Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1089-W/04
Die Hypo-tax ist nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1089-W/04vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Ernst &
Young, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1220 Wíen, Wagramer Str. 19, IZD-Tower, vom 7. Juni 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Unternehmensberaterin.
In den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung
2002 wurde Folgendes vorgebracht:
Die Bw. wurde von ihrem Dienstgeber mit Sitz in Deutschland
in ihrer Funktion als Unternehmensberaterin zu diversen Projekten nach Wien
entsendet. Im Laufe des Kalenderjahres 2002 war sie mehr als 183 Tage in
Österreich aufhältig und es ist daher der auf die Tätigkeit
entfallende Arbeitslohn gemäß Art 9 DBA Ö/BRD in Österreich
steuerpflichtig. Die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
von der Bw bestanden während dieses Zeitraumes zur BRD und ist daher
abkommensrechtlich die BRD als Ansässigkeitsstaat anzusehen.
Von ihrem deutschen Dienstgeber sind ihr im Jahr 2002
während ihres Projektes in Österreich folgende Bezüge
zugeflossen:
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Gesamtbezüge
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|
Bruttogehalt
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66.600,00
€
|
Other expenses
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4.840,36
€
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Per Diems
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2.453,25
€
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Gesamt lfd. Bezüge
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73.893,61
€
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abzüglich Hypotax
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26.746,01
€
|
abzüglich Sozialversicherung
|
8.817,68
€
|
Nettogehalt
|
38.329,92
€
Auf Basis des auf Ö entfallenden Nettogehaltes in der
Höhe von EUR 38.329,92 und unter Berücksichtigung des entsprechenden
SV-Pflichtbeiträge wurde ein gross-up durchgeführt und es ergibt sich
daher ein österreichisches
Jahresbruttogehalt von EUR 68.096,16.
Werbungskosten:
Ausländische
Sozialversicherung
Da die Bw. weiter in der deutschen Sozialversicherung
verblieb, wurden während ihrer Tätigkeit in Österreich die
Beträge in Höhe von EUR 8.817,68 auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
weiter geleistet. Diese sind gemäß
§ 16 Abs.1 Z 4 f EStG ohne
Anrechnung auf die Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.
8.817,68 €
Familienheimfahrten (LStR
2002 Tz 354f)
Da die Bw. während ihrer Tätigkeit in
Österreich ihren Wohnsitz in M. aufrechterhalten hat, sind Kosten der
vorübergehenden Familienheimfahrten anzusetzen.
Max € 175,00 pro Monat
für 6 Monate zu berücksichtigen
1.050,00 €
Summe der Werbungskosten
9.867,68 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit,
die nicht lohnsteuerpflichtig 58.228,48
€.
Das Finanzamt ersuchte die Bw. u.a folgende Frage
zu beantworten:
Lt. den Angaben der Bw. bilden € 73.893,61
die gesamten Brutto-Bezüge, die die Bw. für die Tätigkeit in
Österreich im Jahr 2002 erhalten hat. Stellen die deutschen Soz.Vers.
i.H.v. 8.817,68 € nur Beiträge dar, die lediglich auf den
Aufenthaltszeitraum 2002 entfallen?
Zwecks Wahrung des
Parteiengehörs wurde die Bw. von Finanzamt informiert, dass eine
hypothetische Steuer als Teil des Einkommens zu werten ist und diese daher die
Bemessungsgrundlage nicht kürzt.
Die telefonische Beantwortung des Vorhaltes lautete
:
Die österreichische Steuerpflicht wurde
primär nur auf Grund des in Österreich mehr als 183 Tage
vorliegenden Aufenthaltes begründet. Die Wohnung in Deutschland wurde nicht
aufgelassen.
Die Darstellung der Gesamtbezüge (73.893,61
€ brutto und 38.329,92 € netto) wurde nach deutschen Steuerrecht
ermittelt und nach österr. Steuerrecht unter Berücksichtigung des
tatsächlichen Abflussprinzips auf brutto 68.096,16 € hoch bzw.
umgerechnet. Nach Meinung des Steuerberater kann der Pfl. ein niemals
zugeflossener Einkommensteil nicht als österr. Bemessungsgrundlage
herangezogen werden, indem die österr. Bemessungsgrundlage um die Hypotax
erhöht wird.
Es erging der
Einkommensteuerbescheid der die Einkünfte ohne inländischen
Steuerabzug in Höhe von 64.025,93 ansetzte.
Begründend wurde ausgeführt:
Die Erledigung weicht von dem Begehren aus
folgenden Gründen ab:
Lt. Aktenlage ist die Bw. ein Arbeitnehmer bei
einem ausländischen Arbeitgeber, der die Bw. vorübergehend zu
Projekten nach Wien entsandt hat. Für die in Österreich ausgeübte
Tätigkeit wurde vom Dienstgeber u.a. eine "Hypotax" einbehalten, die der
Bw. nicht zugeflossen ist, mit der aber die österreichische Einkommensteuer
beglichen werden wird.
Verfügt aber ein Steuerpflichtiger über
Einnahmen, die ihm erst in der Zukunft zufließen, im voraus, so wird
dadurch ein Zufluss bei ihm nicht ausgeschlossen (VwGH v. 14.12.1988,
Zl. 87/13/0030). Die Verfügung im Voraus ist vielmehr als
Verkürzung des Zahlungsflusses zu verstehen. Maßgeblich ist vielmehr
der wirtschaftliche Gehalt des verkürzten Zahlungszuflusses. In einem
weiteren Erkenntnis vom 17.3.1994, Zl 91/14/0076 führt der VwGH aus, dass,
wenn ein Anspruchsberechtigter eine Vorausverfügung über einen
bestimmten Betrag trifft, eine Einkommensverwendung vorliegt; derartige
Einnahmen gelten als dem Anspruchberechtigten zugeflossen.
Daraus kann in der Folge abgeleitet werden, dass
es sich bei der Hypotax um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, d.h. um
einen lohnwerten Vorteil handelt. Auf diese Einnahmen, wenn auch vom Dienstgeber
vorgegeben, hat die Bw. deshalb verzichtet, damit die österreichische
Einkommensteuer von dem Dienstgeber bezahlt werden kann. Als Arbeitnehmer ist
die Bw. aber einem inländischen, lohnsteuerpflichtigen Dienstnehmer
gleichgestellt. Dessen Lohnsteuer wird vom Dienstgeber ebenfalls einbehalten und
abgeführt, ohne dass dadurch die Steuerbemessungsgrundlage des
Arbeitnehmers verringert wird.
Eine Kürzung des Bruttogehaltes um die zu
bezahlende Einkommensteuer findet keine gesetzliche Deckung. Die hypothetische
Steuer ist daher nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, sondern stellt
einen Teil eben dieser Bemessungsgrundlage dar.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit wurden daher wie folgt ermittelt:
73.893,61 € erklärte, gesamte lfd.
Bezüge
- 8.817,68 €
Soz.Vers.-beiträge
-
1.050,00 € Heimfahrten
64.065,93 € Eink.a.ns.Arb.
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde
Berufung erhoben.
Begründend wurde ausgeführt:
"Die Bw. wurde im Jahr 2002 von ihrem dt.
Arbeitgeber zu diversen Projekten nach Wien entsendet. Im Laufe des
Kalenderjahres 2002 war sie insgesamt mehr als 183 Tage in Österreich
physisch anwesend und hat daher Österreich gemäß Art 9 DBA
Ö/BRD das Besteuerungsrecht an den auf die Tätigkeit in
Österreich entfallenden Vergütungen. Der Lebensmittelpunkt verblieb
weiterhin in Deutschland.
In der Entscheidung der FLD Wien, NÖ, Bgld
vom 26.6.2002, Senat 9, wird über die Abzugsfähigkeit der "Hypotax"
folgendes festgehalten: Bei der hypothetischen Steuer handelt es sich um ein
gehaltstechnisches Kalkulationselement, wobei die Absicht des entsendenden
Unternehmens darin liegt, dem Dienstnehmer jenen Nettobetrag zufließen zu
lassen, den dieser bei Ausübung der Tätigkeit im Heimatland erhalten
hätte. Dieses Nettogehalt wird basierend auf einem Bruttogehalt
abzüglich Sozialversicherungsbeträge sowie der im Entsendestaat
(fiktiv) zu entrichtende Einkommensteuer berechnet. Zweck dieser sogenannten
"Nettolohnvereinbarung" ist es, ins Ausland entsendete Mitarbeiter in
finanzieller Hinsicht weder besser noch schlechter zu stellen, als wenn sie in
ihrem Heimatland verblieben wären.
Es ist daher festzuhalten, dass der als
"hypothetischer Steuer" bezeichnete Abzugsposten keine Beträge darstellt,
die der Bw. als geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis zugeflossen
sind.
Im Rahmen der Steuererklärung wurden auf
Basis der Bruttobezüge abzüglich der einbehaltenen
Sozialversicherungsbeiträge und der hypothetischen Steuer, die der
Dienstnehmerin tatsächlich zugeflossenen Nettobezüge in einer
"Auf-Hundert-Rechnung" auf entsprechende, österreichische
Bemessungsgrundlage hochgerechnet. Nach Abzug der geltend gemachten
Werbungskosten ergeben sich daher im Rahmen der Steuererklärung
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in der Höhe von EUR
58.228,48.
Dass es sich bei der Einbehaltung von
hypothetischer Steuer um eine Maßnahme der Einkommensverwendung handelt,
kann nur insoweit zugestimmt werden, als die hypothetische Steuer genau der
österreichischen Steuer entspricht. Dies ist aber nicht der
Fall.
Im Fall der Bw. wurde mehr hypothetische Steuer in
Abzug gebracht als die österreichische Steuer beträgt. Der
Unterschiedsbetrag wird aber nicht an die Dienstnehmerin ausbezahlt. Dies
würde nicht der Vereinbarung mit der Dienstnehmerin entsprechen. Der
übersteigende Betrag ist daher keinesfalls als Einkommensverwendung zu
behandeln und muss daher aus der Besteuerungsbasis ausgenommen
werden.
Durch die "Auf-Hundert-Rechnung" wird
sichergestellt, dass nur der tatsächliche Nettozufluss Basis für die
Besteuerung ist bzw. dass nur der Teil der einbehaltenen hypothetischen Steuer
herangezogen wird, der der tatsächlichen österreichischen Steuer
entspricht.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit betragen daher EUR 58.228,48."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 EStG sind Einnahmen in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind.
Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also
die volle Verfügungsmacht über sie erhält. Die Einnahme muss
tatsächlich in das Vermögen des Stpfl. übergegangen sein, der
Stpfl. muss über die Einnahme "frei verfügen" können. Dem
tatsächlichen Übergang sind jene Fälle gleichgestellt, in denen
die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und gesichert ist,
dass dies wirtschaftlich der tatsächlichen Realisierung des Anspruches
gleichkommt.
Die Verfügungsmöglichkeit muss objektiv und
tatsächlich bestehen. Der Stpfl. muss objektiv in der Lage sein, über
die Einnahme frei verfügen zu können. (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Band I, § 19 Tz 8ff)
Verfügt der Steuerpflichtige über Einnahmen, die
ihm erst in der Zukunft zufließen, im voraus, so wird dadurch ein Zufluss
bei ihm nicht ausgeschlossen (VwGH 14.12.1988, 87/13/0030). Die Verfügung
im Voraus ist vielmehr als Verkürzung des Zahlungsflusses zu verstehen.
Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt des verkürzten
Zahlungsflusses.
Im vorliegenden Fall wurde mit Einbehaltung der
hypothetischen Steuer der Betrag der bestimmten Verwendung - nämlich
anfallenden Einkommensteuer - zugeführt.
In dem Erkenntnis vom 17.3.1994, Zl. 91/14/0076, führt
der Verwaltungsgerichtshof aus, dass wenn ein Anspruchsberechtigter eine
Vorausverfügung über einen bestimmten Betrag trifft, eine
Einkommensverwendung vorliegt; die Einnahmen gelten als dem
Anspruchsberechtigten zugeflossen (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
EStG und KStG § 8 Anm.8)
Die Bw. führt aus, dass die Hypotax ihr nicht
zufließe, da sie vom deutschen Arbeitgeber einbehalten werde. Vom dem
einbehaltenen Betrag wird die von der Bw. zu zahlende Einkommensteuer bezahlt.
Der Dienstgeber der Bw. behält die in Österreich zu bezahlende Steuer
ein und bezahlt dann die von der Bw. zu zahlende Einkommensteuer.
Das heißt, dass im gegenständlichen Fall die Bw.
über einen bestimmten Betrag für einen bestimmten Verwendungszweck im
Voraus verfügt hat.
Der verfügte Zweck liegt primär im Interesse der
Bw., nicht im Interesse des Zahlungsverpflichteten, soweit im
gegenständlichen Fall von einem Zahlungsverpflichteten gesprochen werden
kann. Zweck laut Berufung ist die Gleichstellung der ins Ausland entsendeten
Mitarbeiter in finanzieller Hinsicht als wenn sie im Heimatland verblieben
wären. Bei der Hypotax handelt es sich um einen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis, einen lohnwerten Vorteil.
Die Bw. ist einem lohnsteuerpflichtigen Dienstnehmer
gleichgestellt. Die Lohnsteuer wird vom Dienstgeber einbehalten und
abgeführt; sie verringert jedoch nicht die
Steuerbemessungsgrundlage.
Die Steuerbemessungsgrundlage ist das Einkommen
gemäß
§ 2 Abs.2 EStG.(i.d.f.das Streitjahr geltenden
Fassung)
(Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den
im § 2 Abs.3 EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit
Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie Freibeträge
nach den §§ 104 und 105 EStG).
Der Bw. fließen laut Aufstellung der
steuerpflichtigen Bezüge im Jahr 2002 € 73.893,61 zu. Davon wird laut
dieser Aufstellung die Hypotax und Sozialversicherung abgezogen. Der sich daraus
ergebende Nettobetrag wird hochgerechnet (gross-up) auf € 68.096,16. Von
diesem Betrag wird dann die Sozialversicherung und Familienheimfahrten als
Werbungskosten abgezogen und der verbleibende Betrag in Höhe von €
58.228,48 wird als steuerpflichtige Einkünfte erklärt, von denen die
Einkommensteuer zu bezahlen ist.
Der Bw. floss laut Aufstellung ein höherer Betrag aus
ihrem Dienstverhältnis - nämlich € 73.893,61 - zu, als
der Betrag der dann in der Einkommensteuererklärung - € 58.228,48 -
als Einkünfte aus dem Dienstverhältnis angegeben wurde.
Nicht abzugsfähig sind "Steuern vom Einkommen und
sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende
Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer
nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht"
(§ 20 Abs.1 Z EStG).
Zu den nichtabzugsfähigen Personensteuern gehören
u.a. die Einkommensteuer.
Das Abzugsverbot für Personensteuern nach § 20
Abs.1 Z 6 EStG ist deklaratorisch; die Zahlung von Personensteuern gehört
zur Einkommensverwendung. (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band
1, § 20 Tz 139)
Eine Kürzung des Bruttobetrages um die zu bezahlende
Einkommensteuer findet keine gesetzliche Deckung.
Die hypothetische Steuer war daher nicht aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Den Ausführungen der Bw. folgend, kann weiters
geschlossen werden, dass die Bw. durch die Vorschreibung der
österreichischen Steuer nicht beschwert sein kann. Die Hypotax, die von der
dt. Firma einbehalten worden ist, deckt die zu bezahlende Steuer.
Wien, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Hypo-taxZufluss von EinnahmenVerfügungsmöglichkeitSteuerbemessungsgrundlageAbzugsverbot von Personensteuern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1089-W/04
- Stammnummer
- 14365
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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