Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0864-W/04
1) Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - Hervorkommen neuer Tatsachen 2) Restnutzungsdauer einer Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0864-W/04vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend
Einkommensteuer 2001 sowie Einkommensteuer 2001 und 2002
entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Wiederaufnahmsbescheid betreffend Einkommensteuer 2001 wird Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2) Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
3) Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der letztgenannten Abgabe sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2001 sowie
2)
Sachbescheid
Der Berufungswerber (Bw.) hat am 30. Dezember 2002 eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001
eingereicht, in der er u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von ATS 7.408, also unter dem Veranlagungsfreibetrag des § 41
Abs. 1 EStG, deklariert hat. Der Erklärung beigeschlossen war ein Beiblatt,
in dem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von ATS 90.000 angeführt
waren. An Werbungskosten führte der Bw., ausgehend von einem offensichtlich
geschätzten gemeinen Wert der vermieteten Liegenschaft nach § 16 Abs.
1 Z 8 lit. d EStG eine Halbjahresafa von ATS 60.000 sowie Gemeindeabgaben
von ATS 7.774 an. Den sich hieraus ergebenden Überschuss von ATS 22.226 hat
er jeweils zu einem Drittel auf sich und seine beiden Kinder
aufgeteilt.
Die Veranlagung erfolgte zunächst
erklärungsgemäß; offenbar im Zuge von Ermittlungen im Folgejahr
nahm das Finanzamt das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
auf. Mit der Begründung, es liege Alleineigentum vor, anerkannte es im
neuen Sachbescheid nicht mehr die Aufteilung der Einkünfte auf drei
Beteiligte, und kürzte die AfA-Bemessungsgrundlage um einen Anteil von 25%
für Grund und Boden.
Das Hervorkommen von neuen Tatsachen bestehe nach der
Bescheidbegründung darin, dass Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erklärt worden seien.
Die Berufung richtet sich erkennbar sowohl gegen den
Wiederaufnahms- als auch gegen den neuen Sachbescheid.
Das Finanzamt sprach (nur) über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 mit Berufungsvorentscheidung ab und rechnete die
Einkünfte unverändert ausschließlich dem Bw. zu. Aufgrund eines
zwischenzeitig eingebrachten Gutachtens ermittelte das Finanzamt die AfA-Basis
mit € 228.000. Da allerdings als Bewertungsstichtag im Gutachten der 2.
März 2004 angeführt war, zu dem eine Nutzungsdauer von 33 Jahren
ermittelt wurde, hat das Finanzamt für 2001 die Nutzungsdauer mit 36 Jahren
festgesetzt.
Im Vorlageantrag führte der Bw. aus, lt.
Sachverständigem sei auch eine Restnutzungsdauer von 33 Jahren ab 2001
vertretbar. Zur Gültigkeit einer Fruchtgenussvereinbarung sei deren
Intabulierung nicht erforderlich.
3) Einkommensteuer
2002
Der Sachverhalt deckt sich mit dem Einkommensteuerverfahren
2001. In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt auf das Vorjahr
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2001
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO ist u.a. dann zulässig, wenn Tatsachen und Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind.
Gemäß der Bescheidbegründung bestehe die neue Tatsache darin,
dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden
seien.
Das Beiblatt, in dem der Bw. Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung deklariert hat, war allerdings bereits der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 beigeschlossen. Somit war dem
Finanzamt der Umstand, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
bezogen werden, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides
bekannt.
Das Finanzamt hat somit den angefochtenen Bescheid auf
einen unzutreffenden Wiederaufnahmsgrund gestützt, weshalb dieser Bescheid
aufzuheben war.
2) Einkommensteuerbescheid
2001
Da dieser Bescheid durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmsbescheides aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, war die
dagegen gerichtete Berufung als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
3) Einkommensteuerbescheid
2002
Bei einer am 28. Februar 2005 stattgefundenen
persönlichen Besprechung hat der Bw. die Berufung insoweit
eingeschränkt, als er die Zurechnung der Einkünfte an ihn akzeptiert
hat.
Betreffend Nutzungsdauer anerkannte er den
Bewertungsstichtag 2. März 2004, gab allerdings zu bedenken, dass der
Vermietungs- und damit AfA-Beginn nicht drei, sondern zweieinhalb Jahre vor
diesem Stichtag gelegen war.
Es bestehen daher keine Bedenken, die Restnutzungsdauer mit
35 ½ statt mit 36 Jahren anzusetzen. Die Jahresafa beträgt somit
€ 6.422,54 statt bisher € 6.333,33; der Überschuss aus Vermietung
und Verpachtung des Veranlagungsjahres 2002 verringert sich auf €
8.230,76.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0864-W/04
- Stammnummer
- 14381
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF