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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102436/2018

Notärztliche Tätigkeit für einen Rettungsdienst: Keine DB-Pflicht, da keine Dienstverhältnisse iSd § 47 Abs. 2 EStG vorliegen und die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 4 lit a) bzw. lit c) ASVG zur Anwendung kommt.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102436/2018vom 24.01.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder b) […] oder c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder d) […]. (6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus. Hier vorliegend ist ein Fall von § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG gegeben, weshalb die in Frage kommenden Ausnahmebestimmungen der lit. a) und c) weiter zu prüfen sind. § 2 FSVG lautet auszugsweise: (1) […] (2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert: 1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind; 2. […] (2a) Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auch 1. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 […]; 2. die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG; 3. eine Tätigkeit nach § 47a Abs. 4 und 5 ÄrzteG 1998; 4. […]. Der Ärztekammer gehören alle Ärzte an, die in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eingetragen sind (§ 68 Abs. 1 ÄrzteG), wobei diese Eintragung eine der Voraussetzungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich ist (§ 4 ÄrzteG). Daraus ergibt sich, dass alle in Österreich tätigen Ärzte Mitglieder der Ärztekammer sind. Dass die Notärzte freiberuflich tätig waren, wurde bereits festgestellt, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG zum Tragen kommt. Sollten sich unter den Ärzten jedoch Wohnsitzärzte (vgl § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG) befinden und die zitierte Ausnahmebestimmung daher nicht anwendbar sein, so greift aber jedenfalls die Befreiung des § 4 Abs. 4 lit c ASVG, wodurch eine Gleichstellung der für die Bf. tätigen Notärzte mit den Dienstnehmern keinesfalls stattfindet. Zusammengefasst kommt das Gericht somit zur Beurteilung, dass die für die Bf. im Beschwerdezeitraum tätig gewordenen Notärzte von der Regelung des § 4 Abs. 4 ASVG ausgenommen sind, weshalb für diese auch kein Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 FLAG zu leisten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Anmerkung: Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde § 49 Abs. 3 ASVG dahingehend geändert, dass mit der Z 26a eingefügt wurde, dass auch Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst nicht als Entgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Weil keine Dienstverhältnisse vorliegen, kann eine diesbezügliche Beurteilung unterbleiben. Daher erübrigt sich schlussendlich auch eine Behandlung der Thematik der rückwirkenden Geltung dieser Bestimmung für den gegebenen Sachverhalt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Vorliegen von Dienstverhältnissen gemäß § 47 Abs. 2 EStG) war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 24. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102436/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102436.2018
Stammnummer
143441
Gültig
24.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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