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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102789/2023

Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bei multipler Sklerose

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102789/2023vom 14.03.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Arztbrief des Neurologischen Zentrums ***4*** vom 17.07.2001 (Anf. 03.07.2001; vgl. unter relevante Befunde im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14. Februar 2024) bestätigt die Begutachtung vom 29.06.2001 bis 03.07.2001: …, da es vor 2 Tagen zu einer plötzlichen Veränderung im Bereich der re UE im Sinne von einer Schwäche, vor allem beim Gehen kam, wobei der Pat. beim Gehen den re Fuß nachschleifen müßte. Zudem ist es heute Vormittag zu einer Sensibilitätsstörung im Bereich der re OE gekommen, sodass der Pat. ho. vorstellig wurde. Er ist seit ca. 2 Jahren in Behandlung in der MS-Ambulanz bei Herrn Dr. ***15***, erhält seither Interferon 1x pro Woche. Die Enc. diss. ist seit 1998 bekannt, war damals h.o. stationär und wurde mittels Liquorpunktion und evozierten Potentialen diagnostiziert. … Residuum eine ca. 30%ige Sehschwäche im Bereich des li. Auge erhalten blieb. Danach war er ein Jahr symptomfrei. Danach kam es zu einer Sensibilitätsstörung im Bereich der li. UE, die sich unter Cortisontherapie vollständig rückbildete. In diesem Jahr kam es im Feb. und im Mai zu erneuten Schüben, wobei einmalig es zu einem lt. Pat. komischen Stechen im Bereich des re. Knies kam. Diesbezüglich erhielt der Pat. jeweils an der Neurologischen Ambulanz Cortisoninfusionstherapie, worauf es zu einer vollständigen Rückbildung der Symptomatik kam (vgl. Anamnese). ….Krankheitsverlauf/Therapie: Bei Herrn ***16*** ist seit 1998 eine Encephalomyelitis disseminata mit primär schubhaftem Verlauf bekannt, die jetzige stat. Aufnahme erfolgte aufgrund eines erneuten Schubes mit einer plötzlich auftretenden Gangunsicherheit und Schwäche im Bereich der re. UE. Während des stat. Aufenthaltes erfolgte unter Magenschutz mit Ulsal eine Cortison-Stoßtherapie mit 1 g Solu Decortin über 5 Tage. Zum Zeitpunkt der Entlassung besteht weiterhin eine Gangunsicherheit sowie eine diskrete Schwäche im Bereich der re. UE. Es wurde mit dem Pat. vereinbart, einen ambulanten Termin bei Herrn Dr. ***15*** in ca. 3 Wochen zu vereinbaren. …..Ein längerer Aufenthalt zur Durchführung einer intensiven physikalischen Therapie wurde von dem Pat. abgelehnt. Diagnose: Schubhafte Encephalomyelitis disseminata bei neuerlichem Schub. Vgl. dazu die im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14. Februar 2024 unter Bezugnahme auf den in diesem Arztbrief bestätigten stationären Aufenthalt unter der Diagnose: Erneuter Schub mit plötzlich aufgetretener Gangunsicherheit. Ein weiterer stationärer Aufenthalt wird mit Arztbrief des Neurologischen Krankenhauses ***4*** vom 28.12.2001 für den Zeitraum vom 24.12.2001 bis 28.12.2001 bei Verschlechterung einer spastischen Parese links, linkes Bein im Sinne eines Schubes im Rahmen einer schubhaft verlaufenden multiplen Sklerose bestätigt (vgl. Angaben zum relevanten Vorbefund im oa Gutachten des SMS). In der Anamnese dieses Arztbriefes ist ein Bericht des Bf über einen hoch fieberhaften Infekt vor 3 Wochen mit Temperaturen bis zu 40° und Schmerzen im Bereich der re. Flanke, wobei der Pat. durch den Hausarzt Clamoxyl erhalten, sich diese Therapie aber nach drei Tagen abgesetzt hat, festgehalten. Vor einer Woche kam es zu belastungsabhängigen Schmerzen i.B. des linken Knies und li. OSCH mit einer Verminderung der Gehstrecke auf 200 m. Vor 3 Tagen sei es zu einer Hemihypaesthesie li. für ca 2 h gekommen. Derzeit sei der Patient fieberfrei, vonseiten der Parese der li. UE sowie der schmerzhaften Spastik li. ohne Besserungstendenz. Bezüglich Voranamnese (…). Krankheitsverlauf/Therapie: Die Aufnahme des Pat. erfolgte wegen eines Schubes im Anschluß an einen fieberhaften Infekt (Pyelonephritis). Während des stat. Aufenthaltes erhielt der Pat. eine i.V. Cortisontherapie mit 1g Soludacortin über 5 Tage, sowie eine oralen Gabe von Zantac. In gebessertem Zustand kann der Pat. am 28.12.2001 wieder nach Hause entlassen werden. Therapievorschlag: Avonex MiU 1x pro Woche i.m. Procedere: Weitere Kontrollen in der MS-Ambulanz bei Herrn Dr. ***15***. Vom 04.05.2002 bis 11.06.2002 war der Bf neuerlich stationär in der Multiple Sklerose Ambulanz des Neurologischen Krankenhauses ***4*** aufgenommen (vgl. Angaben zu diesem relevanten Vorbefund und Diagnose: Schubhafte Enc. diss. mit aktivem Herd zervikal, akute Belastungsreaktion mit Alkoholabusus. Gang: Breitbeinig-ataktisch mit Falltendenz nach links nur mit Hilfe … vorbekannten organisches Psychosyndrom mit läppisch-euphorischer Komponente…lt Gutachten des SMS vom 14.02.2024). Krankheitsverlauf/Therapie: Die stat. Aufnahme des Pat. wegen Verdacht auf Schub bei bekannter schubhaft verlaufender Enc. diss. unter dem Verdacht eines cervikal gelegenen Entzündungsherdes. Nach Ausschluss eines akuten Infektes sowie einer Alkoholisierung wurde eine Schubtherapie mittels 1 g Solu Dacortin i.v. über 5 Tage eingeleitet. In einer MR-Kontrolle konnte ein frisch entzündlicher Plaque in Höhe c2 intramedullär festgestellt werden. Unter der Cortisontherapie kam es zu einer Verbesserung der Mobilität des Pat., sodass der Pat. wieder selbständig gehfähig war. Zur weiteren neurologischen Rehabilitation mittels Physiotherapie und Ergotherapie blieb der Pat. bis zum 11.5.2002 stationär, die Details bezgl. Therapie… . Am Wochenende vor der Entlssung des Pat. erfuhr der Pat. über die massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter, welche dann am 10.5.2002 verstarb. Der Pat. kam vom Ausgang alkoholisiert zurück, der Pat. meinte dennoch, er werde mit der Situation gut fertig und wünschte den zuvor geplanten Entlassungstermin wahrzunehmen. Eine Weiterbetreuung durch den Hausarzt, zu welchem eine gute Gesprächsbasis besteht, wird von uns dringend empfohlen und unterstützt. Die Intervalltherapie mit Avonex wurde unverändert beibehalten. Diagnose: Schubhafte Enc. diss mit aktiven Herden cervikal (C4 und C2) Akute Belastungsreaktion mit Alkoholabusus. Das zuletzt begutachtende Ärzteteam hat nach diesen Befunden keine Funktionseinschränkungen feststellen können, die auf eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zu diesem Zeitpunkt hätten mit Sicherheit schließen lassen. Nach stationären Aufenthalten vom 05.09.2003 bis 01.10.2003 und vom 02.10.2003 bis 05.11.2003 lt. Arztbrief Neurologisches Zentrum ***4*** (vgl. relevanter Vorbefund lt oa Gutachten des Sozialministeriumservice: …bei mangelnder Compliance keine Indikation für Mitoxantron, daher Beginn mit Immunglobulinen. Diagnose: Schubhaft verlaufende Enc. diss. mit OPS und Ataxie und Tetraspastik, unreife Persönlichkeit, länger dauernde depressive Episode mit sekundärer Spielsucht)…Krankheitsverlauf und Therapie in diesem Befund: "Die Aufnahme des Pat. erfolgte zunächst zur Schubbehandlung bei Verschlechterung der ataktisch vorbekannten Gangstörung mit Z.n. Sturz. Der Pat. erhielt 5-tägig eine Soludacortin-Infusion, jeweils 1g i.v. . Aufgrund einer depressiven Episode mit deutlichen Durchschlafstörungen wurde der Pat. zunächst auf Tolvon eingestellt. Aufgrund zunehmend verwahrlostem Zustand des Pat. und der fehlenden Tagesstruktur und Therapie wurde der Pat. im ***17*** Tageszentrum für MS-Pat. in der ***18*** vorgestellt. In weiterer Folge war eine Übernahme an unsere REHAB-Station am 1.10. geplant. Weiters war eine kardiologische Abklärung geplant wegen einer eventuellen Mitoxantron-Therapie. Diese Therapie wäre aufgrund einerseits der raschen Progression der Erkrankung, andererseits bei fehlender Wirksamkeit der Interferontherapie mittels Avenox sowie Unverträglichkeit zuletzt dieser Therapie als therapeutische Option in Betracht gezogen worden. Der Pat. kam jedoch am 1.10. von einem therapeutischen Ausgang nicht wie geplant zurück und wurde entlassen. Am 2.10. war der Pat. jedoch wieder vorstellig und zeigte das Bild einer akuten Belastungsreaktion. Es stellten sich multiple soziale Probleme (nicht bewohnbare Wohnung, kein Warmwasser, keine Möblierung, keine Heizungsmöglichkeit), ….wurde der Pat. wegen der akuten Belastungssituation und zur Lösung der multiplen sozialen sowie psychiatrischen Probleme neuerlich auf unserer Allgemeinstation aufgenommen. Es erfolgte eine Erweiterung der antidepressiven Therapie mittels Seroxat, vorübergehend mußten Benzodiazepine in Form von Lexotanil verabreicht werden. ….Nach Einschalten des Sozialarbeiters konnten folgende Lösungen gefunden werden: 1. Aufgrund der unreifen Persönlichkeit, des mittelgradigen organischen Psychosyndroms im Rahmen der Multiplen Sklerose sowie des Spielverhaltens im Rahmen der depressiven Entwicklung wurde eine Besachwalterung des Pat. eingereicht. …Anbindung des Pat. beim PSD im 2. Bezirk 3. Wegen der neurologischen Grunderkrankung erfolgt eine Therapie im ***17*** Tageszentrum… Vonseiten der Enc. diss. besteht bei der mangelnden Compliance des Pat. keine Indikation für Mitoxantron. Es wurde daher während des stat. Aufenthaltes eine immunmodulatorische Therapie mittels intravenösen Immunglobulinen (15 g Venimmun 1x/Monat) eingeleitet. Diese Therapie wurde gut vertragen. Der aktuelle EDSS-Score beträgt 5,0. Neurologisch zeigte der Pat. bei der Entlassung eine li. und UE betonte Ataxie, eine Dysarthrie, ein mittelgradiges OPS in Form einer läppisch-euphorischen Stimmungslage sowie ein paraspastisch ataktisches Gangbild. Zur besseren Compliance wurden engmaschige Kontrollen an unserer MS-Ambulanz im monatlichen Abstand für die nächsten 3 Monate vereinbart. Die weiteren Immunglobulingaben sollten bei der WGKK Wienerberg erfolgen. ….Bezüglich der Spielsucht wurde der Pat. über die Möglichkeit des Vereines für anonyme Spieler informiert, Adressen und Telefonnummer mitgegeben. Weitere stationäre Aufenthalte im Neurologischen Zentrum ***4*** sind für den Zeitraum vom 14.01.2004 bis zum 19.01.2004 und vom 06.02.2004 bis 20.02.2004 bzw später evident (vgl. unter relevante Befunde lt Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14. Februar 2024 mit Diagnose: "Schubhafte Enzephalitis disseminata, rezidivierende depressive Störung derzeit mittelgradig, OPS und Diagnose: Schub mit Retrobulbärneuritis links bei bekannt schubhaft verlaufender Enc.diss. mit OPS und Ataxie, aktueller EDSS 4,5 bei Entlassung, länger dauernde depressive Episode). Im Ambulanzbefund vom 19.01.2004 wurde festgehalten: "…letzter stationärer Aufenthalt h.o. im September 2003 im Rahmen eines Schubes zur 5 tägigen Cortisonfussion. Damals Einleitung einer Besachwalterung, Anbindung an den PSD des 2. Bezirks sowie Rehabilitation im ***19***, die der Patient nicht wahrgenommen hat. Ebenfalls eingeleitet wurde eine Therapie mit Immunglobulinen, die der Pat zuletzt am 19.12.2003 erhalten hat. Vom Hausharzt vor kurzem die antidepressiven Therapie umgestellt: aus unklarem Grund wurde Seroxat abgesetzt und Tolvon auf 3x tägl. gesteigert. Ein geplanter Termin in unserer Ambulanz am 1.12.2003 wurde vom Pat. nicht wahrgenommen. Zwischendurch gab es eine Vorstellung wegen Schmerzen in den Beinen, weswegen der Pat. Parkemed erhalten hat. Pat. berichtet über eine heute 19.00 Uhr plötzlich aufgetretene Schwäche in beiden Beinen. In den Vorbefunden ist eine Gangunsicherheit und Ataxie jedoch kein Kraftdefizit beschrieben. ….Aufnahme wegen eines MS-Schubs mit akut aufgetretener proximal betonter Paraparese in beiden UE bei seit 1998 bekannter Encephalitis disseminata. Es folgte eine Therapie mit 1g Solodacortin pro Tag über 5 Tage…antidepressive Therapie mit 45 mg Tolvon Der Pat. konnte am 6. Tag in gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden. Kontrolltermin für den 16.2.2004. Weiters empfehlen wir die Fortsetzung der intravenösen Immunglobulintherapie ….einmal im Monat …Zuletzt hat der Pat. am 19.12.2003 Immunglobuline erhalten. Diagnose: Schubhaft verlaufende Encephalitis disseminata, rezidivierende depressive Störung derzeitig mittelgradige Episode OPS…" (vgl. Ambulanzbefund vom 19.01.2004 und weitere Vorbefunde lt. Gutachten des Sozialministeriumservice). Zusammenfassung der Befunde: Nach den hier angeführten Alt-Befunden wurde erstmals Anfang 1999 eine Multiple Sklerose festgestellt (Patientenbrief Neurologisches Krankenhaus ***4*** vom 10.02.1999) und mit Patientenbrief vom 12.02.1999 bestätigt (in den letzten beiden Jahren 2 Schübe). Es wurde zunächst eine Basistherapie mit Betainterferon angeordnet. Der Behinderungsgrad EDSS nach Kurztke betrug zu diesem Zeitpunkt 2,5. Der vorgelegte Ambulanzbefund vom 10 02 1999, in dem ein EDSS Score von 2,5 beschrieben worden war, was eine minimale Behinderung in 2 funktionellen Systemen bedeutete, wurde bei der Begutachtung ebenso besprochen wie der Ambulanzbefund 17 03 1999, in dem ebenfalls ein EDSS von 2,5 - dies mit Visusminderung links, geringer Bewegungsstörung der OE und einem leichten organischen Psychosyndrom - beschrieben wurde. Im Ambulanzbefund vom 17.03.1999 war nach ausführlichen Gesprächen aufgrund eines leichten OPS eine sichere Kompliance des Pat. als derzeit noch nicht gegeben angeführt, sodass die intramuskuläre Verabreichung 1 x wöchentlich von Avonex durch die praktische Ärztin mit dem Pat. vereinbart wurde. KO 1 Mo nach Therapie. Insgesamt war der Patient bis auf die Visusminderung beschwerdefrei. Der EDSS nach Kurtzke betrug 2,5. Im Ambulanzbefund vom August 1999 wurde eine Umschulung als begrüßenswert empfohlen. Festgehalten wurde im Befund vom 17.07.2001 ua, dass der Bf eine intensive physikalische Therapie abgelehnt hat. Er sei seit 2 Jahren in Behandlung in der MS-Ambulanz. Im Ambulanzbefund vom 28.12.2001 wurde festgehalten, dass der Pat. bei einem fieberhaften Infekt die hausärztlich verordnete Clamoxyltherapie abgebrochen hatte. Der Patient wurde danach aus der stationären Aufnahme in gebessertem Zustand entlassen. Unter der Cortisontherapie kam es im Zuge eines Ambulanzaufenthaltes Anfang Mai 2002 zu einer Verbesserung der Mobilität des Pat., sodass der Pat. wieder selbständig gehfähig war. Zur weiteren neurologischen Rehabilitation mittels Physiotherapie und Ergotherapie blieb der Pat. bis zum 11.5.2002. Am 11.05.2002 erfolgte eine Entlassung aus dem Neurologischen Krankenhaus, nachdem der Pat. alkoholisiert vom Ausgang zurückgekommen war (akute Belastungsreaktion mit Alkoholabusus wg Krebserkrankung bei der Mutter). Stationäre Aufenthalte vom 05.09.2003 bis 01.10.2003 und vom 02.10.2003 bis 05.11.2003 folgten (Krankheitsverlauf/Therapie im Einzelnen wie oben). Im September/Oktober-November 2004 wurden zusätzlich zur Grunderkrankung bzw damit in Verbindung eine längere depressive Episode und sekundäre Spielsucht festgehalten. Hinsichtlich der Grunderkrankung (MS) erfolgte eine Therapieabklärung. Laut Befund hatte der Bf multiple soziale Probleme (drohende Wohnungskündigung, kein Warmwasser, keine Möblierung, keine Heizmöglichkeit). Ua auch deshalb wurde der Bf stationär aufgenommen und eine Betreuung durch den PSD organisiert. Der Bf wurde auch über die zur Spielsucht bestehenden Beratungsmöglichkeiten informiert (vgl. oa Ambulanzbefund vom 19.01.2004 und die diesbezügliche Diagnose lt. letztem Gutachten des Sozialministeriumservice). Die anamnestischen Angaben im Gutachten vom 14. Februar 2024 berichten davon, dass der Bf in den Jahren 2001 bis 2005 nicht unter - gemeint wohl "laufender" bzw "durchgehender" -Therapie gestanden hat. Dies kann nach den hier wiedergegebenen Befunbdberichten für die Zeiten, in denen der Bf nicht ambulant oder stationär behandelt wurde, zutreffen. Nach einem schweren Schub (iV mit Immunglobulingabe von 2005 bis 2007) sei der Bf in der Zeit von 2007 bis 2010 wiederum ohne Therapie gewesen war. Zuletzt war im Patientenbrief von 12/2010 angegeben worden, dass der Bf von einer in den letzten Monaten eingetretenen Verschlechterung der Feinmotilität und der Gehfähigkeit sowie von einer Harnkontinenz berichtet hat (vgl. dazu auch die weiteren Angaben in den angeführten Gutachten). Die späteren Befundberichte befinden eine Verschlechterung des Zustandes. Der Bf befindet sich inzwischen im vollbetreuten Wohnen. Bindung der Finanzämter und des Bundesfinanzgerichtes an die Gutachten des SMS: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) zugrundeliegenden Gutachten gebunden (VfGH 10.12.2007, B 700/07) und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Unter Einbezug von an das Bundesfinanzgericht nachgereichten, auch älteren Befunden wurde eine neuerliche Begutachtung durch das Sozialministeriumservice beauftragt. Dabei konnte, was in diesem Gutachten anhand der verfügbaren ärztlichen Atteste (Ambulanzbefunde und Patientenbriefe), insbesondere anhand der nachgereichten Unterlagen dargestellt worden ist, kein von den Vorgutachten abweichendes Ergebnis festgestellt werden. Aus den vorgelegten Befunden hat das Sozialministeriumservice auch anlässlich dieser letzten Begutachtung nicht ableiten können, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten war. Dass die begutachtenden Ärzteteams ihre Feststellungen unter Einbezug der zum Begutachtungszeitpunkt jeweils gegebenen Befundlage getroffen haben, ist nachvollziehbar. Die unverändert vorgenommene rückwirkende Einschätzung des Erwerbsfähigkeitsstatus wurde anhand der wie oben angeführten einzelnen (Alt-) Befunde auch schlüssig begründet. Ergebnis: Bei der schubförmigen remittierenden Verlaufsform entwickeln sich während eines akuten Schubes oft Symptome, die sich in der Regenerationsphase wieder mehr oder weniger zurückbilden. Allerdings lässt sich nicht vorhersagen, welche Symptome bleiben und sich nicht zurückbilden. Es ist kaum möglich, eine genaue Vorhersage über den Verlauf dieser Erkrankungsform der Multiplen Sklerose zu machen. In manchen Fällen kommt es zur Ausbildung einer sekundär progredienten Form von Multipler Sklerose. Dabei verläuft die Krankheit - wie auch bei der schubförmigen remittierenden Verlaufsform - in Schüben. Allerdings kann sich der Gesundheitszustand der Betroffenen zwischen den Schüben wieder verbessern oder aber stetig verschlechtern. Die schubförmig remittierende Verlaufsform kann in eine sekundär progrediente Form der Multiplen Sklerose übergehen. Die primär oder chronisch progrediente Verlaufsform der Multiplen Sklerose ist eher selten. Dabei schreitet die Erkrankung nicht in Schüben fort, sondern die Symptome entwickeln sich allmählich - sie schreitet langsam, aber unaufhaltsam voran (entnommen von https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/neurologie/erkrankungen/multiple-sklerose-ms/ ). Alleine das Bestehen einer Möglichkeit bzw einer (wenn auch überwiegenden) Wahrscheinlichkeit ist in Anbetracht der bestehenden Unsicherheiten für die gutachterliche Feststellung des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt als Faktum nicht ausreichend (VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009, vgl. hierzu auch das Erkenntnis des BFG vom 05.05.2020, RV/7100360/2020). Die Erkrankung Multiple Sklerose bedeutet daher für sich allein noch nicht, dass eine Person, welche an dieser Erkrankung seit vielen Jahren leidet, niemals imstande war, einer Arbeit nachzugehen bzw dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat. Beim Bf konnte ärztlicherseits erst für den Zeitraum ab 10/2003 eine derartige Verschlechterung des Leidens (Multiple Sklerose) nachvollziehbar festgestellt werden, welche mit einer behinderungsbedingten Berufsunfähigkeit einherging. Ein anderer als der auch bis zuletzt rückwirkend festgestellte Erwerbsfähigkeitsstatus konnte auch aus den von der Erwachsenenvertreterin nachgereichten (Ambulanz-) Befunden nicht nachvollzogen werden. Das Vorliegen von weiteren - bisher noch nicht berücksichtigten - alten Befunden oder Gutachten kann ausgeschlossen werden. Die Befundlage wurde in den Gutachten des SMS nachvollziehbar besprochen (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057; VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Insgesamt gesehen erweisen sich die vorliegenden ärztlichen Gutachten, in denen der Eintritt der dauernden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf verneint wurde, als schlüssig und waren daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Es kann daher mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der in den Gutachten mit Oktober 2003 festgestellte Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Hinweise darauf, dass der Bf in der Zeit zwischen Vollendung seines 21. und 25. Lebensjahres in Ausbildung gestanden hätte, ergeben sich im Übrigen weder aus den anamnestischen Angaben, noch aus den Beschwerdeausführungen und war auch auf die derzeit bestehende Unterbringung im vollbetreuten Wohnen nicht mehr gesondert einzugehen. Da im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht konnte abgesehen werden, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt im Zuge des Vorhalteverfahrens vor dem BFG durch die Vorlage der oben angeführten Befundunterlagen und deren Einbezug in die Begutachtung durch das Sozialministeriumservice vom 14. Februar 2024 festgestellt wurde. Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das Bundesfinanzgericht an das vom Sozialministeriumservice erstellte ärztliche Gutachten de facto gebunden. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Da das gegenständliche Erkenntnis der geltenden Gesetzeslage sowie der ständigen Judikatur des VwGH folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 14. März 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102789/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102789.2023
Stammnummer
143851
Gültig
14.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF