Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102888/2022
Einkünfte aus der Teilnahme an einem virtuellen Börsenspiel und aus der Spekulation mit Fremd- und Kryptowährungen stellen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102888/2022vom 01.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es ist zutreffend, dass die Haupteinnahmequelle des BF in den Jahren 2015 und 2016 aus den Verkaufserlösen der vom BF erworbenen N resultierte. Bei den Einkünften aus dem N Game handelt es sich jedoch um keinen Beruf des BF, vielmehr hat dieser an einem virtuellen Börsenspiel teilgenommen. Auch wenn der BF als Handelsvermittler für die Fa. L tätig war, er das N Game in Ausübung dieser Tätigkeit konkret beworben und daraus Provisionserlöse bezogen hat, hat dies - wie bereits ausgeführt - nicht zur Folge, dass er dadurch zur Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrung gekommen wäre. Beim N Game handelt es sich zwar um kein reines Glücksspiel, sondern um eine Mischung aus Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel, jedoch findet dieses außerhalb des normalen Wirtschaftskreislaufes statt und hängen die erzielten Gewinne weitgehend vom Zufall ab, da für den Teilnehmer, und somit auch für den BF, nicht nachvollziehbar bzw bestimmbar ist, wie sich der sogenannte "Kurs" der N letztendlich bestimmt.
Das Vorbringen, dass ein eigenes Büro für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit unterhalten worden wäre, geht insofern ins Leere, als in den Jahren 2015 und 2016, wo der BF den größten Teil der Erlöse aus dem N Game erzielt hat, die Wohnung Adr 2 noch nicht als Büro genutzt wurde. Im Zeitraum ab 2017, in dem der BF die Wohnung als Büro für seine diversen Tätigkeiten genutzt hat, wurden einerseits nur mehr geringe Erlöse aus dem N Game erzielt und andererseits war nach außen, also für einen fremden Dritten, nicht erkennbar, dass die gegenständliche Wohnung für die Teilnahme am N Game genutzt wurde.
Hinsichtlich der weiters angeführten großen Anzahl an Transaktionen ("im Prüfungszeitraum 2015 bis 2018 seien N im Wert von € 133.674,08 in insgesamt 671 Transaktionen gekauft und N im Wert von € 359.356,81 in insgesamt 1.850 Transaktionen verkauft worden") ist auszuführen, dass die vom BF getätigten Käufe und Verkäufe allesamt auf eigene Rechnung und ohne Fremdfinanzierung durchgeführt wurden. Die hohe Anzahl der durchgeführten Transaktionen ist für die Einstufung der daraus erzielten Einkünfte nicht ausschlaggebend, da eine hohe Anzahl der getätigten Ankäufe und Verkäufe für sich genommen in gleicher Weise auf eine gewerbliche wie auf eine spekulative Betätigung hinweisen kann und ändert letztlich nichts daran, dass es sich beim N-Game um ein "Spiel" handelt, wo die Ergebnisse großteils vom Zufall abhängen und es L in der Hand hat, dieses "Spiel" auch zu manipulieren.
Bei der Teilnahme des BF am N Game in den streitgegenständlichen Jahren fehlt es damit schon an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da der BF nicht nach außen hin erkennbar (Teilnahme am N Game lediglich mit einem Nickname ohne Bekanntgabe persönlicher Daten) am Wirtschaftsleben teilgenommen hat und eine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung nicht erkennbar ist.
Selbst bei einer Bejahung der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (eine solche kann auch im Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung gegeben sein (VwGH 22.6.1983, 81/13/0157) entspricht die vom BF im Zusammenhang mit dem N Game ausgeübte Tätigkeit aufgrund der vorherigen Ausführungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht jenem Bild, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Dass der BF für einen kurzen Zeitraum (ab Herbst 2017 bis ca. Mai 2019) eine bislang vermietete Wohnung als nach außen nicht erkennbares Büro nicht nur für die neu aufgenommene Tätigkeit als Terminplaner, sondern auch für die hier strittigen Tätigkeiten (N Game, Spekulieren mit Fremd- und Kryptowährungen) genutzt hat bzw die Einkünfte aus dem N Game in den Jahren 2015 und 2016 seine Haupteinnahmequelle waren, treten als für das Vorliegen von gewerblichen Einkünften sprechende Umstände in den Hintergrund.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl hinsichtlich der Einkünfte aus dem N Game als auch hinsichtlich der Einkünfte aus der Spekulation mit Fremd- und Kryptowährungen nach dem objektiven Gesamtbild eine gewerbliche Tätigkeit nicht vorliegt, da diese vom BF ausgeübten Tätigkeiten weder ihrem Umfang noch ihrer Art nach dem Bild von gewerblichen Einkünften entsprechen.
Die Einkünfte aus dem N Game stellen sohin grundsätzlich Einkünfte gem. § 31 EStG 1988 dar. Da sämtliche für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Veräußerungen der N unstrittig außerhalb der Jahresfrist des § 31 EStG 1988 erfolgt sind, kommt eine Erfassung als Einkünfte gem. § 31 EStG 1988 nicht in Betracht. Eine Beurteilung der Frage, ob N als unkörperliche Wirtschaftsgüter eingestuft werden können, kann daher entfallen (vgl diesbezüglich Kanduth-Kristen, in Jakom EStG16, § 31, Rz 9).
Zu den Einkünften aus der Tätigkeit als Terminplaner:
Hinsichtlich des Anteiles der als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Kosten der Wohnung Adr 2 Tist auszuführen, dass Aufwendungen, die teilweise mit der betrieblichen Sphäre, teilweise mit der privaten Sphäre oder einer Liebhabereibetätigung im Zusammenhang stehen, entsprechend der jeweiligen Nutzung, erforderlichenfalls im Schätzungswege, aufzuteilen sind. In gleicher Weise hat eine Aufteilung auf verschiedene Einkunftsquellen zu erfolgen. Es begegnet keinen Bedenken, diese Aufteilung im Verhältnis der aus den jeweiligen Einkunftsquellen geflossenen Einnahmen vorzunehmen (Jakom, EStG16, § 4, Rz 275 mit Verweis auf VwGH 21.7.21, Ra 2021/13/0016 bzw auf VwGH 24.10.05, 2001/13/0272).
Aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich der konkreten Nutzung der Wohnung Adr 2 Tkeine Aufzeichnungen bestehen und aufgrund der getroffenen Feststellungen aber klar ist, dass die Wohnung anteilig für die Einkünfte als Terminplaner, die Einkünfte aus dem N Game sowie die Einkünfte aus der Spekulation mit Fremd- und Kryptowährungen genutzt wurde, erscheint die vom BF gewählte Berücksichtigung von Betriebsausgaben entsprechend der erzielten Einnahmen - ausgehend von der vorhin angeführten - Judikatur durchaus als sachgerecht. Dem diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde in der Eingabe vom 05.12.2023, wonach die Umsätze als Terminplaner zu einem guten Teil im Außendienst und im dafür extra angemieteten Büro in Adr 3 stattgefunden hätten, kann daher nicht gefolgt werden, da - wie die belangte Behörde selbst ausführt - die zeitliche Nutzung der Wohnung Adr 2 entsprechend der ausgeübten Tätigkeiten nicht festgestellt werden kann. Bei dieser Ermittlung der anzusetzenden Betriebsausgaben anhand der auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Einnahmen sind die Einnahmen aus der Tätigkeit als Handelsvermittler (Provisionen L im Jahr 2018 in Höhe von € 324,07) außer Ansatz zu lassen, da entsprechend den getroffenen Feststellungen die Wohnung nicht für diese Tätigkeit genutzt wurde.
Zur Ermittlung der Einkünfte
Die bislang vom BF unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit erklärten Einkünfte aus der Tätigkeit als Handelsvermittler (Provisionen L) sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Die Einkünfte aus dem N Game und aus der Spekulation mit Fremd- und Kryptowährungen stellen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einkünfte aus dem N Game sind auch nicht bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften zu erfassen, da die für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Veräußerungen der N unstrittig außerhalb der Jahresfrist des § 31 EStG 1988 erfolgt sind (siehe oben).
Die Einkünfte aus der Spekulation mit Fremdwährungen im Jahr 2018 sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 Abs 4 EStG 1988 entsprechend der getroffenen Regelbesteuerungsoption nach § 27a Abs 5 EStG 1988 anzusetzen (siehe Aufstellung in den Schriftsätzen des BF vom 29.06.2023 und 19.01.2024). Der Spekulationsverlust aus dem Handel mit Kryptowährungen im Jahr 2018 ist gem. § 31 EStG 1988 nicht ausgleichsfähig.
Hinsichtlich der im Jahr 2015 betreffend die Einkünfte als Handelsvermittler (Provisionen L) bzw im Jahr 2018 betreffend die Einkünfte aus der Tätigkeit als Terminplaner weiters vorzunehmenden Änderungen wird auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sowie die Ausführungen des BF im ergänzenden Schriftsatz vom 19.01.2024 (Nichtanwendung der Basispauschalierung bei den Provisionen L im Jahr 2015, Außerachtlassung der Reisekosten M (Einkünfte aus der Tätigkeit als Terminplaner) verwiesen).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind entsprechend den beiliegenden Berechnungsblättern abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die vom BF ausgeübten Tätigkeiten (Einkünfte aus dem N Game bzw aus der Spekulation mit Fremd- und Kryptowährungen) als gewerblich iSd § 23 Z 1 EStG 1988 einzustufen sind, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu beantworten ist (vgl zB VwGH 29.7.2010, 2008/15/0093) und die als solche einer Revision nicht zugänglich ist.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 1. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 27a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102888/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102888.2022
- Stammnummer
- 143615
- Gültig
- 01.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF