Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103970/2019
Verdeckte Ausschüttung an die Alleingesellschafterin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103970/2019vom 23.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
hat unvollständige und unrichtige Inventare zum 31. Dezember 2015 und zum 31. Dezember 2016 aufgestellt, sodass der - im Fall der yGmbH aufgrund der gravierenden Buchführungsmängel dringend notwendige - Abgleich der Zahlen aus der Buchhaltung mit dem tatsächlichen Bestand der Vermögenswerte und Schulden zum Abschlussstichtag bei der Bilanzerstellung nicht vorgenommen werden konnte;
hat nicht alle Wareneinkäufe verbucht;
hat nicht alle Warenverkäufe verbucht;
hat einen Teil der Warenverkäufe erst bei der späteren Bezahlung verbucht;
hat einen Teil der Wareneinkäufe und Warenverkäufe erst anlässlich der Jahresabschluss-Erstellung mit Datum 31. Dezember 2016 nachgebucht;
hat Vereinnahmungen und anschließende Auszahlungen von Bargeld nicht im Kassabuch eingetragen bzw. auf dem Kassakonto verbucht.
Weiters hat die yGmbH aus ihrer Buchführung jeweils zwei unterschiedliche Bilanzen zum selben Stichtag - 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2016 - abgeleitet.
Indem die yGmbH nicht alle Ein- und Verkäufe verbuchte sowie nicht alle Bezahlungen von Lieferverbindlichkeiten verbuchte sowie nicht alle Vereinnahmungen von Lieferforderungen verbuchte sowie unrichtige Inventuren aufstellte sowie verschiedene Jahresabschlüsse zu jeweils demselben Stichtag aufstellte, waren ihre Buchführung und ihre Jahresabschlüsse darüber hinaus materiell mangelhaft = sachlich unrichtig.
Durch die Nichtverbuchung der baren Vereinnahmung eines Verkaufserlöses bei anschließender Bezahlung einer Lieferverbindlichkeit mit dem Bargeld auf dem Kassakonto fehlte auch die jeweilige Gegenbuchung auf dem Lieferforderungskonto und dem Lieferverbindlichkeitskonto, sodass deren Stände tendenziell zu hoch waren. Auch dies macht die Buchführung der yGmbH sachlich unrichtig (materiell mangelhaft).
L) Konsequenzen aus der mangelnden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der yGmbH:
§ 163 BAO idF BGBl. I Nr. 99/2006 bestimmte bis 31. Dezember 2015:
"(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist."
§ 163 BAO idF StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, ist ab 1. Jänner 2016 in Kraft und unterscheidet sich folgendermaßen von der vorhergehenden Fassung: In § 163 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 118/2015 ist der Ausdruck "des § 131" durch den Ausdruck "der §§ 131 und 131b" ersetzt worden.
§ 184 BAO bestimmt:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Die dargestellten, formellen Mängel der Buchführung der yGmbH und der auf dieser basierenden Jahresabschlüsse sind derart schwer, dass die sachliche Richtigkeit der Buchführung der yGmbH in Zweifel zu ziehen ist. Darüber hinaus ist erwiesen, dass die Buchführung der yGmbH und ihre Jahresabschlüsse sachlich unrichtig sind.
Die Mängel der Buchführung und der Jahresabschlüsse der yGmbH sind derart gravierend, dass das Vorliegen allfälliger Ausschüttungen an die Bf. und deren Höhe nicht exakt ermittelt werden können. Laut den Körperschaftsteuererklärungen der yGmbH für die Streitjahre 2015 und 2016 habe es keine verdeckten Ausschüttungen (Kennzahl 9288) gegeben. Dies konnte vom Finanzamt nicht unbesehen akzeptiert werden, sondern musste zu den durchgeführten Ermittlungen und Schätzungen führen.
Die Mängel der Buchführung und der Jahresabschlüsse bedeuten, dass die Jahresergebnisse (Gewinn/Verlust) und die Umsätze der yGmbH in den Jahren 2015 und 2016 zu schätzen sind, woraus wiederum das Vorliegen oder Nichtvorliegen von verdeckten Ausschüttungen an die Bf. und die Höhe allfälliger verdeckter Ausschüttungen abzuleiten ist.
M) Durchführung der gebotenen Schätzung:
Zunächst ist die Schätzungsmethode festzulegen:
Die Festlegung der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Im Beschwerdeverfahren steht es im Sinne von §§ 2a und 269 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht grundsätzlich frei, die Schätzungsmethode festzulegen, indem es die von der belangten Behörde gewählte Methode bestätigt oder durch eine andere Methode ersetzt. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Diejenige Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann. Als Schätzungsmethoden kommen insbesondere der äußere und der innere Betriebsvergleich, die Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs, die kalkulatorische Schätzung und der Sicherheitszuschlag in Frage. (Vgl. zu alledem Ritz/Koran, BAO7, § 184 Rz 12 mit zahlreichen Verweisen)
Der Betriebsprüfer und ihm folgend die belangte Behörde wendeten eine kalkulatorische Schätzung auf das Schlachtvieh in Kombination mit Elementen des inneren Betriebsvergleiches und Sicherheitszuschlägen an, auch wenn letztere (5%ige Zuschätzung) im Prüfungsbericht nicht als solche bezeichnet wurden. Im Sinne dieser allgemeinen, theoretischen Bezeichnungen wird mit der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes die Anwendung der Methode der kalkulatorischen Schätzung in Kombination mit Elementen des inneren Betriebsvergleiches im Wesentlichen bestätigt und die zusätzlich angewendete Methode der Verhängung von Sicherheitszuschlägen verworfen. Entscheidend sind aber nicht diese theoretischen Bezeichnungen, sondern die konkrete Ausgestaltung der tatsächlich angewendeten Schätzungsmethode:
Die vom Betriebsprüfer angewendete Schätzungsmethode baute zunächst - soweit möglich - auf der Buchhaltung der yGmbH auf, wobei jedenfalls keine Änderungen des Wertes des Warenvorrates zwischen zwei Bilanzstichtagen berücksichtigt werden konnten, weil angesichts der unrichtigen Inventuren die Bilanzwerte in einer Weise unrichtig waren, dass deren tatsächliche Änderung nicht sinnvoll geschätzt werden konnte.
Diese vom Betriebsprüfer angewendete Schätzungsmethode (ohne Sicherheitszuschlag) wird vom Bundesfinanzgericht (mit Ausnahme eines Details bei der Schlachtausbeute der Lämmer im Jahr 2015) bestätigt, weil sie auf einer besser gesicherten Ausgangsposition aufbaut, als es mit der Anwendung des äußeren Betriebsvergleiches, der Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs der Fall wäre. Es ist zu erwarten, dass die bestätigte Schätzungsmethode Ergebnisse liefert, die den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen so nahe wie möglich kommen.
Aus den seitens der yGmbH in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien ist zu erkennen, dass der Betrieb der yGmbH großen Investitionsbedarf hatte und dass dafür kein Geld verwendet wurde. Da die nächste Generation der Unternehmerfamilie nach entsprechender Ausbildung in den Betrieb eingestiegen ist, kann davon ausgegangen werden, dass vorhandene finanzielle Mittel in den Betrieb investiert worden wären. Dem Vorbringe, dass keine finanziellen Mittel für Investitionen vorhanden waren, wird daher gefolgt. Somit (und aus dem in Abschnitt N dargestellten Grund) besteht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Anlass, den Sicherheitszuschlag im Ausmaß von 5% aufrechtzuerhalten. Dieser wird für die vorliegende Entscheidung nicht hinzugerechnet.
Hier wird keine Schätzung nach den Lebenshaltungskosten der vom Betrieb lebenden Familie angewendet; auch die Methode der Schätzung durch Vermögensdeckungsrechnung wird hier nicht abgewendet. Demnach ist es hier unerheblich, ob - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - die Deckung der Lebenshaltungskosten (nur) durch die Pension der Großmutter erfolgte. Soweit die angewendete Schätzungsmethode einen höheren Umsatz und Gewinn der yGmbH sowie verdeckte Ausschüttungen ergibt, kann dies nicht mit dem Argument des Nichtvorhandenseins dieses Geldes widerlegt werden. Denn ob solches Geld für Lebenshaltungskosten - welche vordringlicher gewesen wären als Investitionen in den Betrieb - verwendet wurde oder wofür sonst, ist im Rahmen der hier gewählten bzw. bestätigten Schätzungsmethode unbeachtlich.
Das Vorbringen der yGmbH in der Beschwerde vom 7. September 2018, wonach beim Schaf der Aufschlag 71% (RAK 1,71) und beim Rind der Aufschlag 4% betragen habe, ist nicht nachvollziehbar.
Zum Vorbringen seitens der yGmbH in der mündlichen Verhandlung, dass der Knochenanteil in der Kalkulation des Betriebsprüfers nicht enthalten sei, womit offenbar gemeint ist, dass die angesetzte Schlachtausbeute auch die Knochen umfasse: Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden; nichts deutet darauf hin, dass die hier bestätigte Kalkulation auch die Knochen zum Fleischpreis angesetzt hätte.
Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kalkulationen zu den 5 Tierarten, teilweise mit Varianten, weisen (außer einer Variante betreffend Rind) geringere Rohaufschlagskoeffizienten aus als es jene laut Außenprüfung sind. Die Werte laut Außenprüfung stehen auf breiterer Basis, insb. auf allen im zweiten Halbjahr 2016 getätigten Geschäftsfällen zum Schlachtvieh, soweit sie während der Außenprüfung bereits verbucht waren. Deshalb wird hier die Kalkulation des Betriebsprüfers bestätigt.
Der geäußerte Zweifel an der Richtigkeit der vom ausländischen Lieferanten gemeldeten MIAS-Daten ist zu wenig konkret, um darauf eingehen zu können.
Zu dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ordner, in welchem - durch Trennblätter getrennt - laut Vorbringen jeweils zusammengehörige Eingangs- und Ausgangsrechnungen enthalten sind, welche im Folgenden jeweils gemeinsam dargestellt werden:
Rechnung der yGmbH vom 23.3.2016 betreffend Verkauf von 101,00 kg Ziegenkitz um 1.010,00 Euro plus 10% USt (und betreffend 39 kg Lammfleisch);
Gutschrift der yGmbH vom 20.3.2016 gegenüber einer österreichischen Lieferantin betreffend Einkauf von 27 Kitz und 4 Ziegen um 1.217,00 € inkl. 13% USt.
Rechnung der yGmbH vom 2.11.2016 (Lieferdatum 25.10.2016) betreffend Verkauf von 60 kg Pansen, 12 kg Herz, 63 kg Ziegenfleisch um 298,50 € plus 13% USt für Tierfutter.
Gutschrift der yGmbH vom 5.11.2016 (Lieferdatum 2.11.2016) gegenüber einer österreichischen Lieferantin betreffend Einkauf von 5 Ziegen um 176,99 € plus 13% USt.
Gutschrift der yGmbH vom 10.9.2016 (Lieferdatum 10.9.2016) gegenüber einer österreichischen Lieferantin betreffend Einkauf von 3 Ziegen um 106,19 € plus 13% USt.
Rechnung der yGmbH vom 8.11.2016 betreffend Verkauf von 88 kg Lammfleisch und 46 kg Lammknochen und 130 kg Lammlunge und Pansen um 426,20 € plus 13% USt für Tierfutter.
Rechnung (undatiert) eines österreichischen Lieferanten betreffend Einkauf von 10 Altschafen (Bio) um 500,00 €.
Gutschrift der yGmbH vom 27.5.2016 gegenüber einem österreichischen Lieferanten betreffend Einkauf von 14 Altschafen um 680,00 €, enthaltend 13% USt (78,23 €).
Rechnung der yGmbH vom 27.5.2016 betreffend Verkauf von 3.658 kg Rindfleisch (Kilopreis 3,73 €) um 13.644,34 € plus 10% USt.
Rechnung eines österreichischen Lieferanten vom 14.6.2016 (Lieferdatum 13.6.2016) betreffend Einkauf eines Stieres (434,70 kg SG, Kilopreis 3,00 €) um 1.304,10 €.
Rechnung eines österreichischen Lieferanten vom 18.2.2016 (auch Lieferdatum) betreffend Einkauf von 6 Stier Platten (121,40 kg, Kilopreis 2,80 €) um 339,92 € plus 10% USt, von 1 Stierhälfte (221,60 kg, Kilopreis 3,80 €) um 842,08 € plus 10% USt, von 2 Stier Vorderv. m. Pl. (262 kg, Kilopreis 3,00 €) um 786,00 € plus 10% USt, von 5,3 kg Rindszungen (Kilopreis 3,80 €) um 20,14 € plus 10% USt.
Rechnung der yGmbH vom 2.12.2016 (Lieferdatum 3.11.2016) betreffend Verkauf von 150,50 kg Lammfleisch (Kilopreis 5,50 €) um 827,75 € plus 10% USt und von 320,30 kg Rindfleisch (Kilopreis 4,10 €) um 1.313,23 € plus 10% USt;
Gutschrift der yGmbH vom 24.10.2016 (=auch Lieferdatum) gegenüber einer österreichischen Lieferantin betreffend Einkauf von 12 Lämmern (530 kg, Kilopreis 2,04 €) um 1.078,76 € plus 13% USt.
Rechnung der yGmbH vom 8.6.2016 betreffend Verkauf von 247 kg Lammfleisch (Kilopreis 6,00 €) um 1.482,00 €, enthaltend 10% USt (134,73 €);
Gutschrift der yGmbH vom 16.6.2016 gegenüber einem österreichischen Lieferanten betreffend Einkauf von 10 Lämmern (452 kg, Kilopreis 2,50 €) um 1.130,00 €, enthaltend 13% USt;
Gutschrift der yGmbH vom 7.4.2016 gegenüber einem österreichischen Lieferanten betreffend Einkauf von 8 Lämmern (313 kg, Kilopreis 2,30 €) 719,90 €, enthaltend 13% USt (82,82 €).
Rechnung der yGmbH vom 23.3.2016 betreffend Verkauf von 476 kg Lammfleisch (Kilopreis 6,00 €) um 2.856,00 €, enthaltend 10% USt (259,64 €);
Rechnung der yGmbH vom 23.3.2016 betreffend Verkauf von 143,40 kg Lammfleisch (Kilopreis 6,00 €) um 860,40 €, enthaltend 10% USt (78,22 €);
Gutschrift der yGmbH vom 20.3.2016 gegenüber einem österreichischen Lieferanten betreffend Einkauf von 26 Lämmern (730 kg, Kilopreis 2,20 €) um 1.606,00 €, enthaltend 13% USt (184,76 €);
Gutschrift der yGmbH vom 25.3.2016 gegenüber einer österreichischen Lieferantin betreffend Einkauf von 25 Lämmern (968 kg, Kilopreis 2,30 €) um 2.226,40 €, enthaltend 13% USt (256,13 €).
Innerhalb der dargestellten 7 Gruppen von laut Vorbringen zusammengehörende Belegen ist nicht zu erkennen, dass die den Belegen zugrundeliegenden Geschehnisse derart zusammengehören, dass genau die eingekaufte Ware (Schlachtvieh) nach der Verarbeitung der verkauften Ware entspricht. Hier führt die vom Betriebsprüfer vorgenommene Gegenüberstellung aller verbuchten Ein- und Verkäufe von 5 Schlachtviehgattungen im zweiten Halbjahr 2016 (und im gesamten Jahr 2014, was hier nur für die Errechnung der Mittelwerte für 2015 bedeutsam ist) zu einer besseren Annäherung an die tatsächlichen Werte als es die herausgegriffenen, in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Belege vermögen.
Zu erkennen ist aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Belegen, dass der Kilopreis für eingekaufte Lämmer netto ungefähr dem in der Kalkulation vom Betriebsprüfer für 2016 angesetzten 2,04 € entspricht. Es ist auch zu erkennen, dass am Rindfleisch kaum etwas zu verdienen ist, was wiederum dem niedrigen, vom Betriebsprüfer in seiner Kalkulation angesetzten RAK für Rind (0,89 für 2015, 1,12 für 2016) entspricht.
Der Betriebsprüfer verwendete für die Kalkulation hinsichtlich des Jahres 2015 die Mittelwerte der aus der Buchhaltung für 2014 und für das zweite Halbjahr 2016 abgeleiteten Werte (vgl. Abschnitt B). Beim Lamm wurde die Schlachtausbeute für 2014 mit 0,52 und für 2016 mit 0,48 angesetzt. Im Misch-Rohaufschlagskoeffizienten des Jahres 2015 ist somit die Lamm-Schlachtausbeute im Ausmaß von 0,50 enthalten. Ob bzw. in welcher Verteilung es sich bei den von der yGmbH in den Streitjahren eingekauften Lämmern um solche aus Intensivmast oder aus Weidehaltung handelte, ist nicht bestimmbar. Aber jedenfalls zeigen die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, deutschen Untersuchungen über die Schlachtausbeute eines: Eine über 0,48 liegende Schlachtausbeute bei Lamm ist unwahrscheinlich. Deshalb wird für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der für 2016 angesetzte Wert der Lamm-Schlachtausbeute (0,48) auch für das Jahr 2015 herangezogen. Damit werden der Rohaufschlagskoeffizient (RAK) für Lamm (bisher 1,36) und der (gewogene) Durchschnitts-RAK für 2015 (bisher 1,31) folgendermaßen neu berechnet:
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Bisherige Kalkulation:
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Lamm Einkaufspreis je kg
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Jahr 2014
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1,81000 €
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Jahr 2016
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2,04000 €
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Durchschnitt für 2015
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1,92500 €
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gleichbleibend
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Lamm Schlachtausbeute
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Jahr 2014
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0,52000
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Jahr 2016
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0,48000
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Durchschnitt für 2015
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0,50000
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durch 0,48 ersetzt
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Lamm Erlös je kg
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Jahr 2014
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5,02000 €
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Jahr 2016
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5,47000 €
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Durchschnitt für 2015
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5,24500 €
|
gleichbleibend
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Neuberechnung RAK für Lamm
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Einkaufspreis je kg lebend
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1,92500 €
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dividiert durch Schlachtausbeute
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0,48000
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ergibt Einkaufspreis je kg Fleisch
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4,01042 €
|
Erlös je kg
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5,24500 €
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neuberechneter RAK für Lamm
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1,30784
|
2015
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RAK
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Gewichtung der Produktgruppe
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RAK mal Gewichtung
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Lamm
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1,30784
|
66%
|
0,86318
|
Schaf
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1,91
|
6%
|
0,11460
|
Rind
|
0,89
|
24%
|
0,21360
|
Ziege
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1,83
|
2%
|
0,03660
|
Kitz
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2,35
|
2%
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0,04700
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gewogener Durchschnitts-RAK
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1,27498
Dieser gewogene Durchschnitts-RAK (Misch-Rohaufschlag) ist auf den - um nicht verbuchte innergemeinschaftliche Erwerbe erhöhten - Wareneinsatz (213.230,02 € laut Prüfungsbericht) anzuwenden, was für 2015 einen kalkulatorischen Umsatzerlös aus geschlachtetem Vieh in Höhe von 271.864,01 € ergibt, was gegenüber dem Umsatzerlös Schlachtvieh laut Buchhaltung (244.609,82 €) einen betreffend 2015 hinzuzuschätzenden Fehlbetrag (bei den Nettoeinnahmen) von 27.254,19 € ergibt. (Inwieweit daraus eine verdeckte Ausschüttung resultiert, wird sich erst im weiteren Rechengang zeigen.) Der Fehlbetrag wird nicht um die - mit der vorliegenden Entscheidung entfallende - 5%ige Zuschätzung laut Prüfungsbericht erhöht.
2016: Die Berechnung des hinzuzuschätzenden Fehlbetrages für 2016 ohne zusätzliche 5%ige Zuschätzung ergibt sich aus der Adaptierung der vom Betriebsprüfer nach Einlangen der Steuererklärungen für 2016 vorgenommenen Neukalkulation (vgl. Ende des Abschnittes G):
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kalkulierter Umsatzerlös 10%
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528.264,34 €
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abzüglich Umsatzerlös Schlachtvieh laut Erklärung
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-461.846,23 €
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Fehlbetrag, hinzuzuschätzender 10%iger Umsatz
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66.418,11 €
N) Verdeckte Ausschüttung:
Die Ermittlung der verdeckten Ausschüttungen nach dem Schema in Tz. 4 des Prüfungsberichtes (vgl. Abschnitt B) ergibt adaptiert:
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2015
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2016
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Zurechnung
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27.254,19 €
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66.418,11 €
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zzgl. Umsatzsteuer 10%
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2.725,42 €
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6.641,81 €
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abzgl. nicht verbuchte innergemeinschaftliche Erwerbe
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-44.128,20 €
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-3.495,86 €
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ergibt (rechnerische) verdeckte Ausschüttung
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-14.148,59 €
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69.564,06 €
Für 2015 gibt es somit keine verdeckte Ausschüttung. Auch wenn der 5%ige Sicherheitszuschlag in Höhe von 12.230,49 € + 1.223,05 € 10% USt = 13.453,54 € hinzugerechnet würde, ergäbe sich für 2015 keine verdeckte Ausschüttung. Deshalb und aufgrund der niedrigeren, aus der Außenprüfung resultierenden Bemessungsgrundlagen und Steuern für 2014 erwecken die Buchführungsmängel der yGmbH, welche auch auf einer durch fehlende Belege verursachten Unordnung beruhten, nicht den Eindruck des hauptsächlichen Abzielens auf Steuerverkürzung. Dies ist ein weiterer Grund (zu dem in Abschnitt M genannten Grund) dafür, dass mit der vorliegenden Entscheidung der 5%ige Sicherheitszuschlag entfällt.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2015 ist wegen des Nichtvorliegens einer verdeckten Ausschüttung an die Bf. in diesem Jahr ersatzlos aufzuheben.
Zur errechneten, verdeckten Ausschüttung für 2016 in Höhe von 69.564,06 €:
Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass diese Ausschüttung der Alleingesellschafterin der yGmbH im Jahr 2016, also der Bf. zugekommen ist, weil ihr als Alleingesellschafterin alle Ausschüttungen wirtschaftlich zustanden und keine andere Person als Empfänger ersichtlich ist.
Weiters ist sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass die yGmbH die Ausschüttung an die Bf. mit dem Willen der Vorteilsgewährung vornahm. Denn gemäß § 20 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der GmbH gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Beschluss der Gesellschafter festgesetzt sind. Daraus wird abgeleitet, dass die Mehrheit der Gesellschafter der GmbH dem Geschäftsführer eine Weisung erteilen kann. Da der Geschäftsführer der yGmbH somit der Bf. als einziger Gesellschafterin im Jahr 2016 weisungsgebunden war, ist der Wille der yGmbH auf Vorteilsgewährung gegeben gewesen.
Es sind somit die objektive und die subjektive Seite der Vorteilsgewährung durch die yGmbH an die Bf. im Jahre 2016 gegeben, weshalb es sich um eine verdeckte Ausschüttung handelt.
O) Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2016:
Gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, gemäß § 124b Z 281 anzuwenden ab 1. Jänner 2016, unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen (abgesehen von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen) einem besonderen Steuersatz von 27,5%. Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen (abgesehen von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen) die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Die yGmbH hätte die Ausschüttungen an die Bf. im Jahr 2016 um die darauf entfallende Kapitalertragsteuer kürzen und die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführen müssen, was nicht geschehen ist. Zwar haftete die yGmbH dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Jedoch bestimmt § 95 Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung BBG 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010), AbgÄG 2011 (BGBl. Nr. 76/2011) und StRefG 2015/2016 (BGBl. I Nr. 118/2015, ausgegeben am 14. August 2015):
"(4) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt."
Die durch StRefG 2015/2016 in § 95 Abs. 4 EStG 1988 eingefügte Wortfolge "und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre" unterliegt keiner ausdrücklichen Inkrafttretensbestimmung, sodass sie gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, folglich am 15. August 2015, 00:00 Uhr in Kraft getreten ist (vgl. auch Kodex Steuergesetze 2017, 61. Auflage).
Die schlechte wirtschaftliche Lage der yGmbH ist bereits dargestellt worden. In der Beschwerdevorentscheidung vom 10. Jänner 2019 (vgl. Abschnitt F) wurde unwidersprochen ausgeführt, dass die yGmbH überschuldet ist und dass bereits Vollstreckungsmaßnahmen ohne Erfolg durchgeführt wurden. Sohin ist unstrittig, dass die Haftung für die gegenständlichen Kapitalertragsteuer bei der yGmbH erschwert durchsetzbar wäre. Deshalb war die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2016 der Bf. mittels Abgabenbescheid vorzuschreiben. Das Ergehen des Bescheides über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2016 ist daher an sich zu bestätigen; gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist dieser Bescheid mit dem vorliegenden Erkenntnis an die vom Bundesfinanzgericht neu berechnete verdeckte Ausschüttung in Höhe von in Höhe von 69.564,06 € anzupassen.
P) Zu den Vorlageanträgen:
In Reaktion auf die Beschwerdevorentscheidung vom 10. Jänner 2019 (zugestellt am 14. März 2019) stellte die Bf. mit Schreiben vom 22. März 2019 einen Vorlageantrag (Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 31. Jänner 2018 durch das Bundesfinanzgericht). Über einen solchen zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrag wird nicht gesondert abgesprochen, sondern er bewirkt, dass die Beschwerde wiederum als unerledigt gilt, sodass das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde absprechen kann. Der Vorlageantrag vom 22. März 2019 bewirkte, dass hier mit den Spruchpunkten I. und II. über die Beschwerde entschieden werden konnte.
Ein (verfrühter) Vorlageantrag, welcher vor der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wird, ist unzulässig und unwirksam. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rz 6 mit Verweis auf VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373). Der (bedingte) Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 31. Jänner 2018 durch das Bundesfinanzgericht in der Eingabe vom 31. Jänner 2018 (verfrühter Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO) wird daher gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Q) Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG).
Maßgebend für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes waren Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, weshalb hier die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).
Wien, am 23. Februar 2024
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103970/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103970.2019
- Stammnummer
- 143882
- Gültig
- 23.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF