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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100651/2020

Unterhaltszahlungen an die Tochter als Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100651/2020vom 19.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im vorliegenden Fall verfügte die Tochter des Bf. schon auf Grund ihres Alters zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Vereinbarungen nicht über die erforderliche Kenntnis, die Unterlagen für ihren Vater selbständig erstellen zu können. Der Bf. musste daher seiner Tochter die Unterlagen zur Verfügung stellen, damit die Tochter diese Unterlagen in Powerpoint "transferieren" konnte. Entgegen dem Vorbringen des Bf. in den Beschwerden, wonach diese Tätigkeit eine "umfangreiche und qualifizierte Tätigkeit" gewesen wäre, "für die spezielle Kenntnisse in Grafikerstellung und englischer Sprache notwendig" gewesen wären, handelt es sich bei der Unterstützung bei der Erstellung von Präsentationsunterlagen mittels des Softwareprogrammes Microsoft Office PowerPoint, welches üblicherweise zur Standardausstattung von beruflich genutzten Computern gehört und dessen grundsätzliche Kenntnis ebenso wie etwa die Verwendung von Microsoft Office Word oder Microsoft Office Excel mittlerweile üblicherweise bei jedem mit Büroarbeiten an einem PC Befassten vorausgesetzt werden kann, um keine Aufgabe, die normalerweise von einer Person, die derartige Unterlagen beruflich benötigt, an externe Gewerbetreibende vergeben wird oder für die eigens Aushilfskräfte als Dienstnehmer beschäftigt werden. Die Vergabe derartiger Aufträge - in welcher Rechtsform immer - an fremde Dritte ist in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation absolut unüblich. Typischerweise werden derartige Arbeiten entweder vom Steuerpflichtigen selbst oder unter Mithilfe im Familienkreis erledigt, wenn dem Steuerpflichtigen keine eigenen Mitarbeiter in einem Betrieb zur Verfügung stehen. Dass für die Tochter keine Mitteilung gemäß § 109a EStG verfasst worden ist, ist bereits unter dem Punkt "Publizität" dargelegt worden. Aus all den oben angeführten Gründen lagen im vorliegenden Fall keine Vereinbarungen mit klaren und eindeutigen Inhalten vor. Zur Fremdüblichkeit: Unter diesem Punkt ist zu prüfen, ob die gegenständlichen Vereinbarungen auch unter fremden Dritten abgeschlossen worden wären, ob ein fremder dritter Leistungserbringer diese Verträge in derselben Form abgeschlossen hätte oder/und ob der Leistungsbesteller diese Vereinbarungen auch mit einer anderen, fremden dritten Person auch mit demselben Inhalt abgeschlossen hätte. Im vorliegenden Fall wurde eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach EUR 2.000,00, bei nicht Überschreitung von 1.000 PowerPoint-Folien im Jahr, bzw. EUR 2.500,00, bei Überschreitung dieser Menge an erstellten Folien zu bezahlen gewesen wären. Diese Vereinbarung wäre (insbesondere auch deswegen, weil aus den Vereinbarungen nicht zu entnehmen war, mit welchem Arbeitsaufwand in zeitlicher und quantitativer Hinsicht zu rechnen sein werde) unter fremden Dritten in dieser Form nicht abgeschlossen worden: Einerseits hätte der Bf. im Extremfall für eine einzige erstellte Folie einen Betrag von € 2.000 bezahlen müssen, andererseits hätte der Leistungserbringer auch für die Erstellung von (z.B.) zehntausend Folien und einem entsprechend hohen Arbeitsaufwand nur ein Honorar von € 2.500 erhalten. Im ersten Fall hätte ein fremder Dritter diese Leistung nicht bestellt und im zweiten Fall ein fremder Dritter diese Leistung nicht erbracht. Im vorliegenden Fall ist aus den vorgelegten Vereinbarungen in keinster Weise ersichtlich, mit welchem Arbeitsaufwand für den Leistungserbringer der Abschluss dieser Vereinbarung verbunden gewesen wäre. Die Entlohnung richtet sich auch bei Werkverträgen unter Fremden nach Qualität und Quantität der erbrachten Leistung. Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten kann daher nur eine Entlohnung in einer Höhe anerkannt werden, wie sie unter diesen Gesichtspunkten auch zwischen Fremden üblich ist (s VwGH 20.11.90, 89/14/0090). Zur Fremdüblichkeit des Entgeltes vgl. auch VwGH 24.2.00, 97/15/0213, VwGH 7.6.21, Ra 2019/13/0096. Vereinbarung eines Pauschalentgelts, das unabhängig davon gezahlt wird, wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, ist nicht fremdüblich (UFS 17.12.07, RV/0870-W/03). Es sind daher die beiden Vereinbarungen, aus denen nicht entnommen werden kann, mit welchem Arbeitsaufwand in zeitlicher und quantitativer Hinsicht der Abschluss dieser Verträge verbunden ist und daher in keinster Weise beurteilt werden kann, ob ein fremdübliches Gehalt vereinbart worden ist/wäre, nicht fremdüblich. Im vorliegenden Fall wurde als Tätigkeit vereinbart, Vortrags- und Vorlesungsunterlagen für den Bf. zu erstellen. In der Regel sein die Vortrags- und Vorlesungsunterlagen in Microsoft PowerPoint und überwiegend in der englischen Sprache zu erstellen gewesen. Als Basis für den Inhalt der Unterlagen wird die Auftragnehmerin vom Auftraggeber die notwendigen Notizen bzw. Buchreferenzen rechtzeitig erhalten. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Bf. (beispielsweise in dessen Beschwerden) nicht um eine "umfangreiche und qualifizierte Tätigkeit, für die spezielle Kenntnisse in Grafikerstellung und englischer Sprache notwendig" gewesen wären, sondern es handelt sich bei der Unterstützung bei der Erstellung von Präsentationsunterlagen aus Unterlagen, die seitens des Bf. zur Verfügung gestellt worden sind, um einfache EDV-Tätigkeiten, die normalerweise von einer Person, die derartige Unterlagen beruflich benötigt, nicht an externe Gewerbetreibende vergeben wird oder für die eigens Aushilfskräfte als Dienstnehmer beschäftigt werden. Die Vergabe derartiger Aufträge - in welcher Rechtsform immer - an fremde Dritte ist in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation absolut unüblich und sohin nicht fremdüblich. Im vorliegenden Fall war die Vereinbarung - wie oben wiederholt dargestellt - auch deswegen nicht fremdüblich, weil der Umfang der von der Tochter zu erbringenden Leistungen aus dem "Werkvertrag" nicht zu entnehmen war. Erst gegen Jahresende wurde (bezeichnender Weise) vom Bf. (und nicht von dessen Tochter als Leistungserbringerin) eine Aufstellung erstellt, welche Unterlagen von dessen Tochter erstellt worden wären und so versucht, die Fremdüblichkeit der Leistungsbeziehung zwischen dem Bf. und dessen Tochter darzulegen. Allerdings muss eine Vereinbarung von Beginn an fremdüblich gestaltet sein VwGH 1.12.92, 92/14/0149), eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung abgeschlossener Vereinbarungen macht eine von Beginn an nicht fremdübliche Vereinbarung nicht zu einer fremdüblichen Vereinbarung. Im vorliegenden Fall wurden neben den in den "Werkverträgen" angeführten Tätigkeiten auch Übersetzungstätigkeiten seitens der Tochter durchgeführt, die in dieser Form in den Vereinbarungen nicht angeführt worden waren. Verträge müssen aber nicht nur fremdüblich gestaltet sein, es muss darüber hinaus auch eine fremdübliche Durchführung vorliegen. Es ist sohin nicht ausreichend, wenn die Vereinbarung rein formal den Kriterien der Fremdüblichkeit entspricht; vielmehr muss auch der Vollzug des Vertragsverhältnisses so erfolgen, wie es unter Fremden üblich ist (vgl. Jakom EStG § 4 Rz 338 und die dort angeführte Judikatur). Unter fremden Dritten wäre keinesfalls eine Erstellung von Vortragsunterlagen mittel Powerpoint, gegebenenfalls in englischer Sprache vereinbart worden, daneben aber - ohne dass dieses vereinbart und auch entsprechend honoriert worden wäre - auch Übersetzungstätigkeiten durchgeführt worden. Die tatsächlich teilweise durchgeführten Übersetzungstätigkeiten bei einer vereinbarten Erstellung von Arbeitsunterlagen, gegebenenfalls in englischer Sprache ist ebenfalls als nicht fremdüblich anzusehen. Im vorliegenden Fall ist durch den Bf. durch Vorlage einer durch den Bf. selbst (und nicht etwa von dessen Tochter als Leistungserbringerin) erstellten Aufstellung weiters vorgebracht worden, dass die Tochter sämtliche in dieser Aufstellung enthaltene Unterlagen erstellt habe. Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund der vorgelegten Unterlagen zwar davon aus, dass die Tochter des Bf. für den Bf. gewisse Arbeiten übernommen hat, es ist für das Bundesfinanzgericht aber nicht glaubwürdig, dass der Bf. zwar diverseste Tätigkeiten an verschiedenen Universitäten übernimmt und dafür auch bezahlt wird, die für diese Tätigkeiten an den Universitäten notweniger Weise zu erstellenden Unterlagen aber nicht auch nur in einem gewissen Umfang selbst erstellt hat. Die Übermittlung einer Aufstellung durch den Bf. (und nicht etwa von dessen Tochter als Leistungserbringerin) ist kein tauglicher Nachweis dafür, dass die Tochter des Bf. sämtliche in dieser Aufstellung angeführte Unterlagen selber erstellt hat - auf den Umstand, dass diese Aufstellungen nachträglich erstellt worden sind, wurde bereits oben gesondert eingegangen. Aus all den oben angeführten Gründen lagen im vorliegenden Fall auch keine fremdüblichen Vereinbarungen zwischen dem Bf. und dessen Tochter vor. Zusammenfassung Wie oben dargelegt, erfüllten die zwischen dem Bf. und dessen Tochter abgeschlossenen Vereinbarungen weder die Voraussetzungen der Publizität, noch wies diese Vereinbarung einen klaren und eindeutigen Inhalt auf, noch wäre diese Vereinbarung zwischen fremden Dritten in der vorliegenden Art und Weise abgeschlossen worden. Die Publizität, das Erfordernis eines eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes (Inhalt der Vereinbarung) und die Fremdüblichkeit hätten, damit das Vertragsverhältnis des Bf. mit dessen Tochter hätte steuerlich anerkannt werden können, kumulativ vorliegen müssen. Das Nichtvorliegen dieser Kriterien hat ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung iSd § 167 Abs. 2 BAO und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist daher Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO (vgl. VwGH 10.5.1988, 87/14/0084). Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung des Bf. mit seiner Tochter darin bestanden hat, steuerlich nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen in "das Gewand" einer zivilrechtlichen Vereinbarung zu kleiden und diese, dem Grund nach steuerlich nicht abzugsfähige Unterhaltszahlungen auf diese Weise als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten erscheinen zu lassen. Die Vereinbarungen erfüllten daher keine der aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Voraussetzungen, dass diese Verträge steuerlich hätten anerkannt werden können und waren die Beschwerden daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, die in diesem Erkenntnis auch dargelegt worden ist und von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist. Aus diesem Grund war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.   Wien, am 19. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100651/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100651.2020
Stammnummer
143574
Gültig
19.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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