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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100381/2023

Verlustverwertung bei Kapitalvermögen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100381/2023vom 01.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Verfassungsgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage der Äquivalenzgrundsatz zur Folge hat, dass auch die von der Grundrechte-Charta garantierten Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art 144 bzw Art 144a B-VG geltend gemacht werden können und sie im Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art 139 und Art 140 B-VG bilden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Garantie der Grundrechte-Charta in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht (VfSlg 19.632/2012). Was jedenfalls auch für den unionsrechtlich beachtlichen Gleichheitssatz nach Art 20 GRC gilt (VfSlg 20.289/2018). Für das Bundesfinanzgericht ist in der Gesamtschau nicht erkennbar, dass die dargestellte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht im Einklang mit jenen auch für den Verfassungsgerichtshof beachtlichen Normen der GRC (insbesondere zum mit dem Gleichheitssatz nach Art 7 B-VG vergleichbaren Art 20 GRC) stehen würde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die aufgezeigte Judikatur nach der Kodifizierung der GRC im Jahr 2009 mit dem Vertrag von Lissabon ergangen ist. Der bloße Umstand, dass eine Verlustverwertung im Bereich des Kapitalvermögens in Deutschland zulässig ist, zwingt den österreichischen Gesetzgeber nicht dazu, einen solchen gleichermaßen zuzulassen. Darüber hinaus ist im Beschwerdefall die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weswegen das Bundesfinanzgericht kein letztinstanzliches Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV darstellt. Seine Entscheidungen können noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, sodass das Bundesfinanzgericht schon aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig ist (siehe dazu die zahlreiche bespielhaft aufgezählte Rechtsprechung des VwGH 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0003; VwGH 28. Februar 2018, Ra 2015/06/0063; VwGH 25. April 2018, Ra 2016/06/0028; VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0260, mwN; VwGH 3. Februar 2020, Ra 2019/02/0254 und VwGH 8. Oktober 2020, Ra 2020/06/0177). Außergewöhnliche Belastung Die Beschwerde enthält als Eventualbegehren die Berücksichtigung des nicht ausgeglichenen Verlustes aus Kapitalvermögen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988. § 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). […]" Gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen näher geregelten Selbstbehalt übersteigt. § 34 EStG 1988 ist eine Einkommensermittlungsvorschrift. Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip als einem wesentlichen Element der Einkommensteuer. Der Besteuerung soll nur das Einkommen unterworfen werden, über das der Steuerpflichtige tatsächlich frei verfügen kann. Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips ist es, jene Einkommensteile steuerfrei zu belassen, die auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen keine steuerliche Leistungsfähigkeit indizieren. Denn erst soweit das Einkommen den notwendigen Lebensbedarf übersteigt, kann der Steuerpflichtige darüber tatsächlich verfügen (vgl VwGH 19. Mai 2020, Ro 2018/13/0016). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 34 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung des laufenden Einkommens voraus, auf Grund derer das Einkommen des Kalenderjahres bei dessen progressiver Besteuerung gemindert werden soll. Aufwendungen, die nicht die Einkommens-, sondern nur die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, können im Rahmen des § 34 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (vgl VwGH 22. März 2010, 2010/15/0005, mwN). Der Verlust von Vermögen ist nur ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung (vgl VwGH 19. Mai 2020, Ro 2018/13/0016; siehe zum insofern vergleichbaren § 34 EStG 1972 VwGH 12. September 1989, 88/14/0163, betreffend den späteren Verlust einer Darlehensforderung, die auf grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Aufwendungen beruhte; vgl näher Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 28). Im Fall eines Vermögensverlustes kann daher grundsätzlich nicht schon der Verlust selbst, sondern allenfalls eine Ersatzbeschaffung eine außergewöhnliche Belastung darstellen (VwGH 19. Mai 2020, Ro 2018/13/0016). Ausnahmsweise erblickt der Verwaltungsgerichthof im Ausfall einer zwangsläufig begründeten (Darlehens-)Forderung, die aus dem Einkommen der Vorjahre zwangsläufig hingegeben wurde, eine Aufwendung, die das Einkommen des Jahres des Ausfalls belaste (vgl VwGH 22. März 2010, 2010/15/0005; VwGH 10. September 1998, 96/15/0152; VwGH 12. September 1989, 88/14/0163 sowie weiterführend Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 28). Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt begab die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019 als Kaufverpflichtete eine Put-Option zum Erwerb von 1.000 Stück Aktien der ***X AG*** zum Kaufpreis von EUR 120,00 pro Stück und erhielt dafür eine Prämie. Am 23. Dezember 2019 übte ein Verkäufer diese Put-Option aus und die Beschwerdeführerin erwarb die Aktien entsprechend der Optionsverpflichtung. Der tatsächliche Verlust wurde erst durch den Aktienverkauf zu einem Stückpreis iHv EUR 16,00 am 23. Juni 2020 realisiert. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, sind im Allgemeinen persönliche Erwägungen maßgeblich, ob sich jemand an einer Gesellschaft beteiligt, Aktien zeichnet oder auf einem Sparbuch anlegt. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass Abschluss der gegenständlichen Put-Option auf außergewöhnlichen Umständen beruht hätte; nach dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich dahingehend für das Bundesfinanzgericht auch keinerlei Anhaltspunkte. Ob eine Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen (vgl zB VwGH 20. November 2019, Ro 2018/15/0024; VwGH 25. Juli 2018, Ro 2018/13/0002). Der bei der Veräußerung von Kapitalvermögen (Aktien) des Privatvermögens erzielte Verlust als Folge einer freiwillig getätigten wirtschaftlichen Entscheidung der Beschwerdeführerin kommt damit schon mangels ursprünglicher Zwangsläufigkeit dem Grunde nicht zur Berücksichtigung eines Vermögensverlustes in Betracht. Dass sich für die Beschwerdeführerin die Verlustrealisierung zu diesem konkreten Zeitpunkt womöglich als wirtschaftlich sinnvoll erwiesen hat, weil das Unternehmen in weiterer Folge Insolvent wurde, ändert nichts an der Freiwilligkeit der gegenständlichen spekulativen Finanztransaktionen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen nicht zu dem Zweck geschaffen wurde, wirtschaftliche Misserfolge, die ja die verschiedensten Ursachen haben können, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl etwa die zum EStG 1972 ergangene Entscheidung, die unverändert für das EStG 1988 maßgebend ist, VwGH 6. November 1991, 89/13/0093). Das Eventualbegehren der Berücksichtigung des Verlustes als außergewöhnliche Belastung ist daher abzuweisen. Hochrechnung Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023 führt die belangte Behörde aus, "bei nochmaliger Durchsicht des Einkommensteueraktes 2020 der Beschwerdeführerin wurde bemerkt, dass im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 01.10.2021 versehentlich ein Betrag von 46.682,70 Euro von der Umrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG ausgenommen wurde." Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum 1. Jänner bis 7. Jänner 2020 Arbeitslosengeld (Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG) bezogen. Dem tritt auch die steuerliche Vertretung in der Stellungnahme vom 16. August 2023 nicht entgegen. Gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 sind für den Fall, dass der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Da die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend dem Lohnzettel für den Zeitraum von 1. Februar bis 31. Dezember 2020 bezogen wurden, das Arbeitslosengeld jedoch nur für sieben Tage im Jänner 2020, wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das restliche Kalenderjahr bezogen und sind somit in die Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG einzubeziehen (Umrechnungsbasis EUR 34.774,42 x 365 / (365 - 7 ) - 34.774,42 = EUR 679,94). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Beschwerdesache stellt keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu kommt. Der Ausschluss des Verlustabzuges gemäß § 18 Abs 6 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Über die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen bzw Fragen zur GRC besteht die oben dargestellte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Das gegenständliche Erkenntnis folgt dieser Judikatur vollinhaltlich. Wien, am 1. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100381/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100381.2023
Stammnummer
143355
Gültig
01.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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