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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102291/2023

Ausbildung zum "Diplomierten Kindertrainer" Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102291/2023vom 14.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. (2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. (3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Berufsausbildung Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden. Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; VwGH 23.10.1990, 87/14/0031; VwGH 7.9.1993, 93/14/0100; VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Unstrittig ist, dass die Ausbildung zum Kindertrainer Berufsausbildung sein kann, vorausgesetzt die Ausbildung hat die volle Arbeitszeit in Anspruch genommen. Zeitliche Inanspruchnahme Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung gemäß FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Ein Berufsschulbesuch nimmt bei einer ganzjährigen Berufsschule rund 20% der Ausbildungszeit des Kindes in Anspruch (die restliche Ausbildungszeit wird im Lehrbetrieb verbracht). Wird nur einmal wöchentlich die Berufsschule besucht, steht mangels überwiegender zeitlicher Auslastung des Kindes Familienbeihilfe nicht zu (vgl. BFG 20.6.2014, RV/7101194/2014; BFG 7.6.2017, RV/7104779/2015; BFG 4.1.2022, RV/7103720/2019; BFG 25.4.2023, RV/7100574/2022; BFG 22.8.2023, RV/7102840/202). Gleiches gilt für die bloße Vorbereitung oder auf das Warten auf die Lehrabschlussprüfung ohne Berufsschulbesuch (vgl. BFG 9.8.2023, RV/7102709/2022). Strittig ist, ob die Ausbildung zum Kindertrainer im Zeitraum 4.8.2022 bis 3.2.2023 die volle Arbeitszeit des Sohnes ***8*** ***2*** in Anspruch genommen hat. Das Finanzamt hat weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung oder im Vorlagebericht konkrete Feststellungen zur zeitlichen Auslastung des Sohnes durch die gegenständliche Ausbildung getroffen. Das Finanzamt stützt sich in der Beschwerdevorentscheidung vielmehr darauf, dass eine Präsenzausbildung nur an 12 Tagen zu je 4 Stunden (gesamt 48 Stunden) erfolgt sei. Dazu kämen 296 Einheiten eLearing, der Rest sei "Literaturrecherche, Selbststudium, Lernvideos,...." Kern der Begründung des Finanzamts ist, dass eine Ausbildung bei der sich "die Schüler fast den gesamten Lernstoff im Selbststudium aneignen" keine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 sei. Die Bf bringt dagegen vor, dass ihr Sohn die Ausbildung zielstrebig und intensiv "in einem Wochenstundenausmaß von 27,7 Stunden" absolviert habe und verweist darauf, dass digitales Lernen heute nicht unüblich sei. Das Bundesfinanzgericht hatte sich bereits mit der ähnlich gestalteten Ausbildung zum Lauftrainer durch die auch hier gegenständliche Ausbildungseinrichtung zu befassen, traf aber zur zeitlichen Inanspruchnahme durch diese Ausbildung keine näheren Feststellungen, da diese im dort gegenständlichen Verfahren letztlich nicht von Bedeutung waren (BFG 29.8.2023, RV/7100442/2021). Das Bundesfinanzgericht teilt nicht die Auffassung des Finanzamts, dass eine Ausbildung, die in wesentlichen Teilen online erfolgt und in großem Umfang auch auf Selbststudium beruht, generell keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sein kann. Wie oben ausgefügt, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesfinanzgerichts, wie es sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen, sodass neben der Ausbildung die Ausübung eines Vollzeitberufs dem Kind nicht möglich ist. Eine Beschränkung auf bestimmte Ausbildungsformen, etwa nur auf Präsenzunterricht, kennt das Gesetz nicht. Gerade in den letzten Jahren, nicht zuletzt zunächst auf Grund der COVID-19-Pandemie, hat sich ein sehr umfangreiches Online-Ausbildungsangebot auch in Österreich etabliert. Wie aus den Informationen des Arbeitsmarktservice hervorgeht, gibt es am Arbeitsmarkt Trainerberufe, die dem hier angestrebten Kindertrainer vergleichbar sind, und werden dafür vergleichbare Ausbildungen angeboten. Dass die Ausbildung staatlich nicht etwa mit einer Lehrausbildung vergleichbar geregelt ist, steht der Anerkennung als Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht entgegen. Für den erfolgreichen Abschluss der gegenständlichen Ausbildung sind Zwischenprüfungen und eine Abschlussprüfung erforderlich. Auf diese Weise lässt sich grundsätzlich feststellen, ob ein bestimmter Lernaufwand der jeweiligen Prüfung vorangegangen ist. Dieser Aufwand wird beispielsweise im universitären Bereich standardmäßig mit den ECTS-Punkten quantifiziert. Zum tatsächlichen zeitlichen Aufwand für die Ausbildung zum "Diplomierten Kindertrainer" fehlen aber bislang Feststellungen. Ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, wegen der Fokussierung der Ausbildung auf Onlineangebote und Selbststudium läge grundsätzlich keine Berufsausbildung vor, hat das Finanzamt Ermittlungen zur zeitlichen Inanspruchnahme des Kursteilnehmers unterlassen. Zwar wurden, so das Vorbringen der Bf, "wertschätzende Gespräche" mit der Bf oder mit ihrem Sohn durch eine Mitarbeiterin des Finanzamts geführt, aktenmäßig dokumentiert sind diese allerdings nicht. Die einzige ersichtliche Ermittlungshandlung des Finanzamts war, eine Internetseite der Ausbildungsanbieterin zum Akt zu nehmen. Ob diese Internetseite die tatsächliche Ausbildung wiedergibt, ist nicht ersichtlich, da sich laut Ausbildungskompass des AMS dazu verschiedene Ausbildungen finden. (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/107067-lehrgang-diplom-kindertrainerin/). Beispielsweise bietet die DFB-Akademie in Deutschland (https://www.dfb-akademie.de/kindertrainerin-zertifikat/-/id-11009621) eine Ausbildung für das "DFB-Kindertrainer*in Zertifikat" für die Dauer von 6 Wochen zu insgesamt 20 Lerneinheiten an, die A-Lizenz für deutsche Fußballtrainer erfordert 360 Lerneinheiten innerhalb von 7-8 Monaten (https://www.dfb-akademie.de/a-lizenz/-/id-11009552). Andere Ausbildungseinrichtungen bieten offenbar vergleichbare Ausbildungen im Umfang zwischen 4 und 8 Tagen an (https://www.akademie-sport-gesundheit.de/ausbildung-fitnesstrainer-a-lizenz.html). In Österreich (https://www.wfv.at/OEFB-Ausbildungsstruktur-ab-01-07-2021.pdf?ch=oxLRQm3T&:hp=13;85 ) geht der ÖFB etwa für das UEFA Junioren-B-Diplom von 120 EU und für das UEFA Elite-Junioren-A-Diplom von 250 UE aus. Alle diese Ausbildungen sind offensichtlich wesentlich kürzer als jene, die vom Sohn der Bf absolviert wurde. Die *** bietet auf ihrer Website (***) Halbtages-Wochenkurse und Wochenendkurse an, wobei sich diese Angaben offensichtlich nur auf die Präsenzphase beziehen. Die Kursdetails sehen jeweils 80 UE Präsenzkurseinheiten bei einem Umfang von insgesamt 748 E vor (der Kursablauf entspricht jenem unter "Kursablauf" oben dargestelltem). Der Lernumfang soll 668 E (748 E abzüglich 80 E Präsenz) einschließlich 30 E praktische Umsetzung und 10 E Abschlussarbeiten und Prüfungen betragen: [Grafik]   Die Modulbeschreibung unterscheidet sich in Details von den in Bezug auf den Sohn bestätigten Modulen: [Grafik]   Handelt es sich bei der vom Finanzamt angenommen Ausbildung um jene, deren Daten im Internet erhoben wurden, was vom Finanzamt festzustellen wäre, beträgt der Lernumfang 748 Einheiten, wobei 80 Einheiten Präsenzkurseinheiten (Theorie und Praxis) sind und 297 Einheiten mittels Videounterricht im eLearing vermittelt werden. 56 Lehreinheiten umfassen Literaturrecherche durch den Kursteilnehmer, 236 Lehreinheiten "Selbststudium (Lerneinheiten)", 30 Lehreinheiten "Praktische Umsetzung", 39 Lehreinheiten "Lernvideos Einheiten" sowie 30 Einheiten "Praktische Umsetzung" und 10 Einheiten "Abschlussarbeiten & Prüfungen". Sollte es sich bei diesen Einheiten um Stunden handeln, was vorerst zweifelhaft ist und vom Finanzamt ebenfalls festzustellen wäre, hätte der Zeitaufwand für die Ausbildung 748 Stunden in fünf Monaten betragen, also durchschnittlich mehr als 30 Stunden in jeder Ausbildungswoche. Die aktenkundigen Bestätigungen der Ausbildungseinrichtung sind widersprüchlich: Am 28.9.2022 wurde ein Kursumfang von 704 EH bestätigt, am 13.3.2023 ein solcher von 748 EH. Die bestätigten Module unterscheiden sich ebenfalls in Details. Laut den Internetrecherchen des Finanzamts sollen 80 Einheiten Präsenzunterricht (bei 748 Einheiten insgesamt) sein, laut Stundentafel der Ausbildungseinrichtung wurden von 3.10.2022 bis 10.11.2022 insgesamt 48 Stunden in Präsenz absolviert, entspräche also eine Einheit 0,6 Stunden (36 Minuten). Laut Bestätigung vom 13.3.2023 betrug der zeitliche Aufwand "mindestens 27 Stunden/Woche". Rechnet man die 748 EH mit den sich aus der Präsenzzeit ergebenden 0,6 Stunden/Einheit um, ergäbe dies rund 450 Stunden in 18 Wochen, also 25 Stunden/Woche. Hat der tatsächliche Zeitaufwand durchschnittlich knapp 30 Stunden oder mehr als 30 Stunden in jeder Ausbildungswoche (laut Bf im Vorlageantrag "Wochenstundenausmaß von 27,7 Stunden", laut Bestätigung der Ausbildungseinrichtung "mindestens 27 Stunden/Woche") betragen, läge nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bei der Ausbildung "Dipl. KindertrainerIn" Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Ob mit der Ausbildung tatsächlich ein derartiger Aufwand verbunden war, ist zweifelhaft. Dieser tatsächliche Zeitaufwand wird vom Finanzamt festzustellen sein. Dazu werden der Sohn der Bf ***8*** ***2*** und ein informierter Vertreter der Ausbildungsbetreiberin persönlich als Zeugen einzuvernehmen und entsprechende Unterlagen zum Akt zu nehmen sein. Ein schriftliches Auskunftsersuchen ist nicht ausreichend, da im Wege einer persönlichen Einvernahme konkrete Rückfragen zu den getätigten Angaben erfolgen können. "Zu vernehmen" bedeutet nicht die bloße schriftliche Aufnahme mündlicher Angaben, sondern auch das Hinterfragen dieser Angaben und die Aufklärung von Widersprüchen zu den bisherigen Verfahrensergebnissen durch das die Amtshandlung leitende Organ der Behörde (vgl. BFG 2.9.2018, RV/7105911/2017). Wenn das Finanzamt bestimmte Angaben als zu vage erachtet, wäre daher zu versuchen, durch entsprechendes Nachfragen präzisiere Angaben zu erreichen (vgl. BFG 8.3.2021, RV/7100987/2019). Beim Sohn wäre sein konkreter Zeitaufwand, der nicht mit den von der Ausbildungsbetreiberin angegebenen Einheiten ident sein muss, zu erheben und anhand geeigneter Unterlagen wie zum Beispiel Online-Präsenzdaten, Mitschriften, Exzerpte, Zwischenprüfungstests, usw. zu verifizieren. Die Ausbildungsbetreiberin hätte darzustellen, ob die vom Finanzamt im Internet ermittelten Daten jene sind, die die vom Sohn der Bf absolvierte Ausbildung betreffen, mit welcher Zeiteinheit die Einheiten bewertet werden und auf Grund welcher Überlegungen die Ausbildungsbetreiberin zur Festsetzung des Umfangs dieser Einheiten gelangt ist. Dabei mögen auch die Divergenzen zwischen den beiden Ausbildungsbestätigungen aufgeklärt werden. Es möge insbesondere auch die jeweilige zeitliche Dauer der zu absolvierenden Onlineangebote (wie Umfang der Lernvideos oder des eLearnings) erhoben werden und auf welche Weise 56 E "Literaturrecherche" und 236 E "Selbststudium (Lerneinheiten)" von der Ausbildungsbetreiberin ermittelt wurden. Es möge auch dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der offenbare zeitliche Umfang dieser Ausbildung von offenbar vergleichbaren Ausbildungen erheblich unterscheidet. Weiters ist Art und Umfang der Zwischenprüfungen und der Abschlussprüfung zu erheben (soweit Tests oder andere Prüfungen schriftlich/elektronisch vorhanden sind, auch bloße Prüfungsprotokolle bei praktischen Prüfungen, sind diese abzuverlangen und zum Akt zu nehmen). Das Finanzamt wird dann zu prüfen haben, ob sich daraus ableiten lässt, wie intensiv und vielfältig die Vorbereitung darauf sein muss. Schließlich wären die Grundlagen für das von der Ausbildungsbetreiberin vergebene "Diplom Kindertrainer" bzw. "Kindertrainer A-Lizenz" zu erheben und Nachweise für die Anerkennung dieser Diplome bzw. Lizenzen abzuverlangen. In weiterer Folge wird das Finanzamt zu würdigen haben, ob der dargestellte zeitliche Umfang der konkreten Ausbildung in einer Zusammenschau der Beweismittel glaubhaft ist oder wie viel Zeit die konkrete Ausbildung davon abweichend tatsächlich in Anspruch genommen hat. Soweit sich dies nicht aus diesen Ermittlungen eindeutig ergibt, wäre ein geeigneter (https://justizonline.gv.at/jop/web/exl-suche/sv) Sachverständiger (§ 177 BAO) zu bestellen um zu beurteilen, ob der behauptete Zeitaufwand von "mindestens 27 Stunden/Woche" während 18 Wochen im Hinblick auf das Ausbildungsziel und die abzulegenden Prüfungen glaubhaft ist. Zurückverweisung Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i.d.F. FVwGG 2012 - VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 29.8.2017, Ra 2014/17/0049; VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018; VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0017; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Die fehlenden Ermittlungsschritte wurden vorstehend dargestellt. Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. für viele etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2014/03/0054, VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034 oder VwGH 4.8.2015, Ra 2015/06/0039). Brauchbare Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031 oder VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042), liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall, ausgehend von seiner Rechtsansicht den Sachverhalt nicht in einer Weise ermittelt, dass sich darauf eine Entscheidung stützen lässt. Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde erstmals ein brauchbares Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden. Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016 oder BFG 23.10.2019, RV/7101252/2017). Nichtzulassung der Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Wien, am 14. Februar 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102291/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102291.2023
Stammnummer
143718
Gültig
14.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF