegründet abgewiesen und diese - wie bereits die Erledigung vom
24. Oktober 2003 - an das "PATA-AG" gerichtet. Im Begründungsteil
dieser Erledigung hat das Finanzamt ausgeführt, dass im
gegenständlichen Fall die Frage zu klären sei, "ob die Beamten, die
der TA-AG durch das Poststrukturgesetz zur Dienstleistung zugewiesen sind, als
Dienstnehmer der TA-AG anzusehen" seien und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass
sich - aus den in der Berufungsvorentscheidung angeführten Merkmalen
- die "Dienstgebereigenschaft des Beschäftigerunternehmens"
ergäbe.
In weiterer Folge hat das "PATA-AG" einen Vorlageantrag
(§ 276 BAO) eingebracht worin - kurz zusammengefasst
- die Auffassung vertreten wird, dass der Bund trotz Zuweisung weiterhin
Dienstgeber der Beamten sei. Im Vorlageantrag wurde auch beantragt, dass die
Abgabenbehörde II. Instanz durch einen Berufungssenat über die
Berufung entscheiden und eine mündliche Verhandlung über die
gegenständliche Rechtssache anberaumen möge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er
ergeht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil
eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige
Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld
zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Ein "Deuten" eines
bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig
und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte
Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre (VwGH vom
24. November 2004, Zl. 2004/13/0138, mw
Judikaturhinweisen).
Mit der behördlichen Erledigung vom
24. Oktober 2003 hat das Finanzamt ein Leistungsgebot (Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages) ausgesprochen. Nach ständiger Lehre und
Rechtsprechung (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, S 221; so auch: VwGH vom
11. Juni 1991, Zl. 90/14/0268) kann Adressat eines
Abgaben(leistungs)bescheides nur ein Träger von Rechten und Pflichten im
abgabenrechtlichen Sinn sein. Denn nur gegen diesen könnte auf Grund eines
hinsichtlich der Nennung der Person des Schuldners gleichlautenden
Rückstandsausweises Exekution geführt werden. Soll der
Leistungsbescheid zwangsvollstreckt werden, muss der von der Abgabenfestsetzung
Betroffene ebenso wie der im Rückstandsausweis Genannte prozessual
rechtsfähig im Sinn des § 79 BAO sein. Im
gegenständlichen Fall hat das Finanzamt das Leistungsgebot an das "PATA-AG"
gerichtet. Im Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352, hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die nach § 17 PTSG
eingerichteten Personalämter - zu denen auch das beim Vorstand der
TA-AG eingerichtete Personalamt zählt - (selbständige)
Bundesbehörden sind (so auch: VwGH vom 17. Dezember 1997,
Zl. 97/12/0259, und vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0244).
Beim "PATA-AG" handelt es sich somit um ein (prozessual) nicht
rechtsfähiges Organ, welches für den Bund tätig wird (so auch:
VwGH vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352).
Nach der nunmehr vorherrschenden Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25. Mai 1992,
Zl. 91/15/0085, und vom 24. September 2003, Zl. 97/13/0224)
stünde die unrichtige Anführung eines (prozessual) nicht
rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers - hier: PATA-AG -
anstelle des Organträgers selbst - hier: der Bund - als
Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides jedenfalls dann dem "richtigen
Bescheidverständnis" nicht im Wege, wenn in einem konkreten Fall unter
Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des
Bescheides bei der Betrachtung anders als bei Außerachtlassung dieser
Elemente schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass
die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung
gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. In
einem solchen Fall könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
von einem (unzulässigen) "Umdeuten", sondern nur von einem (zulässigen
und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten
Bescheidadressaten gesprochen werden, als dessen Ergebnis der vom Organ
repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen
sei.
Vom Fehlen solcher Zweifel, dass das Finanzamt im
gegenständlichen Fall eine bescheidmäßige Erledigung
gegenüber dem Rechtsträger (= der Bund) treffen wollte, kann hier
nicht die Rede sein. Ganz im Gegenteil: der gesamte Akteninhalt lässt nach
Auffassung der Berufungsbehörde darauf schließen, dass das Finanzamt
das Leistungsgebot (Festsetzung des Dienstgeberbeitrages) an die TA-AG bzw. die
weiteren antragstellenden Gesellschaften richten wollte. Für diese Annahme
sprechen folgende Umstände: den (als Bescheid bzw. Berufungsvorentscheidung
bezeichneten) Erledigungen des Finanzamtes lagen Anträge der TA-AG bzw. der
weiteren oa. Gesellschaften mit dem Ersuchen darüber abzusprechen, ob die
antragstellenden Gesellschaften hinsichtlich der ihnen zur Dienstleistung
zugewiesenen Bundesbeamten dienstgeberbeitragspflichtig sind, zu Grunde; in der
Erledigung (Berufungsvorentscheidung) vom 9. Februar 2004 hat das
Finanzamt ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Frage zu
klären sei, "ob die Beamten, die der TA-AG durch das Poststrukturgesetz zur
Dienstleistung zugewiesen sind, als Dienstnehmer der TA-AG anzusehen" seien und
hat in weiterer Folge die "Dienstgebereigenschaft des
Beschäftigerunternehmens" (= der antragstellenden Gesellschaften) bejaht.
Unter Berücksichtigung dieser Elemente - anders als bei deren
Außerachtlassung - ist somit für die Berufungsbehörde nicht mehr
zweifelhaft, dass das Finanzamt nicht gegenüber dem Bund
(Rechtsträger) sondern gegenüber der TA-AG bzw. den weiteren
antragstellenden Gesellschaften eine bescheidmäßige Erledigung
treffen wollte.
Da die Erledigung des Finanzamtes vom
24. Oktober 2003 an das "PATA-AG", ein (prozessual) nicht
rechtsfähiges Organ, gerichtet ist, von einem (zulässigen und
gebotenen) "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten
nicht gesprochen werden kann, ist diese Erledigung kein wirksamer
Bescheid.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Kommt - wie im gegenständlichen
Fall - einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nicht zu, so
ist eine gegen diese Erledigung eingebrachte Berufung als unzulässig
zurückzuweisen (VwGH vom 31. Mai 1994,
Zl. 91/14/0140).
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO
hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn
es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276
Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1)
beantragt wird. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der
Berufungssenat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) ua. dann von
einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen
ist.
§ 284 Abs. 3 BAO gestattet
das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Die
Durchführung liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung
im Ermessen (Ritz, BAO-Handbuch, 214f.). Ermessensentscheidungen sind nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im Vorlageantrag wurde
beantragt, die Abgabenbehörde II. Instanz möge durch einen
Berufungssenat über die Berufung entscheiden und eine mündliche
Verhandlung über die gegenständliche Rechtssache anberaumen. Doch
mangels Bescheidadressatenqualifikation des "PAsTA-AG" liegt in der Erledigung
des Finanzamtes ein Nichtbescheid. Die Berufung gegen ein "rechtliches Nichts"
führt zu deren Zurückweisung und verhindert ein Eingehen in der Sache
selbst, hier: ob eine Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages
für die der TA und den weiteren antragstellenden Gesellschaften
zugewiesenen Bundesbeamten besteht.
Das Absehen von der beantragten
mündlichen Verhandlung ist angemessen sowohl in Bezug auf die berechtigten
Interessen der Partei als auch in Bezug auf das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben, da die Beurteilung der
Bescheidadressatenqualifikation im gegenständlichen Fall keine noch
aufzuklärende Sachverhalts-, sondern eine reine Rechtsfrage über die
nach der bereits vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom
28. April 2000, Zl. 99/12/0352, vom 31. Mai 1994, Zl. 91/14/0140) nicht
anders entschieden werden konnte, ist. Das Unterbleiben der beantragten
mündlichen Verhandlung verletzt kein Parteiengehör, denn diese
Entscheidung konnte nur im Sinne der Gleichheit der Rechtsanwendung und
insbesondere der formalen Rechtsrichtigkeit getroffen werden. Darüber
hinaus sind noch die Beschleunigung des Verfahrens, sowie die Kostenminimierung
für die Ausübung des Ermessens ins Treffen zu
führen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0750-W/04
- Stammnummer
- 14393
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF