Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0028-F/05
Ermessensübung Zwangsstrafen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-F/05vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vertreten durch Mag. Christoph
Lang, Buchprüfer, Steuerberater und Betriebsberater, 6900 Bregenz,
Kirchstraße 9a, vom 13. Oktober 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz vom 16. September 2004 betreffend Zwangsstrafen
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer erzielte Einkünfte als
Grenzgänger in die Schweiz, sowie Progressionseinkünfte in der BRD und
inländische nichtselbständige Einkünfte. Er hat am 4. Juli
2003 seine Einkommensteuererklärung für 2002 mit diversen Beilagen
beim Finanzamt Bregenz eingereicht.
Am 21. Jänner 2004 erließ das Referat 12 des
Finanzamtes Bregenz ein umfangreiches Ersuchen um Ergänzung mit
Fristsetzung bis zum 28. Februar 2004. Diese Frist wurde aufgrund
persönlicher Vorsprachen des Abgabenpflichtigen 2 x erstreckt und zwar auf
15. März und 31. März 2004. Der Berufungsführer wurde
aufgefordert folgende Urkunden vorzulegen bzw folgende Fragen zu
beantworten:
Auszug der AHV-Ausgleichskasse Genf über die von den
Arbeitgebern in der Schweiz in den Jahren 1994 bis 2002 abgeführten
AHV-Beiträge Wie oft und an welchen Tagen wird an der Musikschule
Thal-Mörschwil unterrichtet? Die Angaben sind entsprechend zu
belegen. Wie wurde das Pendlerpauschale von € 2.092,98 ermittelt?
Können die beantragten Werbungskosten den einzelnen
Tätigkeiten zugeordnet werden? Welcher Tätigkeit ist z.B. der geleaste
Musikcomputer zuzuordnen? Standort des Gerätes? Kopie
ESt-Erklärung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Steuerbescheid des deutschen
Finanzamtes. Höhe der Ersätze von allen Arbeitgebern für
die vorgelegten Rechnungen bzw. besuchten Seminare? Die Angaben sind zu
belegen. Weiters sind die gesamten Einkünfte des Jahres 2002
vollständig zu erklären.
Am 6. August 2004 erging eine Erinnerung zum
Ergänzungsersuchen vom 21.1.2004 mit Terminsetzung 30. August 2004 für
die Beibringung der angeforderten Unterlagen und Androhung einer Zwangsstrafe in
Höhe von 500,00 €.
Mit Schreiben vom 25. August 2004 der Steuerkanzlei Mag.
Lang wurde zu den einzelnen Punkten im Ergänzungsersuchen vom 21.1.2004
Stellung genommen.
Hinsichtlich der AHV-Auszüge wurde darauf verwiesen,
dass die Jahre 1994 bis 2001 rechtskräftig und endgültig veranlagt
wurden. Es wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit AHV-Auszüge dieser Jahre
für die Einkommensteuerveranlagung 2002 steuerlich von Relevanz sind. Es
wurde weiters darauf verwiesen, dass die Höhe der Einkünfte durch
Lohnbestätigungen des Arbeitgebers nachgewiesen wurden.
Der Stundenplan wurde erläutert. Es wurde mitgeteilt,
dass eine schriftliche Bestätigung durch die Musikschule Mörschwil
nicht erforderlich erscheine, da deren steuerliche Relevanz nicht erkennbar
sei.
Hinsichtlich des Pendlerpauschales wurde darauf verwiesen,
dass möglicherweise Kilometergelder angesetzt wurden und da die
eingereichte Steuererklärung 2002 dem Steuerberater - der erst am 15.
Juli 2004 mit der steuerlichen Vertretung beauftragt wurde - nicht
vorliege, eine Prüfung nicht möglich sei. Dasselbe wurde auch zur
Frage der Zuordnung der einzelnen Werbungskosten zu den Tätigkeiten in der
Schweiz, Österreich und Deutschland angeführt.
Kopien der Einkommensteuererklärung 2002,
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2002 und der Steuerbescheid 2002 bezüglich der
Einkünfte aus Deutschland wurden mit der Vorhaltsbeantwortung am 25.8.2004
vorgelegt.
Weiters wurde ausdrücklich erklärt, dass keine
Ersätze durch Arbeitgeber / Auftraggeber geleistet wurden.
Auf die Aufforderung die gesamten Einkünfte des Jahres
2002 vollständig zu erklären wurde nicht näher
eingegangen.
Am 14. September 2004 erfolgte seitens des Sachbearbeiters
des Referates 12, beim Berufungsführer telefonisch bezüglich des
Ergänzungsersuchens sowie des Antwortschreibens vom 25.8.2004 eine
Rückfrage. Der Berufungsführer teilte darauf mit, dass er den
fraglichen AHV-Auszug mittlerweile besorgt und der Steuerkanzlei Mag. Lang
übergeben habe und dass sich das Finanzamt mit seiner steuerlichen
Vertretung in Verbindung setzen wolle.
Mit Schreiben vom 16. September 2004 wurde seitens des
Referates 12 zum Schreiben vom 25. bzw. 26.8.2004 im wesentlichen mitgeteilt,
dass bei Auslandsangelegenheiten nicht nur eine erhöhte Mitwirkungspflicht
des Abgabepflichtigen bestehe, sondern auch eine Beweisbeschaffungspflicht.
Durch den Auszug der AHV-Ausgleichskasse sei es dem Abgabepflichtigen ohne
großen Aufwand möglich, der Abgabenbehörde die in den
Steuererklärungen gemachten Angaben zweifelsfrei nachzuweisen und
bestünden offenbar seitens des Abgabepflichtigen Bedenken hinsichtlich der
erklärten Einkünfte (Verweis auf Telefonat vom
14.9.2004).
Gleichzeitig, nämlich mit der Beantwortung des
Schreibens vom 25.8.2004, wurde mit dem Bescheid vom 16. September 2004 die
angedrohte Zwangsstrafe von € 500,- festgesetzt und zwar wegen folgenden
"unterlassenen Handlungen":
Vorlage eines Auszuges der AHV-Ausgleichskasse für die
Jahre 1994 bis 2002 Nachweis der Unterrichtszeiten 2002 an der
Musikschule Mörschwil - Bestätigung der Schulgemeinde
Mörschwil Bestätigungen aller Arbeitgeber bzw.
Musikinstitutionen über rückvergütete Aufwendungen bzw.
Spesenersätze vollständige Erklärung aller im Jahr 2002
bezogenen Einkünfte
Weiters wurde er aufgefordert die unterlassenen Handlungen
bis zum 4. Oktober 2004 nachzuholen. Für den Fall dieser Aufforderung nicht
Folge zu leisten wurde ihm ein Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 €
angedroht. Die Begründung lautet:
"Die Festsetzung der
Zwangsstrafe war erforderlich, weil Sie der vorgenannten Aufforderung bisher
nicht nachgekommen sind."
In der Berufung vom 13. Oktober 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe
mit Bescheid vom 16.9.2004 einen Ermessensmissbrauch des Finanzamtes Bregenz
darstelle. Einerseits sei mit dem Schreiben vom 25.8.2004 jede einzelne Frage
des Finanzamtes beantwortet bzw. ersucht worden, die Aufforderung zu
erläutern. Das Finanzamt habe das Auskunftsersuchen erst am 16.9.2004 d.h.
gleichzeitig mit Festsetzung der Zwangsstrafe beantwortet, wobei insbesondere
nicht näher auf die Frage eingegangen worden sei, weshalb für
rechtskräftig veranlagte Jahre noch neue Beweismittel beizubringen sind.
Ebenso sei das Finanzamt nicht in der Lage zu erläutern, weshalb der
Berufungsführer beharrlich aufgefordert wird, die gesamten Einkünfte
des Jahres 2002 zu erklären. Zwangsstrafen dürften grundsätzlich
nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen
angedroht und festgesetzt werden. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe sei
rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar ist.
Unmöglich und unzumutbar sei im vorliegenden Falle jedenfalls die
Beibringung weiterer Bestätigungen aller Musikinstitutionen (gemeint: aller
österreichischen oder europäischen Musikinstitutionen?).
Unmöglich und unzumutbar sei auch die Vorlage von Negativbescheinigungen
von den Arbeitgebern, Auftraggebern u.a., dass keine Vergütungen bezahlt
wurden. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließe die
Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die
für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind,
vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Es bestehe jedoch keine
Verpflichtung des Steuerpflichtigen, bereits vorgelegte Urkunden und
Beweismittel durch neue Urkunden zu belegen. Er ersuche daher um Aufhebung des
Bescheides vom 16. September 2004 über die Festsetzung der Zwangsstrafe,
die erklärungsgemäße Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2002
sowie um Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der
festgesetzten Zwangsstrafe von € 500,-.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2004 als unbegründet
abgewiesen. In der Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass mit Schreiben vom 25.8.2004 ein Teil der angeforderten
Unterlagen vorgelegt worden sei. Eine Fristverlängerung um die restlichen
Unterlagen beizubringen sei nicht beantragt worden. Am 14. September 2004 sei
vom Berufungsführer dem Finanzamt telefonisch mitgeteilt worden, dass der
AHV-Auszug dem steuerlichen Vertreter bereits übergeben worden sei. Da die
Unterlagen nicht vollständig nachgereicht worden seien, habe die angedrohte
Zwangsstrafe verhängt werden müssen.
Im Vorlageantrag vom 19. Dezember 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass zu den geforderten
Bestätigungen über rückvergütete Aufwendungen bzw.
Spesenersätze bereits in der Berufung erläutert worden sei, dass diese
bereits "alle" dem Finanzamt vorliegen. Das Referat 12 des Finanzamtes Bregenz
verstehe nun vermutlich unter Bestätigungen "aller" Arbeitgeber bzw.
Musikinstitutionen das Indefinitivpronomen "alle" im Sinne von "sämtlichen"
Musikinstitutionen von Österreich / Europa / unserer Mutter Erde. Es
dürfte sich der Hinweis darauf erübrigen, dass die verlangte Leistung
unmöglich oder zumindest unzumutbar ist. Zu der geforderten
"vollständigen Erklärung aller im Jahr 2002 bezogenen Einkünfte"
werde ein wiederholtes Mal versichert, dass die in der
Einkommensteuererklärung 2002 getätigten Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen richtig und vollständig gemacht worden seien. Mit der
Einkommensteuererklärung 2002 seien die Einkünfte bei der Musikschule
Mörschwil und weiters noch geringfügige Einkünfte aus
Kapitalvermögen erklärt worden. Die deutschen
Progressionseinkünfte seien durch Vorlage des Steuerbescheides des
Finanzamtes Lindau sowie der deutschen ESt-Erklärungen belegt worden. Die
inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien
seitens des österreichischen Arbeitgebers der österreichischen
Finanzbehörde direkt bekannt zu geben und müssten in der
ESt-Erklärung nicht angeführt werden. Das Finanzamt Bregenz wiederhole
dennoch seine Aufforderung zur "vollständigen Erklärung aller im Jahr
2002 bezogenen Einkünfte" ohne auf die Frage einzugehen, ob nach Ansicht
der Finanzbehörde bei einer der obgenannten Einkünfte in der
Steuererklärung ein Fehler passiert ist oder irgendeine Einkunft oder
Einkunftsart fehle. Auch diese seitens des Finanzamtes verlangte Leistung sei
daher für die Partei unmöglich bzw. unzumutbar. Zu der geforderten
Bestätigung der Schulgemeinde Mörschwil bzgl. Unterrichtszeiten 2002
werde darauf hingewiesen, dass im Ergänzungsersuchen vom 21.1.2004 vorerst
nur die Frage/Aufforderung gestellt worden sei: "Wie oft und an welchen Tagen
wird an der Musikschule Thal-Mörschwil unterrichtet? Die Angaben sind
entsprechend zu belegen." Mit Schreiben vom 25.8.2004 sei in der Folge der
detaillierte Stundenplan 2002 dem Finanzamt bekannt gegeben worden. Erst mit dem
Bescheid vom 16.9.2004 über die Festsetzung der Zwangsstrafe habe das
Finanzamt Bregenz erklärt, dass es unter "entsprechend zu belegen" eine
Bestätigung der Schulgemeinde Mörschwil versteht und eine
Glaubhaftmachung nicht genüge. Wahrscheinlich wolle das Finanzamt Bregenz
die bedeutende Frage definitiv abklären, ob das Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6b EStG dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich
gebührt (nach den Lohnsteuer-Richtlinien 2002 Rz 250 steht dieses ja nur
dann zu, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zurückgelegt wird). Die Festsetzung der
Zwangsstrafe für die Nichtvorlage der Schulzeitenbestätigung der
Schulgemeinde Mörschwil sei nicht zulässig, da diese Leistung in
dieser Form eben ursprünglich nicht gefordert worden sei. In der Beilage
seien nun die (nicht datierten und nicht unterfertigten) Stundenpläne
für 2002 der Jugendmusikschule Mörschwil vorgelegt worden. Sofern eine
Unterfertigung durch die Schule erwünscht ist, werde eine neue
Bestätigung umgehend vorgelegt. Zu der geforderten Vorlage eines Auszuges
der AHV-Ausgleichskasse für die Jahre 1994 bis 2002 sei folgendes
auszuführen: Die rechtskräftige und endgültige
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1994 sei am 6.10.1995, für das
Jahr 1995 am 16.10.1996, für das Jahr 1996 am 27.1.1998, für das Jahr
1997 am 26.4.1999, für das Jahr 1998 am 17.12.1999, für das Jahr 1999
am 7.11.2000, für das Jahr 2000 am 26.9.2001 und für das Jahr 2001 am
8.10.2002 erfolgt. Mit Schreiben vom 25.8.2004 sei das Finanzamt Bregenz um
Mitteilung ersucht worden, weshalb für bereits rechtskräftig
veranlagte Jahre diese Bestätigungen angefordert werden. Die inhaltslose
Antwort des Finanzamtes Bregenz - nämlich dass die Abgabenbehörde die
Abgabenerklärungen zu prüfen hat und bei Auslandsangelegenheiten nicht
nur eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sondern auch eine
Beweisbeschaffungspflicht bestehe - sei gleichzeitig mit der Festsetzung der
Zwangsstrafe am 16.9.2004 erfolgt. In diesem Antwortschreiben vom 16.9.2004 sei
auch der nicht substantiierte Vorwurf erfolgt, dass offenbar Bedenken
hinsichtlich der erklärten Einkünfte bestünden, zumal der Auszug
der Ausgleichskasse bereits vorliegend ist und laut Telefonat vom 14.9.2004 dem
Steuerberater übergeben wurde. Der Hinweis des Finanzamtes Bregenz
bezüglich der Pflicht zur Prüfung von Abgabenerklärungen gehe ins
Leere, da die Jahre 1994 bis 2001 bereits endgültig veranlagt seien und
daher doch die Annahme getroffen werden könne, dass die Finanzbehörde
ihrer Verpflichtung gemäß
§§ 161 ff BAO in der
Vergangenheit nachgekommen sei. Das Finanzamt Bregenz habe bisher nicht
erklärt, eine Prüfung von Aufzeichnungen iSd § 126 Abs. 2 BAO
durchzuführen. Ein Prüfungsauftrag gemäß
§ 148
BAO sei bis dato nicht vorgewiesen worden. Die Aufforderung des Finanzamtes
Bregenz mit dem Ergänzungsersuchen vom 21.1.2004 zur Beschaffung neuer
Beweismittel zum Zwecke des zweifelsfreien Nachweises von Besteuerungsgrundlagen
bereits rechtskräftig und endgültig veranlagter Jahre sei
rechtswidrig. Dasselbe gelte daher auch für die Festsetzung einer
Zwangsstrafe für diese geforderte Leistung. Sofern das Finanzamt Bregenz
eine formal korrekte Aussenprüfung gemäß
§ 147 BAO idF BGBl
I 2003/124 durchführen wolle, werde um eine Kopie der
Steuererklärungen sowie der Steuerbescheide der vom Prüfungszeitraum
umfassten Jahre gebeten. Für das offene Veranlagungsjahr 2002 werde in der
Beilage die angeforderte Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse Genf
vorgelegt. Einerseits habe sich das Finanzamt Bregenz hinsichtlich der
Festsetzung der Zwangsstrafe zu jedem einzelnen im Bescheid vom 16.9.2004
angeführten Punkte im Rechtsirrtum befunden und habe andererseits
unberücksichtigt gelassen, dass eine Reihe von den mit dem
Ergänzungsersuchen vom 21.1.2004 angeforderten Auskünfte / Unterlagen
fristgerecht beigebracht worden seien. Die angedrohte Höhe stelle die
Obergrenze für die Festsetzung dar. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe sei
nach § 111 BAO wiederum eine Ermessensentscheidung. Die in der
Berufungsvorentscheidung vom 16.11.2004 angeführte Begründung, dass
eine Zwangsstrafe wegen nicht vollständiger Nachreichung der Unterlagen
verfügt werden "musste", sei daher ebenso unrichtig. Er ersuche daher um
ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2004 über die
Festsetzung der Zwangsstrafe und um Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO bezüglich des Betrages von € 500,-
Zwangsstrafe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen
Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen
und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine
Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Die
einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 2.200,00 € nicht
übersteigen. Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß
§ 161 BAO hat die Abgabenbehörde
hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig,
hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die
Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel
beseitigen (Ergänzungsauftrag). Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen
die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen
vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig
hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur
Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche
Beweise sind aufzunehmen. Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden
soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche
Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen
Äußerung mitzuteilen.
§ 161 Abs 1 erster Satz betont die Verpflichtung,
Abgabenerklärungen zu prüfen. Ob und wann gegebenenfalls
Ermittlungshandlungen vorzunehmen sind, ergibt sich aus den Umständen des
Einzelfalles. Wann Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung zu
Zweifeln Anlass geben, muss im Einzelfall nach der der Abgabenbehörde zur
Zeit der Prüfung erkennbaren Gesamtsituation beurteilt werden.
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungsführer
unter anderem die AHV-Auszüge für die bereits rechtskräftig
veranlagten Jahre 1994 bis 2001 nicht vorgelegt. Das Finanzamt hat es
unterlassen zu begründen warum es die Abgabenerklärungen nicht bereits
vor Bescheiderlassung überprüft hat und es hat auch nicht die
Gründe mitgeteilt, warum es erst Jahre nach Bescheiderlassung die
Richtigkeit der Angaben in den Abgabenerklärungen der bereits
rechtskräftig veranlagten Jahre in Zweifel zieht. Aus dem vorgelegten
Finanzamtsakt ist für den UFS nicht erkennbar warum die Angaben des
Berufungsführers in den bereits rechtskräftig veranlagten Jahren in
Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich des noch nicht rechtskräftig
veranlagten Jahres ist es dem Finanzamt selbstverständlich freigestanden,
den AHV-Auszug für das betreffende Jahr abzuverlangen. Allerdings ist der
Berufungsführer diesem Begehren gleichzeitig mit dem Vorlageantrag gegen
den Zwangsstrafenbescheid nachgekommen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 25. August 2004 hat der
Berufungsführer dem Finanzamt seinen Stundenplan an der Schweizer
Musikschule mitgeteilt. Diese Mitteilung war allerdings nicht vom Arbeitgeber
bestätigt.
Hinsichtlich der Ermittlung des Pendlerpauschales wurde dem
Vorhalt entsprochen.
Desgleichen wurde dem Vorhalt hinsichtlich der Zuordnung
der beantragten Werbungskosten zu den einzelnen Tätigkeiten entsprochen.
Eine Kopie der Einkommensteuererklärung sowie der
Einnahmen-Ausgabenrechnung und des Steuerbescheides des deutschen Finanzamtes
wurden dem Finanzamt vorgelegt.
Auf Vorhalt teilte der Berufungsführer mit, dass
seitens der Arbeitgeber keine Ersätze für die vorgelegten Rechnungen
bzw Seminare bezahlt wurden. Belege hat er keine vorgelegt.
Auf den Vorhalt sämtliche Einkünfte des Jahres
2002 zu erklären, brachte der Berufungsführer vor, dass er alle
erklärt hat. Das Finanzamt hat nicht dargetan, welche Einkünfte der
Berufungsführer nicht erklärt hat. Er hat daher dieser Aufforderung
entsprochen, zumal auch für den UFS nicht erkennbar ist, dass er nicht
sämtliche Einkünfte erklärt hat.
Zusammenfassend ist daher festzustellen dass der
Berufungsführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Zwangsstrafenbescheides den
AHV-Auszug für das Jahr 2002, die angeforderten Belege über den
Stundenplan und die Bestätigungen seiner Arbeitgeber über den
Nichterhalt von Werbungskostenersätzen nicht vorgelegt hat. Die
Nichtvorlage dieser Urkunden - soweit sie ausländische Arbeitgeber
bzw die AHV-Ausgleichskasse betrifft - berechtigt an sich zur
Verhängung einer Zwangsstrafe, da es sich bei diesen Urkundenvorlagen um
nicht vertretbare Leistungen handelt.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Bei der Ermessungsübung werden bei der
Nichteinreichung von Abgabenerklärungen ua das steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen und die Höhe der allfälligen Steuernachforderung zu
berücksichtigen sein. Der Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten
der Partei sind zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat das Ermessen
überhaupt nicht begründet. Da das Einkommen laut vorgelegtem
Lohnausweis mit dem Einkommen laut AHV-Auszug übereinstimmt, hat die
Nichtvorlage zum Zeitpunkt der Erlassung der Zwangsstrafe keine Auswirkung auf
die Einkommensteuer. Die nicht rechtzeitige Vorlage des AHV-Auszuges 2002
berechtigt daher nicht zur Festsetzung einer Zwangsstrafe. Da nicht erkennbar
ist inwieweit die Vorlage der nicht vorgelegten Negativbestätigungen
überhaupt zu einer Steuernachforderung führt und der
Berufungsführer nachdem er alle Fragen beantwortet hat, davon ausgehen
konnte, dem Vorhalt entsprochen zu haben, zumal das Finanzamt Bregenz dem
Berufungsführer im Schreiben vom 16. September 2004 - in dem Bezug
auf die Vorhaltsbeantwortung genommen wurde - mitteilte, dass die
AHV-Auszüge nicht mitgeteilt wurden, auf die übrigen, nicht
vorgelegten Bestätigungen nicht eingegangen ist, dieser davon ausgehen
konnte, dem Vorhalt entsprochen zu haben. Das Ermessen ist daher dahingehend
auszuüben, dass von der Festsetzung einer Zwangsstrafe abgesehen wird. Der
Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Feldkirch,
am 25. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-F/05
- Stammnummer
- 14332
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF