Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102166/2018
Beschwerde gegen abgeleitete ESt-Bescheide mit Begründung der Verjährung und der Nichtigkeit der Grundlagenbescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102166/2018vom 24.01.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 vom 29. März 2013 wurde somit innerhalb der Verjährungsfrist erlassen.
Die Beschwerde des Bf. vom 16. Jänner 2012 (und anderer Beteiligter) gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 13. Dezember 2011 zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend XundatypStille für das Jahr 2005 wurde innerhalb der Verjährungsfrist erhoben. Deshalb durfte der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes WohnsitzFA vom 7. Juli 2016, der vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1. April 2016, GZ. RV/7100253/2014 abgeleitet war, zulässigerweise gemäß § 209a Abs. 2 BAO die Einkommensteuer für das Jahr 2005 nach Eintritt der Verjährung festsetzen.
2006 und 2007: Es ist unmittelbar erkennbar, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 vom 12. Dezember 2011 innerhalb der Verjährungsfrist ergangen sind. Gegen diese beiden Bescheide wendet der Bf. die Verjährung nicht ein. Da diese zwei Bescheide schon wegen der Nichterfüllung des Kriteriums der Nachträglichkeit stattgebend aufzuheben sind, braucht hier auf die Verjährung der Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 nicht näher eingegangen werden.
J) Wenn ein nachträglich erlassener Grundlagenbescheid zu keiner Änderung der davon abgeleiteten Veranlagung (=Festsetzung) der Einkommensteuer führt, ist kein neuer abgeleiteter Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu erlassen (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO2, § 295 Rz 6; Ritz/Koran, BAO7, § 295 Rz 9).
Da schon feststeht, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2001, 2002, 2006 und 2007 stattgebend aufzuheben sind, braucht dieses Kriterium nur mehr hinsichtlich 2003, 2004 und 2005 untersucht zu werden.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO vom Bescheid zur Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2003 betreffend die KurzbezU vom 9. November 2011 abgeleitet. Aufgrund dieses Grundlagenbescheides hat sich der Anteil des Bf. an den Einkünften des Jahres 2003 aus der KurzbezU von -9.311,40 € auf 5.477,53 € geändert. Somit bestand Änderungsbedarf an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für 2003, und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 ist zu Recht ergangen.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO vom Bescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 9. November 2011 zur Feststellung des Unterbleibens der Feststellung von Einkünften für das Jahr 2004 hinsichtlich KurzbezU abgeleitet. Aufgrund dieses Grundlagenbescheides hat sich der Anteil des Bf. an den Einkünften des Jahres 2004 aus der KurzbezU von 3.637,80 € auf 0,00 € geändert. Somit bestand Änderungsbedarf an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für 2004, und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 ist zu Recht ergangen.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO vom Bescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 9. November 2011 zur Feststellung des Unterbleibens der Feststellung von Einkünften für das Jahr 2005 hinsichtlich KurzbezU abgeleitet. Aufgrund dieses Grundlagenbescheides hat sich der Anteil des Bf. an den Einkünften des Jahres 2005 aus der KurzbezU von 17.178,65 € auf 0,00 € geändert. Somit bestand Änderungsbedarf an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für 2005, und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 ist zu Recht ergangen.
K) Konsequenzen aus den gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2003, 2004 und 2005 vom 7. Juli 2016:
§ 300 Abs. 1 BAO in der bis 31. Dezember 2016 geltenden (alten) Fassung durch FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 bestimmte: "Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben."
§ 300 Abs. 1 Satz 1 BAO in der (neuen) Fassung durch AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, welche gemäß § 323 Abs. 51 BAO mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist, bestimmt: "Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben."
Für die Anwendung von Verfahrensvorschriften im Verwaltungsverfahren, wozu auch das Abgabenverfahren gehört, und wie sie der § 300 Abs. 1 Satz 1 BAO (alter und neuer Fassung) enthält, gilt im Falle ihrer Änderung laut Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007/14 (ÖStZ 2007, 16) folgende, allgemeine Regel: "Ändern sich die Verfahrensvorschriften, so ist das neue Recht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf Vorgänge, die sich vor Inkrafttreten ereignet haben."
Anlässlich des Ergehens der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 im Juli 2016 war nach dieser Regel § 300 Abs. 1 Satz 1 BAO in der alten Fassung anzuwenden. Anlässlich der Beurteilung des Ergehens dieser drei Bescheide in der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wäre die Anwendung der heute geltenden neuen Fassung denkbar oder der im Juli 2016 geltenden alten Fassung denkbar. Diese Unterscheidung kann aber hier dahingestellt bleiben: Im Sinne der alten Fassung ist der (im Februar 2018 gestellte) Vorlageantrag erst nach dem Juli 2016 gestellt worden. Im Sinne der neuen Fassung sind die Beschwerden im Mai 2018 - somit nach dem Juli 2016 - an das Bundesfinanzgericht vorgelegt worden. In jeder der beiden Varianten waren die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 nicht von der Nichtigkeit im Sinne des § 300 Abs. 1 Satz 1 BAO betroffen, sondern führen als wirksame Bescheide zur Anwendung des § 253 BAO.
§ 253 BAO bestimmt: "Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst." [Anm.: Eine Bescheidbeschwerde ist eine Beschwerde, die gegen einen Bescheid gerichtet ist.]
Daher gelten die Beschwerden vom 23. Dezember 2011 und vom 7. Mai 2013 - soweit sie gegen die Einkommensteuerbescheide für 2003, 2004 und 2005 vom 6. Dezember 2011 bzw. vom 29. März 2013 gerichtet waren, nunmehr "auch als" gegen die Einkommensteuerbescheide 2003, 2004 und 2005 vom 7. Juli 2016 gerichtet. Dieses "auch als" im Normtext des § 253 BAO wird hier so aufgefasst, dass das Ergehen der Bescheide vom 6. Dezember 2011 bzw. vom 29. März 2013 auf die Erfüllung der Voraussetzungen ihrer Erlassung gemäß § 295 Abs. 1 BAO geprüft wurde. Die Erlassung der Bescheide vom 7. Mai 2013 gemäß § 295 Abs. 1 BAO hat sich auch - wie bereits dargestellt - als richtig erwiesen, was im Übrigen unstrittig ist. Strittig sind nur Inhalte der Bescheide.
L) Entscheidung über die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit des Einkommens und der Einkommensteuer der Jahre 2003, 2004 und 2005:
Da die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2001, 2002, 2006 und 2007 stattgebend aufzuheben sind, kann nur an den Einkommensteuerbescheiden für 2003, 2004 und 2005, deren Erlassung bestätigt wird, eine Änderung vorgenommen werden. Gemäß § 192 BAO sind die Feststellungen in den Grundlagenbescheiden für die Jahre 2003, 2004 und 2005 dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid zugrunde zu legen.
§ 279 Abs. 1 BAO bestimmt: "Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."
Das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes spricht somit nicht nur über die Beschwerden hinsichtlich 2003, 2004 und 2005 - teilweise stattgebend (denn dem Begehren nach Aufhebung der Bescheide wird nicht entsprochen) - ab, sondern auch über die "Sache", welche den Gegenstand der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2003, 2004 und 2005 vom 7. Juli 2016 gebildet hat, d.h. die Veranlagungen des Bf. zur Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005. Dies geschieht jeweils durch Abänderung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO, indem folgende Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes in Feststellungsverfahren bei der Berechnung der Einkünfte, des Einkommens und der Einkommensteuer des Bf. jeweils für 2003, 2004 und 2005 einbezogen werden:
Erkenntnis vom 12. Oktober 2020, GZ. RV/7101107/2018, betreffend XundatypStille;
Erkenntnis vom 27. Mai 2022, GZ. RV/7102483/2013, betreffend KurzbezU;
Erkenntnis vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014, betreffend YundatypStille (ab 2004);
Beschluss vom 5. Juli 2023, GZ. RV/7102231/2013, betreffend KurzbezW.
L/1) Berechnungen für 2003:
Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Juli 2016 enthält folgende Anteile an Einkünften aus Gewerbebetrieb:
-10.000,00 € aus der ehemaligen XundatypStille (Steuernummer 33-neueStNrX)("33" war die Nummer des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt);
-3.229,03 € aus der ehemaligen LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW);
+5.477,53 € aus der ehemaligen LangbezeichnungU (KurzbezU, Steuernummer 33-StNrU);
+2.240,69 € aus Z (Steuernummer 46-StNrZ) ("46" war die Nummer des Finanzamtes Linz).
In Summe sind dies -5.510,51 €. Hierbei ist der Einkünfteanteil des Bf. an der ehemaligen XundatypStille des Jahres 2003 laut Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 1. April 2016, RV/7100253/2014 und gleichlautend vom 12. Oktober 2020, GZ. RV/7101107/2018, bereits berücksichtigt.
Der berücksichtigte Anteil des Bf. an den Einkünften der KurzbezU ist durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. Mai 2022, GZ. RV/7102483/2013 bestätigt worden.
Hingegen haben sich die Bescheide vom 29. November 2010 und vom 20. Oktober 2011 zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO des Jahres 2003 für die ehemalige LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW) als nichtig erwiesen, sodass diesbezüglich auf die zeitlich letzte davorliegende Feststellung der Einkünfte durch die Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2006 zur Feststellung der Einkünfte des Jahres 2003 betreffend KurzbezW zurückzugreifen ist. Darin wurde der Anteil des Bf. an den Einkünften mit -3.279,11 € festgestellt. Dieser Betrag ersetzt den im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Juli 2016 berücksichtigten Betrag in Höhe von -3.229,03 €. Daraus resultieren Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb des Jahres 2003 in Höhe von
insgesamt -5.560,89 €.
L/2 Berechnungen für 2004:
Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 7. Juli 2016 enthält folgende Anteile an Einkünften aus Gewerbebetrieb:
-454,48 € aus der ehemaligen XundatypStille (Steuernummer 33-neueStNrX) ("33" war die Nummer des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt);
0,00 € aus der ehemaligen YundatypStille (Steuernummer 33-spätereStNrY);
-4.155,93 € aus der ehemaligen LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW);
0,00 € aus der ehemaligen LangbezeichnungU (KurzbezU, Steuernummer 33-StNrU);
+7.528,12 € aus T (Steuernummer 46-StNrT) ("46" war die Nummer des Finanzamtes Linz).
In Summe sind dies +2.917,71 €.
Hierbei ist der Einkünfteanteil des Bf. an der ehemaligen XundatypStille des Jahres 2004 in Höhe von -454,48 € laut Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 1. April 2016, RV/7100253/2014 und gleichlautend vom 12. Oktober 2020, GZ. RV/7101107/2018 bereits berücksichtigt.
Noch nicht berücksichtigt ist das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014, mit welchem der Feststellungsbescheid vom 21. September 2012 mit dem Ausspruch des Unterbleibens einer Einkünftefeststellung für das Jahr 2004 betreffend ehemalige YundatypStille ersatzlos aufgehoben wurde. Dadurch lebte der Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. Juni 2006 zur Feststellung der im Jahr 2004 von der YundatypStille erzielten Einkünfte wieder auf, welcher den Anteil des Bf. an diesen Einkünften mit -52.076,70 € feststellte. Dieser Betrag ersetzt den im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 7. Juli 2016 berücksichtigten Betrag in Höhe von 0,00 €.
Die Bescheide vom 29. November 2010 und vom 20. Oktober 2011 zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO des Jahres 2004 für die ehemalige LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW) haben sich als nichtig erwiesen, sodass diesbezüglich auf die zeitlich letzte davorliegende Feststellung der Einkünfte durch den Bescheid vom 2. Juni 2006 zur Feststellung der Einkünfte des Jahres 2004 betreffend KurzbezW zurückzugreifen ist. Darin wurde der Anteil des Bf. an den Einkünften
mit -10.227,97 € festgestellt. Dieser Betrag ersetzt den im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 7. Juli 2016 berücksichtigten Betrag in Höhe von -4.155,93 € .
Die Berücksichtigung eines Anteiles in Höhe von 0,00 Euro (gleichbedeutend: keinem Anteil) des Bf. an den Einkünften der KurzbezU entspricht dem Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 9. November 2011, wonach hinsichtlich ehemalige LangbezeichnungU (KurzbezU) die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2004 unterbleibt. Dies ist durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. Mai 2022, GZ. RV/7102483/2013 bestätigt worden.
Die in der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu berücksichtigenden Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb des Jahres 2004 betragen somit insgesamt -55.231,03 €. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte dadurch unter 36.400,00 € sinkt, ist das Topf-Sonderausgaben-Viertel in (voller) Höhe von 730,00 € (wie im ESt-Bescheid 2004 vom 5. Oktober 2006) zu berücksichtigen. Da das Einkommen unter 35.511,00 € sinkt, ist der allgemeine Steuerabsetzbetrag gemäß der für die Veranlagung zur ESt für 2004 anwendbaren Fassung von § 33 Abs. 3 EStG 1988 unter Anwendung der Ausschleifregelung zu berücksichtigen.
L/3 Berechnungen für 2005:
Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 7. Juli 2016 enthält folgende Anteile an Einkünften aus Gewerbebetrieb:
+439,06 € aus der ehemaligen XundatypStille (Steuernummer 33-neueStNrX) ("33" war die Nummer des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt);
0,00 € aus der ehemaligen YundatypStille (Steuernummer 33-spätereStNrY);
+9.094,67 € aus der ehemaligen LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW);
0,00 € aus der ehemaligen LangbezeichnungU (KurzbezU, Steuernummer 33-StNrU);
-12.857,31 € aus der K (Steuernummer 04-StNrK) ("04" war die Nummer des FA Wien 4/5/10) nichtausgleichsfähig;
+121,80 € aus Z (Steuernummer 46-StNrZ) ("46" war die Nummer des Finanzamtes Linz);
+18,38 € aus L;
+327,03 € aus M.
In Summe sind dies -2.856,37 €.
Hierbei ist der Einkünfteanteil des Bf. an der ehemaligen XundatypStille des Jahres 2005 in Höhe von +439,06 € laut Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 1. April 2016, RV/7100253/2014 und gleichlautend vom 12. Oktober 2020, GZ. RV/7101107/2018 , bereits berücksichtigt.
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014, wies die Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid vom 21. September 2012 mit dem Ausspruch des Unterbleibens einer Einkünftefeststellung für das Jahr 2005 betreffend ehemalige YundatypStille ab. Dadurch ist bestätigt, dass im Einkommensteuerbescheid 2005 ein Einkünfteanteil in Höhe von 0,00 € (=kein Einkünfteanteil) aus der YundatypStille zu berücksichtigen ist.
Die Bescheide vom 29. November 2010 und vom 20. Oktober 2011 zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO des Jahres 2005 für die ehemalige LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW) haben sich als nichtig erwiesen, sodass diesbezüglich auf die zeitlich letzte davorliegende Feststellung der Einkünfte durch den Bescheid vom 8. Jänner 2008 zur Feststellung der Einkünfte des Jahres 2005 betreffend KurzbezW zurückzugreifen ist. Darin wurde der Anteil des Bf. an den Einkünften mit -7.011,55 € festgestellt. Dieser Betrag ersetzt den im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 7. Juli 2016 berücksichtigten Betrag in Höhe von +9.094,67 €.
Die Berücksichtigung eines Anteiles in Höhe von 0,00 Euro (gleichbedeutend: keinem Anteil) des Bf. an den Einkünften der KurzbezU entspricht dem Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 9. November 2011, wonach hinsichtlich ehemalige LangbezeichnungU (KurzbezU) die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2005 unterbleibt. Dies ist durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. Mai 2022, GZ. RV/7102483/2013 bestätigt worden.
Die in der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu berücksichtigenden Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb des Jahres 2005 betragen somit insgesamt -18.962,59.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die Klärung einiger Rechtsfragen konnte dahingestellt bleiben, weil die jeweiligen beiden Varianten zum selben Ergebnis führten, sodass das Erkenntnis nicht von der Lösung dieser Rechtsfragen abhing. Ansonsten konnten die Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden oder ergaben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Angesichts der eindeutigen Rechtslage wäre nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).
Wien, am 24. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102166/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102166.2018
- Stammnummer
- 143364
- Gültig
- 24.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF