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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101528/2017

Steuerpflichtige Einkünfte aus Grundstücksveräußerung durch Aufteilung von im Miteigentum stehenden Liegenschaften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101528/2017vom 13.03.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bilden die Grundstücke bewertungsrechtlich keine wirtschaftliche Einheit, so liegt ein Tausch vor. Bewertungsrechtlich bildet in der Regel jedes Grundstück für sich eine wirtschaftliche Einheit. Mehrere Grundstücke werden dann zusammengefasst, wenn sie tatsächlich ein wirtschaftliches Ganzes bilden. Räumliche Nähe allein genügt nicht und ist umgekehrt auch nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit (Twaroch / Wittmann / Frühwald, Kommentar zum BewG, § 2, 60). In der Praxis ist daher erforderlich, dass das zu teilende Grundstück von einem Einheitswertbescheid erfasst wird (vgl. Bodis/Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 30 Rz 96 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Seit Erlassung des Einheitswertbescheids zum 01.01.1986 am 26.04.1989 wurden die aufgeteilten Grundstücke nicht mehr von einem sondern von zwei Einheitswertbescheiden erfasst. In der Beschwerde wurde bezweifelt, dass die "Umwidmung" korrekt erfolgt sei, da die Vermietung immer nur zu einem geringen Teil des Gebäudes (77,5 m²) erfolgt sei. Diese "Zweifel" an der Richtigkeit der Erlassung des Einheitswertbescheids zum 01.01.1986 werden nicht geteilt, da das ganze Gebäude zu Wohnzwecken vermietet wurde und gem. § 30 Abs. 2 Z. 3 BewG 1955 Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu Wohnzwecken vermietet sind, nicht als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten. Auch wäre bei Aufgabe der Vermietung nicht - wie in der Beschwerde behauptet -amtswegig die "Rückwidmung" zum 01.01.2008 vorzunehmen gewesen. Gem. § 22 Abs. 5 BewG 1955 ist eine Nachfeststellung vorzunehmen, wenn sich die Vermögensart bei einer wirtschaftlichen Einheit z.B. von Grundvermögen auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen ändert. Gem. § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient. Die Gebäude standen aber seit Beendigung der Vermietung leer; sie dienten also keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck. Die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung lagen damit nicht vor. Abgesehen davon wird vom Lagefinanzamt im Bewertungsverfahren bestimmt wird, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat (vgl. BFG 06.06.2023, RV/5101457/2020), da gem. § 192 BAO in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden. Einwände gegen die Einheitswertbescheide wären nur im Bewertungsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen ist unter einer Naturalteilung (Realteilung) die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in (körperliche) Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit zu verstehen (vgl. OGH 18.01.1983, 4 Ob 510/82). Durch die Realteilung soll die gemeinsame Sache gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Miteigentümer nicht nur in annähernd gleichwertige (dem Wert des jeweiligen Anteils entsprechende), sondern auch in gleichartige Teile (von "annähernd gleicher Beschaffenheit") zerlegt werden. Bekäme ein Teilhaber Haus und Garten, der andere aber nur landwirtschaftlich nutzbare Äcker, ist Gleichartigkeit zu verneinen, auch wenn kein großer Geldausgleich erforderlich ist (Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 841 (Stand 1.8.2015, rdb.at), mwN). Während die landwirtschaftlichen Flächen auf beide ehemaligen Miteigentümer aufgeteilt wurden, gingen die Waldflächen ausschließlich an ***A*** und die Bauflächen inkl. Gebäude fast zur Gänze an die Bf. Es erfolgte somit keine Zerlegung in gleichartige Teile. Zudem wurde ein Wertausgleich in Höhe von € 12.000 geleistet. Eine (steuerfreie) Realteilung liegt daher auch insofern nicht vor. Gemäß § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist soweit Grundstücke am 31. März 2012 ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten als Einkünfte anzusetzen. Beim Tausch ist gem. § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 als Veräußerungserlös des hingegebenen Wirtschaftsgutes dessen gemeiner Wert anzusetzen. Der Wert der Liegenschaften betrug (laut Gutachten) insgesamt € 367.900. Der Anteil der Bf. an den Liegenschaften belief sich daher auf € 183.950. Die belangte Behörde setzte als Veräußerungserlös den Wert des gesamten Miteigentumsanteils der Bf. an. Sie ging also in ihrer Entscheidung davon aus, dass eine Veräußerung des gesamten Miteigentumsanteils der Bf. vorlag. Mit Vertrag vom 21.05.2012 wurden die zuvor im Hälfteeigentum stehenden Flächen aufgeteilt und gingen entweder ins Alleineigentum der Bf. oder des ***A*** über. Die Bf. übertrug ihren Hälfteanteil an den Grundstücken ***GSt3*** und ***GSt2***/1 (neu) aus ***EZ1***, ***KG*** und ***GSt5***, ***EZ2***, ***KG*** an ***A***, sodass dieser Alleineigentümer dieser Grundstücke wurde. Nur hinsichtlich dieser Grundstücke lag eine Veräußerung durch die Bf. vor, nicht jedoch hinsichtlich jener Anteile, die sich auf Flächen beziehen, die in ihr Alleineigentum übergingen. Da ***EZ2***, ***KG*** zur Gänze an ***A*** übertragen wurde, entspricht der diesbezügliche Veräußerungserlös dem Wert des Hälfteanteils lt. Gutachten, d.s. € 2.800. Von ***EZ1***, ***KG*** übertrug die Bf. nur einen Teil ihres Hälfteanteils und behielt den Rest. Der Wert der ***EZ1*** beträgt laut Gutachten insgesamt € 362.300, der Hälfteanteil somit € 181.150, wobei eine Aufteilung auf die einzelnen zu ***EZ1*** gehörenden Grundstücke bzw. Parzellen aus dem Gutachten nicht ableitbar ist. Wäre die Liegenschaft in gleichwertige Teile aufgeteilt worden, würde der Wert der übertragenen Grundstücke die Hälfte - also € 90.575 - betragen und wäre kein Wertausgleich erforderlich gewesen. Da aber die von der Bf. an ***A*** übertragenen Grundstücke einen geringeren Wert hatten als die von ***A*** an die Bf. übertragenen Grundstücke, war seitens der Bf. dafür ein Ausgleich zu leisten. Bezogen auf ***EZ1*** ergibt sich die Höhe der Wertdifferenz aus der Zahlung von € 12.000 und dem Wert des zur Gänze an ***A*** übertragenen Hälftanteils an ***EZ2***. Der Wert der übertragenen Liegenschaftsanteile aus ***EZ1*** - und damit der Veräußerungserlös - ist daher mit € 75.775 (€ 90.575 abzüglich € 12.000 und € 2.800) anzunehmen. Der Veräußerungserlös betrug somit insgesamt € 78.575,00. Da die Grundstücke am 31.03.2012 nicht steuerverfangen waren, sind die Anschaffungskosten gemäß § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzen, wodurch sich Einkünfte aus Grundstücksveräußerung in Höhe von € 11.000,50 und eine Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (zum besonderen Steuersatz von 25%) in Höhe von € 2.750,13 ergeben. Die festgesetzte Einkommensteuer errechnet sich daher wie folgt: Erstattungsfähige Negativsteuer (laut Erstbescheid) - € 110,00 Steuer sonstige Bezüge mit 6 % € 106,69 Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (25%) € 2.750,13 Einkommensteuer € 2.746,82 Anrechenbare Lohnsteuer (260) - € 1.163,76 Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 - € 0,06 Festgesetzte Einkommensteuer € 1.583,00 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, o.a. VwGH-Rechtsprechung (insbesondere VwGH 19.09.2001, 2001/16/0402) beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung nicht über den Einzelfall hinausgehender Sachverhaltsfragen - wie etwa der fehlenden Bekanntgabe der zur Einkünfteermittlung erforderlichen Informationen vor Erlassung des Erstbescheids und der Höhe des Werts der übertragenen Grundstücke - ab. Linz, am 13. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101528/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101528.2017
Stammnummer
143866
Gültig
13.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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