Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0584-I/02
Umsatzschätzung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0584-I/02vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bw, vom 17. Juli 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Juli 2002 betreffend
Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Die Abgabepflichtige hat nach den Angaben in den jeweiligen
Körperschaftsteuererklärungen jedenfalls ab dem Jahr 1996 keine
Tätigkeit mehr ausgeübt.
Aufgrund der Nichtabgabe von Steuererklärungen
für das Jahr 2001 hat das Finanzamt Innsbruck in weiterer Folge eine
Gewinn- und Umsatzschätzung vorgenommen, wobei der Gewinn mit 300.000 ATS
und der Umsatz mit 1.500.000 ATS geschätzt wurde. In der
Bescheidbegründung betreffend den Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde ausgeführt,
dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden
seien.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 16. Juli 2002
Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Berufungswerberin derzeit keine
Betriebe führe, weiters keine Umsätze tätige und die
Gewerbeberechtigung zurückgelegt habe, weshalb die angefochtenen Bescheide
abzuändern und keine Steuern vorzuschreiben seien. Der Berufung wurde eine
Umsatz- sowie eine Körperschaftsteuererklärung beigelegt und auf der
Körperschaftsteuererklärung der Vermerk angeführt, dass die
Gesellschaft derzeit keinen Betrieb habe und allenfalls ein Nachfolger gesucht
werde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober
2002 führte das Finanzamt Innsbruck begründend aus, dass im Rahmen der
Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen angenommen
werden könne, die gegenüber allen anderen eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich habe und alle anderen
Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Aus der Aktenlage
ergebe sich, dass die Berufungswerberin entgegen den Behauptungen in den
vergangenen Jahren als Unternehmer aufgetreten sei. Die
Berufungsbegründung, dass keine Betriebe geführt würden, gehe
somit ins Leere, weshalb die geschätzten Vorschreibungen bestehen
blieben.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 wurde sodann seitens der
Abgabepflichtigen der Antrag gestellt, die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2001 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Begründend wurde ergänzend ausgeführt,
dass entgegen den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung keine wie
immer gearteten Umsätze erzielt worden seien, da weder ein Gastronomielokal
vorhanden noch ein solches betrieben worden sei.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt weder vor Erlassen
des angefochtenen Bescheides noch der diesbezüglichen
Berufungsvorentscheidung der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht, auf Grund
welcher Umstände "sich laut Aktenlage ergibt", dass "die Berufungswerberin,
entgegen ihren Behauptungen, in den vergangenen Jahren als Unternehmer
aufgetreten" ist (vgl. Bescheidbegründung zur
Berufungsvorentscheidung).
Da der Berufungswerberin die Umstände bzw. Unterlagen,
welche Grund für die Erlassung des angefochtenen Bescheides waren, weder
zur Kenntnis gebracht wurden und auch in keiner Weise Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt wurde, hat das Finanzamt im gegenständlichen
Fall wesentliche Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können.
Ist aber die Berufung weder zurückzuweisen (§
273) noch als zurückgenommen (§ 85 ABS. 2, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 289 Abs. 1 erster Satz BAO, die
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführungen ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte
unterbleiben können.
Da wie voranstehend ausgeführt die Voraussetzungen im
Sinne des § 289 Abs. 1 BAO vorliegen wurde spruchgemäß
entschieden.
Innsbruck,
am 1. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0584-I/02
- Stammnummer
- 14371
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF