Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100870/2019
Diverse Werbungskosten einer Spitalsärztin (Arbeitsmittel, Büromaterial, Fachliteratur, Reise-/Garagierungskosten)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100870/2019vom 15.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Antrag auf Anerkennung diverser Arbeitsmittel als Werbungskosten:
Die Bf. beantragte die Anerkennung der Absetzung für Abnutzung i.H. von € 855,83 für diverse von ihr angeschaffte Geräte, wie in den Entscheidungsgründen dargestellt.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung (der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zukommt) angeführten Art und Nutzungsmöglichkeit dieser Geräte wurden von der Bf. im weiteren Verfahren keine Einwände erhoben.
Auch die Recherche im Internet durch die Richterin ergab kein anderes Bild:
1. Das Gerät "Sqooum" wird auf www.manualslib.de (Handbüchersuchmaschine) als hochwirksames Konzept des Medizin-und Dermatologieexperten Schick medical beschrieben, das gemeinsam mit den eigens dafür kreierten Seren mittels Ultraschall bei Anti-Aging, Whitening, Cleansing, Hautproblemen, Rücken-und Muskelverspannungen Anwendung findet.
2. Das Gerät Sonostat 133 wird auf der Internetseite von Schuhfried Medizintechnik als günstiger Einstieg in die Ultraschalltherapie im Rahmen der Heimtherapie beworben.
3. Ebenfalls bei Schuhfried Medizintechnik erhältlich ist das Gerät TQ Solo, ein Gerät zur Eigenanwendung durch Laser Lichttherapie bei Wirbelsäulen-, Gelenks-und Sportverletzungen
4. Zu diesem Gerät gibt es diverse Sonden und Aufsätze.
In Anwendung der oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen der §§ 16 und 20 EStG 1988 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofs ergibt sich daher folgendes:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Aufwendungen, die auch in den Bereich der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab anzuwenden (z.B. BFG vom 3.5.2017, RV/6100004/012). Nach den obigen Beschreibungen handelt es sich um Geräte, die dazu gedacht sind, dass sie vom Patienten zu Hause selbst angewendet werden. Dies kann ohne ärztliche Begleitung oder im Rahmen einer mit einem Arzt abgesprochenen Therapie erfolgen. Die Bf. brachte selbst vor, dass sie die Geräte nicht an ihren Patienten anwendete, sondern diese angeschafft habe, um deren Anwendung den Patienten zu demonstrieren. Selbst unter der von der Judikatur geforderten weiten Auslegung des Begriffs "Arbeitsmittel" kann mit dieser Art der Verwendung der angeschafften Geräte jedoch die berufliche Veranlassung der Anschaffung und damit die Qualifizierung als Arbeitsmittel nicht begründet werden. Unter Arbeitsmitteln sind nämlich alle Hilfsmittel zu verstehen, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen unvermeidlich sind (VwGH vom 14.11.90, 89/13/0042, VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0203). Davon kann im gegenständlichen Fall bei der Bf. als angestellter Spitalsärztin keine Rede sein. Es wurde kein Nachweis erbracht, die Bf. hätte die Geräte etwa auf Verlangen des Dienstgebers auf eigenen Kosten anschaffen müssen, um den Patienten im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit vom Dienstgeber vorgegebenen Therapiemöglichkeiten anzubieten zu können.
Das Bundesfinanzgericht teilt auch nicht die Auffassung der Bf., sie hätte die Geräte im Rahmen ihrer Weiterbildungsverpflichtung anschaffen müssen, um an diesen zu üben. Zunächst widerspricht sie damit auch ihrem eigenen Vorbringen, es sei ihr ein Anliegen gewesen, ihren Patienten entsprechende Therapiemöglichkeiten anzubieten. Damit stünde die private Motivation der Anschaffungen im Vordergrund. Zum Vorbringen, die Anschaffung der Geräte entspringe der Weiterbildungspflicht als Ärztin ist überdies folgendes auszuführen:
Eine allgemeine Verpflichtung zur Fortbildung ergibt sich aus § 49 Abs. 1 Ärztegesetz:
Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen des Fortbildungsprogramms der Österreichischen Ärztekammer fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
Die Verordnung über ärztliche Fortbildung vom 30.6.2010 lautet:
(2) Ärzte haben nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu handeln und sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden (§ 49 Abs. 1 ÄrzteG).
Aus der Verpflichtung, jeden von ihnen in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen, ergibt sich auch die Verpflichtung, sich regelmäßig im Fachgebiet fortzubilden.
(3) Das Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer (DFP) ist österreichweit einheitlich gestaltet und umschreibt den Umfang der Fortbildung für alle Ärzte und Ärztegruppen. (4) Ärzte, die ein DFP-Diplom vorweisen können, haben ihre Fortbildungsverpflichtung nachweislich erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen Fortbildungskosten dazu, die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Maßgebend ist die konkrete berufliche Tätigkeit; die Bildungsmaßnahmen müssen jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sein und somit einen objektiven Zusammenhangmit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Die Bf. machte im Sinne dieser Ausführungen auch von der belangten Behörde nicht beanstandete Fortbildungskosten geltend.
Die Anschaffung von Therapiegeräten mit Privatmitteln zu bloßen, wie die Bf. vorbringt, Demonstrationszwecken fällt nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes weder unter den Begriff der Fortbildung i.S. des Ärztegesetzes noch i.S. des EStG 1988.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Bei den geltend gemachten Beträgen handelt es sich daher um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung i.S. des § 20 EStG 1988, weshalb der Werbungskostenabzug zu versagen war.
Antrag auf Anerkennung von Aufwendungen für diverse Salben und Cremes, Nahrungsergänzungsmittel sowie Kamm und Bürste mit speziellen Griffen i.H. von € 275,01:
Die belangte Behörde hat die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen mit der Begründung versagt, dass es sich bei diesen Gegenständen nicht um Arbeitsmittel handle. Vielmehr handle es sich dabei um Kosten der privaten Lebensführung.
Während die Bf. in der Beschwerde noch darauf hinwies, dass es sich bei diesen Gegenständen um solche handle, die im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit am Patienten im Rahmen von Therapien bzw. zu Demonstrationszwecken bei Patienten mit Schulterverletzungen eingesetzt würden, räumte sie im Vorlageantrag ein, dass diese Anschaffungen dazu dienten, die Nachwirkungen ihrer Schulterverletzung bzw. der darauffolgenden Operation zu lindern. Dies nachdem die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung auf die zuvor eingeholte Auskunft des steuerlichen Vertreters der Bf. verwiesen hatte, wonach die Bf. Probleme mit der Schulter habe und auch operiert worden sei und auch Grund der Bewegungseinschränkung der Schulter auch diverse Salben, Cremes, Kamm und Bürste mit ergonomischen Griffen als Arbeitsmittel betrachte. Ohne deren Anwendung sei es ihr nämlich nicht möglich, ihren Beruf als Ärztin auszuüben.
Im Hinblick auf diese, nunmehr von der Bf. im Vorlageantrag selbst angeführte Verwendung dieser Gegenstände ist dazu folgendes auszuführen:
Aufwendungen für Arbeitsmittel sind abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 21, § 16, Tz 133). Arbeitsmittel sind Gegenstände, die für die Ausführung der beruflichen Betätigung verwendet werden. Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung. Grundsätzlich nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Arbeitsmittel sind sohin Hilfsmittel, die zur Verrichtung der vom Arbeitgeber zu erbringenden Arbeitsleistung erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Tz 1).Vgl. dazu z.B das Erkenntnis des BFG vom 12.04.2021, RV/5100216/2021.
Die von der Bf. angeschafften Artikel können daher schon per definitionem keine Arbeitsmittel sein, da diese nicht im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit verwendet werden.
Aufwendungen für Salben usw. zur Schmerzlinderung können grundsätzlich Krankheitskosten sein. Krankheitskosten sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142 ). Beide Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Büromaterial
Die Bf. bzw. deren steuerlicher Vertreter wurde per E-Mail des Bundesfinanzgerichtes vom 2.6.2022 davon unterrichtet, welche von der Bf. als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Büromaterial nach Durchsicht der von der Bf. übermittelten Belege nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes als Werbungskosten anzusehen seien und welche nicht.
Vorauszuschicken ist, dass im weiteren Verfahren dagegen keine Einwände erhoben wurden.
Die Bf. legte unter dem Titel "Büromaterial" eine Rechnung von "Pagro" über € 8,45 vor. Dabei handelt es sich um Ordner.
Auf der Rechnung von "Ikea" vom 4.12.2015 scheinen Kosten für "Boxen Garntyr" i.H. von € 47,94 und in einer weiteren Rechnung vom 30.3.2015 solche i.H. von € 49,95, ebenfalls für Boxen, auf.
Die Bf. hat in glaubhafter Weise dargelegt, i.R. ihrer beruflichen Tätigkeit an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen zu haben. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens werden bei solchen Veranstaltungen auch zahlreiche Unterlagen in Papierform ausgeteilt. Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass für die Anschaffung der genannten Ordner und Boxen eine berufliche Veranlassung bestand, sodass diese in der Gesamthöhe von € 106,34 als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die übrigen Anschaffungen lt. Rechnung "Ikea" vom 4.12.2015 für diverse Artikel, namentlich angeführt in der E-Mail vom 2.6.2022, sind als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung i.S. des §20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu qualifizieren (siehe insbesondere den Zusammenhang zwischen Kaufdatum 4.12. und Kaufgegenständen "Strala", Weihnachtsdeko und "Vinter", Weihnachtskollektion). Auch der berufliche Zusammenhang für den Kauf einer künstlichen Topfpflanze, eines Flaschenregals und Wandtatoos ist nicht ersichtlich.
Geltend gemacht wurden weiters € 197,41 für Stifte und Etuis, gekauft bei der Fa. Boesner in Wien, lt. vorgelegter Rechnung vom 22.7.2015.
Im Detail handelte es sich, wie aus der Rechnung ersichtlich, um 2 Rolletuis zu je € 5,02 und eine Packung " Polychromos Farbstifte 120er im Metalletui inkl. CD-Rom". In der E-Mail vom 2.6.2022 wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass es sich bei diesen Stiften um Künstlerfarbstifte handle und bei Gegenständen, ihrer typischen Nutzung nach die Befriedigung privater Bedürfnisse vermuten lassen auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19.7.2000, 94/13/0145) ein Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht komme. Diese (vorläufig geäußerte) Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes blieb unwidersprochen.
Zuvor hatte die Bf. in ihrer E-Mail vom 24.5.2022 an ihren steuerlichen Vertreter, dem Bundesfinanzgericht übermittelt am 25.5.2022, dazu wie folgt Stellung genommen:
"Als Fachärztin für physikalische Medizin arbeite ich mit einem großen Therapeutenteam, darunter auch ErgotherapeutInnen, zusammen. Diese haben u.a. als Schwerpunkt die Therapie der Hände. Maltherapeutisches Arbeiten mit Stiften fördert die Handfunktion, stärkt die Muskulatur und nicht zuletzt auch die Feinmotorik. Die Stifte wurden bei der Firma Boesner erworben, was zu dem damaligen Zeitpunkt auch nur mit einer beruflichen Bestätigung möglich war".
Aus diesem Vorbringen lässt sich aber nur die Arbeitsweise der ErgotherapeutInnen ableiten, mit denen die Bf. angibt, zusammenzuarbeiten, wenn es weiter heißt……….diese haben u.a. als Schwerpunkt die Therapie der Hände. Maltherapeutisches Arbeiten………. Ein beruflicher Zusammenhang der Anschaffung der Stifte mit der Tätigkeit der Bf. erschließt sich damit nicht. Künstlerfarbstifte stellen vielmehr in der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise Gegenstände der Freizeitgestaltung dar und der damit verbundene Aufwand somit nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Gleiches gilt für die offenbar mit der Anschaffung der Stifte in Zusammenhang stehende Anschaffung von zwei Rolletuis.
Die Bf. machte weiters die Kosten für eine Laptoptasche i.H von € 45,90 geltend.
Der Bedarf einer Laptoptasche setzt notwendigerweise den Besitz eines Laptops voraus. Die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten einer Laptoptasche als allgemein anerkanntes Zubehör zu einem Laptop, setzt allerdings die berufliche bedingte Anschaffung bzw. Nutzung eines Laptops voraus. Ein Laptop oder Notebook zählt ebenso wie ein Handy oder Auto zu jenen Wirtschaftsgütern, die sich typischerweise für die private Lebensführung eignen. Bei vielen Berufsbildern ist jedoch die berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter schlechterdings unvorstellbar. Nach der Judikatur (siehe dazu z.B. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197) ist daher bei diesen Wirtschaftsgütern eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben und es darf für die Ausmessung des Nutzungsanteiles auf eine Schätzung (§ 184 Abs. 1 BAO) zurückgegriffen werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist bei einer angestellten Spitalsärztin die für die Ausübung ihres Berufes unbedingt erforderliche Nutzung eines Laptops auszuschließen (vgl. demgegenüber etwa die Nutzung eines Notebooks durch eine Lehrerin in BFG vom 30.3.2023, RV/7101540/2019). Trotz entsprechender Ausführungen und des Hinweises in der E-Mail des Bundesfinanzgerichtes vom 2.6.2022, die berufliche Nutzung eines Laptos sei bis jetzt nicht nachgewiesen, unterblieb ein solcher Nachweis auch in weiterer Folge.
Der Aufwand für die Laptoptasche ist daher als Kosten der Lebensführung zugehörig zur Gänze nicht abzugsfähig.
An Kosten für Arbeitsmittel sind daher € 137,34 abzugsfähig.
Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar. Es genügt, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne konkret erkennbare Auswirkung auf die Einkünfte - geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Anschaffung der Fachliteratur fordert oder daran interessiert ist (VwGH 18.3.1986, 85/14/0156).
Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellt keine Werbungskosten dar. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers)
Die Bf. machte Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten geltend, wie in den Entscheidungsgründen dargestellt. Es wurde nur ein Buchtitel angeführt, nämlich "Heilströmen", ansonsten lautet die Bezeichnung des jeweiligen Aufwandes "Thalia, diverse Bücher".
Die Bf. legte dem Bundesfinanzgericht dazu die entsprechenden Rechnungen vor, an Hand derer es durch Recherche im Internet durch die erkennende Richterin möglich war zu beurteilen, ob es sich bei den angeschafften Büchern um Fachliteratur im oben definierten Sinn handelt.
In der E-Mail vom 2.6.2022 vertrat die erkennende Richterin die (vorläufig geäußerte) Rechtsansicht, sie erkenne nur bei dem Buch "Fachpflege Beatmung" (46,30) eine eindeutige Ausrichtung auf Personen, die im medizinischen Bereich tätig sind sowie "Akkupunktur kompakt (15,40) "für Akkupunkteure". Alle anderen Bücher, die durch Eingabe der Titel in "Google" leicht zu finden seien, richteten sich an nicht medizinisch geschulte Personen, die an den jeweiligen Themen interessiert seien . (Craniosacraltherapie, Arthrose, …………,Heilströmen: "wertvoller Ratgeber für jede Hausapotheke…….) und welchen daher, der Abzug zu versagen sei. Trotz der der Bf. eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme wurde diesen Feststellungen nichts entgegengesetzt.
Nicht anerkannt werden daher Aufwendungen für folgende Bücher:
Rechnung vom 28.6.2015:
Heilströmen…………..€ 20,20
Rechnung vom 23.5.2015:
Wheat Belly, Ernährungsratgeber…€ 9,00
Rechnung vom 22.5.2015:
Lucky Chain-Teddy, Gabriele Nedoma: Heilsalben aus Wald und Wiese, Dietmar Beh: Qigong und Osteopathie, die ideale Kombination zur Selbsttherapie, Groot Landeweer: Einführung in die Craniosacrale Therapie: Wie man körperliche Blockaden selbst lösen kann, Daniel Agustoni: Craniosacral Rhythmus für Therapeuten und Laien…….insges.: € 74,89
Rechnung vom 14.3.2015:
Axt-Gadermann:Schlank mit Darm, Jin Wenchu: Organreinigung, Christian Larsen: vier Bücher zur Eigentherapie bei diversen Schmerzen, Michaela Döll: Arthrose: endlich schmerzfrei durch Bio-Stoffe, Petra Hinterthür: Qigong………..ges.: € 120,50
An Kosten für Fachliteratur sind daher € 61,70 absetzbar.
Zusammenfassend sind daher folgende Beträge als Werbungskosten abzugsfähig:
Arbeitsmittel: 137,34 €,
Fachliteratur: 61,70 €,
Reisekosten: 869,06 €
Fortbildung: 765,40 €,
Sonstige: 98,24 €,
Gewerkschaftsbeiträge: 75,00 €,
in Summe daher 2.006,74 €.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass Aufwendungen für Salben, Cremes und Gele zur Schmerzlinderung sowie eine speziell für Bewegungseinschränkungen mit ergonomisch geformten Griffen ausgestattete Bürste und ein Kamm grundsätzlich Krankheitskosten darstellen können und als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig sind:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 leg. cit.) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen), und darf weiters darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellen.
Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 leg. cit.) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….…….6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….……………………………8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...........................................10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………...12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt-
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6)Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Das Einkommen der Bf. unter Berücksichtigung der Werbungskosten von 2.006,74 € beträgt 46.737,47 €. Dieses Einkommen ist um die sonstigen Bezüge lt. Lohnzettel zu erhöhen (Kz 220 minus Kz 225). Lt. vorliegender Lohnzettelmeldungen ergibt sich eine Summe von 7.604,43 €.
Der anzuwendende Prozentsatz von 11% auf die Gesamtsumme von 54.341,90 € ergibt einen Selbstbehalt von 5.977,61.
Lt. Beilage zur Einkommensteuer hat die Bf. für "Div. Salben und Gele im Jahr 2015 128,98 € und für Kamm und Bürste 31,00 € ausgegeben, die somit unzweifelhaft im Selbstbehalt Deckung finden.
Kamm und Bürste sind auch keine Hilfsmittel im Sinne des § 4 der zu § 35 EStG 1988 ergangenen Verordnung VO BGBl 3030/1996. Solche Kosten könnten für Hilfsmittel, die mit einer (nachgewiesenen) Behinderung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Beschwerde war somit hinsichtlich der als Werbungskosten beantragten Fahrtkosten teilweise stattzugeben, im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid gem. § 279 Abs. 1 BAO im Ergebnis zum Nachteil der Bf. wie folgt abzuändern.
Berechnung der Einkommensteuer 2015:
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit insges.……………………….48.744,21
Werbungskosten, die der AG nicht berücksichtigen konnte.……….1.931,74
Sonstige (Gewerkschaftsbeiträge)…………………………………………………..75,00
Gesamtbetrag……………………………………………………………………………46.737,47
Sonderausgaben…………………………………………………………………………….459,52
Kinderfreibetrag…………………………………………………………………………….132,00
Einkommen……………………………………………………………………………….46.145,95
Einkommensteuer (46.145,95-25.000)x15.125/35.000+5.110……14.248,07
Verkehrsabsetzbetrag…………………………………………………………………….291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag………………………………………………………………54,00
Steuer………………………………………………………………………………………..13.903,07
Steuer für sonstige Bezüge
0% für die ersten 620,00……………………………………………………………………..0,00
6% für die restlichen 6.984,43………………………………………………………….419,07
Einkommensteuer……………………………………………………………………….14.322,07
Anrechenbare Lohnsteuer………………………………………………………….-14.876,85
Rundung………………………………………………………………………………………………-0,22
Abgabengutschrift…………………………………………………………………………….555,00
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Bundesfinanzgericht folgte im Rahmen der rechtlichen Würdigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen Fragen der Beweiswürdigung sind der Revision nicht zugänglich.
Wien, am 15. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100870/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100870.2019
- Stammnummer
- 143144
- Gültig
- 15.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF