Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102208/2023
Schätzung der Höhe der tatsächlich ausbezahlten Löhne
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102208/2023vom 06.03.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Abgabenfestsetzung hätte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr erfolgen dürfen, geht daher ins Leere. Inwieweit die Abgabennachforderung noch eingebracht werden kann, ist davon nicht betroffen.
3.2.3. Säumniszuschläge
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die im Haftungsweg geltend gemachten Lohnsteuerbeträge bereits fällig gewesen sind, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Säumniszuschlägen gegeben waren.
Eine Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung der Säumniszuschläge scheitert daran, dass - wie auch in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - nicht erkannt werden kann, warum den Beschwerdeführer an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung der Lohnsteuer kein grobes Verschulden treffen sollte, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Lohnsteuer der einzelnen Jahre vorsätzlich verkürzt hat.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die Rechtsfragen der Schätzungsbefugnis und ob eine Abgabenfestsetzung Zeiträume betreffend, die vor Insolvenzeröffnung lagen, auch nach Beendigung der Insolvenz durchgeführt werden darf, im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entschieden wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 6. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102208/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102208.2023
- Stammnummer
- 143751
- Gültig
- 06.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF