Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0142-G/04
Verkauf und Transport von Möbeln von Italien nach Österreich an Private
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0142-G/04vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der W. S.N.C., Möbelhandel,
33019 T., Via N. 20, vertreten durch Dr. J.P., Buchprüfer und
Steuerberater, 9500 V., B-Straße 8, vom 5. März 2004 und
vom 29. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes G., vom 18. Februar
2004 und vom 27. April 2004, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002
und 2003 im Beisein der Schriftführerin A.E. nach der am 17. Februar
2005 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im Verfahren vor
der Abgabenbehörde zweiter Instanz ausschließlich die Frage, ob die
von der Berufungswerberin (Bw.) getätigten, der Höhe nach unstrittigen
Umsätze, die den Verkauf und Transport von Möbeln von Italien nach
Österreich betreffen, zufolge der Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 bis 7 UStG
1994 (Versandhandel) im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Die Bw. stützt ihren
Rechtsstandpunkt, wonach in den Streitjahren keine der Binnenmarktregelung
unterliegenden Versandhandelslieferungen getätigt worden und
gemäß der Rechtsansicht der italienischen Finanzverwaltung die
Umsätze gegenüber privaten Österreichern in Italien der
Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, unter Hinweis auf ein für den Zeitraum
1995 bis 1999 abgeführtes Rechtsmittelverfahren mit identem Sachverhalt auf
folgende Gründe:
In Beantwortung eines Auskunftsersuchens der
österreichischen Finanzverwaltung nach Artikel 2 der Richtlinie
77/799/EWG habe die Regionaldirektion des Ministero delle Finanze für den
Finanzminister in Rom bereits bekannt gegeben, dass die in Rede stehende Firma
mit dem Sitz in der Via N. 20, 33019 T. (U.) keinerlei Verkäufe im
Wege von Anschreiben, über Kataloge oder Ähnliches tätige, dies
weder in Italien noch im Ausland. Die Verkäufe würden
ausschließlich im Land selbst im Wege über den Geschäftsverkauf
in T. durchgeführt und würden die Lieferungen nur mit betriebseigenen
Mitteln am Wohnsitz der Kunden erfolgen. Die betreffende Firma bediene sich
dabei weder einer Handelsagentur noch einer anderen wirtschaftlichen Einheit
(Organisation). Die Fotokopie der öffentlichen Annonce stelle nur ein
Inserat dar, das die Kunden zu einem Besuch der Firma am Geschäftssitz
einladen soll.
In einer weiteren
Sachverhaltsdarstellung habe die Finanzverwaltung U. bereits anlässlich des
früheren Rechtsmittelverfahrens festgehalten, dass alle Geschäfte mit
privaten österreichischen Kunden im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis
31. Dezember 1997 der italienischen Umsatzsteuer unterworfen worden seien und
Versandhandelslieferungen nicht vorlägen.
Nach den im Rechnungsformular
angeführten Verkaufsbedingungen werde die Ware "frei Geschäft T." zur
Verfügung gestellt und übergeben und im Anforderungsfalle des
Käufers der Transport der Ware im Namen und für Rechnung des
Käufers, auf sein Risiko, seine Gefahr und seine Kosten übernommen.
Dass - für den Fall
der Zustellung - sodann Transportkosten aus Gründen der
Verkaufsförderung nicht gesondert in Rechnung gestellt würden,
ändere nichts an der Übergabe und Übernahme der Ware im
Möbelhaus in T., zumal die Ware fast ausnahmslos auch immer im
Geschäft in T. vom österreichischen Kunden bezahlt werde.
Auch in den Antworten des
"Fragebogens für Möbel-W.-Kunden" der Großbetriebsprüfung
in K. werde übereinstimmend festgehalten, dass die Geschäftsanbahnung
und die Bezahlung in bar eindeutig im Geschäft in T. erfolge und
Lieferschein und Rechnung bei Zustellung ausgehändigt werden.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt bezüglich des Streitjahres 2002 als unbegründet abgewiesen;
für das Jahr 2003 wurde die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zufolge Art. 3 Abs. 3 UStG
1994 gilt die Lieferung nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 dort als
ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet, wenn bei einer
Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten
Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates befördert oder versendet wird.
Zufolge Abs. 4 Z 1 leg.cit.
ist Abs. 3 anzuwenden, wenn der Abnehmer nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2
genannten Personen gehört.
Gemäß Abs. 5 in der
für die Streitjahre maßgebenden Fassung muss der Gesamtbetrag der
Entgelte, der den Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist,
bei dem Lieferer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufenden
Kalenderjahr die maßgebliche Lieferschwelle von 100.000,- Euro (1,4
Millionen Schilling) übersteigen.
Während der für die
grundsätzliche Anwendbarkeit der Versandhandelsregelung erforderliche
Abnehmerkreis - im vorliegenden Fall Privatpersonen - und die
Überschreitung der Lieferschwelle unbestritten sind, herrscht Streit
darüber, wie das Tatbestandsmerkmal Beförderung bzw. Versendung des
Liefergegenstandes durch den liefernden Unternehmer zu interpretieren ist.
Die Versandhandelsregelung findet gemäß Abs. 3
nur dann Anwendung, wenn der Gegenstand der Lieferung durch
- den liefernden Unternehmer oder
- einen von ihm beauftragten Dritten
aus dem Gebiet eines
Mitgliedstaates der EU in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
befördert oder versendet wird. Der liefernde Unternehmer muss die
Beförderung oder Versendung zumindest veranlasst haben.
Diese Bedingungen werden nicht
erfüllt, wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst abholt
(persönlich oder durch einen unselbständigen Beauftragten) oder
abholen lässt (zB durch einen Spediteur; vgl. Anm. 5 zu Art. 3 Abs. 3 bis 7
in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994). Abholung
liegt stets vor, wenn der Gegenstand durch den Abnehmer oder durch seinen
Beauftragten, dh. somit im Namen und für Rechnung des Abnehmers,
befördert wird (vgl. Tz 21 zu Art 3 BMR in Ruppe, UStG 1994, Kommentar,
Wien 1999).
Unter Bedachtnahme auf die
vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nach- stehenden
Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Sowohl aus dem über
Ersuchen der österreichischen Finanzverwaltung ergangenen Antwortschreiben
vom 30. Juni 1999 der Regionaldirektion des Ministero delle Finanze als auch aus
den Ausführungen der Bw. in der Berufung geht eindeutig hervor, dass der
Transport der Liefergegenstände nach Österreich mit Kraftfahrzeugen
der Bw. - "betriebseigene Mittel" - bewerkstelligt wird.
Selbst wenn, wie in der
Berufung behauptet wird, der vom Abnehmer erwünschte Transport nach
Österreich auf sein Risiko und seine Gefahr erfolgt, da der
Gefahrenübergang auf Grund der geltenden Verkaufsbedingungen - "frei
Geschäft T." - in Italien anzunehmen sei, ändert dies nichts an
der ggst. Beurteilung. Denn entscheidend für die Anwendung der
Versandhandelsregelung ist ua. die Tatsache, dass der liefernde Unternehmer die
Beförderung oder Versendung veranlasst hat. Wenn die Bw. nun dem
Kundenwunsch auf Transport des Gegenstandes nach Österreich dadurch
nachkommt, dass sie den Transport mit unternehmenseigenen Kraftfahrzeugen
bewerkstelligt, dann ist ihr die Beförderung auch zuzurechnen. Denn ein die
Versandhandelsregelung ausschließender Abholfall würde nur dann
vorliegen, wenn der Abnehmer den Gegenstand selbst abholt (persönlich oder
durch einen unselbständigen Beauftragten) oder abholen lässt (zB
Spediteur). Da der Transportvorgang, über Wunsch des Abnehmers, aber vom
liefernden Unternehmer selbst veranlasst wird, ist dieser ihm zuzurechnen und
dient der Erfüllung des Umsatzgeschäftes. In diesem Zusammenhang ist
auch zu bemerken, dass die Bw. dem Kunden auch keine gesonderten Transportkosten
in Rechnung stellt.
Auf welche Art und Weise die
dem Umsatz zugrunde liegende Vereinbarung über die Lieferung eines
bestimmten Gegenstandes zustande kommt, sei es "im Wege von Anschreiben,
über Kataloge oder Ähnliches", ist für die Anwendbarkeit der
Versandhandelsregelung ohne rechtliche Relevanz. Erfasst sind nämlich von
der Regelung nicht nur "Versandhandelsunternehmen" im engeren Sinn, sondern alle
Unternehmer, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 3 bis 7
UStG 1994 erfüllen (vgl. Anm. 5 zu Art 3 in Kolacny- Mayer, UStG 1994,
Kommentar, Wien 1997). Im Übrigen knüpft das Umsatzsteuerrecht an die
tatsächliche Leistung an. Maßgeblich ist umsatzsteuerrechtlich daher
nicht das Verpflichtungs- sondern das Erfüllungsgeschäft.
Auch der von der Bw. ins
Treffen geführte Umstand, dass der Liefergegenstand im Möbelhaus in T.
übergeben und vom Abnehmer übernommen werde, zumal auch die Bezahlung
fast ausnahmslos im Geschäft erfolge, vermag keine Änderung in der
Beurteilung zu bewirken, da derartige Umstände nichts darüber
aussagen, von wem der für die Beurteilung entscheidende Transportvorgang
veranlasst worden ist.
Die Prüfung der Frage, ob
der Abnehmer die Gefahr des Unterganges der Ware auf dem Transportweg
trägt, erübrigt sich, da auf Grund der obigen Ausführungen der
Transport des Gegenstandes mit den unternehmenseigenen Kraftfahrzeugen der Bw.
wirtschaftlich jedenfalls ihr zuzurechnen ist.
Diese Beurteilung steht nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates jedenfalls auch im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht. Denn die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 beruht auf
Artikel 28b Teil B der 6. EG-RL. Nach Abs. 1 der zitierten
Richtlinienbestimmung gilt abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und
Absatz 2 als Ort einer Lieferung von Gegenständen, die durch den Lieferer
oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der
Beendigung des Versands oder der Beförderung aus versandt oder
befördert werden, der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung
des Versands oder der Beförderung an den Käufer befinden, sofern
folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.) die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen
Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, für
den/die die Abweichung gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 gilt, oder an eine nichtsteuerpflichtige Person;
2.) es handelt sich um andere
Gegenstände als neue Fahrzeuge oder als Gegenstände, die mit oder ohne
probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
montiert oder installiert werden.
Zu Artikel 28b Buchstabe B der
6. EG-RL wurde in der Ratstagung vom 16. Dezember 1991 nachstehende
Protokollerklärung verfasst:
"Der Rat und die Kommission
erklären, dass die Sonderregelung für Fernverkäufe in allen
Fällen zur Anwendung gelangt, in denen die Gegenstände direkt oder
indirekt vom Lieferer oder in dessen Auftrag versandt bzw. befördert
werden".
Damit erscheint die vom
nationalen Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 bis 7 UStG 1994 erfolgte
Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes und die vorhin dargelegte Beurteilung der
Streitfrage jedenfalls richtlinienkonform.
Soweit der Bw., wie bereits in
den Vorperioden 1995 bis 1999 eine in Italien gepflogene, eingeschränkte
Betrachtungsweise zum "Versandhandel" für sich angewendet haben
möchte, war dem aufgrund der oben erörterten Rechtslage nicht zu
folgen.
Somit war, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Graz, am 25.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0142-G/04
- Stammnummer
- 14324
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF