Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0281-W/05
Liegt Berufsausbildung vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-W/05vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Februar 2002 bis 31. März 2002 und 1. August 2002 bis 29.
Februar 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Beträge an Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag sowie der Rückforderungszeitraum sind der
Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2004 zu entnehmen, die insoweit
einen Teil dieses Bescheidspruches darstellt.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Bw. für
seinen Sohn D, die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die
Zeiträume 1. Februar 2002 bis 31. März 2002 und vom 1.
August 2002 bis 29. Februar 2004 zu Unrecht bezog.
Das Finanzamt erließ am 4. Juni 2004 einen
diesbezüglichen Rückforderungsbescheid und begründete diesen
damit, dass der Sohn des Bw. im September 2001 volljährig geworden sei. Er
habe das 1. Lehrverhältnis und somit die Berufsausbildung mit 31.
Jänner 2002 abgebrochen. Das 2. Lehrverhältnis habe er am
29. April 2002 begonnen und am 24. April 2002 abgebrochen.
Der Bw. erhob am 15. Juni 2004
gegen obigen Bescheid Berufung und führte dazu aus:
"Durch
den Konkurs der Fa.M. wurde der
Lehrvertrag unseres Sohnes D.
rückwirkend mit 31.1.2002 aufgelöst. Nach regulärer Lehrzeit
wäre offizielles Lehrzeitende mit 9.1.2004 gewesen.
Unser
Sohn beantragte daher selbst die Aufnahme in die Berufschule und besuchte vom
29.1.2002 bis 20.4.2002 den 2. Lehrgang für Kfz-Techniker in
Eggenburg.
Leider
wurde sein zweites Lehrverhältnis bei der
Fa.W. vom 29.4.2002 bis 24.7.2002 vor
Beendigung der Probezeit vorzeitig aufgelöst.
Auf
Antrag besuchte er dann wieder als außerordentlicher Schüler vom
2.9.2002 bis 6.11.2002 den 3. Lehrgang für Kfz-Techniker in
Eggenburg.
Nachdem
im Großraum St. Pölten trotz größter Bemühungen keine
neue Lehrstelle zu finden war und auch das AMS keine Lehrstelle anbieten konnte,
wendeten wir uns schriftlich um Hilfestellung an das Büro
.....
Durch
Kooperation der o.a. Vertretungen konnte unser Sohn bei der
Fa.MM vom 2.1.2003 bis 1.9.2003 ein
Arbeitstraining ohne Lehrvertrag absolvieren.
Auf
Antrag besuchte er dann wieder als außerordentlicher Schüler vom
1.9.2003 bis 4.10.2003 den 4. Lehrgang in Eggenburg.
Daneben
besuchte er in Eigeninitiative von September bis November 2003 verschiedene
Kurse im WIFI St. Pölten.
Die
am 30.7.2003 bei der BH St. Pölten beantragte ausnahmsweise Zulassung zur
Lehrabschlussprüfung wurde am 29.8.2003 bewilligt und auch von der WK
NÖ mit Schreiben vom 12.9.2003 bestätigt.
Leider
schaffte er beim ersten Anlauf die Lehrabschlussprüfung am 29.11.2003 nicht
und musste auf einen neuerlichen Termin warten. Aus gesundheitlichen
Gründen konnte er dann den Termin für die Lehrabschlussprüfung
- nach der vorzeitigen Entlassung vom Bundesheer wegen einer dringenden
Operation - am 7. u. 8.5.2004 nicht wahrnehmen. Den Vorbereitungslehrgang
vom 3. - 4.5.2004 in Eggenburg absolvierte er
trotzdem.
Laut
Rückfrage vom 14.6.2004 bei der WK NÖ... gibt es erst wieder im Herbst
2004 neue Prüfungstermine, für die er nun vorgemerkt
wurde..."
Das Finanzamt erließ am 21. Dezember 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es der Berufung insofern teilweise stattgab
als es die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nur mehr für den
Monat Dezember 2002 und für die Monate November 2003 bis Februar 2004
zurückforderte.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
14. Jänner 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung Einspruch. Das Schreiben
wurde als Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung gewertet.
Hierin legte der Bw. seine
finanzielle Situation dar und ersuchte von einer Rückforderung der
Familienbeihilfe Abstand zu nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b besteht Anspruch
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Finanzamt hat auf Grund der
vorgelegten Unterlagen die Zeiträume, für die eine Berufsausbildung im
Sinne der obigen Gesetzesbestimmung vorliegt, ermittelt und somit nur mehr
für diejenigen Monate, in denen dies nicht der Fall war, eine
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
vorgenommen.
Im Vorlageantrag führt der
Bw. in keiner Weise an, dass der der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu
Grunde gelegte Sachverhalt unrichtig sei.
Der Bw. beschränkt sich
darauf, auf die Kosten hinzuweisen, die ihm seine Kinder verursachen und die ihm
sonst erwachsen, und ersucht von einer Rückforderung der Familienbeihilfe
Abstand zu nehmen, ohne jedoch eine Rechtswidrigkeit der
Berufungsvorentscheidung zu rügen. Auch für die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ist keine Unrichtigkeit dieses Bescheides
erkennbar.
Somit konnte der Berufung nur im
Umfang der Berufungsvorentscheidung stattgegeben werden, wobei festzuhalten ist,
dass im Rahmen dieser Entscheidung nur über die Rechtmäßigkeit
des Rückforderungsbescheides und nicht über allfällige
Billigkeitsmaßnahmen abzusprechen war.
Wien, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-W/05
- Stammnummer
- 14382
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF