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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105018/2018

Haftung des Erwerbers eines Betriebes für betriebsbezogene Abgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105018/2018vom 08.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Voraussetzung für das Vorliegen eines derivativen (abgeleiteten) Firmenwertes ist etwa der entgeltliche Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles (Winkler in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 8 Anm 29; Kanduth-Kristen in Jakom EStG14, § 8 Rz 48). Im Zuge der Bilanzerstellung für das Wirtschaftsjahr 2013 wurde von der Beschwerdeführerin ein Firmenwertzugang in Höhe von 25.000 € erfasst und von diesem Betrag die Halbjahres-Afa geltend gemacht. Ein Firmenwert kann nur dann abgeschrieben werden, wenn dieser Firmenwert zuvor entgeltlich erworben wurde. Sowohl aus Sicht des Verkäufers als auch aus Sicht des Käufers lag ein (Tei)Betrieb vor. Ein Teilbetrieb ist ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen (VwGH 22.11.2001, 98/15/0157). Der betriebliche Einkünfte erzielende Teilbetrieb muss sich aus der Gesamtbetätigung ohne organisatorische Schwierigkeiten herauslösen lassen und setzt mindestens einen weiteren Teilbetrieb (Restbetrieb) voraus. Die organische Geschlossenheit eines Betriebsteils zeigt sich daran, dass mehrere Wirtschaftsgüter innerhalb eines Betriebes eine Einheit bilden (eigenständiger betrieblicher Funktionszusammenhang) und diese dem Erwerber im Falle der Veräußerung die Fortführung der Tätigkeit ermöglichen. Die erforderliche gewisse Selbständigkeit des Betriebsteiles setzt voraus, dass sich der Betriebsteil bereits vor der Veräußerung von der übrigen betrieblichen Tätigkeit hinreichend nach außen erkennbar abhebt bzw abgrenzen lässt (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079). Eigenständige Lebensfähigkeit eines Betriebsteiles liegt vor, wenn der Betriebsteil bei Wegdenken des Restbetriebes ohne Zuführung weiterer Betriebsgrundlagen eigenständig funktionsfähig ist, dh eigenständige wesentliche Betriebsgrundlagen hat. Für einen Teilbetrieb sprechen allgemein folgende Merkmale: eigenes Anlagevermögen, eigenes Warenlager; unterschiedliches Warenangebot; Branchenungleichheit; eigener Kundenkreis. Es ist auf das Gesamtbild abzustellen (vgl VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063). Alle diese Merkmale treffen auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt zu. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs 1 UStG). § 14 BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen oder Betrieb als solchem liegende Sicherung für die sich auf das Unternehmen oder den Betrieb gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens oder Betriebes in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der im § 14 BAO verwendete Begriff des Unternehmens mit dem Begriff des Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 gleichzusetzen ist. Der Zweck der Bestimmung des § 14 BAO, auch die damit verbundenen Abgabenschulden weiterhin dadurch zu sichern, dass der Rechtsnachfolger in Bezug auf die übertragenen Grundlagen in bestimmtem Umfang haftet, führt dazu, den Begriff des Unternehmens im Sinne des § 14 BAO nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0161). Ein weites Verständnis des Unternehmensbegriffs entspricht dem Zweck der Regelung. Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge ist der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjenigen Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen durch ein oder auch mehrere aufeinander folgende Rechtsgeschäfte (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208). Für einen Handelsbetrieb ist das Warenlager wesentliche Geschäftsgrundlage (zB VwGH 11.5.2005, 2002/13/0142). Die Beschwerdeführerin konnte das Unternehmen bzw den Betrieb auch ohne Investitionen fortführen, zumal bereits sämtliche Betriebsmittel für den Verkauf von ***MN-Projekt***-Produkten vorhanden und von der Beschwerdeführerin erworben wurden. Auch nach der Verkehrsauffassung lag im Zeitpunkt des Verkaufs (September 2013) ein Unternehmen iSd § 14 BAO vor. Es wurden Waren eingekauft, Waren verkauft, Verkaufswagen unterhalten, Marketingaktivitäten gesetzt. Schließlich wurde der Teilbetrieb bzw das Unternehmen samt "Projektvorlaufkosten" und Handelswaren (inklusive einem erhelblichen Aufschlag auf den Einkaufspreis) an die Beschwerdeführerin verkauft, die das Unternehmen auch tatsächlich weiterführte. Folgt man der Argumentation der Beschwerdeführerin, hat sich die Verkäuferin (***Primärschuld_altN***) mit zwei unternehmerischen Tätigkeiten beschäftigt - einerseits der Reifenentsorgung und andererseits dem ***MN-Projekt***. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde die Reifenentsorgung am 2.9.2013 (durch Übergabe sämtlicher Buchhaltungsunterlagen) an einen "interessierten" Erwerber verkauft. Insofern blieb nur noch das ***MN-Projekt*** als unternehmerischer Bereich über, der von der Beschwerdeführerin übernommen wurde. Bei der Ermessensübung ist insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität der Haftung zu beachten, d.h. wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner (Veräußerer des Unternehmens oder Betriebes) nicht ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnte. Der Hauptschuldner (***Primärschuld_altN*** bzw nach Namensänderung ***Primärschuld_neuN***) hat weder Abgabenerklärungen abgegeben noch Abgaben entrichtet. Vielmehr ist der Hauptschuldner wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht worden, nachdem ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde. Die für die Ermessensübung relevante Zielrichtung des § 14 BAO liegt darin, die im Unternehmen (Betrieb als solchem) liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 8. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105018/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105018.2018
Stammnummer
143685
Gültig
08.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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