Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102803/2023
WiEReG und Zustellbevollmächtigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102803/2023vom 02.01.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2023, Ro 2023/13/0011 betrifft die Sachverhaltskonstellation, dass sich eine Beschwerdeführerin von einer berufsrechtlich dazu befugten Person gegenüber der WiEReG-Registerbehörde zur Vornahme von WiEReG-Meldungen vertreten ließ und vom Finanzamt Österreich eine Zwangsstrafe direkt der Beschwerdeführerin vorgeschrieben wurde, wobei eine Zustellvollmacht jedenfalls gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe, das für die Erhebung der regelmäßig anfallenden Abgaben zuständig war, bestand.
Zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt (WiEReG-Meldung durch die Beschwerdeführerin selbst, Zustellvollmacht gegenüber dem allgemein zuständigen Finanzamt für Großbetriebe und Zwangsstrafenfestsetzung durch das Finanzamt Österreich ohne Beachtung einer Zustellbevollmächtigung) ist bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung ersichtlich. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.
Wien, am 2. Jänner 2024
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102803/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102803.2023
- Stammnummer
- 143252
- Gültig
- 02.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF