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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100757/2021

Scheingeschäfte in der Umsatzsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100757/2021vom 14.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes unter Punkt II.1. (Festgestellter Sachverhalt) und Punkt II.2. (Beweiswürdigung) zu entnehmen ist, wurde die ***RO s.r.l.*** nur zum Schein als An- und Verkäuferin in die Verhältnisse zwischen der ***X GmbH*** und der Bf eingebunden. Die den Kaufvertragsurkunden vom 30.7.2019 und 2.8.2019 zu entnehmenden Kaufvorgänge (Verkauf des gegenständlichen Pkw von der ***X GmbH*** an die ***RO s.r.l.*** einerseits und [Weiter-]Verkauf des gegenständlichen Pkw von der ***RO s.r.l.*** an die Bf andererseits) waren von den involvierten Parteien nicht ernsthaft gewollt und sind demnach als bloße Scheingeschäfte zu beurteilen, mit denen eine grenzüberschreitende Warenbewegung von Österreich nach Rumänien und wieder retour vorgetäuscht wurde. Tatsächlich kam der Kaufvertrag über den gegenständlichen Pkw zwischen der ***X GmbH*** als Verkäuferin und der Bf als Käuferin zustande (verdecktes Rechtsgeschäft) und befand sich der gegenständliche Pkw im Zuge des Liefervorganges durchgehend in Österreich. Eine grenzüberschreitende Warenbewegung fand nicht statt. Damit steht aber auch fest, dass die Bf den gegenständlichen Pkw nicht im Wege eines innergemeinschaftlichen Erwerbs iSd Art 1 Abs 2 UStG 1994 erwarb. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nach der zitierten Bestimmung nämlich nur dann vor, wenn der Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt (vgl etwa auch VwGH 28.8.2023, Ra 2021/15/0099), was gegenständlich nicht der Fall war. Der gegenständliche Liefervorgang löste demnach, wie auch das Finanzamt im Zuge des am 14.12.2023 abgehaltenen Erörterungstermines einräumte, mangels Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs keine Erwerbsteuer aus. Damit stellt sich aber die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Erwerbsteuer als Vorsteuer (Art 12 UStG 1994) von vornherein nicht. Die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Erwerbsteuer war vor diesem Hintergrund - wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich - um den Betrag von 16.200,00 Euro (Bemessungsgrundlage: 81.000,00 Euro) zu kürzen. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision): Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl zB VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006). Soweit Rechtsfragen zu klären waren, folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt. Graz, am 14. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100757/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100757.2021
Stammnummer
143447
Gültig
14.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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