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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100613/2016

Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100613/2016vom 20.03.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie obig aufgezeigt wurde, konnte der Bf. hinsichtlich der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten nicht widerlegen, dass ihn an ihrer Nichtentrichtung kein Verschulden trifft. In einem solchen Fall spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (siehe dazu z.B. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016; VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027), sodass das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO im Beschwerdefall zu bejahen ist. Die Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bf. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Unter dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu verstehen. Das Finanzamt hat für Abgabenrückstände der Primärschuldnerin im Ausmaß von 48.356,53 € nicht nur den Bf., sondern auch ***11*** gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung herangezogen, sodass insofern ein Gesamtschuldverhältnis besteht. Eine solche gemeinsame Inanspruchnahme mehrerer Vertreter wertet das BFG im Beschwerdefall aufgrund der Höhe der Haftungssumme als zweckmäßig, da so eine höhere Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit der Forderungen gegeben ist. Allerdings waren die Betreibungshandlungen bei ***11*** bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolglos, sodass die in Haftung gezogenen Abgaben nach wie vor zur Gänze aushaften. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Bf. nicht bekanntgegeben. Dies ist gegenständlich nach Auffassung des BFG aber deshalb nur von eingeschränkter Bedeutung, weil die Haftung nicht nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte und des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden darf (siehe dazu z.B. VwGH 29.6.1999, 99/14/0128; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007). Denn eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit schließt nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen (VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220), sodass selbst eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegenstünden (siehe dazu z.B. VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089; VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220). Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt jedenfalls vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Gesamthaft war daher in Ausübung des freien Ermessens dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Bf., nicht zur Haftung herangezogen zu werden, der Vorzug zu geben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall waren die zu beurteilenden Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das gegenständliche Erkenntnis nicht abweicht, geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist deshalb nicht zulässig. Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 20. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100613/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100613.2016
Stammnummer
143895
Gültig
20.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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